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Landgericht Essen·18 O 500/06·13.05.2007

Klage auf Rückzahlung von Honoraren nach § 114 AktG – Kläger obsiegt

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Rückzahlung von 29.903,20 € aus an die Beklagte gezahlten Buchhaltungshonoraren. Streitpunkt war, ob der Aufsichtsrat der T Management AG den Vertrag einschließlich der Vergütungsregelung wirksam nach §114 AktG gebilligt hat und ob Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten wurden. Das LG stellte die Wirksamkeit der Abtretung fest, verneinte eine wirksame Aufsichtsratszustimmung zur Vergütung und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Honoraren nach §114 Abs.2 Satz1 AktG in voller Höhe stattgegeben; gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch der Aktiengesellschaft auf Rückgewähr gezahlter Vergütungen nach § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG besteht, wenn der zustimmungsbedürftige Vertrag in Bezug auf den wesentlichen Inhalt, insbesondere die Vergütung, nicht wirksam vom Aufsichtsrat gebilligt wurde.

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Die Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 114 Abs. 1 AktG erfordert die Billigung des wesentlichen Inhalts des Leistungsvertrags; eine bloße Zustimmung zur "Tätigkeit" ohne Festlegung oder Billigung der Vergütungsregelung genügt nicht.

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Eine Abtretung von Ansprüchen der Aktiengesellschaft an einen Dritten ist wirksam, wenn die Übertragung durch die zuständige Organkörperschaft beauftragt und die Abtretungserklärung formgerecht angenommen worden ist; eine Befreiung vom Vertretungsverbot (§ 181 BGB) ermöglicht die Annahme der Abtretung durch den Beauftragten.

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Eine gesamtschuldnerische Haftung des in der Veranlassungsstellung stehenden Aufsichtsratsmitglieds bzw. geschäftsführenden Gesellschafters kann nach § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG begründet sein, wenn dieses die zustimmungsbedürftige Leistung veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 114 AktG§ 114 Abs. 2 Satz 1 AktG§ 181 BGB§ 114 Abs. 1 AktG§ 114 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 128 AGB analog§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 29.903,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N Gastronomie Verwaltungs GmbH und der E GmbH sowie Vorstand der T Management AG, die eine gemeinsame Tochter der beiden Gesellschaften war. Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft war bis zum 13.02.2003 der Beklagte zu 2), der gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) war.

3

Am 20.11.2002 befand der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft  über die weitere Tätigkeit der Beklagten zu 1), einer Steuerberatungsgesellschaft, für die Aktiengesellschaft. Im  Protokoll der Hauptversammlung (Anlage K 1) heißt es unter Ziffer 3:

4

„Gemäß § 114 AktG stimmt der Aufsichtsrat bei Stimmenthaltung von Herrn G der bisherigen und der zukünftigen Tätigkeit von G & Partner als Steuerberater für die T Management AG zu.“

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Die Beklagte zu 1) erstellte in der Zeit von Januar 2003 bis April 2004 die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung der Aktiengesellschaft. Hierfür erhielt die Beklagte zu 1) monatlich 2.320,00 €, insgesamt 39.440,00 €. In Höhe von monatlich 1.200,00 € wurden Ansprüche der Aktiengesellschaft gegen die Beklagte zu 1) für den Zeitraum von Mai bis November 2003 an Dritte abgetreten.

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Der Kläger behauptet, die Aktiengesellschaft habe ihre übrigen Rückforderungsansprüche in Höhe von 31.040,00 € mit Beschluss der Hauptversammlung vom 13.09.2004 (Anlage K 12 zur Klage) in Verbindung mit dem Abtretungsvertrag vom 15.09.2004 (Anlage K 13 zur Klage) an ihn abgetreten. In Höhe von 1.136,80 € sei der Rückforderungsanspruch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – durch eine Aufrechnung im Verfahren ...S... Landgericht E1 erloschen.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Niederschrift vom 13.09.2004 und den Abtretungsvertrag vom 15.09.2004 (Bl. 70 d.A.). Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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A.Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch aus § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG zu.

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I.Dem Kläger sind von der T Management Aktiengesellschaft ihr zustehende Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wirksam abgetreten worden. Das steht zur vollen Überzeugung der Kammer nach Vorlage der Niederschrift über die außerordentliche Aufsichtsratssitzung vom 13.09.2004, mit dem der Kläger beauftragt wurde, die Abtretungserklärung ihm gegenüber in geeigneter Form abzugeben. Zweifel, dass diese Niederschrift nicht am 13.09.2004 erstellt wurde, hat die Kammer nicht. Sie geht vielmehr davon aus, dass die gegen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde vorgebrachte Behauptung der Beklagten, diese sei nachträglich erstellt worden, ins Blaue hinein erfolgt ist.

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Daher war auch das Beweisangebot der Beklagten (Einholung eines Sachverständigengutachtens) unbeachtlich, das im Übrigen zur Überzeugung der Kammer auch ungeeignet gewesen wäre, da ein Sachverständiger das Alter des vorgelegten Schriftstücks nicht so genau datieren kann, wie es zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich wäre.

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Da der Kläger unter Befreiung vom Vertretungsverbot gemäß § 181 BGB ermächtigt wurde, konnte er selbst mit Schreiben vom 15.09.2004 die Abtretungserklärung der Aktiengesellschaft  annehmen.

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II.Die Durchführung der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Beklagten zu 1) war gemäß § 114 Abs. 1 AktG zustimmungsbedürftig, weil der Beklagte zu 2) als Mitglied des Aufsichtsrates geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) war (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 114 Rn. 42 m.w.N.).

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III.Der Aufsichtsrat hat dem zwischen der Aktiengesellschaft und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag nicht wirksam zugestimmt. Voraussetzung für eine solche Zustimmung ist, dass der Aufsichtsrat den wesentlichen Inhalt des Leistungsvertrages billigt (MünchKomm, a.a.O., Rn. 84).Das lässt sich der Beschlussfassung bereits dem Wortlaut nicht entnehmen. Denn danach stimmt der Aufsichtsrat nur der bisherigen „Tätigkeit“ des Beklagten zu 2) auch für die Zukunft zu. Über das zu zahlende Honorar verhält sich die Beschlussfassung nicht. Selbst, wenn man unterstellt, mit dem Beschluss würde der Aufgabenumfang, den die Beklagte zu 1) für die Aktiengesellschaft leisten sollte, hinreichend bestimmt, ließe sich daraus die Höhe des an die Beklagte zu 1) zu zahlenden Honorars nicht herleiten. Zu der Frage, ob die Tätigkeit auf der Grundlage der Steuerberatergebührenverordnung oder anderweitig abgerechnet werden sollte, lässt sich dem Beschluss selbst durch seine Auslegung nichts ermitteln. Das gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil das zwischen der Beklagten zu 1) und der Aktiengesellschaft vereinbarte Honorar streitig ist. Insoweit kann die Abwicklung des Vertragsverhältnisses als Auslegungshilfe für die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht herhalten.

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Die Beklagte zu 1) hat das an sie gezahlte Honorar in Höhe von 29.903,20 € an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist mit der Zahlung des Honorars sofort fällig geworden (MünchKomm, a.a.O., Rn. 95).

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IV.Bereicherungsansprüche der Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 2) stehen dem klägerischen Anspruch nicht entgegen (MünchKomm, a.a.O., Rn. 99). 

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B.Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 128 AGB analog.

23

C.

24

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.