Steuerberatervergütung: Keine Vergütung ohne Auftrag und Nachweis der abgerechneten Stunden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem Arzt Zahlung aus drei Rechnungen über wirtschafts- und steuerberatende Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft. Streitentscheidend war, ob der Beklagte die Leistungen beauftragt hatte und ob die geltend gemachten Stunden bzw. Gebühren abrechenbar und hinreichend nachgewiesen waren. Das Landgericht verneinte Vergütungsansprüche, weil Leistungen vor der schriftlichen Beauftragung nicht dem Beklagten zuzurechnen waren, Tätigkeiten nicht bewiesen bzw. nicht abrechenbar waren und ein behauptetes Anerkenntnis per E‑Mail mangels Form bzw. Bestimmtheit nicht durchgriff. Die Klage wurde vollständig abgewiesen; Verzugszinsen scheiterten mangels Hauptforderung.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Steuerberatervergütung mangels Auftrag, Abrechenbarkeit und Nachweis der Leistungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch aus §§ 611, 675 BGB setzt voraus, dass die abgerechneten Leistungen vom Anspruchsgegner oder einem ihm zuzurechnenden Rechtsträger beauftragt wurden; reine Akquisitions- und Anbahnungstätigkeiten begründen grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch.
Ein schuldbegründendes Anerkenntnis nach § 781 BGB erfordert die Schriftform des § 126 BGB; eine einfache E‑Mail genügt dem Formerfordernis nicht.
Ein schuldbestätigendes Anerkenntnis setzt voraus, dass der Erklärende die konkret geltend gemachte Forderung kennt oder zumindest hinreichend bestimmt vor Augen hat und sich erkennbar seiner Einwendungen begeben will; eine allgemein gehaltene Zahlungszusage genügt hierfür nicht.
Der Dienstverpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast für Art, Umfang und Dauer der abgerechneten Tätigkeiten; EDV-basierte Stundenübersichten ohne tragfähige Erinnerung oder Bestätigung durch Zeugen sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Bei einer Vergütungsvereinbarung über eine bestimmte Hauptleistung sind Besprechungen und reine Hilfstätigkeiten (z.B. Erstellen/Versenden von Schriftstücken) nur vergütungspflichtig, wenn dies vertraglich vereinbart oder aus der Abrede eindeutig ableitbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf € 16.350,84 bestimmt.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere um Steuerberatervergütung.
Der Beklagte ist niedergelassener Arzt. Im Herbst 2008 verhandelte er mit seinem Standesgenossen Dr. O über eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, und am 26.11.2008 beauftragten der Beklagte und Herr Dr. O die Klägerin mit der Erstellung eines Unternehmenskonzepts. Die schriftliche Auftragserteilung enthält eine Vergütungsvereinbarung, nach der die Planrechnung der Klägerin mit € 57,50 je angefangener halben Stunde zzgl. Auslagenersatz und Umsatzsteuer abzurechnen sind (Anlage K1, Bl. 6 d.A.). Außerdem wurden die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Bl. 118 f. d.A.; i.F.: AAB) in den Vertrag einbezogen. Am 24.02.2009 gründeten der Beklagte und Herr Dr. O die L-L F W-GmbH und gemeinsam mit ihr die L-L F GmbH & Co. KG. Die GmbH wurde am 25.11.2009 und die KG am 10.12.2009 in das Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen. Die Klägerin begehrt Vergütung für ihre Tätigkeiten gemäß drei Rechnungen jeweils vom 31.08.2009 mit den Endziffern 481, 482 und 483 (Anlagen K3, K4 und K5). Die Rechnungen sind der "O und C1 GbR zu Händen Dr. med. V O" zugegangen. Am 26.10.2009 ging der Klägerin vom Rechner des Beklagten eine E-Mail zu, in der der Klägerin eine Begleichung ihrer Forderungen aus dem "Steuerberatervertrag" zugesagt wird und die u.a. mit dem Namen des Beklagten maschinenschriftlich unterzeichnet ist (Anlage K6, Bl. 20 d.A.).
Die Klägerin behauptet, die unter Endziffern 481 und 483 berechneten Arbeitsstunden seien von dem Beklagten und Herrn Dr. O beauftragt worden und tatsächlich angefallen, und die berechneten Stundensätze seien jedenfalls ortsüblich und angemessen. Auch die unter Endziffer 482 abgerechneten Steuerberatertätigkeiten seien "auf Initiative des Beklagten" beauftragt worden, in dem der Steuerberater des Beklagten T die Klägerin im Mai 2009 mit der Fertigung der Einkommenssteuererklärung des Beklagten beauftragt habe (Schriftsatz der Klägervertreter vom 28.03.2011, Bl. 192 d.A.). Auch die insofern berechneten Steuerberatervergütungen seien der Höhe nach angemessen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Klageforderung durch die E-Mail vom 26.10.2009 anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 16.350,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Arbeiten der Klägerin seien insbesondere mangelhaft und darum wertlos gewesen.
Die Kammer hat den Geschäftsführer der Klägerin C2 gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO angehört. Mit Schriftsatz vom 22.02.2011 (Bl. 152 ff. d.A.) hat die Klägerin weiteren Beweis angeboten insbesondere durch Vernehmung ihrer Geschäftsführer C3 und X, die zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht erschienen sind. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, statt der Geschäftsführerin C3 habe eine Zeugin ähnlichen Namens angeboten werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Vergütungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestehen nicht, §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, § 128 S. 2 HGB entspr..
1. Rechnung -481
a) Tätigkeiten vor dem 26.11.2008
Für Tätigkeiten vor dem 26.11.2008 (21.10., 31.10., 05.11., 15.11. und 25.11.2008, Bl. 157 d.A.) kann die Klägerin keine Vergütung vom Beklagten verlangen, weil weder der Beklagte noch eine etwa bestehende Vorgründungsgesellschaft zur KG die Klägerin mit diesen Arbeiten beauftragt hat. Nach der Behauptung der Klägerin hat vielmehr Herr Dr. O die Klägerin im Herbst 2008 mündlich mit einem betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Konzept bzw. einem betriebswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Konzept für Banken und weitere Investoren beauftragt, so dass auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB ausscheidet. I.ü. nimmt die Auftragserteilung vom 26.11.2008 auf "diverse mündlich gegebene Informationen bzw. Austäusche" lediglich als "Gegenstand der Ausarbeitungen" Bezug, so dass etwaige Tätigkeiten vor dem 26.11.2008 nur der Vertragsanbahnung (Akquisition) gedient hätten, §§ 133, 157 BGB. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf ein Anerkenntnis des Beklagten durch E-Mail vom 26.10.2009 berufen. Für ein schuldbegründendes Anerkenntnis im Sinne des § 781 S. 1 BGB fehlt es an der Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB, und die elektronische Form i.S.d. § 126 a BGB wäre weder eingehalten noch zulässig, § 781 S. 2 BGB. Die E-Mail vom 26.10.2009 stellt auch kein schuldbestätigendes Anerkenntnis dar, weil die streitgegenständlichen Rechnungen nur Herrn Dr. O und nicht dem Beklagten zugegangen waren und der Wortlaut der E-Mail entsprechend allgemein gehalten ist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beklagte in Unkenntnis der erhobenen Forderungen der Beklagten sich seiner Einwendungen begeben oder gar die Beweislast übernehmen wollte.
b) Planrechnungen
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung für die von ihr behaupteten Planrechnungen (26.11., 28.11., 08.12., 18.12., 19.12., 23.12. und 31.12.2008 sowie 02.01., 05.01., 06.01. (hier 4 Stunden) und 16.01.2009),weil sie die berechneten Tätigkeiten nicht bewiesen hat.
Der Geschäftsführer C2 der Klägerin hat hierzu ausgesagt, er könne sich an die einzelnen Tätigkeiten und ihre Dauer auch auf Vorhalt der Aufstellung Bl. 157 ff. d.A. nicht erinnern. Die Äußerungen des Herrn C2 blieben daher unergiebig; der Klägervertreter hat sein Fragerecht nicht ausgeübt. Eine Vernehmung des Herrn C2 als Partei kam nicht in Betracht, weil der Beklagte ihr nicht zugestimmt hatte und weil sie nach der unergiebigen Anhörung nicht geboten erschien, §§ 447, 448 ZPO. Die Aufstellung Bl. 157 ff. d.A. selbst ist ohne Beweiswert, weil sie nach den Ausführungen des Herrn C2 lediglich die Ausarbeitung einer Exceltabelle ist, die ihrerseits auf stichpunktartigen elektronischen Notizen im DATEV-Programm der Klägerin beruht. Wohl können Stundenübersichten die Erinnerung eines Zeugen oder einer Partei an geleistete Dienst- oder Werkleistungen erleichtern und die Aussage hierzu bestätigen. Dies setzt aber eine Erinnerung des Zeugen oder der Partei überhaupt voraus. Handschriftliche Nachweise lassen aufgrund des stets leicht schwankenden Schriftbilds und der gegebenenfalls wechselnden Schreibmittel in der Regel erkennen, ob die einzelnen Aufzeichnungen zeitlich unabhängig und nach der jeweils berechneten Leistung erstellt worden sind, was für die Wahrheit der Aufzeichnungen spricht. Die Gleichartigkeit der Wiedergabe durch eine EDV bietet diese Gewähr einer unabhängigen Erstellung der Nachweise nicht. Dies gilt im gegenwärtigen Fall umso mehr, als die vorgelegten Übersichten selbst bereits Aufarbeitungen früherer Aufzeichnungen sind.
c) Nicht beauftragte und nicht abrechenbare Tätigkeiten
Besprechungen und Hilfstätigkeiten (06.01. (hier 0,5 Stunden), 07.01., 09.01., 12.01., 14.01., 15.01., 19.01. und 27.01.2009) kann die Klägerin nicht vergütet verlangen, weil die Tätigkeiten entweder nicht beauftragt oder nicht abrechenbar sind.
Besprechungen mit Dritten, insbesondere mit Mitarbeitern von Banken, sind nach der Auftragserteilung vom 26.11.2008 nicht beauftragt. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe an einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt an einer Besprechung bei der F Bank oder der O Bank teilgenommen (Schriftsatz vom 28.03.2011, Bl. 187 d.A.), wäre in ihrer Allgemeinheit einer Beweisaufnahme selbst dann verschlossen, wenn die Klägerin die Behauptung unter Beweis gestellt hätte. Besprechungen mit dem Beklagten, Herrn Dr. O oder deren Steuerberatern sind als Hilfstätigkeiten zur eigentlichen Planrechnung nicht abrechenbar. Dafür spricht der Wortlaut der Vergütungsvereinbarung und der Umstand, dass Besprechungen vor dem 26.11.2008 ebenfalls nicht berechnet werden sollten. Hinsichtlich der für den 06.01.2009 berechneten 0,5 Stunden für eine Besprechung kommt hinzu, dass der Geschäftsführer X der Klägerin trotz Ladung der Vertreter der Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und darum nicht angehört werden konnte.
Das Erstellen, Berichtigen und Versenden von Schriftstücken oder Dateien ist ebenfalls als Hilfstätigkeit nicht abrechenbar. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Klägerin gemäß Ziff. 3 Abs. 1 S. 1 AAB u.a. Mitarbeiter heranziehen durfte, ein Entgelt hierfür in der Vergütungsvereinbarung vom 26.11.2008 aber nicht erwähnt wird. Ein solches Entgelt fällt insbesondere nicht unter den Begriff des "Auslagenersatzes", der in § 3 Abs. 2 und 3 StbGebV gesetzlich bestimmt ist. Dass die Parteien einen von § 3 StbGebV abweichenden Begriff des Auslagenersatzes verwendet haben, ist dabei nicht anzunehmen, da sich die Vergütung des Steuerberaters gemäß Ziff. 7 Abs. 1 AAB aus Gebühren und Auslagenersatz zusammensetzt und nach der StBGebV abzurechnen ist. Die Vergütungsvereinbarung ist vielmehr abschließend und lässt keine darüber hinaus gehende Berechnung zu, weil die berücksichtigten Vergütungsgegenstände üblich und ausgewogen sind und die Parteien weitere Vergütungsgegenstände ohne weiteres hätten regeln können. Dies gilt umso mehr, als eine Vergütung der genannten Hilfstätigkeiten nach dem für Steuerberater vereinbarten Satz von € 57,50 je angefangener halber Stunde der wirtschaftlichen Vernunft widerspricht. Nichts anderes folgt auch aus der Bestimmung in Ziff. 7 Abs. 2 AAB. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die hier umstrittenen Tätigkeiten nicht steuerberatend i.S.d. § 33 StBG, sondern wirtschaftsberatend im Sinne des § 57 Abs. 3 Ziff. 3 StBG waren. Auch für diese Fälle verweisen die AAB aber auf die getroffene Vergütungsvereinbarung und nur für das unbeabsichtigte Fehlen einer Abrede auf die übliche Vergütung i.S.d. §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB.
Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin für den 14.01. (0,5 Stunden) und 27.01.2009 Besprechungen sowohl mit Herrn Dr. O, dem Beklagten und dessen Steuerberater als auch mit Angestellten von Banken abgerechnet hat. Selbst wenn man Besprechungen mit Herrn Dr. O, dem Beklagten oder dessen Steuerberater für abrechenbar halten wollte, so ließen sich die hierfür angesetzten Stunden nicht aufschlüsseln.
2. Rechnung -482
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der unter Endziffer 482 berechneten Steuerberatervergütung besteht nicht, weil die Klägerin bereits einen Auftrag nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Nach ihrer jüngsten Behauptung hat der Steuerberater des Beklagten T die Klägerin mit der Erstellung einer Einkommenssteuererklärung für den Beklagten beauftragt. Berechnet werden unter Endziffer 482 aber eine Einnahmenüberschussermittlung, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sowie eine Gewerbesteuererklärung. Die Kammer weist daher nur ergänzend darauf hin, dass die Klägerin die jeweiligen Überschreitungen der Mindestsätze trotz Hinweises der Kammer vom 07.01.2011 (Bl. 25 d.A.) nur hinsichtlich der Einnahmenüberschussermittlung nachvollziehbar dargelegt hat. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2011 (Bl. 163 d.A.) behaupteten und unbestritten gebliebenen Schwierigkeiten der Abstimmung der Investitionen und der Erarbeitung eines rechtlich wirksamen Abzugsbetrags betrifft allein die Einnahmenüberschussermittlung, aber nicht mehr die nach den Feststellungen der Einkünfte zu fertigenden Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und zur Gewerbesteuer. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und die Erklärung zur Gewerbesteuer könnte daher jeweils nur mit dem Mindestsatz von 1/10 einer Gebühr oder € 33,80 berechnet werden und die Einnahmenüberschussermittlung mit dem angesetzten Satz von 15/10 einer Gebühr oder € 660,00 berechnet werden. Zzgl. einer dreifachen Auslagenpauschale gemäß § 16 StbGebV ergäbe sich ein einforderbarer Betrag von € 787,60, aber die Umsatzsteuer wäre gemäß § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StBGebV nicht einforderbar, weil § 15 StBGebV nicht angeführt wird.
3. Rechnung -483
Hinsichtlich der unter § 438 abgerechneten Tätigkeiten der Beklagten gilt das oben zu 1. Gesagte entsprechend. Soweit die Klägerin Besprechungen mit Herrn Dr. O, dem Beklagten oder dessen Steuerberater bzw. Dritten abrechnet, sollte dies nach der Vergütungsvereinbarung der Parteien nicht entgolten werden. Soweit der Geschäftsführer C2 der Klägerin vernommen werden sollte, ist der Beweis ebenfalls nicht gelungen. Im Übrigen hat die Klägerin Tätigkeiten mehrerer Tage jeweils zu einer einzigen Stundenzahl zusammengezogen, so dass sich beauftragte, abrechenbare und sonstige Tätigkeiten auch rechnerisch nicht aufschlüsseln ließen.
II.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen besteht mangels Hauptforderung nicht, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidungen über Kostenlast, Vollstreckbarkeit und Streitwert folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO.