Auskunftspflichten des beauftragten Rechtsanwalts über Fremdgelder und Titel; Unterlassung
KI-Zusammenfassung
Eine Krankenkasse verlangte im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über vereinnahmte Fremdgelder, erwirkte Titel/Vergleiche und geschlossene Verträge aus der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Das LG verurteilte den beklagten Rechtsanwalt zur umfassenden Auskunft; den Unterlassungsantrag erkannte dieser an und wurde entsprechend verurteilt. Einwände wie Erfüllung, Erlass, Verwirkung und Verjährung seien nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht gegeben; ein Zurückbehaltungsrecht greife gegen den Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht. Gegen die mitbeklagte Auftragnehmerin wurde die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen, weil diese durch die Erklärung, selbst nicht tätig geworden zu sein, erfüllt habe.
Ausgang: Klage gegen den Rechtsanwalt auf Auskunft und (anerkanntes) Unterlassen zugesprochen; Auskunftsklage gegen die Mitbeklagte als erfüllt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gegen seinen Beauftragten folgt aus §§ 675 Abs. 1, 666 BGB und umfasst auch Angaben über für den Auftrag vereinnahmte Fremdgelder sowie im Auftrag erwirkte Titel, Vergleiche und geschlossene Verträge.
Wird ein Auskunftsanspruch gegen den Beauftragten an den Auftraggeber abgetreten, kann die Aktivlegitimation aus § 398 BGB hergeleitet werden; die Annahme der Abtretung „erfüllungshalber“ berührt die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Abtretung nicht, sondern betrifft nur das Erfüllungsverhältnis gegenüber dem Zedenten (§ 364 Abs. 2 BGB).
Auf die Einrede der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) kann sich der Auskunftsschuldner nur berufen, wenn er die Erteilung der geschuldeten Auskünfte nachprüfbar darlegt; pauschale oder inhaltlich unergiebige Unterlagen genügen nicht.
Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) steht einem vertraglichen Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegen, weil die Auskunft lediglich der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dient.
Erklärt der Auskunftsschuldner nachvollziehbar, die in Rede stehenden Handlungen nicht vorgenommen und insbesondere keine Fremdgelder vereinnahmt sowie keine Titel/Vereinbarungen erwirkt bzw. geschlossen zu haben, kann der Auskunftsanspruch dadurch erfüllt sein (§ 362 Abs. 1 BGB).
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von ihm oder der Kanzlei „E Rechtsanwälte“ für die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin L anlässlich der von der Beklagten zu 2) beauftragten Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB vereinnahmten Fremdgelder, nämlich insbesondere über die Höhe der eingegangenen Beträge, die zu den Zahlungseingängen gehörenden Verfahrensbezeichnungen einschließlich Aktenzeichen, die zahlende Person oder Stelle, die jeweiligen Verwendungszwecke der Zahlungseingänge sowie die Zeitpunkte (Datum) der Zahlungseingänge.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Urteile sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleiche, an welchen er oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt im Auftrag der Beklagten zu 2) anlässlich der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB mitgewirkt haben sowie über sämtliche Verträge, welche er oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt im gleichen Auftrag aus gleichem Anlass im Namen der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin mit Dritten geschlossen haben.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten, namentlich gegenüber Personen, die der Klägerin aus §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB haften, im Namen der Klägerin aufzutreten, Zahlungen, insbesondere Ratenzahlungen, für die Klägerin entgegenzunehmen und Zwangsvollstreckungen für die Klägerin zu betreiben.
Dem Beklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je € 250,00 Ordnungsgeld 1 Tag Ordnungshaft, angedroht.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird in der Auskunftsstufe abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kostenlast bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der beiden erkannten Auskunftspflichten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils € 20.000,00.
Rubrum
TEIL- UND ANERKENNTNISTEILURTEIL
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche u.a. aus einem Rechtsanwaltsvertrag.
Die Klägerin zieht als gesetzliche Krankenkasse die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein. Ihre Rechtsvorgängerin, die L („L1“) und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die J e.G. („J1“) schlossen im Jahr 2003 einen „Vertrag über die Durchführung des Beitragseinzugs durch die J2 bei Insolvenzverfahren“ (Anlage K1, Bl. 20 ff. d.A.), in dem es u.a. heißt:
§ 1 Vertragsgegenstand
...
(2) Die L1 und die Pflegekasse bei der Kasse übertragen der J2 die gesamte Durchführung des Beitragseinzugs bei Eintritt eines Insolvenzfalls. Die J2 übernimmt den Forderungseinzug und führt alle Maßnahmen durch, die zur Realisierung der Forderung führen können. Mit umfasst ist insbesondere auch die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Dritte einschließlich der Erstattungsansprüche gegen die Verantwortlichen des Arbeitgebers bei Verstößen insbesondere gegen § 823 BGB und § 266a StGB.
...
§ 3 Entgelt
(1) Die L1 zahlt je Insolvenzfall unabhängig von der Höhe der beizutreibenden Forderung eine einmalige Pauschale in Höhe von 147,50 €. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Preis bereits enthalten.
...
(4) Die vereinbarten Preise gelten für alle Leistungen der J2 einschließlich der ihr bei Vertragsdurchführung entstehenden Kosten einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten bei Durchführung von Gerichtsverfahren. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden jährlich auf einen Betrag von 6 v.H. der für alle übergebenen Fälle im Laufe des Kalenderjahres fälligen Netto-Gebühr (Fallpauschale ohne MwSt) begrenzt. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten werden von der L1 getragen. Sollten die im Laufe eines Kalenderjahres entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch anteilige oder vollständige Zahlungen der Antragsgegner den Betrag in Höhe von 6 v.H. der Gebühren unterschreiten, ist die J2 nur zur Tragung dieses Betrages verpflichtet.
...
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
...
(7) Die J2 ist nicht befugt, Unterauftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages einzusetzen, es sei denn, die L1 hat vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder in diesem Vertrag ist an anderer Stelle die Einschaltung von Unterauftragnehmern (z.B. von Rechtsanwälten) ausdrücklich vorgesehen. ...
§ 12 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Den Vertrag hoben L1 und J1 zum 30.11.2007 wieder auf, vereinbarten aber, dass die J1 unerledigte Fälle noch bearbeiten solle. Im Frühjahr 2010 trat die J1 in Liquidation ein und gab noch immer unerledigte Fälle an die L1 zurück.
Weiter hatten J1 und Beklagter zu 1) im Jahr 2005 einen Vertrag geschlossen (Anlage K3, Bl. 47 ff. d.A.), in dem es u.a. heißt:
Präambel
Die Vertragsparteien sind verbunden durch eine Rahmenvereinbarung über anwaltliche Dienstleistungen. Unter anderem ist in diesem unter § 4 festgelegt, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, nach dem dort festgelegten Inhalt einen Vertrag über die Bearbeitung der sogenannten Geschäftsführerhaftung durch Rechtsanwalt E1 entsprechend den dort geregelten Vorgaben zu schließen. Diesem Zweck dient der vorliegende Vertrag:
§ 1
...
In diesem Zusammenhang überträgt die J e.G. der Rechtsanwaltskanzlei E im Rahmen dieses Vertrages alle notwendigen Aufgaben, um die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Haftungsregelungen zu realisieren und unberechtigte Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenkassen durch die Insolvenzverwalter abzuwehren.
...
Jedenfalls im März 2010 forderte die L1 den Beklagten zu 1) auf, nicht weiter in ihren Sachen tätig zu werden.
Die Klägerin begehrt in erster Stufe Auskunft über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelten, nämlich welche Fremdgelder die Beklagten eingenommen, welche Vollstreckungstitel sie erwirkt und welche Verträge sie geschlossen haben. Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 08.03.2012 (Bl. 110 ff., 111 d.A.) und in mündlicher Verhandlung erklärt, dass sie sich mit der Verfolgung der fraglichen Schadensersatzansprüche nicht selbst befasst und daher keine Fremdgelder eingenommen, keine Vollstreckungstitel erwirkt und keine Verträge geschlossen habe. Mit demselben Schriftsatz (Bl. 113 a.E. d.A.) hat die Beklagte zu 2) außerdem die Abtretung etwaiger Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegen den Beklagten zu 1) angeboten, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.05.2012 (Bl. 234 ff., 255 d.A.) „erfüllungshalber“ angenommen hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Rechtsanwaltsvertrag sei nur zwischen den Beklagten geschlossen worden.
Die Klägerin beantragt in der Auskunftsstufe
hinsichtlich des Beklagten zu 1) wie erkannt -auch bezüglich der Unterlassung-,
hilfsweise, den Beklagten zu 1) zur jeweiligen Auskunft gegenüber der Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 2) zur Auskunft gegenüber der Klägerin zu verurteilen,
hinsichtlich der Beklagten zu 2),
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Fremdgelder, die die Beklagte zu 2) oder von ihr beauftragte Rechtsanwälte für die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin L anlässlich der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB eingenommen haben, nämlich insbesondere über die Höhe der eingegangenen Beträge, die zu den Zahlungseingängen gehörenden Verfahrensbezeichnungen einschließlich Aktenzeichen, die zahlende Person oder Stelle, die jeweiligen Verwendungszwecke der Zahlungseingänge sowie die Zeitpunkte (Datum) der Zahlungseingänge, ferner
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Urteile sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleiche, an denen ein Rechtsanwalt im Auftrag der Beklagten zu 2) und anlässlich der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB mitgewirkt haben sowie über sämtliche Verträge, welche ein Rechtsanwalt im gleichen Auftrag aus gleichem Anlass im Namen der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin mit Dritten geschlossen haben.
Der Beklagte zu 1) hat den Unterlassungsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
I.ü. beantragen die Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe alle Auskunftsansprüche erfüllt. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe auf Auskunft verzichtet, sie aber jedenfalls verwirkt. I.ü. wendet der Beklagte zu 1) Verjährung der Auskunftsansprüche und ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Rechtsanwaltsvergütungen i.H.v. € 94.707,61 (Bl. 179, 339 d.A.) ein.
In mündlicher Verhandlung hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 2) erfüllt sind, außerdem den Beklagten zu 1) -was in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung versehentlich nicht aufgenommen worden ist-, dass er eine Erfüllung bzw. Verjährung von Auskunftsansprüchen nicht nachprüfbar dargelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 27.12.2011 (Bl. 19 d.A.) bestimmt, §. 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Die Zulässigkeit der Klagehäufung und Stufenklage folgt aus §§. 59, 260; 254 ZPO. Die Bedenken der Beklagten gegen die Bestimmtheit der Klaganträge i.S.d. §. 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO teilt die Kammer jedenfalls nach Neufassung der Anträge im Schriftsatz vom 25.05.2012 (Bl. 234 ff. d.A.) nicht.
II.
1.
a)
Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Erteilung der begehrten Auskünfte folgt aus §§. 675 Abs. 1, 666; 398 S. 2 BGB.
Nachdem die Beklagte zu 2) der Klägerin etwaige Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zu 1) abgetreten hat, kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1) oder zwischen beiden Beklagten geschlossen wurde. Dass die Klägerin die Abtretung erfüllungshalber angenommen hat, vgl. §. 364 Abs. 2 BGB, steht der sachenrechtlichen Verfügung über die Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zu 1) nicht entgegen, sondern betrifft allein die schuldrechtliche Erfüllung etwaiger Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 2), §§. 133, 157 BGB.
Eine Erfüllung der Auskunftsansprüche gegenüber Klägerin oder Beklagter zu 2) hat der Beklagte zu 1) nicht nachprüfbar dargelegt, §. 362 Abs. 1 BGB. Insbesondere die als Anlagen K14 bis K17 (Bl. 257 ff. d.A.) vorgelegten Auszüge aus dem von der Beklagten zu 2) online vorgehaltenen „back-port“ lassen keine Angaben über eingenommene Fremdgelder, erwirkte Vollstreckungstitel oder geschlossene Verträge erkennen.
Ebenso ist ein schlüssiger Erlass der vertraglichen Auskunftsansprüche der Klägerin bzw. der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich, §. 397 Abs. 1 BGB. Auch die bei anderen Rechtsanwälten durchgeführten Prüfungen sonstiger Versicherungsträger sprechen nicht dafür, dass sich Beklagte zu 2) oder Klägerin eigener Auskunftsansprüche begeben wollten, zumal sie selbst den anderen Versicherungsträgern rechenschaftspflichtig waren, §§. 133, 157 BGB. Da §. 12 des zwischen Klägerin und Beklagter zu 2) geschlossenen Vertrags zur Schriftform zwang, kommt auch eine schlüssige Änderung jedenfalls dieses Vertrag nicht in Betracht.
Die Auskunftsansprüche sind nicht verwirkt, §. 242 BGB, weil der Beklagte zu 1) keine Verfügungen getroffen hat, die ihm die Auskünfte unmöglich machen würden, wie er in mündlicher Verhandlung bestätigt hat. Dass Auskunftsansprüche verjährt sind, §§. 195, 199 Abs. 1 BGB, hat der Beklagte nicht ‑nachprüfbar- dargelegt, weil weder für etwaige Einzelmandate der Klägerin noch für ein etwaiges Dauermandat der Beklagten zu 2) ersichtlich ist, dass es vor dem Frühjahr 2010 beendet wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht schließlich kann einem Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, weil die Auskunft das eigentliche Leistungsrecht nur vorbereiten soll (Palandt / Grüneberg71, §. 273, Rz. 16 m.w.N.).
b)
Soweit der Beklagte zu 1) den Klaganspruch anerkannt hat, war dementsprechend zu verurteilen, §. 307 ZPO.
2.
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2), §§. 675 Abs. 1, 666 BGB, sind durch die Mitteilung erfüllt, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Verfolgung der hier fraglichen Schadensersatzansprüche nicht selbst befasst und keine Fremdgelder eingenommen, keine Vollstreckungstitel erwirkt und keine Verträge geschlossen habe, §. 362 Abs. 1 BGB.
III.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§. 708 Ziff. 1, 709 S. 1 ZPO.