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Landgericht Essen·18 O 547/03·19.09.2004

Klage wegen mangelhafter Fässer abgewiesen: fehlende internationale Zuständigkeit

ZivilrechtKaufrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich zu dünnwandiger Fässer, die teils von der Beklagten geliefert wurden. Das Landgericht verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und weist die Klage ab, weil die EuGVVO nicht anwendbar war und kein Erfüllungsort/Forum in Deutschland nachgewiesen wurde. Beweislast für eine vereinbarte Erfüllungsortsklausel obliegt dem Kläger.

Ausgang: Klage wegen mangelhafter Lieferung abgewiesen; deutsche Gerichte nicht international zuständig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) begründet internationale Zuständigkeit nur gegenüber Staaten, für die sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung gilt.

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Liegt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, sind die allgemeinen deutschen Zuständigkeitsregeln anzuwenden; der Erfüllungsort bestimmt dabei maßgeblich die örtliche Zuständigkeit.

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Für Zahlungsansprüche ist der Erfüllungsort regelmäßig der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 270 Abs. 1 BGB); bei Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung ist maßgeblich der Ort der vertraglichen Hauptleistungserfüllung.

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Wer sich auf eine im Schriftverkehr enthaltene Klausel (z. B. Erfüllungsort) beruft, trägt die Beweislast dafür, dass diese dem anderen Vertragspartner tatsächlich zugegangen ist.

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Indizien wie Korrespondenzsprache oder Vertragswährung, die auf deutsches materielles Recht hindeuten, begründen für sich allein keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Relevante Normen
§ 23 ZPO§ Verordnung (EG) Nr. 44/2001§ 23a ZPO§ 328 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 38 ZPO§ 40 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Mit Fax vom 24.02.2003 bestellte der Kläger bei der Beklagten 10.000 Neufässer mit einer Blechstärke von 0,8 mm aus Eisen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Fax vom 25.02.2003 und fertigte 5.189 Stück Fässer, die von Tschechien über Vlissingen nach Kuba zum Kunden des Klägers verschifft wurden. Weitere 2.623 Fässer fertigte der Kläger selbst und versandte sie ebenfalls nach Kuba. Am 03.06.2003 rügte der kubanische Käufer dem Kläger gegenüber, weil die Wandstärke nur 0,65 bis 0,71 mm betrage und minderte deshalb den Kaufpreis um 5,6 Euro je Fass. Auf die von der Klägerin gefertigten 5.189 Fässer entfällt mithin ein Minderungsbetrag von 29.058,40 Euro.

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Der Kläger behauptet, die zu dünnwandigen Fässer seien nicht wie vorgesehen zur Lagerung von Saftkonzentraten, sondern nur von einfachen Säften geeignet und sie könnten auch nicht, wie beabsichtigt, in sechs Lagen übereinander gestapelt werden. Eine sofortige Aufforderung des Klägers zur Nacherfüllung habe die Beklagte zurückgewiesen, so dass die Setzung einer Frist nicht erforderlich gewesen sei.

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Der Kläger meint, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben, da die Parteien in Deutsch korrespondiert hätten. Außerdem enthalte seine Bestellung vom 24.02.03 am Seitenende den Zusatz "Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bottrop".

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.058,40 € nebst 12 % Zinsen seit dem 19.08.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und beantragte im Übrigen, die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Faxbestellung des Klägers vom 24.02.03 sei ohne die Fußzeile mit dem Text " Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bottrop" bei ihr eingegangen. Da die Ware zum Preis von 12,50 € pro Fass "............." habe geliefert werden sollen, sei individualvertraglich Vlissingen als Erfüllungsort vereinbart. Dass außerdem vorgesehen gewesen sei, dass die Fahrzeuge in Bottrop neue Papiere übernehmen sollten, begründe dort keinen Erfüllungsort.

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In der Sache behauptet die Beklagte, sie habe über Vlissingen lediglich 4.293 Fässer geliefert, der Kläger weitere 2.622. Sie bestreitet, dass die von ihr gefertigten Fässer Wandstärken von 0,65 bis 0,71 mm gehabt hätten und diejenigen, die der Kläger geliefert hat, 0,8 mm. Bei den in Kuba vorgenommenen Stichproben seien möglicherweise nur Fässer aus der Lieferung des Klägers kontrolliert worden. Die Beklagte bestreitet ferner die fehlende Eignung der Fässer für den von dem Kunden verfolgten Zweck. Ein sechslagiges Stapeln sei in jedem Fall verboten. Der Kläger habe die angeblichen Mängel nicht rechtzeitig gerügt. Eine erste Rüge sei ihr am 23.07.2003 zugegangen, also erst vier Monate nach der Auslieferung. Eine zeitnahe Prüfung der Wandstärke sei sowohl in Bottrop als auch in Vlissingen möglich gewesen.

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Dazu behauptet der Kläger, er selbst habe nur Blechstärken von 0,88 bis 0,90 mm verwendet. Die Mängelrüge seines Kunden habe er am gleichen Tag an die Beklagte weitergeleitet. Diese habe die Minderstärken mit Schreiben vom 23.07.2003 eingeräumt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, da die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist nach deutschem Recht zu prüfen (BGH NJW 76/1581). Aus der VO (EG) Nr. 44/2001, die in allen EU-Staaten außer Dänemark ab 01.03.2002 das EUGVÜ ersetzt, ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte schon deshalb nicht, weil die tschechische Republik im Zeitpunkt der Klageerhebung der EU noch nicht beigetreten war.

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Spezialgesetzliche Regeln, die die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen, wie sie für bestimmte Rechtsgebiete etwa in den §§ 23 a, 328 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben sind, sind nicht einschlägig.

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Die Zuständigkeitsfrage ist mithin nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Zuständigkeitsregeln zu entscheiden. Auch daraus ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht:

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Eine Vereinbarung über das international zuständige Gericht, die nach Maßgabe der §§ 38,40 ZPO möglich ist, haben die Parteien nicht getroffen. Bei dieser Sachlage können sich Anhaltspunkte aus den Bestimmungen des Deutschen Rechts über die örtliche Zuständigkeit ergeben (vgl. Baumbach-Lauterbach, Albers-Hartmann, ZPO, 60. Auflage, 2002, Überblick 6 zu § 12 ZPO). Diese Anhaltspunkte sprechen gegen die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Tschechischen Republik. Auch der Erfüllungsort für die streitige Leistung, nämlich die Klageforderung, liegt nach deutschem Recht in Tschechien. Für die Anwendbarkeit deutschen Rechts spricht, dass die Parteien als Vertrags- und Korrespondenzsprache Deutsch und als Vertragswährung die Währungseinheit Euro gewählt haben. Der Kläger macht einen auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch geltend. Erfüllungsort für Zahlungsansprüche ist grundsätzlich der Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners (§ 270 Abs. 1 BGB). Ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle vertraglichen und nebenvertraglichen Leistungspflichten in Deutschland besteht nicht. Ein solcher ist für den Fall der Wandlung eines Kaufvertrages am Austauschort angenommen worden (vgl. BGHZ 87/110). Der Kläger verlangt jedoch nicht Rückgängigmachung des Vertrages, sondern Schadensersatz in Geld wegen Schlechterfüllung. Erfüllungsort ist insofern der Ort, wo die vertragliche Hauptpflicht zu erfüllen ist (vgl. Baumbach-Lauterbach, Albers-Hartmann, a.a.O. § 29 Anmerkung 3 A). Auch dies ist nicht in Deutschland der Fall. Nach der Bestellung hatte die Beklagte bis zum 04./05.03.03 nach Vlissingen zu liefern. Wenn es weiter heißt "die Fahrzeuge müssen vorher in Bottrop neue Papiere übernehmen", so war damit ein vor der bis zum 04./05.03.03 in Vlissingen vorzunehmenden Lieferung liegender Zeitpunkt gemeint. Dass die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte der Niederlande, also eines Drittstaats, wünschten, in dem keine von ihnen ihren Sitz hat, kann nicht angenommen werden. Nach dem Parteiwillen sollte dieser Umstand für die Begründung der internationalen Zuständigkeit keine Bedeutung haben. Die Parteien haben auch keinen Erfüllungsort in Deutschland vereinbart. Soweit es am unteren Rande des Bestellschreibens des Klägers vom 24.02.03 (Bl. 6 d.A.) heißt: "Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bottrop", bestreitet die Beklagte den Zugang der Bestellung mit diesem Inhalt. Beweis dafür, dass die Bestellung der Beklagten mit dieser Klausel zugegangen ist, hat der insofern beweispflichtige Kläger trotz Hinweises des Gerichts vom 02.07.2004 nicht angetreten. Angesichts der Gestaltung des Auftragsschreibens ist es auch nicht fernliegend, dass bei der Übermittlung als Fax dieser Zusatz nicht abgebildet worden ist. Auch bei dem dem Gericht vorgelegten Exemplar befindet sich der Satz in kleiner Schrifttype am untersten Seitenrand, wobei der Text in der weiteren Zeile nicht mehr vollständig wiedergegeben worden ist. Bei dieser Sachlage spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür , dass die Beklagte das Bestellschreiben mit dem vollständigen Inhalt einschließlich der Klausel über den Erfüllungsort erhalten hat. Es bleibt deshalb dabei, dass der Kläger für diese Tatsache, aus der er Vorteile herleitet, beweispflichtig ist.

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Dass die Umstände (Vertrags- und Korrespondenzsprache, Vertragswährung) auf die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts hindeuten, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Eine Vermutung, die Parteien wollten die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates begründen, dessen materielles Recht streitentscheidend ist, besteht nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Parteien - wie hier - keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, sondern sich erst aus der Gesamtwürdigung aller Umstände erschließt, welches Recht anwendbar ist.

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Auch andere Gesichtspunkte, die die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.