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Landgericht Essen·18 O 275/15·12.10.2017

Streitwertfestsetzung: Zeitliche Staffelung und Bewertung von Krankentagegeldansprüchen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen legt den Streitwert des Rechtsstreits differenziert fest: bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 € und danach auf 8.608,27 €, für den Vergleich ebenfalls auf 8.608,27 €. Die Aufschlüsselung nennt für Antrag 1 getrennte Werte (bis 07.08.2015: 3.527,97 €; danach: 6.742,02 €) und für Antrag 2 einen Wert von 1.866,25 € (20 % eines halbjährlichen Krankentagegeldes, unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung).

Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts mit zeitlich gestaffelten Werten und Festsetzung des Vergleichswerts auf 8.608,27 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unterschiedlichen Anspruchsbestandteilen in verschiedenen Zeiträumen kann der Streitwert für diese Zeiträume gesondert und zeitlich gestaffelt festgesetzt werden.

2

Der Streitwert eines Vergleichs ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und dem vereinbarten Vergleichswert zu bemessen.

3

Zur Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Krankentagegeld kann als praktikable Bemessungsgrundlage auf Grundlage einschlägiger Rechtsprechung ein Anteilswert eines halbjährlichen Bezugs (hier: 20 %) zugrunde gelegt werden.

4

Die Streitwertfestsetzung muss die einzelnen Antragsbestandteile nachvollziehbar aufschlüsseln, damit Gebühren- und Kostenermittlungen möglich sind.

Tenor

Wird der Streitwert wie folgt festgesetzt:

Für den Rechtsstreit bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 €, danach auf 8.608,27 €.

Für den Vergleich auf 8.608,27 €.

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Für den Antrag zu 1) bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 €, danach auf 6.742,02 €;

für den Antrag zu 2) auf 1.866,25 € (20% eines halbjährlichen Krankentagegeldbezuges, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, juris).