Teilurteil: Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus Sozietätsvereinbarung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Streit der früheren Sozien über Auskunft und Abführung von Honoraren aus der gemeinsamen Sozietät. Die Klage beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung vom 06.07.2001; die beklagte Partei wurde zur Auskunft über Honoraransprüche für bestimmte Akten verurteilt, im Übrigen zurückgewiesen. Eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel gilt mangels gesonderter notarieller Urkunde als nicht geschlossen (§154 Abs.2 BGB). Erfüllung nach §362 BGB und fehlender substantiierten Vortrag zu Zurückbehaltungsrechten bestimmen das Ergebnis.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Auskunft über Honoraransprüche in den im Tenor genannten Akten verurteilt, der weitergehende Anspruch zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Vertragswortlaut vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung, die nach dem Parteiwillen in einer gesonderten Urkunde niedergelegt werden soll, gilt nach §154 Abs.2 BGB im Zweifel als nicht zustande gekommen, wenn keine solche beurkundete Urkunde vorgelegt wird.
Vertraglich vereinbarte Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche können durch Erfüllung (§362 BGB) erlöschen; bereits erteilte Abrechnungen erfüllen den Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie die vertraglich geforderten Angaben substantiiert wiedergeben.
Der Anspruch auf Auskunft und Zahlung kann für einzelne Akten gesondert durchgesetzt werden; unvollständige oder unzureichende Abrechnungen begründen hinsichtlich dieser Akten weiterhin einen Auskunftsanspruch.
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vortragspflichtige gehalten, substanziierte Angaben darüber zu machen, welche konkreten Dateien und welche Tatsachen das Zurückbehaltungsrecht begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Honoraransprüche, die die Anwaltssozietät U und P bis zum 30.06.2001 erbracht hat, in Bezug auf folgende Akten zu erteilen:
Q, Aktenzeichen …
N ./. N1 Aktenzeichen …
N ./. N1 Aktenzeichen …
E ./. H, Aktenzeichen …
E ./. E1, Aktenzeichen …
E ./. W Aktenzeichen …
N2 u.a. ./. E2, Aktenzeichen …
T ./. E3, Aktenzeichen …
X ./. dto., Aktenzeichen …
C ./. M II, Aktenzeichen …
C ./. M, Aktenzeichen …
C ./. T1, Aktenzeichen …
I ./. M1, Aktenzeichen …
N3 ./. W1, Aktenzeichen …
T2 ./. Q1, Aktenzeichen …
S ./. E4, Aktenzeichen …
X1 ./. C1, Aktenzeichen …
X2 ./. X3, Aktenzeichen …
L ./. M2 GmbH, Aktenzeichen …
S ./. X4, Aktenzeichen …
X5 ./. Z, Aktenzeichen …
C ./. N4, Aktenzeichen …
U1 ./. dto., Aktenzeichen …
T3 ./. dto., Aktenzeichen …
L1, Aktenzeichen …
G ./. S1, Aktenzeichen …
G1 ./. T4, Aktenzeichen …
C2 ./. C3, Aktenzeichen …
B, Aktenzeichen …
C4 ./. E5 III, Aktenzeichen …
K ./. T3, Aktenzeichen …
P ./. F u.a., Aktenzeichen …
Q2 ./. W2, Aktenzeichen …
L2 ./. C5, Aktenzeichen …
L2 ./. W3, Aktenzeichen …
L2 ./. T5, Aktenzeichen …
L2 ./. A, Aktenzeichen …
C4 ./. E5 IV, Aktenzeichen …
C6 ./. C7, Aktenzeichen …
X6 ./. G2, Aktenzeichen …
T6 ./. B1, Aktenzeichen …
N5 u. W4 ./. X7, Aktenzeichen …
Im Übrigen wird der Auskunftsanspruch zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien betrieben bis zum 30.06.2001 die Anwaltskanzlei U und P in F1 im Rahmen einer Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am 21.06.1999 schlossen der Kläger und der Beklagte einen Sozietätsvertrag anlässlich des Eintritts des Klägers in die Einzelpraxis des Beklagten. Inhalt des Sozietätsvertrages ist in § 14 Abs. 1 eine Klausel, nach der Streitigkeiten zwischen den Partnern und zwischen dem Partner und der Partnerschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Vertrages sollte eine Schiedsvereinbarung noch in einer gesonderten Urkunde niedergelegt werden. Eine solche Urkunde existiert jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 18.05.2001 kündigte der Kläger die Partnerschaft zum 30.06.2001. Vor dem 30.06.2001 hatte der Beklagte zahlreiche Handakten der Sozietät aus der Aktenverwaltung entnommen und aus den Kanzleiräumen entfernt. Daraufhin erwirkte der Kläger vor dem Landgericht Essen eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Handakten, die dann im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgte. In der Zeit danach legte der Beklagte den Mandanten aus den Vorgängen der zuvor entfernten Handakten Schreiben vor, mit der Bitte, ihn durch Unterschrift mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Dieses Schreiben legte der Beklagte dem Kläger vor, der den Willen der Mandanten respektierte und sich bereit erklärte, die Akten wieder dem Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Am 06.07.2001 erfolgte dann zwischen den Parteien eine schriftliche Einigung, in der sich der Kläger verpflichtete, alle die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 28.06.2001 benannten Handakten mit Ausnahme der Akte B2 ./. Q3 und der Akte H1 und T7 an den Beklagten herauszugeben. Der Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug Auskünfte über Honoraransprüche, die die Partnerschaft bis zum 30.06.2001 erbracht hatte in Bezug auf die Akten zu erteilen und die Honoraransprüche für Leistungen aus diesen Akten, die die Partnerschaft bis zum 30.06.2001 erbracht hat, der Partnerschaft zuzuführen, soweit sie dieser zustehen. Die Honorare waren dabei jeweils auf eines der Sozietätskonten einzuzahlen. Mit Schreiben vom 05.12.2003 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Auskunft und Rechnungslegung bis zum 17.12.2003 auf.
Der Kläger behauptet, es sei bisher weder die Wiederauskunft über die bis zum 30.06.2001 von der Partnerschaft erbrachten Honoraransprüche erteilt worden durch den Beklagten, noch sei eine Zahlung von Honorar auf das Sozietätskonto erfolgt.
Der Kläger beantragt,
1.
der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über das von ihm ab dem 01.07.2001 erzielte Honorareinkommen in den Angelegenheiten, die in den Handakten der Anwaltssozietät U und P geführt worden sind mit der Bezeichnung
Q, Aktenzeichen …
T8 ./. L3, Aktenzeichen …
C8, Aktenzeichen …
E6 ./. S2, Aktenzeichen …
Q4 ./. M3, Aktenzeichen …
N ./. N1, Aktenzeichen …
N ./. N1 II, Aktenzeichen …
T9 ./. L1, Aktenzeichen …
C9 ./. F2, Aktenzeichen …
B3 ./. U2, Aktenzeichen …
C10 ./. D, Aktenzeichen …
C ./. M II, Aktenzeichen …
C ./. M, Aktenzeichen …
C ./. T1, Aktenzeichen …
E ./. H, Aktenzeichen …
E ./. E1, Aktenzeichen …
E ./. W, Aktenzeichen …
N2 u.a. ./. E2, Aktenzeichen …
T ./. E3, Aktenzeichen …
M4 ./. T10, Aktenzeichen …
X ./. dto., Aktenzeichen …
I ./. M1, Aktenzeichen …
X8 ./. U3, Aktenzeichen …
N3 ./. W1, Aktenzeichen …
T2 ./. Q1, Aktenzeichen …
S ./. E4, Aktenzeichen …
X9 u.a. ./. F3, Aktenzeichen …
X1 ./. C1, Aktenzeichen …
X2 ./. X3, Aktenzeichen …
X10 ./. T11, Aktenzeichen …
T8 ./. L4 II, Aktenzeichen …
B4 ./. U4, Aktenzeichen …
C11, Aktenzeichen …
D1, Aktenzeichen …
J, Aktenzeichen …
N6, Aktenzeichen …
L ./. M2 GmbH, Aktenzeichen …
L ./. C12 GmbH, Aktenzeichen …
W5 ./. H2, Aktenzeichen …
C13 ./. Arbeitsamt, Aktenzeichen …
S ./. X4, Aktenzeichen …
H3 u.a. ./. Q5, Aktenzeichen …
X5 ./. Z, Aktenzeichen …
T12, Aktenzeichen …
N3 ./. Q6, Aktenzeichen …
N7 u.a. ./. I1, Aktenzeichen …
K ./. D2, Aktenzeichen …
C ./. N4, Aktenzeichen …
U1 ./. dto., Aktenzeichen …
T3 ./. dto., Aktenzeichen …
T13 ./. C14, Aktenzeichen …
L1, Aktenzeichen …
L5 ./. D3 GmbH, Aktenzeichen …
L5 ./. C15, Aktenzeichen …
L6, Aktenzeichen …
G ./. S1, Aktenzeichen …
G1 ./. T4, Aktenzeichen …
C2 ./. C3, Aktenzeichen …
B, Aktenzeichen …
W6 ./. E7, Aktenzeichen …
C4 ./. E5 III, Aktenzeichen …
N8 ./. F4, Aktenzeichen …
N8 ./. Q7, Aktenzeichen …
L1 ./. E8, Aktenzeichen …
T14 ./. F5 e.V., Aktenzeichen …
K ./. T3, Aktenzeichen …
P ./. F u.a., Aktenzeichen …
Q2 ./. W2, Aktenzeichen …
L2 ./. C5, Aktenzeichen …
L2 ./. W3, Aktenzeichen …
L2 ./. T5, Aktenzeichen …
L2 ./. A, Aktenzeichen …
C4 ./. E5, Aktenzeichen …
T15, Aktenzeichen …
C16, Aktenzeichen …
C6 ./. C7, Aktenzeichen …
X6 ./. G2, Aktenzeichen …
J1 ./. U5, Aktenzeichen …
H4 und T16 ./. H5, Aktenzeichen …
T6 ./. B1, Aktenzeichen …
N5 u. W4 ./. X7, Aktenzeichen …
2.
den Beklagten zu verurteilen, das sich aus der Auskunft ergebende Anwaltshonorar auf das Konto U und P O AG, Konto-Nr. … zu zahlen, soweit sie der U und P Sozietät zustehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe seine Verpflichtungen auf Auskunftserteilung über die Honoraransprüche für die Leistungen der Partnerschaft bis zum 30.06.2001 erfüllt, indem er dem Kläger in den Monaten August, September und Oktober 2001 diverse Abrechnungsschreiben überreicht und mit Schreiben vom 16.12.2003 nochmals umfassend Auskunft und Rechnungslegung erteilt habe.
Er behauptet weiter, der Kläger sei seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 06.07.2001, die Handakten herauszugeben, die den Beklagten als Sachbearbeiter ausweisen und von diesem akquiriert wurden, nicht nachgekommen, so dass er mit Schreiben vom 19.10.2001 von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO wegen einer Schiedsgerichtsvereinbarung in § 14 Abs. 1 des Sozietätsvertrages unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Vereinbarung in § 14 Abs. 1 des Sozietätsvertrages entgegen.
Zwar könnte diese Klausel für sich betrachtet bereits eine Schiedsgerichtsvereinbarung darstellen und genügt insoweit auch den Formerfordernissen des § 1031 ZPO. Allerdings ging der Wille der Parteien dahin, die Schiedsgerichtsvereinbarung in einer gesondert notariell beurkundeten Urkunde abzuschließen. Gem. § 154 Abs. 2 BGB gilt jedoch in diesem Fall die Vereinbarung als im Zweifel nicht geschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung auch ohne notarielle Beurkundung in einer gesonderten Urkunde als geschlossen angesehen werden sollte, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Honoraransprüche, die die Partnerschaft in dem im Urteilstenor genannten Akten bis zum 30.06.2001 erbracht hatte. Anspruchsgrundlage ist hierbei die zwischen den Parteien am 06.07.2001 geschlossene schriftliche Vereinbarung.
Bezüglich des mit dem Klageantrag geltenden gemachten weitergehenden Auskunftsanspruchs hinsichtlich weiterer Akten ist der Anspruch bereits durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Über die in diesen Mandatsverhältnissen bis zum 30.06.2001 von der Partnerschaft erzielte Honoraransprüche hat der Beklagte bereits mit Schreiben im August, September, Oktober und zuletzt am 16.12.2003 Auskunft erteilt. Dies ist infolge der vom Beklagten vorgelegten Schreiben als bewiesen anzusehen. Die dortigen Informationen genügen auch größtenteils dem in der schriftlichen Vereinbarung begründeten Auskunftsanspruch. Dies gilt jedoch nicht für die Akten C ./. T1, Aktenzeichen …, C ./. M, Aktenzeichen … und C ./. M II, Aktenzeichen … . Bezüglich dieser Akten hatte der Beklagte den Kläger lediglich mit Schreiben vom 02.11.2001 darüber informiert, dass er wegen bestehender Honoraransprüche gegen den Mandanten C ein Mahnverfahren einleiten werde und sodann ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28.07.2003 vorgelegt. Über die Höhe der im Mahnverfahren beantragten Ansprüche wird jedoch keinerlei Auskunft erteilt, so dass der Beklagte bezüglich dieser Akten weiterhin zur Auskunft verpflichtet ist. Die bezüglich der übrigen Akten erteilten Informationen, die nicht Gegenstand des Urteilstenors sind, genügen jedoch dem in der schriftlichen Vereinbarung vom 06.07.2001 begründeten Auskunftsanspruch.
Dem Beklagten steht gegenüber dem Auskunftsanspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Er hat sich nicht substantiiert vorgetragen, bezüglich welcher Handakten der Kläger seiner Verpflichtung aus der schriftlichen Vereinbarung vom 06.07.2001, die Akten herauszugeben, die den Beklagten als Sachbearbeiter ausweisen und von diesem akquiriert wurden, nicht nachgekommen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.