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Landgericht Essen·18 O 233/05·06.02.2006

Einspruch gegen Versäumnisurteil wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Einspruch gegen ein am 31.10.2005 zugestelltes Versäumnisurteil und behauptete, ihr Anwalt habe den Einspruch am 29.11.2005 in den Fristenbriefkasten eingeworfen. Zentrale Frage war, ob der Einspruch fristgerecht nach § 339 ZPO beim Gericht einging. Das Gericht verwarf den Einspruch als unzulässig, da trotz eidesstattlicher Versicherung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen fristgerechten Zugang festgestellt werden konnte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung des Fristenbriefkastens trägt die Beklagte das Risiko des Beweisnotstands.

Ausgang: Einspruch gegen Versäumnisurteil mangels fristgerechtem Zugang nach § 339 ZPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 339 ZPO ist nur dann zulässig, wenn er innerhalb der dort vorgesehenen Zweiwochenfrist beim Gericht eingeht.

2

Eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten über den fristgerechten Einwurf in den Fristenbriefkasten genügt nicht automatisch als Nachweis des Zugangs, wenn der Gesamtbeweisstand eine rechtzeitige Einreichung nicht wahrscheinlicher macht.

3

Zur substantiierten Behauptung einer Fehlbehandlung durch gerichtliche Abläufe bedarf es konkreter Anhaltspunkte; allgemeine dienstliche Darstellungen allein reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

4

Ergibt der Freibeweis keinen überwiegenden Anscheinsgrad für den behaupteten fristwahrenden Vorgang, geht der vorhandene Beweisnotstand zulasten der Partei, die den rechtzeitigen Zugang behauptet, und das Rechtsmittel ist unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ ZPO § 339§ 339 ZPO

Tenor

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 31.10.2005 wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

2

Mit Datum vom 31.10.2005 hat die Kammer gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, dass ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 74 d. A. am 15.11.2005 zugestellt wurde.

3

Mit Schreiben vom 29.11.2005, das nach dem Eingangsstempel am 30.11.2005 bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Einspruch gegen das Urteil eingelegt. Wie die beiden bei der Wachtmeisterei des Landgerichts Essen eingeholten Stellungnahmen ergaben, wird durch eine mechanische Trennung im Fristenbriefkasten sichergestellt, dass zwischen der vor und der nach 24.00 Uhr eingeworfenen Post differenziert werden kann. Die vor 24.00 Uhr eingeworfene Post wird einem Wachtmeister des Landgerichts übergeben und mit der Post des Vortages präsentiert.

4

Die Beklagte behauptet, dass ihr Prozessbevollmächtigter, RA M, den Einspruch am Abend des 29.11.2005 gegen 20.00 Uhr persönlich in den Fristenbriefkasten eingeworfen hat. Hierzu überreicht sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts.

Entscheidungsgründe

6

Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 339 ZPO zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils bei Gericht eingegangen ist. Trotz der eidesstattlichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der dieser die Einspruchsfrist fristgerecht bei Gericht eingeworfen haben will, kann die Kammer nach der im Freibeweis zu treffenden Würdigung nicht feststellen, dass mit größerer Wahrscheinlichkeit ein fristgerechter Einspruch vorliegt, als dem nicht so wäre. Zwar ist aufgrund der nur den allgemeinen Ablauf wiedergebenden dienstlichen Erklärungen der Wachtmeisterei des Landgerichts nicht grundsätzlich auszuschließen, dass die Mechanik des Fristbriefkastens nicht ordnungsgemäß funktionierte oder in der Wachtmeisterei der Eingangsstempel mit einem falschen Datum versehen war. Da aber über das vorliegende Verfahren hinaus keinerlei Anhaltspunkte für ein solch fehlerhaftes Verhalten vorliegen, kann nicht festgestellt werden, dass eine Falschbehandlung auf gerichtlicher Seite wahrscheinlicher wäre, als dass sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinerseits an das falsche Einwurfsdatum erinnert hat. Das bestehende non-liquet geht zu Lasten der Beklagten.