Steuerberaterhaftung: Ersatz von FG-Kosten wegen Anraten aussichtsloser Klage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihre Steuerberaterin wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem nicht wirksam gewordenen Ergebnisabführungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG sprach nur den Ersatz der im erfolglosen finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten zu, weil die Beraterin von aussichtslosen Rechtsbehelfen hätte abraten müssen. Weitere Positionen (Kosten des Notarprozesses, behaupteter Einkommensteuerschaden sowie Ansprüche aus abgetretenem Recht der Gesellschafter) wurden abgewiesen, teils mangels Pflichtverletzung/Schadens, teils wegen Verjährung. Insgesamt blieb die Klage weit überwiegend ohne Erfolg; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Klage nur in Höhe der FG-Gerichtskosten (2.157,64 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater verletzt seine vertragliche Beratungspflicht, wenn er zur Durchführung eines objektiv aussichtslosen Einspruchs- oder Klageverfahrens rät, statt hiervon abzuraten.
Ein Ergebnisabführungsvertrag wird steuerlich nur anerkannt, wenn die gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (u.a. notarielle Zustimmung und Handelsregistereintragung) vorliegen; eine spätere Nachholung kann für abgelaufene Veranlagungszeiträume ausgeschlossen sein.
Der Schaden aus der pflichtwidrigen Veranlassung eines aussichtslosen Rechtsbehelfsverfahrens umfasst regelmäßig die dadurch verursachten Gerichtskosten.
Steuervorteile sind bei der Schadensberechnung nur anzurechnen, wenn sie konkret zu erwarten und dem Geschädigten tatsächlich zugeflossen sind; bei geringfügigen Kostenpositionen fehlt es regelmäßig an außergewöhnlichen Steuervorteilen.
Ansprüche aus Steuerberaterhaftung unterliegen der spezialgesetzlichen Verjährung; der Fristbeginn knüpft grundsätzlich an die Bekanntgabe des fehlerhaft beeinflussten Steuerbescheids bzw. Grundlagenbescheids an.
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Tenor
Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 2.157,64 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Steuerberatungsverhältnis.
Die Beklagte berät die Klägerin in steuerlichen Angelegenheiten. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der D Company GmbH (i.F.: D) und wurde im Jahre 1998 von der I-N Verwaltungs GmbH sowie der T N1 GmbH & Co. KG gehalten. Ihre Wirtschaftsergebnisse führt sie aufgrund Ergebnisabführungsvertrages (EAV) an die T N1 GmbH & Co. KG ab.
Als sich Ende 1998 zeigte, daß die Klägerin Gewinne und die D Verluste erwirtschaften würde, schlossen Klägerin und D auf Anraten der Beklagten am 27.11.1998 einen notariellen EAV, wonach die D ihre Ergebnisse an die Klägerin abführen sollte. Die notarielle Beurkundung der Zustimmung der D-Gesellschafter und die Eintragung des EAV im Handelsregister unterblieben.
Am 02.12.1998 wurde der EAV der Beklagten vorgelegt, die ihre Arbeiten an den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen der Klägerin für das Jahr 1998 auf den EAV stützte. Der darauf ergehende Bescheid des zuständigen Finanzamts über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin berücksichtigte auch die Verluste der D.
Im Mai 2000 wies das Finanzamt die Klägerin i.R. einer Betriebsprüfung darauf hin, daß der EAV mangels Eintragung im Handelsregister und notarieller Zustimmung der D-Gesellschafter auch für das Jahr 1998 nicht anerkannt werde. Die D-Gesellschafter holten die notarielle Beurkundung nach, und auf Antrag der Klägerin vom 14.11.2000 wurde der EAV am 21.11.2000 im Handelsregister eingetragen.
Gleichwohl erließ das Finanzamt am 27.04.2001 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin, in dem es die Verluste der D nicht mehr berücksichtigte. Die im Jahre 2003 von der Beklagten namens Klägerin und D geführten Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster blieben ohne Erfolg.
Auf Anregung der Beklagten verklagte die Klägerin nun den den EAV beurkundenden Notar vor dem Landgericht Münster auf Schadensersatz und ließ sich dabei zunächst von den Rechtsanwälten C pp., die auch Geschäftsführer der Beklagten sind, spätestens seit Eingang der Vertretungsanzeige am 25.04.2003 (Bl. 50 d.BA.) aber durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Im Rechtsstreit gegen den Notar verkündete die Klägerin der Beklagten den Streit, unterlag aber dem Notar sowohl im ersten Rechtszug vor dem Landgericht Münster als auch im zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht Hamm, weil ihr gegenüber der Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch i.S.d. §. 19 Abs. 1 S. 2 BNotO zustehe.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz der ihr und D vor dem Finanzgericht Münster entstandenen Gerichtskosten i.H.v. € 2.157,64, der vor Landgericht Münster und Oberlandesgericht Hamm entstandenen Gerichtskosten und eines ihr entstandenen Einkommensteuerschadens. Eine der Beklagten bis zum 10.05.2004 gesetzte Zahlungsfrist verstrich ungenutzt.
Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Einkommensteuerschaden i.H.v. € 64.746,52 entstanden. Die Klägerin behauptet weiter, ihre persönlich haftenden Gesellschafter hätten ihr am 13.05.2003 deren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus erhöhten Einkommensteuerschulden abgetreten, und stützt ihren Klaganspruch hilfsweise hierauf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 81.773,99 nebst Zinsen i.H.v. acht v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 20.12.2004 zugestellt worden. Die Akte des Landgerichts Münster 10 O 731/02 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur im erkannten Umfange begründet.
A. I. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr und der D vor dem Finanzgericht Münster entstandenen Gerichtskosten i.H.v. € 2.157,64 folgt aus §§. 280 Abs. 1 S. 1, 611 Abs. 1, 675 Abs. 1, 398 BGB, Art. 229 §. 5 S. 1 und 2 EGBGB.
II. Indem sie Klägerin und D zur Klage vor dem Finanzgericht riet, verstieß die Beklagte gegen ihre Pflicht, von der Durchführung aussichtsloser Rechtsbehelfsverfahren abzuraten (vgl. Palandt / Heinrichs64, §. 280, Rn. 86). Die Klagen waren ohne Aussicht auf Erfolg, weil das Finanzamt die Verluste der D im Jahre 1998 zu Recht nicht bei der Klägerin berücksichtigt hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen und der Finanzgerichte setzt ein wirksamer EAV i.S.d. §§. 291 ff. AktG bzw. §§. 17 i.V.m. 14 ff. KStG die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der unterworfenen Gesellschaft und eine Eintragung des EAV im Handelsregister voraus. Dies wird im steuerrechtlichen Schrifttum eingehend erörtert (vgl. Blümich / Danelsing84, KStG, §. 17, Rn. 7 ff.).
Diese Voraussetzungen fehlten hier aber, und sie waren nach dem Hinweis des Finanzamtes im Jahre 2000 für das Steuerjahr 1998 auch nicht mehr nachholbar. Es kommt insofern nicht darauf an, ob gem. §. 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 1 KStG a.F. die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses nachgeholt werden konnte, weil sie auch dann spätestens bis zum 31.12.1999 hätte erfolgen müssen.
III. Klägerin und D ist dadurch ein Schaden i.H.d. zu zahlenden Gerichtskosten entstanden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß sich die Gerichtskosten steuermindernd ausgewirkt hätten, weil außergewöhnliche Steuervorteile bei einem Verlust von nur € 2.157,64 nicht zu erwarten sind (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1984, 2524).
IV. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Vielmehr ist er im Jahre 2003 entstanden, und da die frühere dreijährige Verjährung bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, §. 68 StBerG a.F., §§. 253 Abs. 1 S. 1, 263 Abs. 1 S. 1 ZPO, §. 204 Abs.1 Ziff. 1 BGB n.F., gilt nun die neue zehnjährige Verjährung, §. 199 Abs. 3 S. 1 Ziff.1, S.2 BGB n.F., Art. 229 §. 12 Abs. 1 S. 1 Ziff.13, S. 2, §. 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
B. Weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus eigenem Recht bestehen hingegen nicht, §§. 280 Abs. 1 S. 1, 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, Art. 229 §. 5 S. 1 und 2 EGBGB. Dies gilt sowohl von den vor dem Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm entstandenen Gerichtskosten als auch von einem Einkommensteuerschaden der Klägerin.
I. Bezüglich der Gerichtskosten ist schon nicht ersichtlich, daß die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt habe. Der Steuerberater ist zur Rechtsberatung außerhalb des Steuerrechts nicht verpflichtet, und es stellt noch keine verbotene Rechtsberatung dar, die Austragung eines bestimmten Rechtsstreits unter Beratung eines Rechtsanwalts anzuregen (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, NJW 2000, 69 ff.).
Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, daß die Rechtsanwälte C pp. zugleich Geschäftsführer der Beklagten sind. Die Rechtsanwälte C pp. haben insofern nämlich als Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts, aber nicht als Geschäftsführer der Beklagten gehandelt, und haben die Beklagte darum weder berechtigt noch verpflichtet.
II. Bezüglich der angeblich erhöhten Einkommensteuerschuld ist kein Schaden ersichtlich, weil die Klägerin als Personengesellschaft nicht einkommensteuer-pflichtig ist, §§. 1, 1a EStG. Ein Schaden in Gestalt einer erhöhten Einkommensteuerschuld könnte erst bei natürlichen Personen als Gesellschaftern der Klägerin auftreten.
III. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Klägerin der Beklagten im Rechtsstreit gegen den Notar den Streit verkündet hat. Dies war unzulässig, weil der Streit nur demjenigen verkündet werden darf, der nachrangig nach dem jeweiligen Beklagten haftet, während die hiesige Beklagte grundsätzlich vorrangig vor dem dort beklagten Notar haftet (vgl. Oberlandesgericht Hamm, MDR 1986, 588 f.).
C. I. Schließlich bestehen auch keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter, §§. 280 Abs. 1 S. 1, 611 Abs. 1, 675 Abs. 1, 398 BGB, Art. 229 §. 5 S. 1 und 2 EGBGB. Es kann dahinstehen, ob der Steuerberatungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagter auch die Gesellschafter schützte, weil etwaige Schadensersatzansprüche verjährt sind.
II. 1. Die dreijährige Verjährungsfrist des §. 68 StBerG a.F. begann mit Bekanntgabe des geänderten Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin am 27.04.2001 und endete am 27.04.2004. Eine Zweitverjährung setzte nicht ein, weil die Klägerin spätestens seit dem 25.04.2003 anwaltlich beraten war (Bundesgerichtshof, NJW 1982, 1288).
Die zehnjährige Verjährungsfrist des §. 199 Abs. 1 Ziff. 1, S. 2 BGB n.F. setzte nicht ein, Art. 229 §. 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 13, S. 2, §. 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, weil §. 68 StBerG bis zu seiner Aufhebung eine Sondervorschrift zu §. 199 Abs. 1 Ziff. 1, S. 2 BGB n.F. bildete und bei seiner Aufhebung seine dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
2. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß die hier fraglichen Schadens-ersatzansprüche bei den Gesellschaftern der Klägerin entstanden sein sollen, während ihre Verjährung nach dem oben 1. Gesagten mit der Bekanntgabe eines Steuerberscheides gegenüber der Klägerin beginnt (vgl. Gehre, StBerG4, §. 68, Rn. 9).
Die Verjährung gem. §. 68 StBerG beginnt bereits mit Bekanntgabe des Steuerbescheides, weil sie dem Steuerpflichtigen Anlaß zur Überprüfung des Steuerberaters gibt (Bundesgerichtshof, NJW 1995, 2108, 2109). Die Klägerin mußte aber seit dem 27.04.2001 von etwaigen Fehlern der Beklagten wissen und will schon seit dem 13.05.2003 Eigentümerin der fraglichen Ansprüche gewesen sein.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich die Klägerin auf eine mögliche Unkenntnis ihrer Gesellschafter von etwaigen Fehlern der Beklagten soll berufen können. Vielmehr spricht alles dafür, daß die Verjährung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Abtretungsempfänger beginnt, jedenfalls wenn die Ansprüche zur Zeit der Abtretung danach noch unverjährt sind.
D. Der Zinsanspruch folgt aus §§. 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. §. 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil kein Entgelt gefordert wird. Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§. 92 Abs. 2 Nr. 1; 709 S. 1 und 2 ZPO.