Klage auf Zahlung aus Betriebsschließungsversicherung wegen COVID‑19 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung für coronabedingliche Schließtage und verdorbene Ware. Streitpunkt ist, ob COVID‑19 durch die in den ZBSV 08 namentlich aufgelisteten meldepflichtigen Krankheiten oder durch eine dynamische Verweisung auf das IfSG erfasst wird. Das LG Essen weist die Klage ab, weil COVID‑19 nicht in der namentlichen Aufzählung enthalten ist und die ZBSV wirksam sind. Für Vernichtungsschäden lag keine behördliche Anordnung vor.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Betriebsschließungsversicherung wegen COVID‑19 als unbegründet abgewiesen; Versicherungsfall nicht eingetreten
Abstrakte Rechtssätze
Eine namentlich vorgenommene Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten in Versicherungsbedingungen umfasst nur die ausdrücklich genannten Krankheiten; nicht aufgeführte Krankheiten sind nur dann gedeckt, wenn die Klausel unmissverständlich eine weitergehende Verweisung bestimmt.
Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf den Verständnisstand des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; Begriffe wie ‚namentlich‘ schließen in der Regel eine dynamische Verweisung auf später in das IfSG aufgenommene Krankheiten aus.
Zusatzbedingungen, auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, werden gemäß § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbestandteil, sofern sie klar und verständlich sind und nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB erscheinen.
Für den Ersatz von Kosten durch Vernichtung oder Vernichtungsempfehlung von Vorräten ist Voraussetzung, dass die Vernichtung von der zuständigen Behörde angeordnet oder schriftlich empfohlen wurde; bloßes Verderben der Waren begründet keinen versicherten Fall.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Der Kläger betreibt ein italienisches Restaurant in F mit der Firma „M“. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde das Restaurant aufgrund mehrerer Allgemeinverfügungen der Stadt F1 mit Wirkung zum 17.03.2020 geschlossen. Außer-Haus-Verkäufe waren jeweils von der Verfügung ausgenommen. Jedenfalls ab der Schließung bot der Kläger einen Außerhausverkauf an. Der Betrieb durfte am 11.05.2020 wieder Gäste bewirten. Auch anschließend waren noch Außerhaus-Bestellungen möglich. Der Kläger macht Ansprüche für 30 Schließungstage geltend.
Die Parteien unterhalten einen Versicherungsvertrag mit der Nummer … . Teil dieses Vertrages ist eine Betriebsschließungsversicherung.
Auf Seite drei des Versicherungsscheins heißt es:
„Schäden durch Betriebsschließung (ZBSV 08)
beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen):
der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Haftzeit von 30 Kalendertagen
die Kosten der Desinfektion der Betriebsräume und –einrichtungen
die Kosten der Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren
Tätigkeitsverbote gegen in dem Betrieb beschäftigte Personen (Bruttolohn- und –gehaltsaufwendungen) bis zu einer Dauer von längstens sechs Wochen
die Kosten für Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen.
Versicherte Gefahr gemäß Erläuterung:
(BS)“
Bestandteil des Vertrages sind zudem die Versicherungsbedingungen für die verbundene Firmen-Sachversicherung – 2008 (VFS) (Anl. K 3) und die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) (Anl. K 4).
In den ZBSV 08 heißt es unter „§ 2 Versicherte Gefahren“:
„1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]
b)
die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind; […]
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: [Es folgt eine namentliche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern ohne Coronavirus-Krankheit (COVID-19) und ohne den Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).]“
Der Vertrag verhält sich in § 3 der ZBSV und Teil B § 2 Nr. 2 VFS zum Umfang der Entschädigungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Versicherungsscheins (vgl. Anlage K 2) sowie der Versicherungsbedingungen (vgl. Anl. K 3 und 4) verwiesen.
Der Kläger behauptet, das Restaurant habe aufgrund der Allgemeinverfügung geschlossen werden müssen. Für 30 Tage stünde ihm eine Entschädigung von 43.060,00 Euro abzüglich erhaltenem Kurzarbeitergeld für März 2020 bis zum 16. April 2020 von insgesamt 8038,02 Euro, also insgesamt 35.021,98 Euro zu. Soforthilfen seien nicht abzuziehen. Zusätzlich seien 2000 Euro für verdorbene Ware ersatzfähig. (Vgl. Bl. 13 d. A.)
Im Dezember 2019 habe er einen Umsatz von 55.510,67 Euro gehabt.
Er ist der Ansicht, das Corona-Virus sei von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfasst, da hier eine dynamische Verweisung auf alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger 37.021,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. April 2020 zu zahlen.
2.
den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1336,90 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es habe keine vollständige Schließung vorgelegen.
Sie erklärt Nicht-Wissen zum Außer-Haus-Verkauf und zur Bewirtung von Gästen vor der Pandemiesituation, zu den tatsächlichen Umsätzen, zu der Summe der staatlichen Hilfen, zur Anschaffung von Waren und deren Wert.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 37.021,98 Euro gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherungsvertrag zu. Denn der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die Schließung aufgrund des Coronavirus (SARS-Cov19/COVID-19) ist kein versichertes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Zwischen den Parteien liegt ein wirksamer Betriebsschließungsversicherungsvertrag i. S. d. § 1 S. 1 VVG vor.
a)
Der Versicherungsfall ergibt sich aus § 1 Nr. 2 ZBSV. Die Klausel ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. In der namentlichen Aufzählung ist das Corona-Virus (COVID-19) nicht vorhanden. Ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen liegt daher nur bei den genannten Krankheiten vor, unabhängig davon, ob das Infektionsschutzgesetz durch Aufnahme neuer Krankheiten geändert wird.
Nach der Auslegung ist auch nicht davon auszugehen, dass eine dynamische Verweisung vorliegt, so dass alle nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger von dem Versicherungsschutz umfasst sein sollten oder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss im Infektionsschutzgesetz aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Coronavirus (SARS-Cov19/COVID-19) wurde erst zum 23.05.2020 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t des IfSG aufgenommen.
Es wird in der Klausel Bezug genommen auf die „folgenden…namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, so dass klar wird, dass es sich nicht um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die durch Begriffe wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ eingeleitet werden würde. Durch den Bezug auf §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird lediglich deutlich, dass die dann aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zum damaligen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz genannt waren.
Etwas anderes könnte gelten, wenn die Aufzählung fehlt und nur ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vorgenommen wird, ohne dies zeitlich oder vom Umfang her einzuschränken. Das ist hier aber nicht der Fall.
Die Formulierung „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ist nach Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht dergestalt auszulegen, dass das Wort namentlich mit der Bedeutung „insbesondere/beispielsweise“ verwendet wird. Vielmehr wird deutlich, dass nur die aufgezählten mit Namen genannten Krankheiten versichert sein sollen.
b)
Dem steht auch nicht entgegen, dass in § 4 Nr. 3 ZBSV ein Ausschluss für alle Prionenerkrankungen vereinbart wurde, der über den Ausschluss der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 d) IfSG genannten Krankheit hinausgeht. Der Beklagten stand es frei, einen derartigen, über den damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes hinausgehenden Ausschluss vorsorglich aufzunehmen.
c)
Die ZBSV sind auch wirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers sind sie nicht nachrangig gegenüber den Vereinbarungen aus dem Versicherungsschein.
Die Klauseln sind nach § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbestandteil geworden. Durch sie wird auch nicht entgegen § 307 Abs. 1 BGB der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Denn die Regelungen sind klar und verständlich. Es gibt auch keinen Widerspruch zwischen den ZBSV und den Vereinbarungen im Versicherungsschein.
Zwar ist die Angabe im Versicherungsschein tatsächlich sehr weit und ohne Beschränkungen auf bestimmte Krankheiten. Dadurch entsteht aber nicht der Eindruck, es gäbe eine dynamische Verweisung auf das IfSG.Denn die Überschrift auf dem Versicherungsschein lautet: „Schäden durch Betriebsschließung (ZBVS 08)“. Hier wird bereits auf die Anlage ZBVS 08 verwiesen, sodass dem durchschnittlichen Leser klar wird, dass diese Bedingungen zusammen mit der Klausel gelesen werden müssen. Dazu kommt, dass am Schluss noch der Verweis auf „Versicherte Gefahr gemäß Erläuterung“ folgt. Auch hier wird nochmals deutlich, dass die Klausel nicht alleine steht und nicht ohne die Erläuterungen gelesen werden kann. Die ZBVS sind daher auch nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB.
Zudem sind die ZBVS relativ kurz und übersichtlich gegliedert. Eine Unverständlichkeit hier ist ausgeschlossen.
d)
Die obigen Ausführungen betreffen sowohl den Betriebsschließungsschaden als auch den behaupteten Schaden wegen vernichteter Waren. Auch hierfür müsste eine der aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sein, was nicht der Fall war.
Zudem ist nicht vorgetragen, dass gemäß der Klausel § 2 Nr. 1 lit c) ZBVS die Vernichtung der Waren angeordnet oder empfohlen wurde. Es ist vorgetragen, die Waren seien verdorben. Dies stellt kein versichertes Ereignis dar.
2.
Ein Anspruch auf Zinsen und Freistellung von Rechtsanwaltskosten besteht mangels Bestehen der Hauptforderung nicht.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.