Rückforderung von Anwaltsgebühren: Unwirksame Vergütungsabrede und Pflichtverteidigerhonorar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seinem früheren Anwalt die Rückzahlung überzahlter Honorare aus einem arbeitsgerichtlichen und strafrechtlichen Mandat. Das LG Essen sprach ihm weitgehend Bereicherungsansprüche zu, weil für zwei Rechnungen keine Vergütungsvereinbarung in Textform vorlag und daher nur RVG-Gebühren geschuldet waren. Eine spätere Honorarvereinbarung während einer Pflichtverteidigung hielt das Gericht mangels Freiwilligkeit für unwirksam, da der Anwalt nicht über die Fortführungspflicht als Pflichtverteidiger aufklärte. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Rückerstattung überzahlter Anwaltsgebühren überwiegend zugesprochen; vorgerichtliche RA-Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung die nach § 3a Abs. 1 RVG erforderliche Textform, kann der Rechtsanwalt gemäß § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen; eine Mehrzahlung ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB rückforderbar.
Beruft sich der Mandant substantiiert auf das Fehlen einer formwirksamen Vergütungsvereinbarung, trifft den Rechtsanwalt im Rahmen einer sekundären Darlegungslast die Obliegenheit, die Umstände eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen der Zahlung darzulegen.
Eine Honorarvereinbarung zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem ist nur wirksam, wenn der Mandant sie freiwillig und in Kenntnis der gebührenrechtlichen Lage abschließt; hierzu gehört das Wissen, dass der Pflichtverteidiger von der Staatskasse vergütet wird und kraft Gesetzes grundsätzlich auch ohne zusätzliche Vereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist.
Unterbleibt der Hinweis des Pflichtverteidigers, dass er die Verteidigung grundsätzlich auch ohne Honorarvereinbarung fortzuführen hat und eine Entpflichtung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, ist eine darauf beruhende Honorarvereinbarung wegen fehlender Freiwilligkeit unwirksam und die Zahlung insoweit kondizierbar.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn der Bevollmächtigte vor Eintritt des Verzugs lediglich verzugsbegründend (mahnend) tätig geworden ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.549,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.512,73 € ab dem 07.08.2014 und aus einem Betrag von 11.036,30 € ab dem 07.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von seitens des Klägers an den Beklagten geleisteten Rechtsanwaltshonoraren.
Die Parteien sind durch ein ehemaliges Mandatsverhältnis miteinander verbunden.
Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in H und vertrat den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen und einem strafrechtlichen Verfahren. Das arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht H endete mit einem Vergleich, wobei den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahrens und für den Vergleich mit 4.800,00 € festgesetzt wurden. In dem strafrechtlichen Verfahren war der Beklagte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Hauptverfahren für den Kläger tätig.
Der Kläger leidet unter dem sog. Asperger-Syndrom, der mildesten Form des Autismus.
Mit Kostenrechnung vom 19.03.2013 rechnete der Beklagte für das arbeitsgerichtliche Verfahren einen Betrag in Höhe von 3.570,00 € ab. Bei Abrechnung nach dem RVG wären für das arbeitsgerichtliche Verfahren Gebühren in Höhe von 1.543,97 € entstanden. Hinsichtlich der genauen Berechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG wird Bezug genommen auf Seite 4 der Klageschrift vom 14.08.2014 (Bl. 1 ff. d.A.)
Ebenfalls mit Rechnung vom 19.02.2013 stellte der Beklagte dem Kläger für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einen Betrag in Höhe von 4.165,00 € in Rechnung. Bei Abrechnung nach dem RVG wären für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Gebühren in Höhe von 678,30 € entstanden. Hinsichtlich der genauen Berechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG wird Bezug genommen auf Seite 5 der Klageschrift vom 14.08.2014 (Bl. 1 ff. d.A.)
In den beiden Rechnungen vom 19.03.2013 war jeweils eine „Gebühr gemäß Vereinbarung“ ausgewiesen. Der Beklagte beglich in der Folgezeit beide Rechnungen vollständig. Eine schriftliche Gebührenvereinbarung wurde im Verfahren nicht vorgelegt und auch nicht behauptet.
Nach Anklageerhebung im strafrechtlichen Verfahren und Bestellung des Beklagten als Pflichtverteidiger für den Kläger schlossen die Parteien am 04.07.2013 eine Honorarvereinbarung ab. Nach dieser sollte der Kläger ein Gesamthonorar in Höhe von 12.500,00 € für die „Tätigkeit des Beklagten im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz“ zahlen. Die Honorarvereinbarung enthielt folgenden Zusatz: „Herr Q wird darauf hingewiesen, dass die Staatskasse im Falle einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Das vorliegende Honorar ist deutlich höher.“ Der Beklagte wies bei Abschluss der Vereinbarung nicht darauf hin, dass er als Pflichtverteidiger verpflichtet ist, auch ohne die Honorarvereinbarung weiter für den Kläger tätig zu sein. Dies war dem Kläger auch nicht bekannt. Der Kläger schloss die Honorarvereinbarung mit dem Beklagten, um zu vermeiden, dass ein anderer als der Beklagte die Verteidigung fortsetzt. Der Beklagte zahlte in der Folgezeit den Betrag in Höhe von 12.500,00 € an den Beklagten.
In dem strafrechtlichen Verfahren ging es in der Sache um den Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Es waren insgesamt 21 Zeugen benannt; seitens der großen Strafkammer des Landgerichts wurden für den Prozess fünf Verhandlungstage angesetzt. Bezüglich der Tätigkeit des Beklagten im strafrechtlichen Hauptverfahren wird Bezug genommen auf Bl. 37 ff. d.A. Letztlich endete das Verfahren bereits nach zwei Verhandlungstagen.
Mit der Klage fordert der Kläger die Rückzahlung der von ihm an den Beklagten insgesamt gezahlten Gelder abzüglich der Beträge, die dem Beklagten bei Abrechnung nach dem RVG zugestanden hätten.
Von dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren gezahlten Betrag in Höhe von 3.570,00 € fordert der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 2.026,03 € (3.570,00 € abzüglich 1.543,97 €) zurück.
Bezüglich des im Ermittlungsverfahren gezahlten Betrages in Höhe von 4.165,00 fordert der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 3.486,70 € (4.165,00 € abzüglich 678,30 €) zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2014 forderte der Kläger den Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 5.512,73 € (arbeitsgerichtliches Verfahren und Ermittlungsverfahren) bis zum 06.08.2014 auszugleichen.
Weiter fordert der Kläger die Rückzahlung von 11.036,30 € als Teilbetrag der auf die Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 gezahlten 12.500,00 €. Von dem aufgrund der Honorarvereinbarung gezahlten 12.500,00 € bringt der Kläger einen Teilbetrag von 1.463,70 € in Abzug. Dieser Betrag entspricht der Höhe nach dem Betrag, der bei Abrechnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens bei nach dem RVG entstanden wäre. Hinsichtlich der genauen Berechnung der in Abzug gebrachten Gebühren nach dem RVG wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.09.2014 (Bl. 80 d.A.)
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte könne für seine Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie im strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG verlangen. Die Vergütungsvereinbarungen bezüglich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien mangels Textform unwirksam.
Die Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 sei ebenfalls unwirksam, da der Beklagte – insoweit unstreitig – nicht darauf hingewiesen habe, dass er auch ohne diese Vereinbarung als Pflichtverteidiger weiter zur Vertretung des Klägers verpflichtet gewesen sei.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das beim Kläger vorliegende Asperger-Syndrom bei Abschluss der Honorarvereinbarung ausgenutzt. Der Kläger habe aufgrund seiner Erkrankung Defizite bezüglich der Kontaktfähigkeit und Bewältigung alltäglicher Situationen. Bei allgemein eingeschränkter Kritikfähigkeit und eingeschränktem Urteilsvermögen neige der Kläger dazu, wichtige Dinge des täglichen Lebens, insbesondere behördliche und finanzielle Angelegenheiten zu vernachlässigen.
Er ist der Ansicht, die Honorarvereinbarung sei darüber hinaus aufgrund überhöhten Honorars sittenwidrig. Er behauptet hierzu, ein umfangreiches Strafverfahren habe nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.549,03 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.512,73 € ab dem 07.08.2014 und aus einem Betrag von 11.036,30 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 €.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
sowie im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage,
2. festzustellen, dass der Rechtsweg zum Landgericht für das Verfahren Q ./. T, Az.: LG E, 18 O 278/14 unzulässig ist.
3. die Sache an das zuständige Familiengericht zu verweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche handelt, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG fällt.
In der Sache meint er, dass er gegenüber dem Kläger mit den Rechnungen vom 19.03.2013 ordnungsgemäß abgerechnet habe.
Bezüglich des Abschlusses der Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 bestreitet er, das Asperger-Syndrom des Klägers ausgenutzt zu haben. Der Kläger habe in der Zeit, in welche der Abschluss der Honorarvereinbarung fällt, - insoweit unstreitig - Vollzeit gearbeitet und die Situation hinreichend überblicken können. Hinsichtlich seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger habe er sich entpflichten lassen können. Gründe hierfür hätten genügend vorgelegen.
Auch ist nach Auffassung des Beklagten die Höhe des am 04.07.2013 vereinbarten Honorars weder sittenwidrig noch überhöht. Das strafrechtliche Verfahren habe einen Umfang gehabt, der die Höhe des vereinbarten Honorars von 12.500,00 € gerechtfertigt habe.
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 06.01.2015 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg.
Die Klage ist insgesamt zulässig.
Der Antrag des Beklagten, die Unzulässigkeit des Rechtsweges festzustellen und die Sache an das zuständige Familiengericht zu verweisen, ist als Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG auszulegen. Bei der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich nämlich nicht um ein für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Rechtswegfragen sind im Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geltend zu machen. Die Anträge waren daher zugunsten der Zulässigkeit derselben entsprechend auszulegen.
Das erkennende Gericht ist in der Sache zuständig. Die Rüge des Beklagten und der Antrag auf Verweis an das Familiengericht im Schriftsatz vom 26.03.2015 ist unbegründet. In der Sache streiten die Parteien nämlich um die Rückzahlung von seitens des Klägers an den Beklagten geleisteten Rechtsanwaltshonoraren. Es handelt sich somit entgegen der Auffassung des Beklagten um keine Streitigkeit im Sinne von § 266 FamFG, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt.
Das Gericht musste im pflichtgemäßen Ermessen nicht vorab über die Rüge des Beklagten entscheiden. Die Rüge wurde vom Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 ZPO erhoben. Aufgrund Verfügung vom 18.12.2014 wurde dem Beklagten die Klageschrift am 06.01.2015 zugestellt. Ihm wurde hierbei eine Frist von drei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt, § 275 Abs. 3 ZPO. Die gesetzte Frist zur Klageerwiderung endete mit Ablauf des 27.01.2015. Der Umstand, dass die Rüge verspätet im Sinne von § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO war, macht diese nicht unzulässig, entbindet das erkennende Gericht jedoch von der Pflicht, eine Vorabentscheidung zu treffen (MüKo-ZPO/Zimmermann, § 17a GVG, Rn. 12; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, § 17a GVG, Rn. 12). Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge entspricht das seitens des erkennenden Gerichts gewählte Vorgehen pflichtgemäßem Ermessen.
Die Klage ist in der Sache ganz überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 16.549,03 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.512,73 € ab dem 07.08.2014 und aus einem Betrag von 11.036,30 € ab dem 07.01.2015. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € steht dem Kläger hingegen nicht zu.
Im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien in der Vergangenheit bestehenden Mandat im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 2.026,03 € gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.
Der Beklagte hat durch Leistung des Klägers auf die betreffende Rechnung vom 19.03.2013 insgesamt einen Betrag von 3.570,00 € erlangt. Dies geschah in Höhe der insoweit geltend gemachten 2.026,03 € ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.
Die Abrechnung erfolgte unter Bezugnahme auf eine Gebührenvereinbarung. Nach Vorbringen des im Rahmen von § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Klägers ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht in der von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG vorgeschriebenen Textform abgeschlossen worden. Bei dem Tatbestandsmerkmal des fehlenden Rechtsgrundes handelt es sich um ein sog. negatives Tatbestandsmerkmal. Aufgrund der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten obliegt es dem Beklagten als Anspruchsgegner im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, die Umstände, aus denen sich ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen ergibt, näher darzustellen. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er beruft sich lediglich auf eine ordnungsgemäße Abrechnung. Dass eine Vergütungsvereinbarung für das arbeitsgerichtliche Verfahren in Textform abgeschlossen wurde, behauptet er weder, noch legt er eine solche vor.
Rechtsfolge der fehlenden Textform ist gem. § 4b RVG, dass der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann. Der Kläger hat die dem Beklagten für das arbeitsgerichtliche Verfahren zustehende gesetzliche Vergütung mit einem Gesamtbetrag von 1.543,97 € korrekt berechnet und von dem diesbezüglich gezahlten Betrag in Höhe von 3.570,00 € in Abzug gebracht.
Hinsichtlich der Rückforderung des für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gezahlten Teilbetrages von 3.486,70 € gilt dasselbe. Auch insoweit ergibt sich ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.
Der Kläger hat an den Beklagten auf die entsprechende Rechnung vom 19.03.2013 insgesamt 4.165,00 € geleistet. Dies geschah in Höhe der mit der Klage zurückgeforderten 3.486,70 € ohne Rechtsgrund. Auch bezüglich des in der Rechnung vom 19.03.2013 gesondert abgerechneten Ermittlungsverfahrens lag eine formwirksame Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 3a RVG zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht vor. Nach entsprechendem Vortrag des Klägers beruft sich der Beklagte auch insoweit ohne weiteres Vorbringen allein auf eine ordnungsgemäße Abrechnung. Damit genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht.
Der Kläger hat von dem für das Ermittlungsverfahren gesondert gezahlten Betrag in Höhe von 4.165,00 € einen Betrag in Höhe von 678,30 € in Abzug gebracht. Bei dem in Abzug gebrachten Betrag handelt es sich um die Summe der vom Kläger korrekt berechneten Gebühren für das Ermittlungsverfahren nach RVG.
Der Kläger hat gegen den Beklagten weiter einen Anspruch auf Rückzahlung von 11.036,30 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Unstreitig hat der Kläger an den Beklagten aufgrund der Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 einen Betrag von 12.500,00 € an den Beklagten gezahlt. Diese Zahlung erfolgte in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages von 11.036,30 € ohne Rechtsgrund.
Die der Zahlung zu Grunde liegende Honorarvereinbarung ist nämlich unwirksam.
Zwar entspricht die Honorarvereinbarung den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG. Auch sieht das erkennende Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das beim Kläger unstreitig bestehende Asperger-Syndrom bei Abschluss der Honorarvereinbarung ausnutzte. Seitens des Klägers nicht ausreichen vorgetragen und bewiesen, dass der Kläger aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein soll, die Honorarvereinbarung zu verstehen.
Auch sieht das erkennende Gericht in der Honorarvereinbarung weder ausreichende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit noch für eine unangemessene Überhöhung im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG. Nach den seitens des Beklagten zum Strafverfahren vorgelegten Unterlagen (Bl. 37 ff. d.A.) war das Strafverfahren gegen den Beklagten umfangreich. Dem Kläger wurde durch die Staatsanwaltschaft der Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt. Es waren insgesamt 21 Zeugen benannt; seitens der großen Strafkammer des Landgerichts wurden für den Prozess fünf Verhandlungstage angesetzt. Dass das Verfahren letztlich nach zwei Verhandlungstagen überraschend endete, kann dem Beklagten nicht angelastet werden. Er hatte sich im Vorfeld umfänglich darauf vorzubereiten, dass das Verfahren in dem angesetzten Umfang durchgeführt wird.
Allerdings ist die Honorarvereinbarung nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht freiwillig abgeschlossen worden.
Zwar ist auch ein Pflichtverteidiger nach seiner Bestellung grundsätzlich nicht gehindert, mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung abzuschließen, aus der sich eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung für seine Tätigkeit ergibt. Einer gerichtlichen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bedarf es insoweit nicht.
Allerdings ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer so abgeschlossenen Honorarvereinbarung, dass der Beschuldigte bzw. Angeschuldigte zum Abschluss dieser Vereinbarung freiwillig bereit ist. Von einem freiwilligen Abschluss kann in diesem Zusammenhang nur gesprochen werden, wenn der Angeschuldigte die gebührenrechtliche Lage richtig übersieht, soweit sie für ihn von Bedeutung ist. Erforderlichenfalls ist der Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Belehrung verpflichtet. Der Mandant muss nicht nur wissen, dass er bei Abschluss einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muss, sondern auch, dass der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn der Angeschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet. (BGH Urt. v. 03.05.1979 – III ZR 59/78, MDR 1979, 1004).
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, dass er als Pflichtverteidiger grundsätzlich zur Fortsetzung der Verteidigung auch ohne Abschluss der Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 verpflichtet ist. Dies war dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag auch nicht bekannt. Vielmehr hat der Kläger die Honorarvereinbarung unterzeichnet, um zu vermeiden, dass ein anderer als der Beklagte die Verteidigung in dem Strafverfahren fortsetzt. Der Kläger war somit nicht in der Lage zu überblicken, dass seine Verteidigung durch den Beklagten auch bei Ablehnung des Abschlusses einer Honorarvereinbarung nach dem Gesetz hätte fortbestehen müssen.
Eine jederzeitige Entpflichtung eines Pflichtverteidigers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht möglich. Gemäß § 49 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zum Verteidiger bestellt ist. Eine Entpflichtung ist gem. §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 2 BRAO nur möglich, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ob tatsächlich Gründe für eine Entpflichtung – was bestritten wird - vorgelegen haben, kann bereits mangels entsprechenden Vortrags und Beweisantritts dahinstehen.
Für die Frage der Freiwilligkeit des Abschlusses der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien ist es im Übrigen aber auch nicht von Bedeutung, ob der Beklagte im konkreten Fall eine Entpflichtung hätte herbeiführen können. Er hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass er grundsätzlich zur weiteren Vertretung des Klägers verpflichtet ist und nur in Ausnahmefällen eine Entpflichtung in Betracht kommt. Als Grund für eine Entpflichtung reicht es insoweit gerade nicht aus, dass der Mandant nicht zum Abschluss einer Honorarvereinbarung bereit ist.
Der Zinsanspruch für die Forderung in Höhe von 5.512,73 € (Rechnungen vom 19.03.2015) folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich seit dem 07.08.2014 in Verzug. Der Kläger hatte den Beklagten nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2014 aufgefordert, den Betrag in Höhe von 5.512,73 € (arbeitsgerichtliches Verfahren und Ermittlungsverfahren) bis zum 06.08.2014 auszugleichen. Das Schreiben vom 30.07.2014 stellt eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB dar.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen für den weiter geltend gemachten Betrag in Höhe von 11.036,30 € ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage an den Beklagten am 06.01.2015 eingetreten, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € steht dem Kläger hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus Verzugsregelungen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit verzugsbegründend tätig geworden. Nach §§ 280 Abs. 1, 2; 286 Abs. 1 BGB sind jedoch nur solche Schäden ersatzfähig, die während des Verzugs entstehen. Eine Geltendmachung der Kosten als Verzugsschaden scheidet daher aus. Die Klage war insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.