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Landgericht Essen·18 O 415/15·10.05.2016

Anwaltshaftung: Fehlberatung zu GrESt-Einspruch und Rechtsschutzdeckung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Immobilienkauf. Das LG sprach ihr nur die Erstattung der für einen Grunderwerbsteuer-Einspruch gezahlten Anwaltsgebühren zu. Der Anwalt hatte falsch zur Deckung durch die Rechtsschutzversicherung beraten und zudem einen Einspruch als notwendig dargestellt, obwohl bei wirksamer Rückabwicklung § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG die Aufhebung der Festsetzung ermöglicht hätte. Weitergehende Schäden aus Rücktritt/Vollstreckungsabwehrklage scheiterten an fehlendem Nachweis, dass die Mandanten bei pflichtgemäßer Aufklärung vom Rücktritt Abstand genommen hätten.

Ausgang: Schadensersatz nur in Höhe der für den GrESt-Einspruch gezahlten Anwaltsgebühren zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, wenn er den Mandanten unzutreffend über die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung aufklärt und dadurch eine kostenpflichtige Beauftragung auslöst.

2

Rät der Anwalt zu einem verfahrensrechtlichen Schritt, der bei wirksamer Rückabwicklung des zugrunde liegenden Geschäfts rechtlich nicht erforderlich ist, kann dies eine Pflichtverletzung begründen, wenn hierdurch vermeidbare Gebühren entstehen.

3

Für weitergehende Ansprüche aus anwaltlicher Fehlberatung ist der Mandant darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er sich bei pflichtgemäßer Beratung anders entschieden hätte (Kausalität/Alternativverhalten).

4

Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift nicht, wenn aus ex-ante-Sicht eine vernünftige Handlungsalternative auch bei pflichtgemäßer Risikoaufklärung fortbesteht und das behauptete Alternativverhalten nicht feststellbar ist.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig, wenn der anwaltliche Tätigwerden zur erstmaligen Verzugsbegründung erfolgte und der Gebührenanspruch bereits zuvor entstanden ist.

Relevante Normen
§ 675, 611, 280 BGB§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag. Die Klägerin macht Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend.

3

Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen M, am 27.08.2010 mit den Eheleuten T und T 1 (nachfolgend Verkäufer) einen Kaufvertrag über das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück G-straße … in N geschlossen. Als Kaufpreis wurde 143.000,00 € vereinbart. In § 3 des Vertrages war eine Verzugsverzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeitsmitteilung des Notars vereinbart. Zudem unterwarfen sich die Klägerin und ihr Ehemann wegen der Pflicht zur Kaufpreiszahlung einschließlich einer etwaigen Zinsforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Unter § 4 des Kaufvertrages wurde ein Gewährleistungsausschluss wegen Sachmängeln vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalte des Kaufvertrages vom 27.08.2010 (Anlage K 1 zur Klageschrift, s. Anlagenband) Bezug genommen.

4

Im Rahmen einer Besichtigung der Immobilie am 23.09.2010 stellten die Klägerin und ihr Ehemann im Heizungskeller des Hauses an zwei Wänden sowie an der Kellerdecke massive Feuchtigkeit sowie Schimmelbildung fest. Bei einer Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrages waren die benannten Beeinträchtigungen noch nicht erkennbar gewesen. Zu diesem Termin waren die betroffenen Stellen jedoch frisch gestrichen gewesen.

5

Der Ehemann der Klägerin vereinbarte nachfolgend für den 24.09.2010 einen Termin mit dem Beklagten. Der Beklagte erörterte mit dem Ehemann der Klägerin 3 unterschiedliche Vorgehensweise, nämlich die Möglichkeit einer Minderung des Kaufpreises, der Zahlung des vollen Kaufpreises unter teilweisem Vorbehalt sowie die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag. Der Ehemann der Klägerin, der von Beruf Polizeibeamter ist, hatte zur Vorbereitung des Termins bereits diverse Beweismittel zusammengetragen, die eine Täuschung durch die Verkäufer belegen sollten, insbesondere hatte er Anstreicherutensilien gefunden und aus einer bei diesen liegenden Zeitung aufgrund des Erscheinungsdatums derselben auf eine Vornahme der Anstricharbeiten zeitnah zum Verkaufstermin geschlossen. Auch teilte der Zeuge M dem Beklagten mit, dass er aus Gesprächen mit einer Nachbarin erfahren habe, dass es frühere Wasserschäden in dem erworbenen Objekt gegeben habe.

6

Am 04.10.2010 erfolgte ein weiterer Besprechungstermin mit dem Beklagten in den Räumlichkeiten des Beklagten. Zu diesem Termin war neben dem Ehemann der Klägerin auch die Klägerin selbst erschien. Der genaue Inhalt des Beratungsgespräches steht zwischen den Parteien im Streit. Im Ergebnis einigten sich die Parteien darauf, dass der rechtliche Weg des Rücktritts vom Kaufvertrag beschritten werden sollte. Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 05.10.2010 namens und im Auftrag der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber den Verkäufern den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Mit Schreiben vom 18.10.2010 legte der Beklagte darüber hinaus namens und im Auftrag der Klägerin und ihres Ehemannes gegen die ergangenen Grunderwerbssteuerbescheide Einspruch ein und forderte die entrichtete Grunderwerbssteuer in Höhe von insgesamt 5.004,- € vom Finanzamt zurück. Der Beklagte hatte dieses Vorgehen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann zuvor als notwendig dargestellt. Für seine Tätigkeit stellte er der Klägerin und ihrem Ehemann anwaltliche Gebühren in Höhe von 1.025,30 € in Rechnung. Die Rechnung wurde seitens der Klägerin und ihrem Ehemann ausgeglichen. Dass der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zuvor mitgeteilt hatte, dass seine Vergütung in dieser Angelegenheit von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden würde, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie der Umstand, dass diese Belehrung im Ergebnis nicht zutraf. Unstreitig hätten die Klägerin und ihr Ehemann eine entsprechende Beauftragung nicht vorgenommen, wenn sie über diesen Umstand aufgeklärt worden wären.

8

Nachdem sich die Verkäuferin eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages hatte erteilen lassen, erhob der Beklagte namens und im Auftrag der Klägerin und ihres Ehemanns unter dem 20.10.2010 Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht F (…) unter Berufung auf den erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Rahmen der Klage wurde vorgetragen, die Verkäufer hätten von der Feuchtigkeit und der Schimmelbildung schon vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis gehabt, ihre Kenntnis der Klägerin und ihrem Ehemann jedoch arglistig nicht offenbart, um den Vertragsschluss zu den konkreten Bedingungen nicht zu gefährden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vollstreckungsabwehrklage vom 20.10.2010 (Bl. 1 ff. der Beiakte … LG F) Bezug genommen. Im Laufe des Prozesses wurde seitens des Beklagten zum Beweis des Umstandes, dass die Verkäufer bei Vertragsschluss arglistig handelten, auf die im Vorprozess  unstreitigen Umstände hingewiesen, dass am Boden des Partykeller einige Zeit vor dem Verkauf noch Isoliermaßnahmen durchgeführt worden waren und dass darüber hinaus im Frühjahr 2010 im Keller die Wände, an denen der Feuchtigkeitsschaden nach dem Kauf festgestellt wurde, noch neu gestrichen worden waren. Zudem bot der Beklagten Sachverständigenbeweis dafür an, dass zum Zeitpunkt der Vornahme des Anstriches im Frühjahr 2010 die Feuchtigkeitsschäden schon offensichtlich gewesen sein mussten.

9

Das Landgericht F hat die Klage durch Urteil vom 28.11.2011 nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen gewesen sei, dass die Verkäufer Kenntnis von den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden gehabt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urteilsgründe (Bl. 254 ff. der Beiakte … LG F) verwiesen.

10

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte namens und im Auftrag der Klägerin und ihres Ehemannes Berufung ein. Durch Urteil des OLG I vom 31.05.2012 wurde die Berufung zurückgewiesen.

11

Nach dem Urteil machte die Verkäuferin gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann Verzugsschäden in Höhe von insgesamt 14.760,48 € geltend. Darüber hinaus sind für die Finanzierung des Kaufpreises bei der Sparkasse von der Klägerin und ihrem Ehemann insgesamt 4.304,33 € Bereitstellungszinsen und Gebühren angefallen. Für die Beschaffung der Sicherheit zur Aussetzung der sofortigen Zwangsvollstreckung war von der Klägerin und ihrem Ehemann eine Avalprovision in Höhe von 196,62 € zu leisten. Weiter machten die Verkäufer im Zusammenhang mit der Vollstreckungsankündigung und der Geltendmachung des Verzugsschadenersatzes anwaltliche Gebühren in Höhe von insgesamt 1.718,59 € gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann geltend. Für die Vollstreckungsabwehrklage und die erfolglose Verteidigung gegen die geltend gemachten Verzugsschäden sind der Klägerin und ihrem Ehemann darüber hinaus Aufwendungen infolge der im Rahmen ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 300,- € entstanden.

12

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten zudem bei diversen Handwerkerfirmen eine Überarbeitung der Hausfassade Arbeiten in Auftrag gegeben. Infolge einer  Stornierung dieser Aufträge am 27.09.2014 wurden gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann Stornokosten in einer Gesamthöhe von 2.947,95 € geltend gemacht.

13

Durch schriftliche Erklärung vom 13.06.2014 hat der Ehemann der Klägerin eine Abtretung seiner eigenen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorfall gegenüber der Klägerin erklärt.

14

Mit Schreiben vom 21.08.2014 machten die derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.09.2014 geltend. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.

15

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe sie und ihren Ehemann in Bezug auf die Erklärung des Rücktrittes vom Kaufvertrag und die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft beraten. Insofern behauptet die Klägerin, der Beklagte habe ihr und ihrem Ehemann mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung alle denkbaren finanziellen Nachteile im Zusammenhang mit dem Rücktritt absichere, mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Darüber hinaus habe der Beklagte sie im Termin vom 04.10.2010 dahingehend beraten, dass der Weg des Rücktritts der allein richtige sei, da man dieses Verfahren „nicht verlieren könne“. Auf die Gefahr etwaiger Verzugsschäden der Verkäuferseite habe der Beklagte nicht hingewiesen, ebenso wenig auf die mögliche Notwendigkeit, ein arglistiges Verhalten der Verkäuferseite darzulegen und zu beweisen. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätten die Klägerin und ihr Ehemann sich nicht dafür entschieden, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sondern hätten stattdessen alternative Gewährleistungsrechte, wie etwa Minderung oder Schadenersatz, geltend gemacht.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.253,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014  zu zahlen,

18

2.       den Beklagten zu verurteilen, sie von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € gegenüber den Rechtsanwälten C und Kollegen, I1-str. 1-3, … H, freizustellen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte behauptet, er habe immer wieder darauf hingewiesen, dass ein arglistiges Verhalten der Verkäufer nachgewiesen werden müsse und dass es auch möglich sei, dass ein solcher Beweis nicht gelänge. Er habe für diesen Fall zudem darauf hingewiesen, dass neben den Prozesskosten noch weitere Kosten von den Käufern geltend gemacht werden könnten, nämlich insbesondere Zinsen auf den Kaufpreis und weitere Aufwendungen.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11.05.2016, Bl. 87 ff. d.A., verwiesen.

23

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

26

I.

27

Der Klägerin steht zunächst ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 1.025,30 € aus §§ 675 I, 611 I, 280 I BGB iVm im Zusammenhang mit der Einspruchseinlegung gegen den Grunderwerbssteuerbescheid zu.

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Unstreitig war die Klägerin - neben ihrem Ehemann - Auftraggeberin im Rahmen eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, der u.a. auch zum Inhalt hatte, dass der Beklagte anlässlich des Rücktritts vom Immobilliarkaufvertrag gegen die zuvor ergangenen Grunderwerbssteuerbescheide vorgehen sollte.

29

In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte seine Pflichten jedoch insofern verletzt, dass er die Klägerin und ihren Ehemann zum einen dahingehend unrichtig beraten hatte, dass auch die Vergütung für diese Tätigkeit von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden würde. Zum anderen war auch die Beratung hinsichtlich der Notwendigkeit eines entsprechenden Vorgehens fehlerhaft, weil die bereits ergangene Grunderwerbssteuerfestsetzung im Falle einer wirksamen Rückabwicklung des Kaufvertrages ohnehin nach § 16 I Nr. 2 GrEStG aufgehoben worden wäre, ohne dass es der Einlegung eines Einspruches gegen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid bedurft hätte.

30

Von einem Verschulden des Beklagten ist gem. § 280 I 2 BGB auszugehen.

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Die festgestellten Pflichtverletzungen haben sich auch kausal in einem Schaden niedergeschlagen. Dass die Klägerin und ihr Ehemann einen entsprechenden Auftrag nicht erteilt hätten, wenn sie darüber belehrt worden wären, dass die Vergütung des Beklagten für die Einspruchseinlegung bei den Finanzbehörden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden würde, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Davon, dass im Falle einer Belehrung über die fehlende Notwendigkeit einer Einspruchseinlegung eine entsprechende Mandatierung ebenfalls nicht erfolgt wäre, ist aufgrund der Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens auszugehen. Wäre eine Mandatierung nicht erfolgt, so wäre auch kein Vergütungsanspruch des Beklagten in Höhe von 1.025,30 € entstanden und eine Zahlung seitens der Klägerin und ihres Ehemannes in entsprechender Höhe wäre nicht erfolgt. Ob die Zahlung aus dem Vermögen der Klägerin, ihres Ehemannes oder aus gemeinsamen Vermögen erfolgte, kann angesichts der erfolgten Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen M hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche dahinstehen.

32

II.

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Ein weitergehender Schadersatzanspruch gegen den Beklagten steht der Klägerin nicht zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 675 I, 611 I, 280 I BGB im Zusammenhang mit einer Verletzung von Beratungspflichten durch den Beklagten.

34

1. Dass der Rat des Beklagten, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und den rechtlichen Weg über die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage zu beschreiten, für sich genommen fehlerhaft gewesen wäre, vermag die Kammer bereits nicht festzustellen.

35

Zwar standen der Klägerin und ihrem Ehemann in der damaligen Situation durchaus mehrere Optionen zur Verfügung, und zwar neben dem Rücktritt insbesondere die Geltendmachung eines Minderungsrechtes sowie die Zahlung des vollen Kaufpreises unter teilweisem Vorbehalt. Der Beklagte hatte sich deswegen an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und denjenigen Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2009, 1589; BGH NJW 2007, 2486; BGH NJW 2006, 3494; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage 2010, Rn. 429ff, 566ff).

36

Diesem Gebot ist der Beklagte indes gerecht geworden. Denn auf der Basis des Kenntnisstandes zum Beauftragungszeitpunkt war es gut vertretbar, zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu raten. Im Keller der erworbenen Immobilie lag gut sichtbar (vgl. Lichtbilder Bl. 13 der Beiakte) ein massiver Feuchtigkeitsschaden vor, was zum einen die Wohnqualität nicht unerheblich beeinträchtigte und zum anderen insbesondere aufgrund der ungeklärten Schadensursache die Besorgnis begründete, dass auch noch im erheblichen Maße weitere Schäden folgen können, ohne dass absehbar war, in welchem Maße diese in der Zukunft Kosten verursachen würden. Vor diesem Hintergrund war die Alternative des Rücktrittes mit den beiden anderen Varianten schon der Zweckrichtung nach nicht vergleichbar, da beide Alternativen  vorausgesetzt hätten, die Immobilie trotz des vorliegenden erheblichen Mangels als Vertragsgegenstand zu akzeptieren. Unstreitig wollten sich die Klägerin und ihr Ehemann aber gerade grundsätzlich – sofern dies rechtlich möglich sein würde – vom Vertrag lösen.

37

Dass der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann wegen eines unvertretbar hohen Prozessrisikos von einem Rücktritt mit der absehbaren Folge einer notwendigen Vollstreckungsgenklage hätte abraten müssen, ist ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr bestand auf der Basis der erkennbaren Sachlage zum Beauftragungszeitpunkt, insbesondere aufgrund der erheblichen Ausprägung des Schadensbildes, der massiven Indizien für eine - später auch festgestellte - Renovierungsarbeit im Keller kurz vor dem Verkauf sowie der von der Klägerin und ihrem Ehemann selbst mitgeteilten Angaben der Nachbarin zu einem vorangegangenen Wasserschaden in der streitgegenständlichen Immobilie, objektiv die begründete Erwartung, dass die Sachlage ausreichen würde, um ein arglistiges Verhalten der Verkäufer nachweisen zu können. Diese Erwartung wurde im Laufe des Prozesses durch den weiteren Umstand, dass nämlich die Verkäufer in einem anderen Teil des Kellers kurz zuvor noch Abdichtungsarbeiten vorgenommen hatten, noch zusätzlich verstärkt.

38

2. Inwiefern weitere Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit einer etwaigen nicht ausreichende Belehrung über das bestehende Prozessrisiko, im Zusammenhang mit einer etwaigen unterlassenen Belehrung über das Risiko der Entstehung von Gegenansprüchen und im Zusammenhang mit einer etwaigen fehlerhaften Belehrung über die Nichtabdeckung derselben durch die Rechtsschutzversicherung vorliegen, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn sämtliche benannte Pflichtverletzung könnten sich nur dann in Hinblick auf die weiteren klagegegenständlichen Schadenersatzpositionen ausgewirkt haben, wenn sich die Klägerin und ihr Ehemann im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung nicht dazu entschlossen hätten, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dass die Klägerin und ihr Ehemann für den Fall, dass der Beklagte von Beginn an auf die Notwendigkeit des Nachweises eines arglistigen Verkäuferverhaltens sowie auf die Möglichkeit des Entstehens von - nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgesicherten - Verzugsschäden hingewiesen hätten, nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag entschieden hätten, ist nicht festzustellen.

39

Die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens greift im vorliegen Fall nicht ein, zumal bei der gegebenen Sachlage aus ex-ante-Sicht die begründete Erwartung bestand, dass eine Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben würde, so dass sich aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes die Wahl dieses rechtlichen Weges durchaus als objektiv vernünftige Handlungsalternative darstellte. Dass der eingelegten Vollstreckungsgegenklage letztlich - nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme - der Erfolg versagt blieb, steht dieser Bewertung nicht entgegen.

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Die Kammer ist auch nicht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Fall einer ordnungsgemäßen Beratung nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wären. Zwar hat der Zeuge M angegeben, dass er sich im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung zusammen mit der Klägerin gegen einen Rücktritt entschieden hätte. Diese Angabe ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht ausreichend glaubhaft, um jeden vernünftigen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auszuräumen.

41

Insofern ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei der benannten Beweisfrage um eine solche handelt, die ein Zeuge nicht alleine durch die Schilderung von konkreten Wahrnehmungen beantworten kann, sondern naturgemäß ein gewisses Maß an Wertung und Schlussfolgerung durch den Zeugen voraussetzt. Da die Beratung durch den Beklagten nach der Darstellung der Zeugen M gerade nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll, konnte der Zeuge die Frage nach einem etwaigen Verhalten im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung nur hypothetisch beantworten und insofern nur eine eigene Einschätzung hinsichtlich eines möglichen Alternativverhaltens abgeben, die selbst, wenn sie zum Zeitpunkt der Vernehmung subjektiv richtig sein mag, objektiv nicht zutreffend sein muss. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass bei der von dem Zeugen M zu treffenden Einschätzung hinsichtlich des Alternativverhaltens bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Beklagten zum einen eine weitere ungewisse Komponente, nämlich das Verhalten der Klägerin, zu berücksichtigen war, welches für den Zeugen naturgemäß noch schwieriger einzuschätzen war, als das eigene hypothetische Verhalten. Zum anderen besteht die Problematik, dass dem Zeugen für die eigene Einschätzung des Alternativverhaltens bei ordnungsgemäßer Beratung über verbleibenden Prozessrisiken abverlangt wurde, seine tatsächliche Kenntnis über den späteren Prozessverlauf im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage auszublenden, was ebenfalls schwierig erscheint, und die Korrektheit der ex-post-Einschätzung des Zeugen zusätzlich in Frage stellt.

42

Abgesehen von vorbenannten Erwägungen war im Rahmen der Würdigung der Aussage des Zeugen M weiter zu berücksichtigen, dass dieser, obwohl formell Zeuge, letztlich in der wirtschaftlich gleichen Situation wie die Klägerin stand, und daher am Ergebnis der Beweisaufnahme ein erhebliches Eigeninteresse hatte. Dass dies so ist, war partiell auch aus der Aussage selbst erkennbar. So hatte der Zeuge zunächst selbst angegeben, von einer Täuschung durch die Verkäufer ausgegangen zu sein. Auch hatte der Zeuge geschildert, selbst bereits die erforderlichen Beweise für eine Täuschung durch die Verkäufer zusammengetragen und dem Beklagten zur Verfügung gestellt zu haben. Erst nachdem das Gericht im Rahmen der Befragung zu erkennen gegeben hatte, dass eine bei dem Zeugen bestehende Überzeugung vom Vorliegen einer Täuschung eine Abstandsnahme vom rechtlichen Weg des Rücktritts allein wegen der Notwendigkeit des Nachweises einer Täuschung tendenziell wenig plausibel erscheinen lässt, schwächte der Zeuge seine Aussage ab und gab an, dass er es auch für möglich gehalten habe, dass die Verkäufer die kurz vor Abschluss des Kaufvertrages vorgenommenen Anstricharbeiten bei Vertragsschluss schlicht „vergessen“ hätten. Diese Angabe erschien indes aus sich heraus wenig lebensnah und stand überdies in einem derart eklatanten Widerspruch mit den vorangegangenen Angaben des Zeugen M und der unstreitigen Darstellung des Beklagten hinsichtlich des Ermittlungseifers des Zeugen. Letztlich war die geschilderte Aussagemodifizierung aus Sicht der Kammer daher nur dadurch zu erklären war, dass der Zeuge gezielt versucht hat, durch die Vortragsanpassung das Ergebnis der Beweisaufnahme zu beeinflussen, was die Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt nicht unerheblich beeinträchtigt hat.

43

Aus der persönlichen Anhörung der Klägerin haben sich hinsichtlich der benannten Beweisfrage ebenfalls keine Erkenntnis ergeben, die Grundlage einer Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Richtigkeit des behaupteten Alternativverhaltens der Klägerin und des Zeugen M hätten sein können. Im Ergebnis vermochte die Kammer daher nicht auszuschließen, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich auch im Falle einer pflichtgemäßen Beratung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag entschieden hätten. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der Beweissituation ex-ante eine pflichtgemäße Beratung durchaus auch bei einer grundsätzlich positiven Darstellung der Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage, unter Hinweis auf das verbleibende Restrisiko, gegeben gewesen wäre und zudem auch die denkbaren alternativen Vorgehensweisen mit – wenn auch geringeren – Kostenrisiken verbunden gewesen wären.

44

Weitere Anspruchsgrundlagen für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind nicht ersichtlich.

45

III.

46

Der geltend gemachte Zinsanspruch war, soweit der Klage in der Hauptsache stattgegeben wurde, aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286 I 1, 288 I BGB gerechtfertigt.

47

Ein Anspruch auf Freistellung von den vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten besteht schon deswegen nicht, weil die Prozessvertreter der Klägerin verzugsbegründend tätig geworden sind und der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebührenanspruch der Klägervertreter daher nicht auf dem Verzug des Beklagten basieren kann.

48

IV.

49

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.