Themis
Anmelden
Landgericht Essen·18 O 330/19·17.02.2022

Beschluss zur Vorlage des Ausleseprotokolls der Fahrzeugelektronik

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (elektronische Beweismittel)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen ordnet an, dass die Q AG das vollständige Ausleseprotokoll der Fahrzeugelektronik vom 18.04.2019 zum Klägerfahrzeug binnen 3 Wochen in einer für das Gericht auswertbaren Form vorlegt; hilfsweise in für einen Sachverständigen auswertbarer Form. Vorgelegt werden soll insbes. das vollumfängliche Ereignis- und Fehlerspeicherprotokoll. Bei Verweigerung drohen Ordnungsmittel bis zur Ordnungshaft.

Ausgang: Antrag auf Vorlage des Ausleseprotokolls der Fahrzeugelektronik durch die Q AG binnen 3 Wochen stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln bei Verweigerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Vorlage elektronischer Auslesedaten einer Partei anordnen, soweit diese für die Beweisaufnahme erheblich sind und der Parteienvortrag dies erfordert.

2

Elektronische Daten sind auf Anordnung in einer vom Gericht auswertbaren Form vorzulegen; ist dies nicht möglich, kann die Vorlage in einer für einen Sachverständigen auswertbaren Form angeordnet werden.

3

Bei beweiserheblichen Zweifeln an der Vollständigkeit sind auch vollständige Ereignis‑ und Fehlerspeicherprotokolle als vorzulegende Beweismittel zu fordern.

4

Die Verweigerung der angeordneten Vorlage kann mit Ordnungsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, mit Ordnungshaft sanktioniert werden (§§ 142 Abs.1, 144 Abs.2 i.V.m. §§ 386–390 ZPO).

Relevante Normen
§ ZPO §§ 142 Abs. 1, 144§ 142 Abs. 1 ZPO§ 144 ZPO§ 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 386-390 ZPO§ 144 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 386-390 ZPO

Tenor

Es wird gemäß §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass die

Q AG

Q1-Straße …

… T

vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C

das gesamte Ausleseprotokoll der Fahrzeugelektronik vom 18.04.2019 zu dem klägerischen Fahrzeug Q2 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … dem Gericht in einer durch das Gericht auswertbaren Form - hilfsweise in einer durch einen Sachverständigen auswertbaren Form - innerhalb von 3 Wochen vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen hat.

Es soll binnen 3 Wochen das vollumfängliche Ereignis- und Fehlerspeicherprotokoll vorgelegt werden, welches durch die Fa. Q am 18.04.2019 ausgelesen wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer unberechtigten Verweigerung der Vorlage ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden kann (§§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 2 i.V.m. §§ 386-390 ZPO).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.