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Landgericht Essen·18 O 59/94·14.09.1994

Zahnärztliche Fehlbehandlung: Schmerzensgeld und Feststellung, kein Ersatz der Neuversorgungskosten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patientin verlangte von ihrem Zahnarzt Schmerzensgeld, Ersatz eines Eigenanteils an Neuversorgungskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht wegen fehlerhaft eingegliederter Kronen. Das Landgericht bejahte Behandlungsfehler (pflegehindernde Verblockung/Verbindung und überhängende, nicht glatt abschließende Kronenränder) und sprach 2.000 DM Schmerzensgeld zu. Einen Zusammenhang zwischen Fehlbehandlung und Zahnverlust verneinte es; deshalb wurde der Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung abgewiesen, weil herauszurechnende, nicht zurechenbare Positionen den geltend gemachten Betrag überstiegen. Die Feststellung künftiger Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden wurde wegen noch möglicher Folgeschäden zugesprochen.

Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen, Zahlungsanspruch auf Neuversorgungskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahnärztliche Behandlung einschließlich Anfertigung und Eingliederung von Kronen unterliegt grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht; nur die technische Anfertigung herausnehmbarer Prothesen ist werkvertraglich einzuordnen.

2

Ein ärztlicher Behandlungsfehler verletzt regelmäßig sowohl vertragliche Pflichten aus dem Behandlungsvertrag als auch deliktische Pflichten und kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.

3

Zahnersatz ist fehlerhaft, wenn Kronen so verbunden oder verblockt werden, dass eine mechanische Reinigung praktisch nicht möglich ist, oder wenn Kronenränder nicht glatt an den Zahnstumpf anschließen und dadurch bakterielle Schlupfwinkel entstehen.

4

Der Ersatz von Heilbehandlungs- und Folgekosten setzt die Zurechenbarkeit der einzelnen Kostenpositionen zur Fehlbehandlung voraus; nicht kausal veranlasste Maßnahmen sind herauszurechnen.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig und begründet, wenn nach dem Behandlungsverlauf eine hinreichende Möglichkeit weiterer materieller oder immaterieller Schäden besteht und die Behandlung noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 823, 847 BGB§ 611, 276, 249 BGB§ 631 ff. BGB§ 92 ZPO§ 708, 709 und 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM (i. W. zweitausend Deutsche Mark) zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Fehlbehandlung durch den Beklagten von Februar 1989 bis September 1992 (fehlerhafte Verblockung der zu überkronenden Zähne und überhängende Kronenränder) noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung von 2.900,-- DM.

Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.700,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist Zahnarzt. Die Klägerin befand sich in seiner Behandlung in den Jahren 1983 bis September 1992. In der Zeit von Februar 1989 bis Mai 1990 gliederte der Beklagte der Klägerin Zahnersatz in Form von metall-keramischen Kronen oder Vollgußkronen ein, u. a. im Bereich der Zähne 16, 17, 33, 34 und 35. Seit April 1990 führte der Beklagte in wechselnden Abschnitten an den Zähnen 36 und 46 Mundschleimbehandlungen durch. Insbesondere im Bereich dieser Zähne und am Zahn Nr. 37 bildeten sich in der Folgezeit regelmäßig Zahntaschen mit rezidivierenden und schmerzhaften Entzündungen. Der Beklagte behandelte die Entzündungen wiederholt mit Antibiotika und im August 1992 mit einer Taschenspreizung. Im September 1992 wechselte die Klägerin zum Zahnarzt X. Aufgrund hoch akuter Entzündungszeichen entfernte dieser im Oktober bzw. November 1992 die Zähne 36, 37 und 46.

3

Unter dem 28. Juni 1993 beantragte die Klägerin gegen den Beklagten ein selbständiges Beweissicherungsverfahren. Dem Antrag wurde stattgegeben.

4

In seinem Gutachten vom 15. Oktober 1993 kam der Sachverständige I zu dem Ergebnis, daß die Dimensionierung und die Formgestaltung der Kronen nicht den natürlichen und physiologischen Zahnkronen entsprächen. Insbesondere rügte der Sachverständige, daß die Kronen im Zahnzwischenraum miteinander verbunden seien, weswegen die erforderliche Zahnpflege durch die Klägerin kaum noch möglich gewesen sei. Zudem schlössen die Kronen nicht ausreichend glatt mit dem Zahnstumpf ab, wodurch sich ein zusätzlicher Schlupfwinkel für Bakterien ergebe. Der Sachverständige hielt eine Neuversorgung der Klägerin für unumgänglich.

5

Die Klägerin macht sich das Gutachten des Sachverständigen I zu eigen. Außerdem verlangt sie Schmerzensgeld für die durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Beschwerden (Entzündungen) und den Verlust der Zähne 36, 37 und 46.

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Nach klägerischen Angaben ist die Neuversorgung ihres Gebisses inzwischen weitgehend erfolgt. Die Kosten dafür beziffert sie auf 39.695,59 DM. Nach Abzug der Zahlungen ihrer Krankenkasse und der Beihilfe, so macht die Klägerin geltend, verbleibe ein Eigenanteil von 5.304,26 DM, den sie mit der Klage geltend macht.

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Die Klägerin beantragt,

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1)

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den Beklagten zu verurteilen,

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a)

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an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Bemessung der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

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b)

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an die Klägerin 5.304,26 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen,

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2)

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festzustellen,

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daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die über den Betrag von 5.304,26 DM hinausgehenden künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr anläßlich der erforderlichen zahnärztlichen Neuversorgung wegen einer Fehlbehandlung durch den Beklagten im Zeitraum von Februar 1989 bis September 1992 entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler. Die Verbindung der Zahnkronen, so macht er geltend, sei hier wegen der beobachteten Wanderungstendenzen der Zähne erforderlich gewesen. Zudem neige das Parondotium der Klägerin wegen ungünstiger Bißverhältnisse zu Entzündungen. Für diese sei auch die mangelhafte Mundhygiene der Klägerin verantwortlich. Wegen der Wanderungstendenzen der Zähne und wegen paradontotischer Veränderungen sei das Auftreten von Zahntaschen ganz natürlich. Zudem müßten die sechs Jahre alten Kronen infolge natürlicher Abnutzungserscheinungen ohnehin erneuert werden. Der Beklagte bestreitet auch, für den Verlust der Zähne verantwortlich zu sein. Außerdem hat er Einwendungen erhoben gegen die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruches.

20

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte 18 OH 13/93 Landgericht Essen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Der Sachverständige I hat ein ergänzendes Gutachten erstattet, auf dessen Inhalt (Blatt 71 ff. der Akten) Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat sein Gutachten außerdem im Kammertermin am 15. September 1994 erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll vom 15. September 1994 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM zu. Der Feststellungsantrag ist begründet aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 276, 249 BGB) und unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB). Im übrigen war die Klage abzuweisen.

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I.

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Für die zahnärztliche Behandlung gelten die Vorschriften des Dienstvertrages. Dazu gehört auch die Anfertigung und die Eingliederung von Zahnkronen. Lediglich die technische Anfertigung herausnehmbarer Prothesen ist eine Werkleistung im Sinne von §§ 631 ff. BGB (vgl. BGH NJW 75, 305; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht  85, 456).

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Der Arzt, der einen Behandlungsfehler begeht, verletzt nicht nur seine Vertragspflichten gegenüber dem Patienten, sondern er begeht zugleich eine unerlaubte Handlung. Daher beinhaltet die fehlerhafte Eingliederung von Zahnersatz nicht nur die Verletzung einer Vertragspflicht, sondern zugleich eine unerlaubte Handlung, die zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten kann (§§ 823, 847 BGB).

27

1)

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen I vom 15. März 1993 liegen zwei Behandlungsfehler vor:

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a)

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Die eingegliederten Kronen sind nicht fachgerecht miteinander verbunden mit der Folge, daß eine Zahnpflege praktisch nicht möglich ist.

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b)

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Die Kronen schließen nicht ausreichend glatt mit dem Zahnstumpf ab: Die Krone überlagert den Zahnstumpf teilweise balkonartig bis zu 2 mm.

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2)

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Im Kammertermin hat der Sachverständige – auch anhand von Fachliteratur und eines von X gefertigten Modells – überzeugend dargelegt, daß es gar nicht so sehr darauf ankommt, ob die Kronen miteinander verbunden sind, sondern darauf, daß die Verbindung – wenn sie notwendig ist – so gestaltet wird, daß die Zähne mechanisch gepflegt werden können, wobei es insbesondere auf den unteren Zahnzwischenraum ankommt.

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Der Sachverständige hat auch belegt, daß die Kronenränder nicht glatt mit dem Zahnstumpf abschließen, was zu einer erhöhten Gefährdung der Zähne durch Bakterien führt.

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Allein wegen dieser Mängel mußten die vom Beklagten gefertigten Kronen entfernt und durch neue ersetzt werden. Zudem kam es zu Entzündungen des Zahnfleisches, die immer wieder auftraten und vom Beklagten nicht beherrscht werden konnten.

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3)

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Der Verlust der drei Zähne Nr. 36, 37 und 46 kann dem Beklagten allerdings nicht angelastet werden. Die Wurzelspitzenentzündung war keine Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Allerdings hat der Sachverständige auf dem Röntgenbild des Beklagten vom 18. August 1992 Entzündungsanzeichen an den Zähnen 36 und 37 festgestellt, die der Beklagte nicht behandelt hat. Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, daß er am 18. Juni 1992 und danach zunächst versucht habe, die Schwellung zurückzubringen, um dann gegebenenfalls eine Wurzelbehandlung einzuleiten. Das hat der Sachverständige akzeptiert. Anhand der Patientenkartei hat er festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin am 18., 24. und 31. August 1992 mit Antibiotika behandelt hat und daß die Klägerin danach nicht mehr zur Behandlung gekommen ist.

39

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war es nicht fehlerhaft, daß der Beklagte zunächst versucht hat, die Entzündung zu bekämpfen, bevor er mit einer Wurzelbehandlung begann.

40

4)

41

Aufgrund der unter I. 2) geschilderten fehlerhaften Behandlung steht der Klägerin ein Schmerzensgeld zu. Insoweit ist unstreitig, daß der Beklagte seit April 1990 bei der Klägerin in wechselnden Abschnitten an den Zähnen 36 und 46 Mundschleimbehandlungen durchgeführt hat, daß sich insbesondere im Bereich dieser Zähne und des Zahnes Nr. 37 in der Folgezeit regelmäßig Zahntaschen mit rezidivierenden und schmerzhaften Entzündungen gebildet haben.

42

Diese Behandlungsmaßnahmen und die durch die Entzündungen hervorgerufenen Schmerzen sind Folgen des Behandlungsfehlers des Beklagten. Dazu kommen noch die umfangreichen Behandlungsmaßnahmen durch X, die überwiegend auf die Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen sind und die trotz der Möglichkeiten einer Lokalanästhesie mit erheblichen körperlichen Unannehmlichkeiten und Schmerzen verbunden waren.

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Insgesamt gesehen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM für angemessen.

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II.

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Der Klageantrag zu 2) – Zahlung von 5.304,26 DM – ist nicht begründet.

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Diese 5.304,26 DM sind die Differenz zwischen den Rechnungsbeträgen X und den Erstattungen durch die Krankenversicherung und die Beihilfe.

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In den Rechnungen X sind aber Positionen in Höhe von insgesamt mindestens 5.546,34 DM enthalten, die nicht auf die Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen sind.

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Aus den Rechnungen X sind zunächst die Positionen herauszurechnen, die auf die Entfernung der Zähne 36, 37 und 46 zurückzuführen sind, weil die Entfernung dieser Zähne – wie hier ausgeführt – dem Beklagten nicht angelastet werden kann.

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Aus der Rechnung X vom 16. Februar 1993 entfallen die unter dem 05. Oktober 1992 aufgeführten Positionen mindestens ab Leistungs-Nr. 1301 = 42,35 DM; 88,55 DM, 68,31 DM, 10,37 DM und 23,02 DM. Auch die Nachbehandlungen nach chirurgischem Eingriff am 13. Oktober mit 32,88 DM, 16 Oktober, 19. Oktober, 20. Oktober, 22. Oktober und 26. Oktober in Höhe von je 32,88 DM kann nur auf das Entfernen der Zähne Nr. 36 und 37 zurückzuführen sein. Zu entfallen hat auch die unter dem 03. November 1992 erfolgte Entfernung des Zahnes Nr. 46

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mit                                                                                            115,50 DM

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die Injektionen mit                                                                      10,37 DM

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                                                                                                  23,02 DM

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sowie die Nachbehandlung mit                                                 16,44 DM

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                                                                                                595,21 DM

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Nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind auch die Positionen 708 und 709 aus der Rechnung vom 13. Dezember 1993. Diese Leistungen sind erst am 02. November 1993 angefallen, also lange Zeit nach dem X die Behandlung übernommen hatte. Das Langzeitprovisorium, so hat der Sachverständige ausgeführt, war nicht wegen der von dem Beklagten mangelhaft erstellten Brücken erforderlich, sondern aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen der Notwendigkeit von Füllungen oder wegen Zahnfleichentzündungen. Mögliche Zahnfleischentzündungen hat der Sachverständige aber nicht auf die fehlerhaften Brücken des Beklagten zurückgeführt. Um solche Entzündungen zu bekämpfen, habe es keines Langzeitprovisoriums bedurft, da hätte es, so hat der Sachverständige dargelegt, andere Möglichkeiten gegeben.

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Deswegen sind dem Beklagten die Positionen 708 und 709 aus der Rechnung vom 13. Dezember 1993 in Höhe von 2.732,40 DM und 136,62 DM nicht zuzurechnen, dazu die Laborkosten in Höhe von 2.082,11 DM gemäß Rechnung des Dental-Labors L vom 10. Dezember 1993.

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Die Summe der Abzüge beläuft sich auf 5.546,34 DM, übersteigt also den von der Klägerin geltend gemachten Betrag.

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III.

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Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Behandlung durch X noch nicht völlig abgeschlossen ist, vielmehr noch eine Röntgenüberprüfung nach etwa einem halben Jahr vorgenommen werden muß. Die daher bestehende Möglichkeit weiterer Schäden rechtfertigt den Feststellungsantrag der Klägerin.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 709 und 711 ZPO.