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Landgericht Essen·18 O 403/19·25.10.2022

Kein Versicherungsschutz für Wasserschaden durch Sprinklerauslösung ohne Brandnachweis

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung von Versicherungsschutz nach einem Wasserschaden infolge ausgelöster Sprinkleranlage. Das LG Essen hielt die Feststellungsklage aus Prozesswirtschaftlichkeit und wegen des möglichen Sachverständigenverfahrens für zulässig. In der Sache wies es die Klage ab, weil weder ein Brand noch ein unmittelbar bevorstehender Brand bewiesen sei und Leitungswasserschutz Sprinklerwasser ausschließe. Ein Beratungsverschulden scheiterte jedenfalls an fehlender Kausalität, da eine Sprinkler-Leckage-Deckung nur bei bestimmungswidrigem Austritt greifen würde, der nicht nachgewiesen wurde.

Ausgang: Feststellungsbegehren auf Versicherungsschutz wegen nicht nachgewiesenem Versicherungsfall und fehlender Kausalität eines Beratungsfehlers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Versicherungsschutz kann trotz möglicher Bezifferbarkeit des Schadens zulässig sein, wenn sie prozesswirtschaftlich zu einer sachgemäßen Klärung führt und zu erwarten ist, dass der Versicherer ein Feststellungsurteil beachtet.

2

Leistungen wegen Löschschäden nach einer Feuerversicherung setzen den Nachweis eines Brandes im bedingungsgemäßen Sinne voraus; eine bloße Überhitzung oder unklare Ursache der Auslösung einer Sprinkleranlage genügt nicht.

3

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein versicherter Tatbestand (hier: Brand bzw. versicherte Wassergefahr) eingetreten ist; kann die Ursache der Sprinklerauslösung nicht festgestellt werden, geht dies zu seinen Lasten.

4

Rettungskosten/-schäden nach § 90 VVG sind nur ersatzfähig, wenn ein Versicherungsfall objektiv unmittelbar bevorstand und ohne die Rettungsmaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; Beweiserleichterungen bestehen hierfür grundsätzlich nicht.

5

Ist der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen im Leitungswasserrisiko ausgeschlossen und gesondert versicherbar, begründet eine behauptete Beratungsfehlerhaftigkeit nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des versicherbaren Risikos und dessen Kausalität für den Schaden darlegt und beweist.

Relevante Normen
§ 1. Versicherte Gefahr und Schäden§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren§ 13 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen§ 411a ZPO§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 Abs. 1 GVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Wasserschaden in Anspruch.

3

Die Klägerin ist eine Immobilienverwaltungsgesellschaft und Eigentümerin des Grundbesitzes Z.-Straße … in J.. Das dort im Jahre 2009 fertig gestellte Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage ausgestattet.

4

Die Parteien sind durch ein Versicherungsverhältnis über eine Feuerversicherung mit zusätzlichem Versicherungsschutz für die Gefahren Leitungswasser, Sturm und Hagel zur Versicherungsscheinnummer … miteinander verbunden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung in der Fassung von Januar 2008 (AFB 87) (Anlage K1, Bl. 20ff) sowie die Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung für Industrie- und Handelsbetriebe (ECB 87) (Anlage K1, Bl. 30ff.) zugrunde. Vertragsbeginn war der 23.05.2013.

5

In den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB87) heißt es:

6

„§ 1. Versicherte Gefahr und Schäden

7

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

8

a) Brand

9

[…]

10

e) Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

11

2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“

12

In den Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung für Industrie- und Handelsbetriebe (ECB 87) heißt es:

13

„§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren

14

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch

15

[…]

16

c) Sprinkler-Leckage

17

d) Leitungswasser

18

e) Sturm

19

f) Hagel.

20

[…]

21

Jede der Gefahrengruppen gemäß Nr. 1a-b oder der Fahren gemäß Nr. 1 c-f ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

22

§ 13 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Sprinkleranlagen

23

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasser zerstört oder beschädigt werden, das aus einer auf dem Versicherungsgrundstück installierten Sprinkleranlage bestimmungswidrig austritt.  […]

24

§ 14 Leitungswasser

25

1. Als Leitungswasser gilt Wasser, das aus den festverlegten Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen mit dem Rohrsystem festverbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.

26

(…)

27

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

28

[…]

29

b) Schäden durch Wasserdampf, durch Plansch- oder Reinigungswasser und durch Wasser aus Sprinklern oder offenen Düsen bei Berieselungsanlagen.“

30

Am 00.00.0000 kam es in der benannten Immobilie in den Räumlichkeiten der dortigen Praxis des Zahnarztes U. zu einer Auslösung der Sprinkleranlage und damit verbunden zu einem Wasserschaden. Die Feuerwehr stellte laut Einsatzbericht vom 00.00.0000 am Einsatzort eine erhöhte CO-Konzentration und eine erhöhte Temperatur im Deckenbereich fest.

31

Infolge des Wasseraustritts kam es zu Schäden am Gebäude und zu Mietausfallschäden der Klägerin. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Versicherungsschutz wegen des Schadensereignisses geltend. Die Beklagte lehnte eine Schadenregulierung mit Schreiben vom 11.07.2016 ab.

32

Sie beauftragte dennoch den Privatsachverständigen B., als Sachverständigen für technische Gebäudeausrüstung mit der Prüfung, ob die Sprinkleranlage auf Grund eines technischen Defekts oder Brandes des Klimageräts unmittelbar neben dem Sprinkler ausgelöst hat.

33

Der Privatsachverständige kam in seiner Stellungnahme vom 15.09.2016 (Anlage X 4, Bl. 134) zu dem Ergebnis, dass an dem Klimagerät weder ein technischer Defekt noch Wasserfolgeschäden festzustellen sein. Auch Brandspuren stellte der Sachverständige nicht fest.

34

Die Klägerin behauptet, dass es infolge der Überhitzung der Klimaanlage zu einem kurzzeitigen Brand derselben gekommen sei, durch welchen die Sprinkleranlage bestimmungsgemäß ausgelöst worden sei. Durch das Auslösen des Sprinklers sei ein größerer Brand verhindert worden.

35

Soweit es noch nicht zu einem Brand gekommen sei, habe ein solcher jedenfalls unmittelbar bevorgestanden und sei durch die Auslösung der Sprinkleranlage verhindert worden. Davon sei auf Grund der hohen Wärmeentwickelung und der vorhandenen Gase auszugehen.

36

Sie ist zudem der Auffassung, dass innerhalb des Vertragsverhältnisses eine Versicherungslücke für Wasseraustritts aus der Sprinkleranlage vorliege.

37

Daher habe die Beklagte Versicherungsschutz im Wege des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung zu gewähren. Sie behauptet, sie hätte die Sprinkler-Leckage mitversichern lassen, wenn sie seitens der Beklagten darauf hingewiesen worden sei.

38

Die Klägerin beantragt,

39

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum Schaden vom 00.00.0000 im Gebäude Z.-Straße … in … J. (Schadennummer: …) Versicherungsschutz zu gewähren.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin müsse im Wege der Leistungsklage vorgehen. Die Schadensentwicklung sei abgeschlossen und der entstanden Schaden mithin bezifferbar. Ein Feststellungsantrag müsse jedenfalls auf den Zeitwertschaden beschränkt werden.

43

Sie bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalles und rügt hinsichtlich der Schäden die fehlende Abgrenzung versicherter und nicht versicherter Sachen sowie zu einem weiteren –unstreitigen- Wasserschadensereignis aus August 2016.

44

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

45

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Verwertung gemäß § 411a ZPO des Sachverständigengutachtens sowie des Ergänzungsgutachten, welche der Sachverständigen R. im Verfahren 12 O 151/17 vor dem Landgericht Essen erstattet hat, durch Anhörung des Sachverständigen R. und durch informatorische Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 07.05.2021 und vom 09.03.2022 sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 (Bl. 147ff.) und vom 26.10.2022 (Bl. 248ff.) verwiesen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

49

I.

50

Die Klage ist zulässig.

51

1.

52

Insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG, da die Klägerin ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Essen hat.

53

2.

54

Außerdem kann die Klägerin im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Unabhängig davon, ob die Klägerin inzwischen auf Grund Zeitablaufs in der Lage ist, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern, ist die Feststellungsklage ausnahmsweise nicht subsidiär gegenüber der Leistungsklage. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Feststellungsklage trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte dem Feststellungsurteil beugen wird, wovon bei Versicherungsunternehmen auszugehen ist (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 55).

55

Darüber hinaus ist die Feststellungsklage auch deshalb zulässig, weil die Klägerin die Schadenhöhe im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren (§ 15 AFB) nachprüfen lassen will und hierzu nach wie vor berechtigt ist. Nach § 15 Abs. 1 AFB kann der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. Dieses Recht hat die Klägerin nicht deswegen verloren, weil die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach vollständig abgelehnt hat und damit Fälligkeit eingetreten ist, § 14 Abs. 1 VVG, mit der Folge, dass die Klägerin auch auf Zahlung klagen könnte. Die rechtswidrige Versagung des Versicherungsschutzes, nur in diesem Fall führt die Feststellungsklage nicht zur endgültigen Erledigung des Versicherungsfalles, gehört zu den gröbsten Vertragsverletzungen überhaupt. Ein Versicherer kann durch ein solches Verhalten seinen Vertragspartner nicht um das ihm in § 15 AFB eingeräumte Recht bringen, auf einseitiges Verlangen in das Sachverständigenverfahren einzutreten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. November 1991 – 20 U 117/91 –, Rn. 8, juris mwN).

56

3.

57

Schließlich kommt es für die Frage der Zulässigkeit auch nicht darauf an, ob der Anspruch der Klägerin gemäß § 11 Nr. 5 AFB auf den Zeitwertschaden begrenzt ist.

58

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des OLG Köln (VersR 2018, 1248, beck-online) ist nicht einschlägig, da im dortigen Verfahren der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Gebäudes gerichtet war, insoweit habe es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis gefehlt.

59

Vorliegend betrifft die Frage, ob die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtete ist, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Ob ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Klägerin auf den Zeitwertschaden begrenzt ist, ist –soweit es darauf ankommt- im Rahmen der Begründetheit der Klage zu klären.

60

II.

61

Die Klage ist jedoch unbegründet.

62

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum Schaden vom 00.00.0000 im Gebäude Z.-Straße … in … J. (Schadennummer: …) Versicherungsschutz zu gewähren.

63

1.

64

Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag.

65

Der Klägerin ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass ein von der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung abgedeckter Versicherungsfall eingetreten ist.

66

a)

67

Ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 Nr. 1 e) AFB liegt nicht vor. Ein solcher setzt voraus, dass es einen Brand gegeben hat, der durch die Sprinkleranlage gelöscht wurde.

68

Brand ist definiert als Feuer, dass ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist (…) und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

69

Unter Berücksichtigung des unstreitigen Parteivorbringens, der eingereichten Unterlagen und der durchgeführten Beweisaufnahme vermag die Kammer nicht feststellen, dass es vor Auslösung der Sprinkleranlage zu einem Brand in dem Klimagerät oder an einer anderen Stelle im Umfeld des Sprinklers gekommen ist.

70

Die Entscheidung über die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung vom Gericht für wahr zu erachten ist oder nicht, richtet sich gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nach der aus dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 285 ZPO) und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gebildeten freien Überzeugung des Gerichts. Notwendig für diese Überzeugung ist nicht eine mathematische Gewissheit, sondern ein Grad der Gewissheit, der den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254ff. – III ZR 139/67 –, juris, Rn. 72).

71

Die pauschale Behauptung der Klägerin, es sei zu einem Brand im Klimagerät gekommen, wird weder durch den Einsatzbericht der Feuerwehr gestützt, noch durch die Feststellungen des Privatsachverständigen der Beklagten B. oder die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen R.

72

Die Feuerwehr führt in ihrem Einsatzbericht (Anlage K2, Bl. 90 d.A.) aus, dass Auswirkungen eines Brandes nicht, auch nicht in der Zwischendecke festgestellt werden konnten. Der Privatsachverständige B. nahm das Klimagerät im Rahmen eines Ortstermins am 15.09.2016 in Augenschein, demontierte es und überprüfte die Anschlussschläuche und die technischen Komponenten. Auch er konnte keine Brandspuren an dem Klimagerät feststellen (Anlage X 4, Bl. 134ff.).

73

Schließlich hat auch der Sachverständige R. im Rahmen seines Ortstermins vom 17.11.2021 keine Brandspuren feststellen können (vgl. u.a. Bl. 5 und 21 des Ergänzungsgutachtens). Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass es aus seiner Sicht bereits gegen einen Brand spreche, dass das Klimagerät nach dem Vorfall vom 00.00.0000 wieder in Betrieb genommen werden konnte.

74

Ein Brand sei auch keine Voraussetzung für die Auslösung der Sprinkleranlage. Die Sprinkleranlage löse bestimmungsgemäß aus, wenn eine bestimmte Raumtemperatur überschritten wird. Die Auslösetemperatur hänge davon ab, welches Glasfass in die Anlage eingebaut sei. Vorliegend sei ein rotes Fass verbaut worden, welches eine Auslösetemperatur von 65 °C bis 71 °C (Bl. 11 des Ergänzungsgutachtens) habe. Dies sei für einen Technikraum mit Powertower, Schaltkasten und Boiler zu niedrig.

75

Daneben könne die Anlage bestimmungswidrig auslösen. So könne eine thermische Auslösung auch durch extreme Kälte hervorgerufen werden, außerdem könne die Anlage mechanisch durch Beschädigung oder auf Grund eines Produktionsfehlers auslösen.

76

Schlussendlich ließe sich nicht mehr sicher feststellen, weshalb die Anlage ausgelöst habe.

77

Weiter hat der Sachverständige dargelegt, dass auch die seitens der Feuerwehr gemessene erhöhte Kohlenstoffmonoxid-Konzentration keine eindeutigen Rückschlüsse auf ein Brandereignis zuließe.

78

Grundsätzliche entstehe Kohlenstoffmonoxid durch eine Verbrennung. Allerdings gehe aus dem Einsatzbericht bereits nicht hervor, ob die Kohlenstoffmonoxid-Konzentration in der Nähe des Klimageräts und des Sprinklers gemessen worden sei oder zum Beispiel bereits am Eingang der Praxis. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Feuerwehr Verbrennungsmotoren eingesetzt habe und ihren eigenen Dunst gemessen habe oder das durch die Lüftung Abgase aus der unterhalb des Gebäudes gelegenen Tiefgarage in den betroffenen Raum geleitet wurden.

79

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen steht daher weder ein Brand noch überhaupt die konkrete Ursache für das Auslösen der Sprinkleranlage fest. Der Sachverständige R. hat nachvollziehbar und auch für den technischen Laien verständlich die potentiellen Anlässe für das Auslösen der Anlage erläutert und dargestellt, dass und warum auf Grund der vorhandenen Tatsachenbasis nicht rekonstruierbar ist, was Grund für das Auslösen der Anlage war.

80

b)

81

Auch ein Versicherungsfall nach § 14 Nr. 2 ECB liegt nicht vor. Ein solcher setzt gemäß § 14 Nr. 1 voraus, dass Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist.

82

Unstreitig hat die Sprinkleranlage jedoch bestimmungsgemäß ausgelöst.

83

Selbst wenn die Sprinkleranlage bestimmungswidrig ausgelöst hätte, läge kein Leitungswasserschaden im Sinne der ECB vor, denn der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus einer Sprinkleranlage ist nach § 14 Nr. 4 b) ECB aus dem Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden ausgeschlossen.

84

Insoweit besteht gemäß § 13 ECB iVm. § 2 Nr. 1c), Nr. 3 ECB die Möglichkeit einen gesonderten Versicherungsschutz für Sprinkler-Leckage, also denn bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus der Sprinkler-Anlage, zu vereinbaren. Entsprechender Versicherungsschutz ist zwischen den Parteien vertraglich jedoch nicht vereinbart.

85

2.

86

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 90 VVG i.V.m. §§ 82, 83 Abs. 1 VVG und i.V.m. dem Versicherungsvertrag wegen eines sogenannten Rettungsschadens stützen.

87

Im Rahmen des Rettungsschadens ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, auch Schadensminderungs- und Schadensabwendungskosten im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall zu erstatten.

88

Ein Versicherungsfall steht dann objektiv – die Sicht des VN ist nicht entscheidend – bevor, wenn er ohne Ergreifen der Rettungsmaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde (BGH r+s 1994, 326; 1991, 16; Langheid/Wandt/Staudinger § 90 Rn. 8).

89

Der Rettungskostenersatz begehrende Versicherungsnehmer muss im Prozess die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen. Er hat also insbesondere vorzutragen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar drohte, die versicherte Gefahr sich mit anderen Worten bei ungehindertem Fortgang des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisiert hätte. Ihm kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute (Langheid/Wandt/Staudinger, 3. Aufl. 2022, VVG § 90 Rn. 23).

90

Die durch die Sprinkleranlage verursachten Schäden wären insoweit erstattungsfähig, wenn ohne das Auslösen der Sprinkleranlage ein Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden wäre.

91

a)

92

Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Brandereignis unmittelbar bevor stand.

93

Der Sachverständige R. hat für die Kammer nachvollziehbar und verständlich ausgeführt, dass er keine technischen Defekte an der Klimaanlage festgestellt habe, die darauf hindeuteten, dass ein Brand ausgelöst werden könnte. Die gemessene hohe Kohlenstoffmonoxid-Konzentration sei zwar grundsätzlich ein Indiz für ein Brandgeschehen, allerdings sei allein deshalb die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es einen Brand gegeben habe oder dieser unmittelbar bevorgestanden habe. Insoweit spreche die spätere Funktionsfähigkeit der Klimaanlage gegen einen technischen Defekt, der einen Brand begünstigen könnte und zudem seien Geräte wie das streitgegenständliche derart konzipiert, dass sie im Falle eines wie hier vermuteten erheblichen Kühlmittelverlustes gerade keine Wärme erzeugten.

94

b)

95

Es bestand auch keine Notwendigkeit ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen Sachverständigen für Sprinkleranlagen zu der Behauptung einzuholen, dass die Sprinkleranlage durch einen unmittelbar bevorstehenden Brand ausgelöst wurde.

96

Die Frage, ob ein Brandereignis unmittelbar bevorstand, gehört nicht in das Sachgebiet eines Sachverständigen für Sprinkleranlagen. Sie wurde durch den Sachverständigen R. als geeigneten Sachverständigen auf dem Sachgebiet Lüftungs- und Klimatechnik, der den Sachvortrag der Klägerin vollständig und umfassend bewertet hat, wie unter a) dargelegt, beantwortet.

97

Tatsachenvortrag, der Anknüpfungspunkte für weitere sachverständige Feststellungen bilden könnte, liegt nicht vor. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, dass ein Brand auf Grund der erhöhten Temperatur und der vorhandenen Gase unmittelbar bevor stand, fehlt es an Angaben dazu, welche Temperatur konkret erreicht wurde und welche Gase in welcher Konzentration vorlagen. Wie bereits dargelegt, lässt sich insbesondere nicht mehr nachvollziehen, wo genau die Feuerwehr den erhöhten Kohlenstoffmonoxid-Wert gemessen hat. Ob und welche weiteren Gase vor Ort vorhanden gewesen sein sollen, trägt die Klägerin nicht vor.

98

3.

99

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 5 iVm. § 61 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte.

100

Gemäß § 6 Abs. 5 VVG haftet der Versicherer für den Schaden, der dem Versicherungsnehmer entsteht, weil der Versicherer seinen Beratungspflichten nach § 6 Abs. 1, 2 und 4 VVG nicht nachgekommen ist. Bedient sich der Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags eines Versicherungsvertreters iSd § 59 Abs. 1 VVG muss er sich dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. (vgl. Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 302)

101

Dieser Schadensersatzanspruch begründet grundsätzlich die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin im Schadensfall so zustellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte und ihr ggf. Quasi-Versicherungsschutz zu gewähren.

102

a)

103

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Beklagte im Rahmen des Versicherungsvertragsabschlusses pflichtwidrig nicht ausreichend über die Möglichkeit des Abschlusses einer Sprinkler-Leckage-Versicherung aufgeklärt hat.

104

Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie im Falle ordnungsgemäßer Beratung die Sprinkler-Leckage-Versicherung abgeschlossen hätte, fehlt es an einem kausalen Schaden.

105

Denn wie oben dargestellt löste die Sprinkleranlage nach eigenem Vortrag der Klägerin bestimmungsgemäß aus, sodass kein Versicherungsfall im Sinne des § 13 ECB vorlag.

106

Soweit die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 08.06.2022 offensichtlich auch eine nicht bestimmungsgemäße Auslösung in Betracht zieht, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem Übrigen Vortrag der Klägerin, nachdem ein Brand wenigstens unmittelbar bevorgestanden haben soll und insoweit eine bestimmungsgemäße Auslösung vorlag. Darüber hinaus wäre die Klägerin auch beweisbelastet dafür, dass ein bestimmungswidriger Wasseraustritt und damit ein Versicherungsfall im Sinne des § 13 ECB vorliegt. Wie bereits ausgeführt konnte der Sachverständige R. keine gesicherten Angaben dazu machen, weshalb die Anlage ausgelöst hat.

107

Weiteren Beweis für einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt hat die Klägerin nicht angeboten.

108

b)

109

Weiterhin liegt auch keine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte die Klägerin möglicherweise nicht explizit darüber aufgeklärt hat, dass eine bestimmungsgemäße Auslösung der Sprinkler-Leckage nicht für sich genommen versichert ist. Eine Beratungspflichtverletzung würde voraussetzen, dass dieses Risiko grundsätzlich versicherbar ist. Dies ist ausweislich der Versicherungsbedingungen der Beklagten jedenfalls bei der Beklagten gerade nicht der Fall.

110

Die Klägerin hat auch nicht dazu vorgetragen, dass sie eine Versicherung für den bestimmungsgemäßen Wasseraustritt bei der Beklagten oder bei einer anderen Versicherung hätte abschließen können und abgeschlossen hätte.

111

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden bei entsprechendem Hinweis durch die Beklagte bzw. ihren Versicherungsvertreter abgewendet hätte oder auch nur hätte abwenden können.

112

III.

113

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

114

Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.