Themis
Anmelden
Landgericht Essen·18 O 228/13·03.01.2016

Kaskoversicherung: Klage auf Reparaturkosten mangels Schadensnachweis und wegen Arglist abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach einem behaupteten Leitplankenunfall. Streitig war, ob die geltend gemachten Schäden auf das Ereignis zurückzuführen sind und ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nach sachverständiger Begutachtung weder die Gesamtschäden noch abgrenzbare Schadensanteile dem geschilderten Unfallhergang zugeordnet werden konnten. Unabhängig davon nahm das Gericht Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung durch objektiv falsche bzw. „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben zum Unfallhergang und zu Vorschäden an.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Kaskoleistung und Freistellung von Anwaltskosten mangels Nachweises unfallbedingter Schäden (und zudem wegen Arglist) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden auf ein versichertes Schadensereignis zurückzuführen ist.

2

Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Gesamtheit der Schäden noch ein abgrenzbarer Teil davon dem behaupteten Unfallhergang zugeordnet werden, scheidet ein Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung mangels nachgewiesenen Schadens aus.

3

Eine Aufklärungsobliegenheit, Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, ist verletzt, wenn der Versicherungsnehmer objektiv unrichtige Angaben zum Unfallhergang oder zur Vorschadensfreiheit macht.

4

Arglist im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zumindest bedingt vorsätzlich einen Nachteil des Versicherers durch die Obliegenheitsverletzung in Kauf nimmt; eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

5

Auch „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben können Arglist begründen, wenn sie geeignet sind, Beweisschwierigkeiten zu überbrücken und den Versicherer zur Regulierung zu veranlassen.

Relevante Normen
§ 1 S. 1 VVG§ 28 Abs. 2 VVG§ 28 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Zwischen den Parteien bestand zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ein Vertrag über eine Kfz-Kaskoversicherung (Vollkasko mit eingeschlossener Teilkasko) zur Versicherungsnummer …. Der Kläger ist Versicherungsnehmer, die Beklagte ist Versicherer. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten zu Grunde.

3

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW N (Fahrzeug-Ident-Nr. …, Amtl. Kennzeichen: …). Er hat diesen am 07.11.2011 erworben. Zu diesem Zeitpunkt wies der PKW Schäden an beiden Seiten auf. Diese Schäden ließ der Kläger im Karosserie- und Lackierfachbetrieb B sach- und fachgerecht reparieren.

4

Am 14.02.2013 befuhr der Kläger gegen 23:04 Uhr mit seinem PKW die Autobahn … in Fahrtrichtung E. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt mit Schnee bedeckt. An der Ausfahrt H fuhr der Kläger von der Autobahn ab. Die Ausfahrt verläuft in Fahrtrichtung in einer Rechtskurve. In der Ausfahrt kollidierte der Kläger mit der linken Seite seines PKW mit der Leitplanke.

5

Der Kläger meldete am PKW vorhandene Schäden der Beklagten. Der PKW des Klägers wurde am 25.02.2013 durch die E1 GmbH begutachtet. In dem Gutachten werden die erforderlichen Reparaturkosten mit 14.433,65 € beziffert und die vorhandenen Schäden am PKW dargestellt. Auf das Gutachten der E1 vom 26.02.2013 (Bl. 6 ff. d.A) wird insoweit Bezug genommen.

6

Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages auf. Mit Schreiben vom 22.05.2013 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 13.433,65 € (14.433,65 € Netto-Reparaturkosten laut E1-Gutachten abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €) sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

8

Der Kläger behauptet, der PKW sei in der Ausfahrt vorne ausgebrochen und vorne links mit dem Kotflügel mit der Leitplanke kollidiert. Er habe dann gegengelenkt. Da es sich um eine abgerundete Ausfahrt handelte, sei er dann auch mit dem hinteren Teil des Wagens gegen die Leitplanke geraten. Es sei zu einem Anstoß mit dem vorderen und zu einem Anstoß mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs gegen die Leitplanke gekommen. Hiernach sei er schließlich wieder auf die normale Ausfahrt gelangt. An die genaue Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision erinnere er sich nicht.

9

Er behauptet, dass sämtliche im Gutachten der E1 vom 26.02.2013 aufgeführten Schäden auf das Schadensereignis vom 14.02.2013 zurück zu führen seien. Der PKW habe zum Zeitpunkt des Ereignisses keine Schäden aufgewiesen.

10

Den Unfallort habe er mit dem Sachverständigen der Beklagten nicht erneut aufsuchen wollen, da er Angst gehabt habe, sich ohne Auto auf der Autobahn zu bewegen.

11

Der Kläger beantragt,

12

1)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.433,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.

13

2)      die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte N1 in Höhe von 899,40 EUR freizustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

              die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte bestreitet, dass sich der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall überhaupt und in der geschilderten Art und Weise ereignet habe.

17

Sie behauptet, dass es sich bei dem vom Kläger vorgetragenen Geschehen um ein manipuliertes Unfallereignis handele. Hierfür spreche, dass es sich bei dem PKW des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug handele, welches in erheblichem Umfang beschädigt worden sei und der Kläger die Schäden auf fiktiver Basis abrechne. Hinsichtlich des behaupteten Unfallablaufs bestünden aus technischer Sicht erhebliche Bedenken. Insbesondere könnten die streitgegenständlichen Schäden nicht in einer geschlossenen Lösung durch einen Unfall, wie ihn der Kläger schildert, verursacht worden sein. Diese ließen vielmehr darauf schließen, dass der PKW des Klägers mehrfach gezielt gegen die Leitplanke gesteuert worden sei.

18

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine näheren Angaben zum Unfallhergang gemacht habe. Er habe insbesondere eine Besichtigung des Schadensortes gemeinsam mit dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen T abgelehnt und sei nicht in der Lage gewesen, den Anstoßort bei der Leitplank zu bezeichnen. Der Kläger habe relevante Vorschäden an dem PKW verschwiegen.

19

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie darüber hinaus wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei. Der Kläger habe es – so die Behauptung der Beklagten – gezielt verweigert, mit dem Sachverständigen T gemeinsam den Unfallort aufzusuchen. Auch habe er keine näheren Angaben zu den detaillierten Fragen zum Unfallhergang gemacht. Darüber hinaus könne jedenfalls die Kratzspur im Bereich der hinteren Rückleuchte nicht dem behaupteten Unfallereignis zugeordnet werden und stelle damit einen unreparierten, vom Kläger verschwiegenen, Altschaden dar.

20

Darüber hinaus sei es nicht ausreichend, wenn sich lediglich ein Teil der vorhandenen Schäden auf den behaupteten Ablauf zurückführen ließe.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

22

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 10.04.2014 ist zu der Behauptung des Klägers, dass alle im Gutachten der E1 vom 26.02.2013 genannten Schäden am klägerischen Fahrzeug auf das Unfallereignis vom 14.02.2013 in der vom Kläger geschilderten Form zurückzuführen seien, Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 zu seinem Gutachten ergänzend Stellung genommen.

23

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 07.04.2015 nebst Anlagen (Bl. 218 bis 253 d.A.) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 (Bl. 308 bis 311 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist unbegründet.

26

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.433,65 € zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer A. 2. AKB.

27

Zwar bestand zwischen den Parteien unstreitig am 14.02.2013 eine Kfz-Kaskoversicherung (Vollkasko mit eingeschlossener Teilkasko).

28

Allerdings ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger bereits der Nachweis nicht gelungen, dass die im E1-Gutachten vom 25.02.2013 aufgeführten Schäden oder abgrenzbare Teile davon auf das vom Kläger beschriebene Unfallereignis zurück zu führen sind.

29

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nämlich fest, dass die im Verfahren streitgegenständlichen Schäden weder in ihrer Gesamtheit, noch in abgrenzbaren Teilen auf das vom Kläger dargelegte Schadensereignis zurück geführt werden können.

30

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2015, dessen Inhalt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 noch weiter erläutert hat.

31

Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2015 zu dem Ergebnis, dass die meisten der vorhandenen Schäden an der linken Seite des PKW des Klägers zwar grundsätzlich durch einen Zusammenstoß mit einer Leitplanke verursacht werden können. Allerdings könne die Gesamtheit der Schäden nicht durch einen Unfall, wie ihn der Kläger selbst schilderte, zurück geführt werden.

32

Der Kläger hat hinsichtlich des Unfallgeschehens vorgetragen, dass jeweils lediglich ein einziger Anstoß an die Leitplanke mit dem vorderen sowie mit dem hinteren Bereich des PKW erfolgt sei.

33

Nach dem Gutachten des Sachverständigen L finden sich im vorderen Bereich des PKW jedoch Spuren, welche nicht auf eine einzige Kollision mit der Leitplanke zurück geführt werden könnten. So seien am klägerischen PKW einerseits solche Spuren, die auf eine Abwehrbremsung schließen ließen, zu finden. Diese seien jedoch durch solche Spuren überlagert, welche auf einen ungebremsten Aufprall auf die Leitplanke schließen ließen. Im selben Anstoßbereich seien einerseits diagonale Spuren abfallend und aufsteigend vorhanden gewesen, andererseits aber auch solche, die deutlich gradliniger – im Wesentlichen annähernd horizontal – verliefen. Um die am vorderen Teil des Fahrzeugs festgestellten Schäden zu verursachen, seien mindestens zwei Anstöße in diesem Bereich, jeweils in einem ähnlichen Winkel, nötig gewesen.

34

Darüber hinaus sei es – gerade mit Blick auf die vom Kläger selbst beschriebenen Wetterverhältnisse im Unfallzeitpunkt – auch technisch nicht nachvollziehbar, wie es in einem einzigen Kollisionsvorgang zu einer Kollision des oberen Radlaufrandes des linken Hinterrades mit der Leitplanke hätte kommen können. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass sich der PKW aufgrund einer Lenkbewegung vollständig von der Leitplanke gelöst hätte und sodann mit dem Heck erneut mit der Leitplanke kollidiert wäre. Der PKW des Klägers hätte sich hierfür nach der Kollision im vorderen Bereich in der Hochachse drehen müssen. Mit Blick auf die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geschilderte Schneeglätte sei es aber gerade nicht nachvollziehbar, dass die Reifen bei einer Lenkbewegung so viel Fassung bekommen hätten, dass eine solche Drehung in der Hochachse möglich gewesen wäre.

35

Die Schäden hätten auch nicht dadurch herbeigeführt werden können, dass der PKW des Klägers an der Leitplanke entlang gerutscht sei, ohne sich zeitweise von dieser zu lösen. Mögliche Veränderungen im Untergrund könnten die zur Verursachung der Schäden erforderliche Bewegung des Fahrzeugs ebenfalls nicht erklären.

36

Dem vom Kläger beschriebenen Unfallhergang ließen sich im Ergebnis keine der vorhandenen Schäden eindeutig zuordnen. Es sei nicht möglich, dass alle Schäden in einem Vorgang entstanden seien.

37

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Sachprüfung an. Die Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eigenen Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs plausibel dargestellt, dass die am Fahrzeug vorhandenen Schäden nicht bei dem vom Kläger beschriebenen Unfallhergang verursacht werden können. Hiernach ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die diversen Spuren nicht auf einen einzigen Anstoß an die Leitplanke zurück geführt werden können. Der Sachverständige hat die bereits im schriftlichen Gutachten gefundenen Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 anschaulich erläutert und insbesondere nochmals die konkreten Schäden am PKW dargestellt, welche auf das von ihm gefundene Ergebnis schließen lassen.

38

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers damit bereits mangels eines nachgewiesenen konkreten Schadens ausgeschlossen.

39

Auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht mehr ankommt, ergibt sich über die bereits genannten Erwägungen hinaus die Leistungsfreiheit der Beklagten auch aufgrund des Vorliegens einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers, § 28 Abs. 2 VVG, Ziffer E 1.3. AKB. Nach Ziffer E 1.3. AKB war der Kläger als Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Hierzu waren insbesondere die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

40

Der Kläger hat seine Pflicht aus Ziffer E 1.3. der AKB verletzt indem er unrichtige Angaben zum Unfallhergang sowie zu bereits vorhandenen Vorschäden machte. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen L können die vorhandenen Schäden am PKW dem Unfall, wie ihn der Kläger schildert, nicht zugeordnet werden. Dazu kommt, dass der vom Kläger vorgetragene Schaden an der hinteren linken Rückleuchte der vom Kläger dargelegten Kollision nicht gar nicht zugeordnet werden kann.

41

Für die Annahme von Arglist ist über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus erforderlich, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Dass der Kläger selbst die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, ist für die Annahme von Arglist nicht zwingend erforderlich. Auch Angaben „ins Blaue hinein“ können den Vorwurf von Arglist rechtfertigen. Für die Annahme von Arglist ist eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht erforderlich (Prölls/Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 28 VVG Rn 197-199).

42

Die im Verfahren und auch vorgerichtlich gegenüber der Beklagten gemachten Angaben zum Unfallgeschehen und der Vorschadensfreiheit waren objektiv falsch. Dies spricht für sich genommen zunächst als Indiz für ein arglistiges Verhalten des Klägers. Insbesondere sind die gemachten Angaben geeignet, Beweisschwierigkeiten zu überwinden und die Beklagte zu einer Regulierung zu veranlassen.

43

Der Kläger persönlich war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, nachvollziehbare Gründe für die von ihm gemachten Angaben zum Unfallgeschehen zu nennen. Er hat lediglich vorgetragen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie sich der Unfall zugetragen habe und dass der PKW jedenfalls vor dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei Schäden gehabt habe. Damit stellen die vom Kläger gemachten Angaben jedenfalls solche „ins Blaue hinein“ dar, welche zumindest auf ein bedingt vorsätzliches Handeln bezüglich eines Nachteils der Beklagten schließen lassen.

44

Ob darüber hinaus die seitens der Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkte ausreichen, um insgesamt von einem manipulierten Unfallereignis auszugehen, kann nach den getroffenen Erwägungen dahinstehen.

45

Weitere Anspruchsgrundlagen für das klageweise geltend gemachte Begehren in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.

46

Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

47

Dasselbe gilt hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da bereits der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nicht besteht, kann der Freistellungsanspruch auch nicht auf den Verzug insoweit gestützt werden.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.