Gutgläubiger Erwerb gestohlenen Schmucks bei öffentlicher Pfandversteigerung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz, nachdem die beklagte Schmuckhändlerin ein zuvor in ihrem Besitz befindliches Goldarmband nach Klageerhebung weiterverkaufte. Streitpunkt war, ob der Kläger bei der Weiterveräußerung noch Eigentümer war oder ob das Eigentum zuvor im Rahmen einer öffentlichen Pfandversteigerung überging. Das Gericht bejahte eine öffentliche Versteigerung i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB durch einen nach § 34b GewO bestellten Versteigerer mit hinreichender öffentlicher Bekanntmachung. Wegen § 935 Abs. 2 BGB konnte das zuvor gestohlene Armband gutgläubig nach §§ 929, 932 BGB erworben werden; daher fehlten Eigentum und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis als Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatzansprüche. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Weiterverkaufs des Armbandes abgewiesen, da Eigentum durch gutgläubigen Erwerb in öffentlicher Versteigerung verloren ging.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 BGB setzen ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zum Zeitpunkt der schädigenden Verfügung voraus.
Der frühere Eigentümer verliert sein Eigentum an einer abhanden gekommenen Sache, wenn ein Dritter diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung gutgläubig nach §§ 929, 932 BGB erwirbt; § 935 Abs. 2 BGB sperrt insoweit die Berufung auf Abhandenkommen.
Eine öffentliche Versteigerung i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB erfordert die Durchführung durch eine zuständige Person sowie eine vorherige öffentliche Bekanntmachung von Zeit und Ort unter allgemeiner Bezeichnung der Sache; erfasst sind auch freiwillige Versteigerungen.
Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird nach § 932 BGB vermutet; derjenige, der sich auf Bösgläubigkeit beruft, hat konkrete Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Berechtigung ergibt.
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 816 BGB oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern, wenn dem Anspruchsteller im maßgeblichen Zeitpunkt kein Eigentum an der veräußerten Sache mehr zusteht.
Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen
2)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs eines Armbandes geltend.
Der Kläger war jedenfalls in der Vergangenheit Eigentümer eines Goldarmbandes, 750/Gelbgold, Gewicht ca. 95 g, besetzt mit ca. 90 kleinen Diamanten im Brilliantschliff ca. 0,01 Karat, und einem ovalen Opal ca. 26x18 mm.
Das Armband befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung im Besitz der Beklagten. Auf welchem Weg das Armband von dem Kläger an die Beklagte gelangte ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte handelt gewerblich mit Uhren und Schmuck. Sie veräußerte das Armband nach Erhebung der Klage in dem von ihr betriebenen Geschäft.
Der Kläger behauptet, er habe das Armband seiner Tochter, der Zeugin J., zur vorübergehenden Benutzung und Verwahrung überlassen. Diese habe das Armband in ihrem Haus verwahrt. In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 sei es im Haus der Tochter des Klägers zu einem Einbruchdiebstahl gekommen, wobei auch das betreffende Armband gestohlen worden sei.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass das Armband am 00.00.0000 im Auftrag der Firma G. GmbH durch den Zeugen F. als Auktionator versteigert worden sei. Er bestreitet, dass der Zeuge F. eine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO besitze und öffentlich zum Auktionator bestellt sei. Er bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die seitens der Beklagten in Kopie vorgelegte Erlaubnis des Zeugen F. nach § 34 b Abs. 5 GewO sowie dessen in Kopie vorgelegte öffentlichen Bestellung am 00.00.0000 noch wirksam gewesen seien. Auch sei die Versteigerung am 00.00.0000 in tatsächlicher Hinsicht nicht in hinreichender Form öffentlich bekannt gemacht worden.
Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte das Armband im Rahmen der von ihr behaupteten Versteigerung erworben habe.
Jedenfalls aber habe die Beklagte den Wert des Armbandes erkennen müssen und daraus folgern müssen, dass das Armband unter mysteriösen Umständen in den Besitz des Pfandhauses gelangt sei.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte sich durch den Weiterverkauf des streitgegenständlichen Armbandes ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Nachdem der Kläger zunächst Herausgabe des Armbandes begehrt hat, beantragt er zuletzt,
2)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.930 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2014 zu zahlen
3)
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Veräußerung des Armbandes durch die Beklagte nicht mehr Eigentümer desselben gewesen sei.
Sie behauptet hierzu, das Armband selbst im Rahmen einer Versteigerung der Firma G. GmbH am 00.00.0000 erworben zu haben.
Nachdem das Armband bei der Firma G. GmbH verpfändet worden sei, sei am 00.00.0000 im Auftrag der Firma G. GmbH eine öffentliche Versteigerung durch den Zeugen F. als Auktionator in I. durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Versteigerung sei das streitgegenständliche Armband unter der Pfandnummer N01 versteigert worden. Die Beklagte habe im Rahmen der Versteigerung den Zuschlag erhalten.
Der Zeuge F. sei seit 1983 durch die Industrie- und Handelskammer für A., V., S. zu A. als Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt worden, wobei die Bestellung auch am 00.00.0000 unverändert fortbestanden habe. Auch sei er im Zeitpunkt der Versteigerung am 00.00.0000 Inhaber einer Erlaubnis im Sinne von § 34b Abs. 1 GewO gewesen. Die Beklagte legt eine Bestallungsurkunde der Industrie- und Handelskammer für A., V., S. zu A. vom 29.11.1983 sowie einen Erlaubnisbescheid der Stadt A. vom 03.04.1980 jeweils in Kopie vor. Auf Bl. 39 und 40 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Die Versteigerung am 00.00.0000 sei dem Ordnungsamt sowie der IHK in I. ordnungsgemäß angezeigt worden. Die Beklagte legt jeweils ein Schreiben vom 26.08.2013 an das Wirtschafts- und Ordnungsamt sowie die IHK in I. vor, mit welchen eine Versteigerung am 00.00.0000 angezeigt wird. Auf Bl. 32 und 43 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Die Versteigerung am 00.00.0000 sei für jedermann zugänglich gewesen und hinreichend öffentlich bekannt gemacht worden. So sei die Versteigerung vom 00.00.0000 am 06.09.2013 im R. bekannt gemacht worden. Hierzu legt die Beklagte die Kopie eines Ausschnitts aus dem R. vor. Auf Bl. 86 d.A. wird Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 27.11.2014 zugestellt worden.
Zur Frage der Entwendung des Armbandes im Rahmen eines Einbruchdiebstahls bei der Tochter des Klägers ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen J. und M.. Zur Frage der Versteigerung des Armbandes am 00.00.0000 sowie zu den Umständen der Versteigerung ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Q. und F.. Zur Frage der Bekanntmachung der Versteigerung im R. ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen Q..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015, Bl. 77-84 d.A.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der erfolgten Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Armbandes durch die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 989, 990 BGB. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Eigentümer – Besitzer – Verhältnis im Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Armbandes durch die Beklagte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nämlich nicht mehr Eigentümer des Armbandes.
Der Kläger war zwar ursprünglich Eigentümer des Armbandes. Er hat sein Eigentum am Armband jedoch durch den Zuschlag und Ablieferung im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB am 00.00.0000 gem. §§ 929, 932, 935 Abs. 2 BGB verloren.
Nach Vernehmung der Zeugen F. und Q. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das streitgegenständliche Armband am 00.00.0000 im Auftrag der Firma G. GmbH unter der Pfandnummer N01 durch den Zeugen F. als Auktionator öffentlich versteigert wurde und an den Ersteigerer abgeliefert wurde.
Der Zeuge F. erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 schlüssig, dass er das betreffende Armband am 00.00.0000 tatsächlich versteigert habe. Hierbei konnte er nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, warum er sich an die Versteigerung des konkreten Armbandes erinnern könne. Es habe sich gerade um ein sehr auffälliges Schmuckstück mit einem Opal gehandelt, welches ihm deshalb in Erinnerung geblieben sei.
In Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen F. erklärte auch der Zeuge Q. plausibel, dass das streitgegenständliche Armband tatsächlich bei der Versteigerung am 00.00.0000 verwertet worden sei sei. Dies sei anhand der über den Versteigerungstermin vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar. In den Unterlagen der letzten fünf Jahre gebe es lediglich einen Treffer bezüglich Gewicht, Legierung und der Anzahl der Diamanten. Die Kombination dieser Eigenschaften führe dazu, dass das Armband eindeutig der Versteigerung am 00.00.0000 zugeordnet werden könne. Er selbst sei als Protokollführer anwesend gewesen. Die Aussage des Zeugen Q. ist in sich widerspruchsfrei und glaubhaft.
Zwar war die Firma G. GmbH im Zeitpunkt der Versteigerung und Ablieferung nicht Inhaberin eines Pfandrechts und damit nicht Berechtigte im Sinne von § 929 BGB. Das Armband war nämlich zur Überzeugung des Gerichts bevor es verpfändet wurde im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen, so dass die wirksame Entstehung eines Pfandrechts nach §§ 1204, 1207, 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen war.
Nach Vernehmung der Zeugen J. und M. steht für das Gericht fest, dass das streitgegenständliche Armband im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls am 00./00.00.0000 gestohlen wurde. Die Zeugen haben in ihrer Vernehmung übereinstimmend und jeweils widerspruchsfrei ausgesagt, dass sich das Armband zur Verwahrung und Benutzung im Besitz der Zeugin J. befunden habe und bei einem Einbruchsdiebstahl am 00./00.00.0000 entwendet worden sei. Bei dem Zeugen M. handelt es sich um den Lebensgefährten der Zeugin J., welcher mit dieser zusammen wohnt und auch im Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls zusammen wohnte. Die Aussagen der Zeugen J. und M. sind glaubhaft und decken sich mit den Erklärungen des persönlich angehörten Klägers.
Der Ersteigerer hat das Armband in der Versteigerung am 00.00.0000 jedoch gutgläubig vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 BGB erworben. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird nach § 932 BGB grundsätzlich vermutet. Eine einem gutgläubigen Erwerb entgegenstehende Bösgläubigkeit des Ersteigerers hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt. Er bestreitet bereits, dass die Beklagte selbst das Armband ersteigert habe. Wenn nach dem Vortrag des Klägers also schon nicht die Beklagte das Armband bei der Versteigerung erworben hat, so fehlt es an jeglichem Vortrag bezüglich einer Bösgläubigkeit des dann unbekannten Ersteigerers.
Aber selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten folgt, nach welchem diese selbst - vertreten durch einen Mitarbeiter - das Armband ersteigert habe, so fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zur Bösgläubigkeit der Beklagten bzw. dessen Vertreter. Allein der Umstand, dass die Beklagte gewerblich mit Uhren und Schmuck handelt, bietet nach Auffassung des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese bzw. deren Mitarbeiter den Wert des Armbandes tatsächlich erkannt hat und infolgedessen bösgläubig in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Versteigerung – auf diese kommt es an - war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter den Wert des Armbandes erkannt hätte, so ist hieraus gerade nicht zwingend auf eine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Versteigerung zu schließen. Es ist vielmehr nicht völlig außergewöhnlich für eine Versteigerung, dass Dinge unter ihrem Wert versteigert werden.
Dem Eigentumserwerb des Ersteigerers steht ein Abhandenkommen der Sache vor Durchführung der Versteigerung gem. § 935 Abs. 2 BGB nicht entgegen.
Bei der Versteigerung am 00.00.0000 handelte es sich nämlich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB. Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 BGB ist, dass die Versteigerung von einer zuständigen Person öffentlich durchgeführt wird und Zeit und Ort der Versteigerung zuvor unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt gemacht wurden. Erfasst werden von § 383 Abs. 3 BGB insbesondere auch freiwillige Versteigerungen.
Bei dem Zeugen F. handelte es sich im Zeitpunkt der Versteigerung um eine zuständige Person im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB. Zuständige Personen sind insoweit u.a. die nach § 34b Abs. 5 GewO bestellten Personen. Der Zeuge F. besaß zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Versteigerung am 00.00.0000 eine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO zur gewerbsmäßigen Versteigerung fremder beweglicher Sachen und war im Übrigen nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich als Versteigerer bestellt.
Dem Zeugen F. ist bereits unter dem 03.04.1980 eine Erlaubnis im Sinne von § 34b Abs. 1 GewO durch die Stadt A. erteilt worden. Insoweit wird auf Bl. 40 d.A Bezug genommen. Diese Erlaubnis unterliegt nach der GewO grundsätzlich keinem zeitlichen Ablauf. Mit Bestallungsurkunde vom 29.11.1983 wurde der Zeuge F. durch die Industrie- und Handelskammer für A., V., S. zu A. als Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt im Sinne von § 34b Abs. 5 GewO. Die Bestellung erfolgt ebenfalls grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.
Der Zeuge F. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass die Erlaubnis der Stadt A. und die Bestellung der IHK am 00.00.0000 weiterhin gültig waren und es auch heute noch sind. Anhaltspunkte dafür, dass Erlaubnis oder Bestellung in der Vergangenheit widerrufen sein könnten, ergeben sich nicht.
Nach den seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen wurde die konkrete Versteigerung darüber hinaus jeweils mit Schreiben vom 26.08.2013 sowohl beim Wirtschafts- und Ordnungsamt als auch bei der IHK in I. angezeigt.
Die Versteigerung am 00.00.0000 wurde zur Überzeugung des Gerichts auch im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 2 BGB hinreichend öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im R. am 06.09.2013.
Der Zeuge Q. hat insoweit einen Ausschnitt des R. vorgelegt, nach welchem das G. für den 00.00.0000 die öffentliche Versteigerung der nicht eingelösten Pfänder Nr. … bis Nr. … angekündigt hat. Hierzu vermochte es der Zeuge Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 plausibel darzulegen, dass die vorgelegte Anzeige tatsächlich am 06.09.2013 im R. abgedruckt worden ist. Er erklärte nachvollziehbar dass alle Versteigerungstermine im R. inseriert würden, wobei jedes Pfand eine Nummer zugeordnet bekomme. Der jeweilige Erscheinungstermin werde jeweils zu Beginn des Jahres festgelegt. Die Aussage des Zeugen Q. bezüglich der Veröffentlichung im R. ist widerspruchsfrei und glaubhaft. Die dem Armband zugeordnete Pfandnummer N01 ist von der Veröffentlichung erfasst gewesen.
Andere Ersatzansprüche des Klägers – insbesondere aus § 823 Abs. 1; 816 BGB sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag – scheitern ebenfalls am fehlenden Eigentum des Klägers im Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Armbandes durch die Beklagte. Weitere Ansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.