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Landgericht Essen·18 O 522/93·17.04.1996

Verkehrsunfall: Schmerzensgeldrente und Ersatz von Haushalts-, Taxi- und Folgekosten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm den Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin nach einem schweren Motorradunfall auf Schmerzensgeld und Ersatz verschiedener materieller Schäden in Anspruch. Streit bestand u.a. über die Verjährung sowie über Umfang und Höhe von Haushaltsführungs- und Taxikosten. Das LG bejahte eine Hemmung/Unterbrechung der Verjährung durch Verhandlungen und Klageerhebung und sprach neben bereits geleisteten 100.000 DM eine lebenslange Schmerzensgeldrente zu. Materielle Schäden (Haushaltshilfe, Taxi-, Fahrt- und sonstige unfallbedingte Kosten) wurden weitgehend zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend zu Schmerzensgeldrente und materiellem Schadensersatz zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB setzt weit verstandene Verhandlungen voraus; ausreichend ist ein nicht sofort abgelehnter Meinungsaustausch über den Schadensfall, der regelmäßig die Bereinigung des gesamten Schadens umfasst.

2

Die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG wird bereits durch formlose Anspruchsanmeldung beim Haftpflichtversicherer ausgelöst; eine Beschränkung auf einzelne Ansprüche ist nur anzunehmen, wenn der Beschränkungswille eindeutig erkennbar ist.

3

Gibt der Haftpflichtversicherer eine umfassende positive Entscheidung zum Grunde der angemeldeten Ansprüche ab, endet die Hemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG, weil der Geschädigte Klarheit über die Durchsetzung seiner Rechte hat.

4

Schmerzensgeld kann ausnahmsweise zugleich als Kapitalbetrag und als Rente zugesprochen werden, wenn die lebenslange Beeinträchtigung sich fortlaufend erneut schmerzlich auswirkt und Kapital und Rente in einem ausgewogenen Verhältnis eine insgesamt billige Entschädigung darstellen.

5

Taxikosten sind als unfallbedingter Schaden ersatzfähig, wenn dem Geschädigten wegen unfallbedingter körperlicher Einschränkungen und/oder psychischer Beeinträchtigungen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für notwendige Behandlungen nicht zumutbar ist.

Relevante Normen
§ 225 BGB§ 287 ZPO§ 823 I, 843, 847 BGB a. F.§ 823, 843, 847 BGB i.V.m. § 3 PflVG§ 852 Abs. 2 BGB§ 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1)

Eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750,00 DM monatlich zu zahlen, beginnend mit dem XX. und jeweils zahlbar am 17. eines jeden Monats;

2)

88.029,63 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von

20.217,38 DM seit dem

57.150,88 DM seit dem

7.110,39 DM seit dem

3.550,98 DM seit dem

3)

4 % Zinsen von 50.000 DM zu zahlen für die Zeit vom 17.05.XX bis 27.05.XX.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere den zukünftigen Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.05.XX zu ersetzen.

Im Übrigen wird die die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die am 05.10.XX geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, den die Klägerin als Motorradfahrerin am 03.05.XX erlitten hat. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin der Klägerin.

3

Mit Schreiben vom 21.06.XX erklärte die Beklagte, dass sie die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach anerkenne und regulieren werde; Haftungseinwände bestünden nicht. Auf Verlangen der Klägerin im Schreiben vom 11.04.XX bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 12.04.XX, dass sie auf die Einrede der Verjährung bezüglich der materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin bis zum 31.12.XX verzichte.

4

Mit Schreiben vom 27.04.XX wiederholte die Klägerin ihre schon früher ausgesprochene Bitte um einen Regulierungstermin und verlangte gleichzeitig Erstattung von Taxikosten, Erstattung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln und Heilgymnastik, Kosten für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 03.05.XX bis 31.12.XX sowie Fahrtkosten ihres Ehemanns für denselben Zeitraum.

5

Bei einem Regulierungsgespräch am 13.05.XX kündigte der Regulierungsbeauftragte der Beklagte bezüglich der beiden letztgenannten Schadenspositionen die Einrede der Verjährung an.

6

Die Klägerin behauptet dazu, sie habe unverzüglich nach dem Unfall der Beklagten gegenüber sämtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die Berufung auf die Verjährung sei zudem arglistig, weil die Beklagte das zugesagte Regulierungsgespräch, bei dem alle Ansprüche hätten erörtert werden sollen, ca. zwei Jahre verschleppt habe. Zudem sei für die Beklagte offensichtlich gewesen, dass die schwerstgeschädigte Klägerin in ihrem Leben keinen Haushalt werde führen können und daher ständig auf Hilfskräfte angewiesen sei.

7

Mit der Klage verlangt die Klägerin Kosten für eine Haushaltshilfe und dazugehörige Fahrtkosten, die Kosten für einen vermehrten Bedarf an Unterwäsche, sowie Erstattung der Kosten für Taxifahrten sowie Erstattung weiterer Schadenspositionen. Die Erstattung der Taxikosten hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel habe benutzen können. Das bestreitet die Klägerin. Ohne eine ständige Begleitperson, so macht sie geltend, könne sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Das aber sei teurer als Fahrten mit der Taxe.

8

In der Hauptsache verlangt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt mindestens 250.000,00 DM. Sie macht dazu geltend: Durch den Unfall sei ihr Leben zerstört worden. Trotz ihrer Jugend habe sie vor dem Unfall eine Filiale der Sparkasse S  geleitet und aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen die besten Aufstiegsmöglichkeiten im Beruf gehabt.

9

Außer einer Kapitalzahlung verlangt die Klägerin eine Schmerzensgeldrente von monatlich mindestens 1.000,00 DM.

10

Auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hat die Beklagte vorprozessual 50.000,00 DM gezahlt und während des Prozesses weitere 50.000,00 DM. In Bezug auf die letztgenannte Zahlung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

11

Schließlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Unfalls vom 03.05.XX zu ersetzen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen,

14

1.

15

folgende Zahlungen zu erbringen:

16

a)

17

85.835,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.05.XX,

18

b)

19

31.200,00 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen,

20

c)

21

12.050,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.XX,

22

d)

23

8.310,39 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen,

24

e)

25

13.173,72 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen und

26

f)

27

9.125,48 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen;

28

2.

29

an die Klägerin ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000,00 DM über die bereits gezahlten 100.000,00 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen;

30

3.

31

an die Klägerin eine vom Gericht festzusetzende lebenslängliche Schmerzensgeldrente nicht unter 1.000,00 DM monatlich zu zahlen, und zwar ab Rechtshängigkeit dieses Anspruchs;

32

4.

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere den zukünftigen Schaden, aus Anlass des Unfalls vom 03.05.XX zu ersetzen.

34

Die Beklagte hat den Feststellungsantrag mit der Maßgabe anerkannt, soweit er sich auf  nicht verjährte immaterielle Schäden bezieht. Im Übrigen beantragt die Beklagte,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklagte wendet sich zum Teil gegen eine Erstattungspflicht dem Grunde nach, zum Teil erhebt sie Einwendungen gegen die Höhe der Ansprüche. Gegenüber den meisten Ansprüchen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

37

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T (siehe Protokoll vom 01.09.XX Bl. 434 der Akten) sowie durch schriftliche Vernehmung der Zeugen Q vom 02.10.XX (Bl. 460 der Akten), X vom 27.09.XX (Bl. 462 der Akten) und U vom 06.08.XX (Bl. 398 der Akten).

38

Außerdem hat die Kammer ein Gutachten des Privatdozenten G eingeholt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Gutachtens vom 25.05.XX wird auf Bl. 604 bis 654 der Akten und auf die Zusatzgutachten Bl. 655 bis 676 der Akten Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Kammertermin vom 14.03.XX erläutert. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.

39

Soweit die Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.01.XX und 20.02.XX Verdienstausfall geltend gemacht hat, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang nach §§ 823, 843, 847 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG sachlich gerechtfertigt; im Übrigen war die Klage abzuweisen.

42

A.

43

Die Ansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 03.05.XX sind nicht verjährt.

44

1.

45

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntniserlangung von der Person des Ersatzpflichtigen und vom Schaden (§ 852 BGB).

46

Zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, dass die Verjährung durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 21.06.XX (Bl. 114 der Akten) unterbrochen worden ist.

47

Das Schreiben der Beklagten vom 12.04.XX (Bl. 113 der Akten), in dem sie bezüglich der materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin bis zum 31.12.XX auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, spielt nur dann eine Rolle, wenn die Verjährung nicht durch § 852 Abs. 2 BGB bzw. § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG ohnehin gehemmt war. Verhandlung im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB ist weit auszulegen, es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung über die Ersatzpflicht abgelehnt wird (Palandt § 852 Rdnr. 18). In der Regel werden solche Verhandlungen über die Bereinigung des gesamten Schadens geführt und nicht etwa auf einen vom Berechtigten konkretisierten Anspruch beschränkt (BGH VersR 85, 1141). § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG stellt an die Hemmung einer Verjährung noch geringere Anforderungen. Danach reicht die formlose Anmeldung des Anspruchs beim Haftpflichtversicherer. Die Anmeldung von Ansprüchen kann auf einzelne Ansprüche beschränkt werden. Die Annahme einer solcher Beschränkung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt (BGH a.a.O.).

48

Nach § 3 Ziffer 3 Satz 3 Pflichtversicherungsgesetz endet die Hemmung der Verjährung bei Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Das kann auch eine positive Entscheidung sein. Gibt der Versicherer eine umfassende positive Entscheidung zum Grunde der geltend gemachten Ansprüche ab, dann entfällt die Schutzfunktion des § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG, weil nunmehr für den Geschädigten Klarheit besteht, welche Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung der Anspruchsverjährung bedarf (BGH VersR 92, 604).

49

Mit Schreiben vom 14.05.XX (Bl. 206 und 207 der Akten) hat die Klägerin nicht nur Schmerzensgeld, sondern sämtliche Schadenersatzansprüche der Beklagten gegenüber angemeldet. Mit Schreiben vom 21.06.XX (Bl. 114 der Akten) hat die Beklagte alle Ansprüche der Klägerin aus dem Schadensfall dem Grunde nach anerkannt. Damit entfiel die Hemmung der Verjährung nach § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG.

50

Mit Schreiben vom 21.03.XX (Bl. 217 der Akten) hat die Klägerin der Beklagten gegenüber Verdienstausfallschaden angekündigt und ein weiteres Schmerzensgeld verlangt. Mit Schreiben vom 07.05.XX (Bl. 220 der Akten) schlug die Klägerin vor, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand erstellen zu lassen, „damit – soweit möglich – die immateriellen und auch materiellen Ansprüche reguliert werden können“. In dem Schreiben verlangt die Klägerin zudem Erstattung von Taxikosten und teilt mit, dass weitere materielle Ansprüche, insbesondere die Kosten, die ihrem Ehemann entstanden seien, der Beklagten noch gesondert bekanntgegeben würden.

51

In der Folgezeit ließ die Beklagte ein orthopädisches Gutachten und ein neurologisches Zusatzgutachten erstellen. Die Klägerin ihrerseits verlangte mit Schreiben vom 28.06.XX (Bl. 141 der Akten) Taxikosten, Erstattung von Zuzahlungen bei ärztlicher Behandlung, die Kosten ihres Ehemannes für Krankenhausbesuche etc., die von der Beklagten auch bezahlt wurden. Außerdem verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.XX (Bl. 226 der Akten) und 29.01.XX, 26.02.XX und 19.03.XX (Bl. 239 bis 245 der Akten) ein Regulierungsgespräch, bei dem insbesondere die immateriellen Schadensersatzansprüche der Klägerin eingehend erörtert werden sollten. Die Beklagte sagte mit Schreiben vom 29.07.XX (Bl. 246 der Akten) einen solchen Termin nach Beendigung der allgemeinen Urlaubszeit zu.

52

Ob durch die Verhandlungen der Parteien über die Höhe der klägerischen Ansprüche erneut eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG eingetreten ist, kann dahinstehen, jedenfalls sind die Parteien spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 07.05.XX wieder in Verhandlungen im Sinne von § 852 BGB eingetreten. Wie aus der o. g. Entscheidung des BGH VersR 85, 1141 zu entnehmen ist, werden solche Verhandlungen in aller Regel zur Bereinigung des gesamten Schadens geführt und nicht etwa allein auf vom Berechtigten konkretisierte Ansprüche beschränkt. So war es auch im vorliegenden Fall, insbesondere weil die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.XX von vornherein klargestellt hat, dass nach Eingang des einzuholenden Gutachtens alle materiellen und immateriellen Ansprüche reguliert werden sollten.

53

Die Hemmung der Verjährung endete frühestens mit dem Gespräch am 13.05.XX, in dessen Verlauf der Regulierungsbeamte der Beklagten erklärte, die Beklagte werde sich gegenüber einigen Ansprüchen auf Verjährung berufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde unterbrochen durch die Klageschrift vom 14.12.XX, durch deren Feststellungsantrag auch die Verjährung aller in diesem Rechtsstreit nachträglich bezifferten Ansprüche unterbrochen worden ist.

54

Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.XX (Bl. 218 der Akten) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.XX gefordert und die Beklagte dem mit Schreiben vom 12.04.XX (Bl. 219 der Akten) nachgekommen ist. Darin sieht die Beklagte eine vertragliche Absprache, an die sich die Klägerin halten müsse. Dieser Interpretation vermag die Kammer nicht zu folgen, und zwar schon deswegen, weil kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vielmehr hat die Beklagte einseitig – wenn auch auf eine entsprechende Forderung der Klägerin hin – einen Verzicht erklärt. Im Übrigen hat der Verzicht keine Bedeutung, wenn die Verjährung durch § 852 Abs. 2 BGB oder § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG ohnehin gehemmt ist. Die Auffassung der Beklagten würde darauf hinauslaufen, dass die Parteien den § 852 Abs. 2 BGB vertraglich ausgeschlossen haben. Das mag nach § 225 BGB möglich sein. Dafür aber, dass die Parteien eine solche Vereinbarung gewollt haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

55

Im Ergebnis ist festzustellen, dass keiner der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche verjährt ist.

56

B.

57

Im Vordergrund des Rechtsstreits steht der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin.

58

Das Schmerzensgeld kann in Form einer einmaligen Zahlung (Kapital) oder einer Rente gezahlt werden. Ausnahmsweise können auch Kapital und Rente zugebilligt werden, wenn sich die lebenslängliche Beeinträchtigung des Geschädigten immer wieder erneut und immer wieder als schmerzlich empfunden wird. Dann müssen aber Kapital und Rente in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und der Gesamtbetrag eine billige Entschädigung für die Gesamtbeeinträchtigung darstellen (Palandt § 847 Rdnr. 12).

59

1.

60

Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sind Art und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, Trennung von der Familie, Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes etc..

61

2.

62

Bei dem Unfall hat die Klägerin folgende schwerwiegende Verletzungen erlitten:

63

-          Polytrauma mit akutem subduralem Hämatom rechts parieto-temporal, Hirnkontusion und malignem Hirnödem

64

-          Thoraxtrauma mit schwerer Lungenkontusion und zentralem Lungenödem

65

-          Niereneinriß links mit ausgeprägtem retroperitonealem Hämatom

66

-          perineale Pfählungsverletzung mit Vaginalruptur

67

-          Schmetterlingsfraktur des Beckens

68

-          Symphysenruptur

69

-          offene Unterarmfraktur rechts

70

-          Oberarmfraktur rechts

71

-          Unterarmfraktur links

72

-          Oberschenkelprellung links.

73

Bei der Erstversorgung im Hospital in C war die Klägerin nicht ansprechbar und musste künstlich beatmet werden. Im weiteren Verlauf der stationären Behandlung klarte die Klägerin deutlich auf; am 21.05.XX konnte auf Spontanatmung übergegangen werden (Bericht des Hospital C vom 22.07.19XX, Bl. 472 der Akten). Laut Gutachten des Sachverständigen G (Bl. 651 der Akten) war es nicht selbstverständlich, dass die Klägerin die schweren Unfallfolgen überhaupt überlebt hat; es bestand also Lebensgefahr.

74

3.

75

Anhand der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Unterlagen hat dieser die Krankenhausaufenthalte der Klägerin wie folgt angegeben:

76

1a) Hospital

77

1)

78

04.05. bis zum 14.05XX Klinik für Anästesiologie und Operative Intensivmedizin

79

2)

80

14.05. bis zum 23.07.19XX chirurgische Abteilung des Hospitals C.

81

3)

82

23.07.XX bis zum 12.08.XX Klinik und Poliklinik

83

4)

84

21.02. bis zum 11.03.XX stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Unfall- und Handchirurgie

85

5)

86

05.05. bis zum 10.05.XX stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Unfall- und Handchirurgie

87

6)

88

17.01. bis zum 28.02.XX E Klinik i F.

89

Dazu kommen noch folgende unstreitige Klinikaufenthalte:

90

Vom 12.08.XX bis 01.10.XX chirurgische Klinik

91

Vom 06.10.XX bis 17.11.XX: Klinik für Orthopädie

92

01.12.XX bis 19.01.XX: Anschlussbehandlung

93

21.01.XX bis 30.01.XX: Reha-Klinik;

94

05.01.XX bis 02.02.XX: Reha-Klinik.

95

Unstreitig ist weiter, dass sich die Klägerin zwischen den einzelnen stationären Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen ständig in ambulanter Behandlung in I, C und C befunden hat und während ihres weiteren Lebens unfallbedingt ständig ambulant weiterbehandelt werden muss.

96

Die Dauer der Klinikaufenthalte bzw. der Aufenthalte in Rehabilitationskliniken beläuft sich auf insgesamt 352 Tage, also insgesamt fast ein Jahr.

97

Dazu kommt noch die Entfernung eines Fremdkörpergranuloms über dem Schambein, das ambulant entfernt wurde. Nach regelmäßigem Verbandswechsel heilte die Wunde unproblematisch ab (siehe Bl. 771 der Akten).

98

Insoweit ist unstreitig, dass die nach dem Unfall im Jahre XX vorgenommene Verdrahtung, die gerissen gewesen ist, für die Geschwulstbildung ursächlich war.

99

4.

100

Von besonderer Bedeutung für die Höhe des Schmerzensgeldes sind unfallbedingte Dauerfolgen.

101

a)

102

Nach den Feststellungen des Sachverständigen G hat die Klägerin bis zum Jahre 1990 unfallbedingt in erheblichem Umfang unter epileptischen Anfällen gelitten. Anhand der Akten der Klinik für Neurologie hatte der Sachverständige ermittelt, dass im Jahre 1988 19 Anfälle erfolgt sind, im Jahre 1989 14 Anfälle und im Jahre 1990 bis Juli drei Anfälle. Danach soll es nach Angaben der Klägerin nicht mehr zu Anfällen gekommen sein aufgrund einer antiepileptischen Therapie (Anwendung von Medikamenten). Der Sachverständige weist aber darauf hin, dass die erhobenen Befunde auf eine erhöhte erßbrale Erregbarkeit hinweisen. Auch unter Medikamenten könne es zu epileptischen Anfällen kommen. Das sei jedenfalls nicht auszuschließen. Im Übrigen geht der Sachverständige davon aus, dass nach wie vor Anfälle auftreten, dass z. B. die von der Klägerin geschilderten Veränderungen mit großer Wahrscheinlichkeit fokale epileptische Anfälle darstellen (Bl. 647 der Akten).

103

Nach Klägervortrag ist sie nach der Operation im Jahre XX zusammengebrochen. Das könne – so soll ihr ein Neurologe erklärt haben – ein epileptischer Anfall gewesen sein. Die Beklagte bestreitet das, Feststellungen insoweit konnten nicht getroffen werden.

104

b)

105

Ist die Klägerin nicht in der Lage, Harn- und Stuhlgang zurückzuhalten. Sofern sich in ihrer unmittelbaren Nähe, so hat die Klägerin geltend gemacht, keine Toilette befinde, müsse sie wie ein Säugling abgesichert werden.

106

Der Sachverständige hat die Klägerin befragt; danach ist ihre Blasenkontrolle unvollständig; eine Veränderung des Stuhlgangs hat die Klägerin nicht beklagt.

107

Der Sachverständige verweist auf das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Urologie vom 14.10.XX (Bl. 34 ff. der Akten).

108

Danach liegen folgende Beeinträchtigungen vor:

109

aa)

110

Plötzlicher Harndrang von 20 Mal pro Tag;

111

bb)

112

eine Stressinkontinenz zweiten Grades (eine Inkontinenz ist das Unvermögen, z. B. Harn willkürlich im Körper zurückzuhalten);

113

cc)

114

festgestellt wurde ein insuffizienter Verschlussapparat der Harnblase, der wiederkehrende Harnweginfektionen disponiert.

115

Unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 14.10.XX führte der Sachverständige G aus, dass eine Beurteilung in Bezug auf einen endgültigen Dauerschaden noch nicht möglich ist. Zunächst – so war im Gutachten vom 14.10. XX vorgeschlagen worden -, sollten weitere Therapieversuche unternommen werden. Dazu, ob das geschehen ist, fehlt jeder Vortrag der Parteien. Ca. acht Jahre nach dem Unfall ist eine Verbesserung des Zustandes der Klägerin eher unwahrscheinlich, zumal sie auch bei ihrer Untersuchung am 14.03.XX durch den Sachverständigen G (Bl. 605 der Akten) angegeben hat, dass die Blasenkontrolle nicht vollständig sei.

116

Zugunsten der Beklagten geht die Kammer gleichwohl davon aus, dass noch eine Besserung möglich ist, mit anderen Worten:

117

Die Frage, ob insoweit ein Dauerschaden vorliegt, wird von der Kammer ausdrücklich ausgeklammert.

118

c)

119

Der Sachverständige G hat keine Störungen des Gesichtsfeldes bei der Klägerin festgestellt.

120

d)

121

Hat die Klägerin den Geruchssinn verloren?

122

Laut Gutachten des Sachverständigen G werden Geruchssubstanzen wahrgenommen, werden aber nicht sicher identifiziert. Ursache dafür sind die unfallbedingten Gehirnschäden. Dabei handelt es sich um einen Dauerschaden.

123

e)

124

Erhebliche psychische Störungen?

125

Angstgefühle verbunden mit Erregung und Zittern?

126

Im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen G hat die Klägerin angegeben, dass sie insbesondere beim Aufenthalt in engen Räumen und beim Busfahren unter panischer Angst leide, was in Erregung und Zittern zum Ausdruck komme (Bl. 638 der Akten).

127

Im übrigen verweist der Sachverständige auf das Gutachten des Direktors der Klinik für Psychiatrie V vom 24.02.XX (Bl. 152 ff. der Akten), wo schon starke Ängste beschrieben werden. Ein Teil der Ängste beziehe sich darauf, dass epileptische Anfälle und die Inkontinenz auch in der Öffentlichkeit eintreten könnten. Die ausgeprägte Angstsymptomatik, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe, sei psychotherapeutisch wenig beeinflussbar; die Klägerin selbst habe alle ihre zur Verfügung stehenden Kräfte mobilisiert. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Besserung zu erwarten, eine Verschlechterung hingegen nicht auszuschließen.

128

Da die epileptischen Anfälle nicht mehr auftreten – so meint die Beklagte – seien bei der Angstsymptomatik Einschränkungen anzumelden.

129

Eine solche Einschränkung kann man nach Auffassung der Kammer nicht vornehmen, selbst wenn die Ängste vor einem epileptischen Anfall begründet wären, was aber laut Gutachten des Sachverständigen gar nicht der Fall ist, denn auf Seite 42 des Gutachtens führt der Sachverständige aus, dass es zu einer Zunahme der epileptischen Anfälle kommen könne. Zur Angstsymptomatik der Klägerin gehört auch, dass sie auch vor möglicherweise nicht existierenden Gefahren Angst hat, die Angst ist daher nicht weniger real. Die Angst vor Krämpfen in der Öffentlichkeit wurde z. B. im Gutachten vom 24.02.XX diagnostiziert, obwohl Krämpfe seit Mitte 19XX nicht mehr offen zum Ausdruck gekommen sind.

130

f)

131

Kann die Klägerin nur kurze Zeit stehen? Sind ohne Rollstuhl nur ganz kurze Strecken möglich?

132

Bei der Klägerin besteht eine Hemtparese linksseitig. Festgestellt wurde auch eine Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks sowie ein geringgradiger Beckenschiefstand rechts. Durch alle diese Faktoren kommt es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gehens und des Stehens (Bl. 640 der Akten).

133

Die Bewältigung längerer Gehstrecken wird aufgrund der Parese als problematisch bezeichnet. Im Übrigen ist die Klägerin aber nicht auf einen Rollstuhl angewiesen, jedenfalls zur Zeit noch nicht.

134

Bei den orthopädischen Schäden handelt es sich um Dauerschäden, wobei er die Möglichkeit einer mittel- bis langfristigen Verschlechterung gegeben ist (Bl. 644 der Akten).

135

g)

136

Treten plötzlich Taubheitsgefühle auf?

137

Nach den Ausführungen des Sachverständigen lassen sich die subjektiven Beschwerden der Klägerin – die rechte Körperseite wird öfter nicht im normalen Ausmaß gespürt – nicht objektivieren. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist laut Gutachten (Bl. 647 der Akten) davon auszugehen, dass es sich hierbei um fokale epileptische Anfälle handelt.

138

h)

139

Ist der Gang der Klägerin unsicher und leicht humpelnd und neigt sie zu Stürzen?

140

Das Gangbild der Klägerin ist nach Angaben des Sachverständigen ataktisch mangelhaft koordiniert. Das kann man laienhaft als unsicher und leicht humpeln bezeichnen. Eine Neigung zu Stürzen hat der Sachverständige nicht festgestellt. Aufgrund der veränderten Koordination durch die Hemiparese ist die Gefahr von Stürzen aber erheblich erhöht. Auch hierbei handelt es sich um Dauerschäden (Bl. 645 der Akten).

141

i)

142

Sind Denk- und Merkfähigkeit erheblich gestört, liegt eine starke Vergesslichkeit vor?

143

Der Sachverständige hat deutliche Merk- und Konzentrationsstörungen festgestellt und auch Veränderungen der Affektivität. Das äußerte sich bei den Untersuchungen so, dass die Klägerin spontan zu weinen begann und nach kürzerer Zeit sichtlich erschöpft war. Die Klägerin ist – so hat der Sachverständige im Kammertermin ausgeführt – nicht mehr in der Lage, ihr Gefühlsleben ausreichend zu steuern.

144

Auch hierbei handelt es sich um einen Dauerschaden.

145

j)

146

Ist es der Klägerin nicht möglich, ihre Hände gleichzeitig koordiniert einzusetzen?

147

Die Hemiparese äußert sich in einer Fehlstellung der linken Hand (leichte Krallenstellung Bl. 626 der Akten) und einer linksseitigen Reflexsteigerung. Dadurch ist nach Angaben des Sachverständigen die Koordination beider Hände herabgesetzt.

148

Dadurch ergibt sich laut Gutachten eine wesentliche Einschränkung der routinemäßigen Tätigkeiten des täglichen Lebens; verstärkt wird der Effekt durch eine Leistungsverzögerung links.

149

Auch hierbei handelt es sich um Dauerschäden.

150

k)

151

Kann oder sollte die Klägerin keine Kinder austragen?

152

Der Sachverständige G hat ausgeführt, dass der Klägerin nach dem Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung dringend abgeraten wurde, aufgrund der organischen Veränderungen Kinder zu bekommen.

153

Aufgrund der neurologischen Ausfällen, der Hemiparese links und gelegentlicher epileptische Anfälle sei es der Klägerin nicht möglich, so führt der Sachverständige aus, Kinder adäquat zu betreuen.

154

l)

155

Besteht die Gefahr, dass die Klägerin zukünftig auf einen Rollstuhl angewiesen ist?

156

Aus neurologischer Sicht, so hat der Sachverständige dargelegt, ist die Gefahr sehr gering. Der Sachverständige lässt offen, ob diese Frage aus orthopädischen Gründen anders beantwortet werden muss. Dazu, so meinte er, müsse ein orthopädisches Gutachten eingeholt werden.

157

Das ist aber nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Als Ergebnis der Sachverständigenuntersuchung durch den Sachverständigen G ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Rollstuhlpflichtigkeit besteht, was zumindestens bei der Angstsymptomatik der Klägerin zu einer nicht unerheblichen seelischen Belastung der Klägerin führen kann.

158

5.

159

Die festgestellten Schäden führen dazu, dass die Klägerin auf Dauer zu 100 % erwerbsunfähig ist.

160

6.

161

Die Klägerin ist am 05.10.XX geboren. Zur Unfallzeit am 03.05.XX war sie X Jahre alt. Unstreitig ist, dass sie damals eine Filiale der Sparkasse T leitete und aufgrund ihrer Leistungen sehr gute Aufstiegschancen im Beruf hatte. Seit dem Unfall kann sie Arbeiten von wirtschaftlichem Wert  nicht mehr verrichten. Ihre Karriere ist daher beendet.

162

Im Schriftsatz vom 09.10.XX behauptet die Klägerin weiterhin, dass ihre Ehe an den Unfallfolgen zerbrochen sei; ihr Ehemann, der ihr bislang zur Seite gestanden habe, sei vor mehreren Monaten ausgezogen. Offenbar seien seine Kräfte überfordert, die mit dem Unfall zwangsläufig verbundenen Entbehrungen im Ehe- und Familienleben auf Dauer zu ertragen.

163

Nach dem von der Klägerin eingereichten Urteil des OLG I vom 29.03.1995 ist eine Trennung von Eheleuten grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen; allerdings können seelische Störungen (z. B. schwere Depressionen) unter Umständen zu einer unfallbedingten Entfremdung der Eheleute führen.

164

Die Beklagte bestreitet, dass die Trennung der Eheleute unfallbedingt erfolgt sei.

165

Nach Auffassung der Kammer fehlt hier ein spezifizierter Sachvortrag der Klägerin. Nach dem Unfall haben die Eheleute mehr als sieben Jahre zusammengelebt, bis der Ehemann der Klägerin ausgezogen ist. Das zeigt, dass er bereit war, die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin mitzutragen. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte er die Klägerin längst verlassen. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin schon im einzelnen vortragen müssen, warum der Ehemann die Unfallfolgen bis jetzt ertragen hat und warum er sich dazu vor wenigen Monaten nicht mehr in der Lage sah. Die Klägerin aber stellt nur Vermutungen an, ohne diese durch einen spezifizierten Sachvortrag zu untermauern.

166

7.

167

Folgende Zahlungen sind auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin unstreitig erfolgt:

168

a)      Am                                          7.000,00 DM,

169

b)      am                                          8.000,00 DM,

170

c)      am                                          5.000,00 DM,

171

d)     am                                             30.000,00 DM,

172

e)      am                                          50.000,00 DM.

173

8.

174

Alle die oben genannten Umstände zeigen, dass der Klägerin ein erhebliches Schmerzensgeld zuzusprechen ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Schmerzensgeld im Bereich von insgesamt 250.000,00 DM liegen müsste, wobei von der Rechtsprechung bereits entschiedene, in etwa vergleichbare Fälle berücksichtigt worden sind.

175

Nach den obigen Ausführungen kann das Schmerzensgeld in Form einer einmaligen Zahlung und in Form einer Rente zuerkannt werden. Zahlung einer Schmerzensgeldrente verlangt die Klägerin ab Rechtshängigkeit, also ab 17.05.XX (Bl. 308 der Akten). Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Beschwerden werden durch die bereits erbrachte Zahlung von 100.000,00 DM abgegolten. Die restlichen 150.000,00 DM sind zu verrenten. Dieser Betrag ergibt unter Zugrundelegung der Kapitalisierungstabellen, die in Anhang I bei Geigel, der Haftpflichtprozeß, abgedruckt sind, einen Betrag von rund 750,00 DM monatlich, wobei davon ausgegangen wird, dass die Klägerin bei Beginn der Verrentung (17.05.1994) 38 Jahre alt war.

176

C.

177

Kosten für eine Haushaltshilfe

178

1.

179

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen G steht fest, dass die Klägerin unfallbedingt ihren Haushalt nicht im vollem Umfang erledigen kann. Die gesamte Haushaltsführung, so hat der Sachverständige ausgeführt, ist deutlich eingeschränkt. Das liegt u. a. an der fehlenden Möglichkeit, ihre Hände richtig zu koordinieren. Aufgrund ihrer Behinderung ist es der Klägerin laut Gutachter auch nicht möglich, auf eine Leiter zu steigen und Gardinen aufzuhängen. Der Zeuge T hat bei seiner Vernehmung am 01.09.XX plastisch dargelegt, dass die Klägerin z. B. keine Kartoffeln schälen oder mit einem Wäschekorb eine Treppe heruntergehen kann.

180

2.

181

Die Zeuginnen Q und X haben in ihren schriftlichen Aussagen vom 27.09.XX (Bl. 462 der Akten) und 02.10.XX (Bl. 460 der Akten) bekundet, dass sie pro Woche sechs bis acht Stunden für die Klägerin arbeiten und dafür einen Stundenlohn von 10,00 DM erhalten.

182

Dagegen hat der Sachverständige im Termin geschätzt, dass die Klägerin eine Hilfe von fünf Stunden pro Woche benötigt.

183

Die von den Zeuginnen Q und X angegebene Stundenzahl kann die Kammer nicht ohne weiteres übernehmen, weil aufgrund der Zeugenaussagen nicht feststeht, dass die Zeuginnen nur Arbeiten ausführen, die die Klägerin unfallbedingt nicht ausführen kann. Andererseits erscheint der Kammer die vom Sachverständigen geschätzte Stundenzahl von fünf Stunden pro Woche zu gering. Wenn man von der vom Sachverständigen selbst gestellten Prämisse ausgeht, dass die Haushaltsführung der Klägerin deutlich eingeschränkt ist. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO), dass die Klägerin unfallbedingt zwei Stunden pro Tag Hilfe benötigt, und zwar von montags bis freitags, insgesamt 10 Stunden pro Woche. Die Bewirtung der Zeuginnen mit einem Frühstück ist nicht erforderlich, wenn diese zwei Stunden am Tage für die Klägerin arbeiten. Wenn die Klägerin die Zeuginnen gleichwohl bewirtet, ist das ein Ausdruck zwischenmenschlicher Beziehungen, aber keine wirtschaftliche Notwendigkeit.

184

3.

185

Wie zum Schmerzensgeldanspruch dargelegt, war die Klägerin ca. ein Jahr in Krankenhäusern und Kliniken. In dieser Zeit fiel sie für die Hausarbeit ganz aus.

186

Für diesen Zeitraum hält die Kammer eine Aushilfe von 30 Stunden pro Woche für durchaus erforderlich, wie von der Klägerin gefordert. Bei einem Stundensatz von 10,00 DM ergibt sich ein Anspruch von 300,00 DM pro Woche und für ein Jahr in Höhe von                                                                                                                               15.600,00 DM.

187

Damit ist – rein rechnerisch gesehen – die Zeit bis zum 03.05.XX abgedeckt.

188

Für das Jahr XX verbleiben 35 Wochen à 100,00 DM,

189

insgesamt:                                                                                                                3.500,00 DM.

190

Mit der Klage geltend gemacht werden die Kosten einer Haushaltshilfe bis einschließlich Oktober 1995.

191

Für die Jahre XX bis XX einschließlich fallen sechs Jahre an

192

Zu 52 x 100,00 DM =                                                                                    31.200,00 DM.

193

Dazu kommen noch die Kosten einer Aushilfe für die Zeit von Januar bis Oktober XX

194

44 Wochen x 100,00 DM =                                                                      4.400,00 DM.

195

Die Summe aller erstattungsfähigen Haushilfenkosten beträgt

196

                                                                                                                              54.700,00 DM.

197

D.

198

Taxikosten

199

1.

200

a)

201

Mit dem Klageantrag 3) aus dem Schriftsatz vom 25.04.XX (Bl. 120 d. A) verlangt die Klägerin die gemäß ihrem Schreiben vom 18.01.XX (Bl. 148 d. A.) aufgeführten Taxikosten in Höhe von                                                                                    12.850,88 DM

202

b)

203

Gemäß Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.08.XX (Bl. 402 d. A.) verlangt die Klägerin Taxikosten gemäß Schreiben vom 20.07.XX (Bl. 406 d. A.) in Höhe von

204

                                                                                                                              2.390,39 DM

205

c)

206

Mit Antrag vom 09.10.XX (Bl. 714 d. A.) verlangt die Klägerin Taxikosten gemäß Schreiben vom 30.01.XX (Bl. 719 d. A.) in Höhe von                            3.477,28 DM

207

                                                                                                                                  560,94 DM

208

Sowie Taxikosten gemäß Schreiben vom 21.04.XX (Bl. 722 d. A.) in Höhe von

209

                                                                                                                                   176,00 DM

210

d)

211

Weiterhin verlangt die Klägerin Taxikosten für die Zeit von Januar bis Juni XX gemäß Belegen Bl. 725 bis 754 d. A. in Höhe von                                          3.840,56 DM

212

e)

213

Weiterhin begehrt die Klägerin Taxikosten für die Zeit von Juli bis August XX gemäß Belegen Bl. 789 bis 803 d. A. in Höhe von                                           1.092,08 DM.

214

2.

215

Streitig zwischen den Parteien ist lediglich – von der Verjährungsfrage abgesehen – ob es der Klägerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

216

Der Sachverständige G hat überzeugend dargelegt (Bl. 652 d. A), dass die Klägerin bei der unstreitig gegebenen verkehrstechnischen Situation öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann, um die erforderlichen ärztlichen Behandlungen durchzuführen; ein Fußweg von einer Stunde oder auch nur von 20 Minuten sei ihr nicht zuzumuten, insbesondere nicht bei widrigen Witterungsverhältnissen wie z. B. Regen oder Glatteis. Zudem verweist der Sachverständige darauf, dass die Klägerin bereits bei ihrer psychiatrischen Begutachtung am 21.11.XX angegeben hat, dass sie wegen ihrer Ängste beim Busfahren einen Bus nicht benutzen kann.

217

Zwar kommen die Professoren Y in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 18.05.XX (Bl. 70 d. A.) und H in seinem neurologischen Gutachten vom 28.06. XX (Bl. 23 d. A.) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne, diese Gutachten stehen aber dem im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Gutachten vom 25.05.XX nicht entgegen, insbesondere schließen sie nicht aus, dass die Klägerin wegen ihrer starken Ängste nicht Busfahren kann. Ein Teil  der Ängste bezieht sich auch darauf, dass die Harninkontinenz auch in der Öffentlichkeit, insbesondere in einem Bus, auftreten könnte. Allein wegen der festgestellten Inkontinenz hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer einen Anspruch darauf, dass sie die Fahrten zu den therapeutischen Maßnahmen, um die es bei den Fahrten fast ausschließlich geht, möglichst kurz gestaltet, damit sie möglichst schnell wieder zu Hause ist. Die Kammer bejaht daher einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Taxikosten dem Grunde nach, soweit es um die hier fraglichen Fahrten geht.

218

2.

219

Spezifizierte Einwendungen gegen die Höhe der Taxikosten hat die Beklagte nicht erhoben.

220

Die Summe der geltend gemachten Taxikosten beläuft sich auf              24.388,13 DM.

221

E.

222

Fahrtkosten für den Ehemann

223

Der Ehemann der Klägerin hat die Mutter der Klägerin, die bis einschließlich April XX den Haushalt geführt hat, von C, wo sie wohnte, nach G gefahren und wieder zurückgebracht, damit sie den Haushalt der Klägerin führen konnte. Das hat die Zeugin T bestätigt. Dabei fielen 15 Kilometer für die Hin- und Rückfahrt an. Die Klägerin rechnet mit 0,45 DM pro Kilometer, was nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist.

224

Aus dem Schreiben der Universität vom 19.11.XX (Bl. 408 d. A.) ergibt sich allerdings, dass die Klägerin mit ihrer Mutter vom 27.08. bis 17.11.XX = 82 Tage im Krankenhaus war. In dieser Zeit fielen keine Fahrtkosten an.

225

a)

226

Ohne den Krankenhausaufenthalt wären für die Zeit von Juni bis Dezember XX 152 Wochentage angefallen. Auf den Krankenhausaufenthalt entfielen 59 Wochentage, so dass für 93 Tage Fahrtkosten anfallen.

227

Die Kosten für eine Fahrt belaufen sich auf 15 x 0,45 DM = 6,75 DM. Das sind für 93 Tage                                                                                                                                             627,75 DM.

228

b)

229

Geht man von 260 Wochentagen (außer samstags und sonntags) pro Jahr aus, so ergeben sich für das Jahr XX

230

Fahrtkosten von 260 x 6,75 DM =                                                                      1.755,00 DM.

231

Das gilt auch für die Jahre 1989 mit                                                                       1.755,00 DM

232

und für das Jahr XX mit                                                                                                  1.755,00 DM.

233

Die Fahrtkosten sind angefallen bis einschließlich April XX.

234

Das sind 85 Werktage, also 85 x 6,75 DM =                                                           573,75 DM.

235

Die Summe der Fahrtkosten ergibt                                                                      6.466,50 DM.

236

F.

237

Klageantrag 1 vom 25.04.XX sind auch 2.000,00 DM für einen erhöhten Bedarf an Unterwäsche enthalten.

238

a)

239

Mit Schreiben vom 18.08.XX (Bl. 223 d. A.) hat die Klägerin einen erhöhten Wäschebedarf für Juli XX bis Dezember XX in Höhe von                                          780,19 DM

240

und für das Jahr XX weitere                                                                                                  283,12 DM

241

geltend gemacht, Beträge, die die Beklagte auch bezahlt hat (Bl. 469 d. A).

242

b)

243

Mit Schriftsatz vom 25.04.XX verlangt die Klägerin pauschal 400,00 DM pro Jahr für die Jahre XX bis XX, also 2.000,00 DM. Der Betrag ist im Klageantrag 1 enthalten. Nach den Ausführungen zu a) ist der Aufwand bis einschließlich XX gezahlt.

244

c)

245

Mit Schriftsatz vom 24.10.XX (Bl. 469 d. A.) beziffert die Klägerin ihren erhöhten Aufwand für die Jahre XX bis XX mit 1.921,38 DM, im Schriftsatz vom 09.10.XX beziffert sie den Mehraufwand auf 1.798,94 DM.

246

Dieser Betrag ist auch in den Antrag vom 09.10.XX (Bl. 714 d. A.) eingeflossen.

247

Die von der Klägerin vorgelegten Belege – darauf weist die Beklagte zu Recht hin - , sind wenig aussagekräftig, weil die Klägerin auch für ihren normalen Bedarf Unterwäsche gekauft hat. Die Kammer schätzt den unfallbedingten Mehrbedarf der Klägerin, der sich im wesentlichen aus ihrer Harninkontinenz sowie der Tatsache ergibt, dass sie infolge der mangelnden Koordination beider Hände auch Wäschestücke beschädigt, auf 300,00 DM pro Jahr.

248

Das ergibt für die Jahre XX bis XX den Betrag von                                          1.500,00 DM.

249

G.

250

Geltend gemacht werden zudem die Kosten für die Unterbringung der Mutter im Klinikum für die Zeit vom 27.08. bis 17.11.XX in Höhe von                               820,00 DM.

251

1.

252

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören auch Aufwendungen zu den Heilungskosten, die dadurch entstehen, dass die Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Die dadurch entstandenen Fahrtkosten und Verdienstausfall sind erstattungsfähig. Auch Pflegedienste von Angehörigen, wenn sie anstelle von fremden Pflegekräften erbracht werden, sind zu erstatten (BGH NJW 89, 766), nicht aber allein der Zeitaufwand für die Zuwendung dem Kranken gegenüber; es genügt die Möglichkeit, dass sich die Betreuung auf die Verbesserung des Zustandes des Verletzten positiv auswirkt (LG Saarbrücken NJW 88, 2958).

253

2.

254

Laut Gutachten des Sachverständigen G kann man davon ausgehen, dass sich die Anwesenheit der Mutter im Krankenhaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Heilungsverlauf positiv ausgewirkt hat. Die geltend gemachten Kosten sind daher erstattungsfähig.

255

H.

256

Die Klägerin trägt vor, sie habe auf Anordnung ihres Hausarztes in der Zeit vom 01.03. bis 12.07.XX an einem Gesundheitsvorsorgekurs teilgenommen. Die ärztliche Verordnung stammt vom 23.02.XX (Bl. 756 d. A.). Von den Kosten in Höhe von 383,00 DM hat die B-Krankenkasse 306,40 DM übernommen (Bl. 755 d. A.). Den Rest verlangt die Klägerin von der Beklagten.

257

Die Kosten des Kurses sind erstattungsfähig: Der Arzt hat den Kurs als erforderlich aufgrund des hier im Streit befindlichen  Unfalls bezeichnet (Attest Bl. 756 d. A.).

258

Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf                                                                       76,60 DM.

259

Unfallbedingt sind auch die Fahrtkosten, die anfielen, um diese Kurse besuchen zu können.

260

Die Höhe der Fahrtkosten ist mit                                                                                     78,40 DM

261

unstreitig.

262

J.

263

Zusammenfassend ergeben sich folgende Ansprüche der Klägerin:

264

1.

265

Schmerzensgeldrente von 750,00 DM pro Monat. Die erste Zahlung ist fällig einen Monat nach Rechtshängigkeit, also am 17.06.XX.

266

2.

267

Kosten einer Haushaltshilfe                                                                                    54.700,00 DM

268

3.

269

Taxikosten                                                                                                                              24.388,13 DM

270

4.

271

Fahrtkosten Ehemann                                                                                                  6.466,50 DM

272

5.

273

Mehrbedarf an Unterwäsche                                                                                    1.500,00 DM

274

6.

275

Klinikkosten                                                                                                                                  820,00 DM

276

7.

277

Kurs Gesundheitsvorsorge                                                                                         76,60 DM

278

8.

279

Fahrtkosten für den Gesundheitsvorsorgekurs                                                             78,40 DM

280

Summe aus Ziffer 2 bis 8                                                                                                  88.029,63 DM

281

K.

282

Die im Tenor unter Ziffer 3 zuerkannten Zinsen betreffen den Schmerzensgeldanspruch, den die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

283

L.

284

Zu den Zinsen

285

1.

286

Mit Schreiben vom 27.04.XX (Bl. 81 bis 87 d. A.) hat die Klägerin unter Fristsetzung zum 10.05.XX Fahrtkosten für ihren Ehemann, Kosten für Unterwäsche für die Jahre XX und XX und Taxikosten geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren fällig: Die Fahrtkosten für den Ehemann mit 6.466,50 DM, Kosten für zusätzliche Unterwäsche betreffend die Jahre XX bis XX in Höhe von 900,00 DM und Taxikosten in Höhe von 12.850,88 DM

287

2.

288

Mit Schriftsatz vom 25.04.XX, zugestellt am 17.05.XX, hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – geltend gemacht: Kosten für Haushaltshilfen für die Jahre  bis XX und Taxikosten für das Jahr XX. Die damals fälligen Kosten für die Haushilfe beliefen sich auf 15.600,00 DM + 3.500,00 DM + 26.000,00 DM. Dazu kommen die Taxikosten mit 12.050,88 DM.

289

3.

290

Mit Schriftsatz vom 11.08.XX – zugestellt am 19.08.XX (Bl. 410 d. A.) – hat die Klägerin geltend gemacht Taxikosten in Höhe von 2.390,39 DM, Klinikkosten für die Mutter in Höhe von 820,00 DM sowie die Kosten für die Haushilfe betreffend die Zeit vom 01.01.XX bis 28.08.XX, also für ¾ Jahr.

291

Berechtigt sind die Fahrtkosten, die Klinikkosten und 3.900,00 DM für die Haushilfe.

292

4.

293

Der restlich zuerkannte Betrag ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 09.10.XX, also ab 16.10.XX zu verzinsen.

294

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 ZPO.

295

Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gehen die Kosten zu Lasten der Beklagten, weil sie sich mit der Zahlung des Schmerzensgeldes in Verzug befunden hat.

296

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.