Wohngebäudeversicherung: Rückstau durch Starkregen als Ausschluss; keine Nachberatungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen Wasserschaden nach Starkregen, der zum Einstau im Keller führte. Das Gericht stellte auf die weiterhin geltenden VGB 2008 ab, weil die Klägerin als Erbin in den bestehenden Vertrag eintrat und die VGB 2012 erst später galten. Der Schaden fiel unter den Ausschluss für Rückstau infolge Witterungsniederschläge. Auch Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs-/Nachberatungspflichten (§ 6 VVG) verneinte das Gericht mangels erkennbaren Anlasses; Nebenforderungen scheiterten am fehlenden Hauptanspruch.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung und Schadensersatz wegen behaupteter Beratungsfehler vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers treten die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den bestehenden Versicherungsvertrag ein; die Umschreibung des Versicherungsscheins begründet für sich genommen keinen Neuvertrag.
Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist die zum Schadenszeitpunkt geltende Bedingungsfassung maßgeblich; später vereinbarte Bedingungen wirken nicht auf frühere Schadensereignisse zurück.
Ein Leitungswasserschaden ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Rückstau verursacht wurde, der seinerseits auf Witterungsniederschläge zurückgeht, auch wenn der Rückstau zu einem Austritt aus der Abwasserleitung führt.
Eine Nachberatungspflicht des Versicherers nach § 6 VVG besteht nur bei einem konkreten, für den Versicherer erkennbaren Anlass; ohne Anlass muss der Versicherer den Versicherungsschutz nach Vertragsschluss nicht fortlaufend anpassen oder überprüfen.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs-/Nachberatungspflichten setzen voraus, dass ein Beratungsanlass vorgetragen und eine pflichtwidrige Unterlassung der Aufklärung über eine erkennbare Deckungslücke dargelegt wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Regulierungspflicht der Beklagten aus einem Schadensereignis vom 20.06.2013. Sie sind durch eine Gebäudeversicherung verbunden.
Die Klägerin ist Eigentümerin des bei der Beklagten versicherten Gebäudes in der E-Straße … in … I. Ursprünglich waren ihre Eltern Nießbraucher des Objektes und Versicherungsnehmer. Sie unterhielten bei der Beklagten die Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2008 Klassik. Versichert war das Gebäude einschließlich Zubehör.
Nach § 4 der VGB 2008 Klassik besteht Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden gemäß § 6. In § 6 III lit. b) der VGB 2008 Klassik heißt es:
„Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.“
Mit dem Tod der Eltern wurden alle Versicherungen betreffend das Gebäude E-Straße … auf die Klägerin als Eigentümerin überschrieben. Am 12.10.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin den auf ihren Namen umgeschriebenen Versicherungsschein zu. Eine gesonderte Beratung der Klägerin fand in diesem Zuge nicht statt.
Im Erdgeschoss und Teilen des Untergeschosses betreibt die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Keller befinden sich u.a. die Büroräume und Aktenlagerungsräume der Kanzlei.
Unter dem 15.05.2013 sandte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2013 zu, der die VGB 2012 zur Vertragsgrundlage hat. Am 20.06.2013 kam es zu starken Regenfällen in I, in dessen Folge Wasser in das Untergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes floss. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. Durch die Feuerwehr und dem Aufzugsunternehmen T wurde das Kellergeschoss bis zum Abend leer gepumpt.
Am selben Nachmittag meldete die Klägerin das Schadensereignis telefonisch bei der Beklagten. Die Beklagte berief sich hierbei bereits auf einen Ausschluss von Elementarschäden.
Unter dem 05.07.2013 forderte die Klägerin die Beklagte u.a. zur Anerkennung der Eintrittspflicht auf. Unter dem 05.09.2013 lehnte die Beklagte den Ersatz unter Hinweis auf die VGB 2008 ab. Unter dem 17.7.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Regulierung auf und erklärte, dass ein Rohrbruch vorgelegen habe. Unter dem 8.11.2013 wies die Beklagte die Ansprüche abermals zurück.
Die Klägerin behauptet, dass ein Rohrbruch darin liege, dass die Verschlusskappe am Rohr abgesprungen sei unter dem Druck des Leitungswassers und die Kellerräume bis zu einem Wasserstand von 50 cm vollgelaufen seien. Dies sei geschehen, weil das Hausabwasser zur Kanalisation wegen zurückstauenden Niederschlagwasser nicht abfließen konnte.
Sie behauptet ferner durch das einlaufende Wasser habe sie Schäden am Fahrstuhl, den Tapeten, dem Putz, den Türen sowie dem Boden in Höhe von 16.420,26€ erlitten. Für die Schadensauflistung wird auf Bl. 5 Bezug genommen.
Sie ist der Ansicht, es handele sich um ein versichertes Ereignis i.S.d. VGB 2008 Klassik. Jedenfalls schulde die Beklagte ihr aber Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht des § 6 Abs. 5 VVG. So sei sie von der Beklagten nicht korrekt beraten worden, da sie bei der Übernahme bzw. Umstellung der Versicherung auf ihren Namen nicht auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit des Versicherungsschutzes hinsichtlich Elementarschäden hingewiesen worden sei. Sie meint in der Übersendung des Versicherungsscheins im Jahre 2010 sei ein Neuvertrag geschlossen worden.
Sie behauptet, wenn die Beklagte sie auf die Möglichkeit einer Elementarschadenversicherung hingewiesen hätte, hätte sie eine solche auch abgeschlossen.
Die Klägerin beantragt:
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.420,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 94,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen,
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jedweden weiteren Verbindlichkeiten, die aus der Instandsetzung des Objektes E-Str. … in … I, seiner technischen Ausstattung und seiner Einrichtung resultieren und aus dem Wasserschadensereignis vom 20.06.2013 resultieren, freizustellen,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Abwasserrohr im Waschkeller des Hauses geplatzt sei, die Verschlusskappe eines Rohres nicht Stand gehalten habe und abgeplatzt sei; ferner, dass das Abspringen der Kappe nicht auf rückstaubedingtem Hochwasser beruhe und Wasser aus einer in den Keller führenden, defekten Abwasserleitung ausgetreten sei, durch ein Loch im Abwasserrohr massiv Wasser in den Keller geströmt sei und zu einem Wasserstand von 50 cm geführt habe.
Sie behauptet eine Beratung habe telefonisch im Mai 2013 stattgefunden.
Sie ist der Ansicht, ein versichertes Ereignis nach den VGB 2008 Klassik liege nicht vor. Überdies sei kein Beratungsfehler gegeben. Eine Gesamtrechtsnachfolge erfordere keine Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes durch die Beklagte.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsschein und den VGB 2008 Klassik.
Maßgeblich ist der Versicherungsvertrag unter Geltung der VGB 2008 Klassik, denn die Klägerin ist nach dem Tod ihrer Eltern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 1922, 1967 BGB in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages mit Geltung der VGB 2008 Klassik eingetreten. Es lag kein Neuvertragsabschluss vor. Die Geltung der VGB 2012 begann erst zum 1.7.2013 und damit nach dem Schadensereignis.
Beim Tod des Versicherungsnehmers treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in das Versicherungsverhältnis ein. Dies kann zwar wegen Interessenwegfalls infolge des Todes der ursprünglichen Versicherungsnehmer erlöschen, etwa, wenn nur persönliche Risiken der Erblasser versichert waren, § 80 VVG. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Interessewegfall gerade nicht gegeben, da die Klägerin das streitgegenständliche Objekt als Eigentümerin innehatte und ein entsprechendes Interesse an einer Gebäudeversicherung hatte. Ein Neuvertragsabschluss ergibt sich auch nicht aus der Erstellung und Übersendung des Versicherungsscheins im Jahr 2010 auf den Namen der Klägerin, da die Beklagte insoweit ihre Pflicht aus § 3 I VVG erfüllte.
Ein versichertes Schadensereignis nach den VGB 2008 liegt nicht vor.
Es greift der Ausschlussgrund des bereits zitierten § 6 III lit. b) der VGB 2008 Klassik, da das Schadensereignis durch Rückstau von Witterungsniederschlägen verursacht worden ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass „infolge der Unmengen an Niederschlagswasser kein ordnungsgemäßer Abfluss mehr möglich war“ und „folglich der Druck innerhalb des Hauses dazu führte, dass sich die dargestellte Verschlusskappe als schwächstes Glied entpuppte und abplatzte“.
Soweit die Klägerin einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darin sieht und Sachverständigen-Beweis dafür anbietet, dass allein das in den Rohren stehende Hausabwasser den Druck auf die abgeplatzte Verschlusskappe ausübte, ist dies nicht plausibel. Zunächst ist nicht erklärlich wieso ohne den Rückstau des Niederschlagswassers das Hausabwasser nicht abfließen können sollte, was dann wiederum zum Ausschluss gemäß § 6 III lit. b) führen würde. Des Weiteren ist nicht plausibel, weshalb solche Massen an Hausabwasser zum Schadenszeitpunkt in den Rohren gestanden haben sollen, ohne, dass das rückstauende Niederschlagswasser Ursache hierfür gewesen sein soll.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 I, IV VVG zu.
Die Beklagte hat gegen keine Beratungspflichten verstoßen.
Sinn und Zweck der Beratungspflichten des Versicherers sind die Bedarfsermittlung und Erteilung eines Rates im Hinblick auf die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 6 Rn. 55). Nach Vertragsschluss muss sich der Versicherer dahingegen grundsätzlich nicht mehr darum kümmern, ob der vereinbarte Versicherungsschutz weiterhin den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers genügt. Etwas anderes gilt nur, wenn auch ohne Initiative des Versicherungsnehmers erkennbar ist, dass ein Bedarf des Versicherungsnehmers nicht mehr gedeckt ist. Jeder Anlass ist hierbei in der Person oder Situation des Versicherungsnehmers begründet.
Nach diesen Grundsätzen bestand schon keine Beratungspflicht für die Beklagte.
Eine vorvertragliche Beratungspflicht gemäß § 6 I VVG scheidet aus, da im Jahre 2010 –wie oben dargelegt- kein Neuvertragsabschluss stattfand, sondern die Klägerin in die Rechte und Pflichten des bestehenden Versicherungsvertrages eintrat. Damit muss sich die Klägern den Vertragsschluss ihrer Rechtsvorgänger entgegen halten lassen.
Ein Anlass für eine Nachberatung gemäß § 6 IV VVG lag nicht vor.
Beratungspflichten bestehen im Rahmen des § 6 VVG für den Versicherer nur, soweit dafür ein „Anlass“ besteht, und zwar nach der „Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen“, nach der „Person des Versicherungsnehmer“ oder nach dessen „Situation“. Ohne einen solchen Anlass schuldet der Versicherer nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239, Juris-Rn. 41). Der Versicherer muss sich nicht von sich aus darum kümmern, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers deckt, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine Vertragsänderung wünscht (Prölls/Martin § 6 Rn. 46). Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer aber dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart. Ein solche Bedürfnis besteht, wenn der Versicherungsnehmer irrtümlich und für den Versicherer erkennbar annimmt, neu aufgetretene Risiken seien schon nach dem bisherigen Vertrag gedeckt (Prölls/Martin, § 6 Rn. 51).
Ein solches Beratungsbedürfnis bzw. ein solcher Beratungsanlass i.S.d. § 6 VVG bestand nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin behauptet schon nicht die Beklagte nach erweitertem Versicherungsschutz gefragt zu haben. Für die Beklagte war überdies nicht erkennbar, dass wie die Klägerin vorträgt, sie irrtümlich davon ausging, dass Schäden der vorliegenden Art mitversichert seien. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für die Beklagte ergab, dass sie sich über den Umfang ihres Versicherungsschutzes im Unklaren war und entsprechende Aufklärung benötigte. Vielmehr sind die VGB 2008 eindeutig formuliert und auch dem 2010 übersandten Versicherungsschein ist zu entnehmen, dass kein lückenloser Schutz gegen Elementarschäden und Leitungswasserschäden besteht. So ist der Seite 2 des 2010 übersandten Versicherungsscheines zu entnehmen, dass nicht alle Leitungswasserschäden versichert sind, hierfür aber mögliche Erweiterungen angeboten werden. Weiter verweist der Versicherungsschein auf der ersten Seite auf die VGB 2008, denen der Leistungsumfang detailliert zu entnehmen ist.
Schließlich ergibt sich auch aus für die Beklagte erkennbare Risiken kein Anlass i.S.d. § 6 VVG, die Klägerin über die bestehende Deckungslücke für Elementarschäden bezüglich Witterungsniederschlägen aufzuklären. Denn allein die fehlende Absicherung gegen mögliche Risiken genügt wie dargelegt nicht für die Annahme einer Beratungspflicht. Dass es im Bereich I in den Vergangenheit zu extremen Regenfällen gekommen sein mag, genügt daher für sich genommen noch nicht, um ein für die Beklagte erkennbares naheliegendes Risiko anzunehmen, über das sie der Klägerin gegenüber vor dem Schadensereignis aufzuklären hatte.
Insgesamt ist eine Beratungspflichtverletzung damit nicht gegeben.
Mangels Hauptanspruch scheiden auch Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
Die Kostenentscheidung folg aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1,2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 18.889,45 EUR festgesetzt.