Streitwertfestsetzung: Zeitliche Staffelung und Bewertung von Krankentagegeldansprüchen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Essen legt den Streitwert des Rechtsstreits differenziert fest: bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 € und danach auf 8.608,27 €, für den Vergleich ebenfalls auf 8.608,27 €. Die Aufschlüsselung nennt für Antrag 1 getrennte Werte (bis 07.08.2015: 3.527,97 €; danach: 6.742,02 €) und für Antrag 2 einen Wert von 1.866,25 € (20 % eines halbjährlichen Krankentagegeldes, unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung).
Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts mit zeitlich gestaffelten Werten und Festsetzung des Vergleichswerts auf 8.608,27 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei unterschiedlichen Anspruchsbestandteilen in verschiedenen Zeiträumen kann der Streitwert für diese Zeiträume gesondert und zeitlich gestaffelt festgesetzt werden.
Der Streitwert eines Vergleichs ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und dem vereinbarten Vergleichswert zu bemessen.
Zur Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Krankentagegeld kann als praktikable Bemessungsgrundlage auf Grundlage einschlägiger Rechtsprechung ein Anteilswert eines halbjährlichen Bezugs (hier: 20 %) zugrunde gelegt werden.
Die Streitwertfestsetzung muss die einzelnen Antragsbestandteile nachvollziehbar aufschlüsseln, damit Gebühren- und Kostenermittlungen möglich sind.
Tenor
Wird der Streitwert wie folgt festgesetzt:
Für den Rechtsstreit bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 €, danach auf 8.608,27 €.
Für den Vergleich auf 8.608,27 €.
Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
Für den Antrag zu 1) bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 €, danach auf 6.742,02 €;
für den Antrag zu 2) auf 1.866,25 € (20% eines halbjährlichen Krankentagegeldbezuges, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, juris).