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Landgericht Essen·18 O 301/21·31.05.2022

Klage gegen Notar wegen Pflichtverletzung bei Grundbucheintragung – Schadensersatz zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtNotarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen 1.341,00 € Schadensersatz gegen den Notar wegen unterlassener Reaktion auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts und eigenmächtiger, unbegründeter Beschwerdeeinlegung. Das Landgericht Essen gab der Klage statt. Es wertete das Verhalten als schuldhafte Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO, wobei persönliche Erkrankung den Notar nicht von Vertretungspflichten entbindet. Zinsen und Kosten wurden zugerechnet.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen den Notar in Höhe von 1.341,00 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt ein Notar seine Amtspflichten nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO, wenn er auf eine vom Grundbuchamt erlassene Zwischenverfügung nicht reagiert und hierdurch für den Mandanten ersatzfähige Kosten entstehen.

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Die persönliche Erkrankung des Notars entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und die Fortführung der Amtsgeschäfte zu sorgen, soweit dies zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist.

3

Das eigenmächtige Einlegen und Unterlassen der Begründung einer offensichtlich aussichtslosen Beschwerde ohne Rücksprache mit dem Mandanten stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn die Mandanten nicht ausdrücklich und nach ordnungsgemäßer Aufklärung ihre Zustimmung erteilt haben.

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Ersatzfähige Kosten, die durch pflichtwidriges Verhalten des Notars verursacht wurden, sind als Schadensersatz zu ersetzen; Verzugszinsen stehen dem Geschädigten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

5

Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den prozessrechtlichen Vorschriften (§ 91, § 711 ZPO) und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BNotO § 19 Abs. 1§ 29 GBO§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1341,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte beurkundete am 20.12.2018 als Notar einen Vertrag, in dem die Kläger ihrer Tochter Grundbesitz übertrugen (Anlage K 1). Am 23.01.2019 beurkundete er ferner die Einräumung eines Nießbrauches an dem Grundstück (Anlage K 2).

3

Danach beantragte er gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung der Tochter der Kläger als Eigentümerin in das Grundbuch und die Eintragung des Nießbrauchrechtes. Das Grundbuchamt wies in einer Zwischenverfügung darauf hin, dass bezüglich der Gemeinschaftsverhältnisse der übertragenden Eltern eine Ergänzung in Form des § 29 GBO erforderlich sei. Nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Fristsetzung diese Ergänzung nicht einreichte, wies das Grundbuchamt den Antrag zurück (Anlage K 5).

4

Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte ohne Rücksprache mit den Klägern Beschwerde ein, die er nicht begründete. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab (Anlage K6) und legte sie dem OLG vor, welches die Beschwerde zurückwies (Anlage K 7). Es entstanden den Klägern Kosten in Höhe von 606,00 € (Anlage K 10) beim Amtsgericht und 735,00 € (Anlage K 11) beim Oberlandesgericht.

5

Diesen Betrag machen die Kläger als Schadensersatz geltend. Soweit sie im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten auch die Rückzahlung der zur Begleichung seiner Gebührenansprüche gezahlten Beträge verlangt haben, ist der Rechtsstreit ebenso wie bezüglich der auf diesen Teil entfallenden außergerichtlichen Anwaltskosten abgetrennt und an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen worden.

6

Der Beklagte wies die Ansprüche am 6.10.2020 zurück, nachdem er zur Zahlung bis zum 5.10.2020 aufgefordert worden war.

7

Die Kläger beantragen,

8

              wie erkannt

9

Der Beklagte beantragt,

10

              die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Rechtsstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

14

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO.

15

1.

16

Der Beklagte hat ihnen gegenüber zum einen seine Amtspflicht verletzt, indem er auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nichts unternommen hat. Seinem Vortrag, er bestreite, nicht reagiert zu haben, vielmehr hätten sich die Kläger ihrerseits offensichtlich aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Verärgerung nicht mehr reagiert und sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert, kann nicht gefolgt werden, weil nicht gesagt wird, wann, wie und in welcher Weise der Beklagte mit den Klägern über die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes kommuniziert hat.

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Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Soweit er hierzu ausgeführt hat, es sei zu Verzögerungen gekommen, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe, ist dies menschlich verständlich. Es entband ihn aber nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung in dem Umfang zu sorgen, in dem er selbst nicht zur Vornahme der Amtsgeschäfte in der Lage war.

18

Dadurch sind den Klägern Kosten in Höhe von 606,00 € entstanden, für die eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht erkennbar ist.

19

2.

20

Der Beklagte hat zum anderen seine Amtspflicht gegenüber den Klägern dadurch verletzt, dass er ohne Rücksprache mit ihnen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes eingelegt hat und diese nicht begründet hat. Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, hätte er von ihrer Einlegung absehen müssen, es sei denn, die Kläger hätten dies trotz ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken ausdrücklich gewünscht. Soweit der Beklagte die Beschwerde aus irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt, den Amtsgericht und Oberlandesgericht übersehen hätten, doch für begründet gehalten hätte, hätte er dies in einer Begründung der Beschwerde darlegen müssen, um die Gerichte von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen.

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Durch diese - ebenfalls schuldhafte - Pflichtverletzung ist den Klägern ein Schaden in Höhe von 735,00 € entstanden, für den sie anderweitigen Ersatz nicht verlangen können.

22

3.

23

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

24

II.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 711 ZPO.