Klage wegen insolvenzanfechteter Abtretung von Steuererstattungsansprüchen erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung einer nach Insolvenzantrag abgetretenen Steuererstattung in Höhe von €9.171,22. Streitpunkt war die Anfechtbarkeit der Abtretung und die Frage, ob die Insolvenzmasse geschmälert wurde. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung und führte aus, die Abtretung sei nach §§129,131 InsO anfechtbar und habe die Masse vermindert.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung aus insolvenzanfechteter Abtretung in Höhe von €9.171,22 vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Ersatz eines durch nach Insolvenzantrag erfolgten Untergangs von Forderungen richtet sich nach §143 Abs.1 S.2 InsO in Verbindung mit den §§819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB.
Eine nach Stellung des Insolvenzantrags vorgenommene Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist anfechtbar, wenn sie die Insolvenzmasse schmälern und dem Erwerber einen zahlungskräftigeren Schuldner verschafft (§§129, 131 InsO).
Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht auf die konkrete Zuordnung der erfüllten Verbindlichkeiten an; entscheidend ist, dass die Verfügung nach Insolvenzantrag erfolgte und die Masse beeinträchtigte.
Ansprüche auf Verzugszinsen aus dem angefochtenen Betrag richten sich nach den allgemeinen BGB-Vorschriften und können ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Anspruchsverlustes verlangt werden (vgl. §143 InsO i.V.m. §§291,288 BGB).
Tenor
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X. und die Richter am Landgericht Dr. E. und Dr.X. für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.171,22 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.06.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung.
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde auf Antrag vom 04.11.2003 am 27.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 10.05.2004 trat die Insolvenz-schuldnerin dem Beklagten zur Erfüllung von Notarkostenansprüchen Steuer-erstattungsansprüche gegen das Finanzamt Gelsenkirchen-Süd i.H.v. € 9.171,22 ab.
Am 26.06.2004 leistete das Finanzamt Gelsenkirchen-Süd aufgrund der Abtretung Zahlung in gleicher Höhe an den Beklagten. Am 30.09.2005 focht der Kläger die Abtretung an. Die Parteien sind uneins darüber, aus welchen Angelegenheiten die betroffenen Notarkostenansprüche stammen und wann sie abgerechnet wurden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 9.171,22 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.06.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Zahlung des Finanzamts untergegangenen Steuererstattungsanspruchs folgt aus §.143 Abs.1 S.2 InsO, §§. 819 Abs.1, 818 Abs.4, 275 Abs.1, 285 Abs.1 BGB (vgl. Braun, InsO2, §.143, Rz.11; Palandt /Sprau64, §. 818, Rz. 52).
Die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs war gem. §§.129 Abs.1, 131 Abs.1 InsO anfechtbar. Der Beklagte konnte eine Abtretung von Steuererstattungsansprüchen nicht verlangen, weil er durch die Abtretung einen zahlungskräftigeren Schuldner erlangte (vgl. Braun, InsO2, §. 131, Rz. 7).
Es kommt insofern nicht darauf an, welche Notarkostenansprüche erfüllt werden sollten. Die Abtretung erfolgte auch nach dem Insolvenzantrag und schmälerte die Insolvenzmasse. Der Zinsanspruch folgt aus §. 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§. 91 Abs.1 S.1; 709 S.1 und 2 ZPO.