GbR-Auflösung: Durchsetzungssperre für Gewinn- und Schadensersatzansprüche; Auskunft unbestimmt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät (GbR) Gewinnzahlungen, Auskunft sowie weitere Feststellungen. Das LG hielt nach zulässigem Einspruch das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht. Zahlungs- und Schadensersatzansprüche scheiterten an der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre nach Auflösung; ohne Auseinandersetzungsbilanz sind Einzelansprüche nicht fällig. Auskunfts- und Mitwirkungsanträge wurden mangels Bestimmtheit bzw. fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen.
Ausgang: Einspruch zulässig, aber Klage teils unzulässig und im Übrigen unbegründet; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Auflösung einer GbR unterliegen Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich der Durchsetzungssperre; sie sind erst nach Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz als Rechnungsposten geltend zu machen.
Ein Verzicht auf die Durchsetzungssperre kommt nur in Betracht, wenn dem Gesellschafter unabhängig von der Auseinandersetzung jedenfalls ein bestimmter Betrag zusteht; bei streitigen Forderungen und möglichen Gegenansprüchen fehlt es daran.
Schadensersatzansprüche eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis unterfallen ebenfalls der Durchsetzungssperre; ausgenommen sind nur deliktische Ansprüche wegen Verletzung absoluter Rechte.
Ein Leistungsantrag kann trotz Durchsetzungssperre nur dann in einen Feststellungsantrag ausgelegt werden, wenn die begehrten Rechnungsposten hinreichend bestimmt individualisiert sind.
Anträge auf Mitwirkung/Überlassung von Unterlagen sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn die herauszugebenden Gegenstände nicht so konkret bezeichnet sind, dass eine Zwangsvollstreckung möglich wäre.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 21.04.2005 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hängt davon ab, dass der Beklagte Sicherheit in Höhe von 100 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gesellschaftsrechtliche Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) geltend.
Die Parteien des Rechtsstreits vereinbarten am 21.08.1995 die Gründung einer Rechtsanwaltssozietät in Form der GbR. In dem Gesellschaftsvertrag trafen sie Regelungen zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung, zur Kündigung der Gesellschaft und zu den Modalitäten bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom 21.08.1995 Bezug genommen. Zum 30.06.1999 wurde die Gesellschaft gekündigt, wobei strittig ist, wer die Kündigung aussprach. Im Jahre 1997 wurde dem Kläger nur der Grundgewinn in Höhe von 6.500 DM mtl. ausgezahlt, nicht jedoch der variable Gewinn.
Nach der Kündigung verweigerte der Beklagte zu 1) dem Kläger außerhalb der Bürozeiten den Zugang zur Kanzlei, indem er die Türschlösser austauschte. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte. Der Kläger setzte dem Beklagten zu 1) eine Frist zur Auskunftserteilung über Rechnungsvorgänge zum. 31.12.1999.
Der Kläger behauptet, Gewinnansprüche für die Jahre 1997 bis 1999 zu haben. In diesen Jahren seien die Bilanzen falsch erstellt worden, da die Beklagte zu 2) private Abrechnungsposten in die Bilanzen aufgenommen habe. Zudem seien entgegen der Vereinbarung zwischen den Parteien PKW-Kosten schon vor der Gewinnverteilung in die Bilanz aufgenommen worden. Der Kläger meint unter Bezugnahme auf den verweigerten Zugang zu den Räumlichkeiten der Kanzlei, dass die Kosten der Anschaffung von Gegenständen bei der Gewinnermittlung nur in dem Umfang zu berücksichtigen seien, wie er sie auch tatsächlich hätte nutzen können. Wegen der Einzelheiten der bezeichneten Gegenstände wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.12.2004 Bezug genommen. Für das Jahr 1997 behauptet der Kläger noch offene Ansprüche in Höhe von 95.957,22 DM, für 1998 in Höhe von 8.337,91 DM und für 1999 in Höhe von 10.434,97 DM. Wegen der Einzelheiten der Zusammenstellung der noch offenen Beträge wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.12.2004 Bezug genommen. Zudem meint der Kläger, der Beklagte zu 1) habe seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt. Dazu behauptet er, der Beklagte zu 1) habe Rechnungen an Mandanten absichtlich verzögert und erst nach dem 01.07.1999 geschrieben, um die auf die Rechnungen gezahlten Honorare für sich zu behalten. Es habe eine Zusatzabrede bestanden, nach welcher eine zeitnahe Abrechnung hätte erfolgen müssen. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Er behauptet, dass sich der Beklagte zu 1) danach an Mandanten gewandt habe, um die Mandate für sich zu beanspruchen.
Der Kläger meint, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Dazu behauptet er, dass eine Rechnung in Höhe von 2.230,- DM angefallen sei. Der Beklagte zu 1) habe beim Finanzamt nicht geleistete Gewinnauszahlungen an den Kläger angegeben. Dadurch seien Steuerschulden angefallen, die der Kläger nicht habe begleichen können. Das Finanzamt habe ihm einen Verspätungsschaden in Höhe von 1.580,- DM in Rechnung gestellt. Er habe zwei Darlehen bei seinem Vater aufnehmen müssen. Das erste Darlehen in Höhe von 30.000,- DM sei am 23.06.1999 zu einem Zinssatz von 11,5 % valutiert, das zweite in Höhe von 20.000,- DM am 06.02.2003 zu einem Zinssatz von 11,5 %.
Ursprünglich hat Kläger unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 31.12.2004 beantragt,
1. a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 60.654,61 € nebst 11,5 % Zinsen aus 15.338,76 € seit dem 23.06.1999 sowie aus weiteren 10.225,84 € seit dem 06.03.2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.315,85 € seit dem 16.06.1999 bis zum 05.03.2000 und aus weiteren 35.090,01 € seit dem 06.03.2000 zu zahlen, hiervon in Höhe eines Betrages von 9.858,85 € nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 23.06.1999 mit der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner,
hilfsweise im Wege der Stufenklage
aa) an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz der Sozietät U und W H zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 738 BGB mitzuwirken; hilfsweise eine solche Bilanz vorzulegen, falls sie der Beklagte zu 1) bereits erstellen ließ und
bb) an ihn gegebenenfalls das sich aus der Bilanz ergebende Guthaben zu zahlen.
äußerst hilfsweise festzustellen, dass an den unter B II 2 cc, III 2 cc und IV 2 cc bezeichneten Gegenständen hälftiges Miteigentum des Klägers besteht
b) die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 9.858,85 € nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 23.06.1999 zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte zu 2) einen etwaigen Schaden des Klägers aus unrichtigen Buchungen der Jahre 1997 und 1998 ihm zu ersetzen hat.
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
a) im Wege der Stufenklage
aa) ihm durch Vorlage eines Verzeichnisses, das die Aktennummer, die Bezeichnung des Vorgangs, den Zeitpunkt der Abrechnung sowie die abgerechnete Summe ausweist und durch Vorlage von Abschriften der dazu gehörigen Rechnungen Auskunft über sämtliche den Beklagten zugeflossenen Honorareinnahmen sowie über den Stand laufender oder beendeter Rechtsstreite des Beklagten zu 1) auf Zahlung von Honoraren oder Stundungs-, Ratenzahlungs- oder sonstiger Abreden mit Mandaten zu erteilen, welche unabhängig von dem Zeitpunkt der in Rechnung Stellung nach dem 01.07.1999 erfolgten und aus Akten stammen, die bereits in der Zeit des Bestehens der Sozietät bearbeitet worden sind oder aus anwaltlicher Tätigkeit des Beklagten zu 1) im Sozietätszeitraum 01.07.1995 bis 30.06.1999 sowie über den Stand laufender oder beendeter Rechtsstreite des Beklagten zu 1) auf Zahlung von Honoraren oder Stundungs-, Ratenzahlungs- oder sonstiger Abreden mit Mandanten seit dem 30.06.1999, bezogen auf Honoraransprüche der Sozietät U und W H,
bb) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,
cc) an ihn den auf ihn entfallenden Gewinnanteil sowie Schadensersatz wegen nicht oder nicht rechtzeitiger und/oder ordnungsgemäßer Geltendmachung von Honorarforderungen der Sozietät in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sich aus der Auskunft ergebenden Zeitpunkt zu zahlen.
b) hilfsweise im Wege der Stufenklage
aa) an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz der Sozietät U und W H zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 738 BGB mitzuwirken;
hilfsweise
eine solche Bilanz vorzulegen, falls sie der Beklagte zu 1) bereits erstellen ließ und
bb) an ihn gegebenenfalls das sich aus der Bilanz ergebende Guthaben zu zahlen.
Durch Beschluss vom 21.04.2005 ist das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) abgetrennt und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Essen verwiesen worden. Am 21.04.2005 wurde durch Versäumnisurteil des LG Essen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 16.06.2005 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 16.09.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Nach einer Verlängerung der Begründungsfrist für den Einspruch auf den 14.07.2005 erfolgte die Begründung am 13.07.2005.
Nunmehr beantragt der Kläger,
1. das Versäumnisurteil aufzuheben
2. den Beklagten zu 1) entsprechend dem ursprünglichen Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.12.2004 zu verurteilen unter Konkretisierung des ursprünglichen Antrags zu 1. a) aa) im Schriftsatz vom 28.07.2005 in der Weise,
bei der Feststellung des Gesellschaftsvermögens der Sozietät zum 30.06.1999 mittels Sachverständigengutachens durch Überlassung der Sozietätsakten, -buchungen und –rechnungen mitzuwirken und den sich aus dem Gutachten etwaig zugunsten des Klägers errechnenden Gewinnverteilungsanspruch (Guthaben) an ihn zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung, da – was zwischen den Parteien unstrittig ist – am 31.12.2004 nur eine Abschrift der Klage, nicht aber die Urschrift bei Gericht eingegangen sei.
Der Beklagte zu 1) meint, der Kläger sei aus der Kanzlei ausgeschieden. Dazu behauptet er die Existenz eines Gesellschafterbeschlusses vom 27.05.1999, aus dem das Ausscheiden des Klägers hervorgehe. Zudem sei zwischen den Parteien eine Abfindungsabrede dahingehend getroffen worden, dass der Kläger 228 Akten erhalten solle, darunter das einträgliche Mandat der I D W. Die überlassenen Mandate würden ein jährliches Honorarvolumen von 100.000,- € bis 120.000,- € darstellen. Zudem meint der Beklagte zu 1), Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus dessen anwaltlicher Tätigkeit zu haben.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, die Klage indes teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Aufgrund des zulässigen Einspruchs wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO. Der gem. § 341 ZPO statthafte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 21.04.2005 wurde fristgerecht gem. § 339 ZPO eingelegt. Die Frist begann mit Zustellung des Versäumnisurteils an den Kläger am 16.06.2005. Nach der Verlängerung der Frist zur Begründung des Einspruchs gem. § 340 Abs. 3 S. 2 ZPO auf den 14.07.2005 wurde dieser am 13.07.2005 fristgerecht begründet.
Neben der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils war die Klage im Übrigen nicht abzuweisen. Die Konkretisierung des Hilfsantrags zu 1. a) aa) in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.07.2005 stellte laut Vortrag des Klägers eine Neufassung des ursprünglichen Antrags dar. Ein neuer Antrag nach dem Erlass des Versäumnisurteils war darin nicht zu sehen.
Der Hauptantrag zu 1 a) ist unbegründet. Der Kläger konnte noch ausstehende, vertragliche Gewinnansprüche aus dem Jahr 1997 in Höhe von 95.957,22 DM, aus dem Jahr 1998 in Höhe von 8.337,91 DM und aus 1999 für den Zeitraum bis zum 30.06.1999 in Höhe von 10.434,97 DM nicht schlüssig darlegen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich solche Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Durchsetzung eines vertraglichen Anspruchs steht die Durchsetzungssperre gem. § 730 BGB entgegen. Denn die Gesellschaft ist aufgelöst worden. Es kann dahin stehen, welcher Anlass zur Auflösung der Gesellschaft führte, da der Gesellschaftsvertrag jedenfalls keine Fortsetzungsklausel enthält. Im Gesellschaftsvertrag ist ein Ausscheiden im Sinne des Gesetzes nicht bedacht worden. Zwar wird in Ziff. 8 von einem "ausscheidenden Gesellschafter" gesprochen, doch ist darin keine Vereinbarung der Fortsetzung der GbR durch den anderen, verbleibenden Gesellschafter zu sehen. Dieses folgt bereits aus dem Zusammenhang mit Ziff. 7 des Vertrags, der ausdrücklich von einer "Beendigung" der Gesellschaft spricht. Zudem ist in dieser Ziffer geregelt, dass der Beklagte zu 1) nach Beendigung der Gesellschaft das Mietverhältnis alleine fortführen kann. Wären die Parteien von einer Fortsetzung des verbleibenden Gesellschafters in Folge einer Übernahme ausgegangen, so hätte es einer Regelung über den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht bedurft. Für die Auflösung der Gesellschaft ist zudem anzuführen, dass gem. Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags die Mandanten angeschrieben werden sollen, damit diese sich für ihren zukünftigen Sachberater entscheiden können. Die Übernahme des gesamten Mandantenstamms durch eine der beiden Parteien ist ausdrücklich nicht vereinbart worden. Da die Gesellschaft aufgelöst wird, setzt die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs im Hinblick auf § 734 BGB zunächst die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz voraus (BGH NJW 1980, 1628 (1628); NJW 1995, 188; Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 730 Rn. 5). Denn aufgrund der Auflösung werden die Ansprüche nur noch als einzelne Rechnungsposten aufgeführt und verlieren ihre selbständige Durchsetzbarkeit (Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 730 Rn. 49).
Gründe für einen Verzicht auf die Durchsetzungssperre sind nicht ersichtlich. Das wäre dann möglich, wenn einem Gesellschafter in jedem Falle ein bestimmter Betrag zustehen würde (BGH ZIP 1995, 1086 (1086f.)). Die Zahlungsansprüche des Klägers sind bestritten und der Beklagte zu 1) hat zudem Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus dessen anwaltlicher Tätigkeit angeführt.
Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben scheitert an der fehlenden Anwendbarkeit des § 738 BGB, da die Gesellschaft nicht fortbesteht. Im Falle einer Auflösung erfolgt keine Auseinandersetzung über § 738 BGB (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, Vor § 723 Rn. 1).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 2.320,- DM. Schadensersatzansprüche des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, die sich unmittelbar gegen einen Gesellschafter richten, unterliegen ebenfalls der Durchsetzungssperre (BGH NZG 2003, 215 (251); Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 730 Rn. 7). Ausgenommen sind lediglich Ansprüche, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen (OLG Hamm, NZG 2003, 677 (678); Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 730 Rn. 7). Die Weigerung des Beklagten zu 1), dem Kläger nach Kündigung des Gesellschaftsvertrags Zutritt zu den Kanzleiräumen zu gewähren, verletzt den Kläger in keinem absoluten Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist weder Eigentümer noch aufgrund eines Mietverhältnisses berechtigter Besitzer der Räumlichkeiten. Einsichtsrechte, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben und noch in der Phase der Auflösung der Gesellschaft fortwirken könnten, sind jedoch nur relative Rechte, da sie nicht gegenüber jedermann durchgesetzt werden können.
Ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf die an das Finanzamt zu zahlenden Verspätungszuschläge in Höhe von 1.580,- DM, unterfällt der Durchsetzungssperre aus oben genannten Gründen.
Seit Eintritt der Durchsetzungssperre ist kein Verzugsschaden entstanden, da die Hauptforderung nicht fällig ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit anerkannt, einen wegen einer bestehenden Durchsetzungssperre nicht durchsetzbaren Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag auszulegen (BGH NJW 1995, 188 (189); NZG 2002, 519 (519)).
Eine solche Auslegung kann vorliegend nicht geschehen. Denn der Leistungsantrag enthält keine hinreichend bestimmten Rechnungsposten, deren Feststellung hätte begehrt werden können.
Der Hilfsantrag zu 1. a) aa) ist bereits unzulässig, da er im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt ist. Der gestellte Hilfsantrag weist keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Eine nachträgliche Bestimmung dieses Antrags hat bisher nicht stattgefunden. Der Versuch der Konkretisierung seitens des Klägers in dem Schriftsatz 28.07.2005 schlug fehl. Die beantragte "[…] Überlassung der Sozietätsakten, -buchungen und –rechnungen […]" weist keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die begehrten Gegenstände ließen sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht individualisieren. Unklar bleibt, welche Akten herauszugeben sind. Bei einem Herausgabeantrag sind die betroffenen Gegenstände indes möglichst genau zu bezeichnen (Greger, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., 2005, § 253 Rn. 13c).
Der dazu gestellte, weitere Hilfsantrag ist unzulässig. Zwar konkretisiert der Kläger durch den Verweis auf die Klageschrift vom 31.12.2004 das Feststellungsbegehren hinreichend, indes fehlt es an einem Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Statt eine Feststellung seines Miteigentums an den bezeichneten Gegenständen zu beantragen, hätte der Kläger umgehend gem. § 1008 i.V.m. §§ 749 ff. BGB eine Aufhebung der Gemeinschaft verlangen können.
Der Hauptantrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Informationen.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich kein Auskunftsanspruch. Ziff. 8 des Vertrags normiert nur eine Verpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters, eine Abrechnung gegenüber dem anderen Gesellschafter vorzunehmen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gem. §§ 713, 666 BGB. § 713 BGB normiert Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter. Die Norm kompensiert die verlorenen Rechte der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, soweit von dem gesetzlichen Regelfall des § 709 BGB abgewichen wird. § 709 BGB sieht eine gemeinschaftliche Geschäftsführung aller Gesellschafter vor, verbunden mit der Vorstellung, dass auch alle einen gleichen Zugang zu Informationen haben. Erst wenn ein Gesellschafter nicht mehr Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt, sind ihm Rechte einzuräumen, um die Geschäftsführung zumindest kontrollieren zu können. Denn nur in diesem Fall besteht ein Wissensgefälle. Das Erfordernis, dass der aus § 713 BGB Anspruchsberechtigte auf einer anderen Organisationsstufe stehen muss als der Verpflichtete, soweit ein Informationsanspruch betroffen ist, folgt auch aus der Verweisung in das Auftragsrecht. Denn dort hat gem. § 666 BGB der Auftraggeber ein Informationsrecht gegenüber dem Beauftragten, der – vergleichbar mit einem geschäftsführenden Gesellschafter – der unmittelbar mit der Aufgabenausführung befasst ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 716 BGB, da sich der Anspruch nicht auf Auskunftserteilung richtet, sondern auf die Duldung eigener Informationsbeschaffung (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 716 Rn. 1). Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn sich der Gesellschafter ohne die Auskunft aus den Akten allein keine Klarheit schaffen kann (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 716 Rn. 1). Der Kläger begehrt jedoch gerade Informationen, die aktenmäßig festgehalten sind.
Auch aus § 721 BGB besteht kein Anspruch auf Auskunft. Der Rechnungsabschluss ist durch die Geschäftsführung zu erstellen (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 721 Rn. 1). Das ist der Kläger selbst. Der Anspruch richtet sich aber nicht auf Nachricht und Auskunft (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 721 Rn. 3). Diese begehrt der Kläger aber gerade.
Der Hilfsantrag zu 2 b) in Form der Stufenklage ist unzulässig, da er entsprechend der obigen Begründung zu unbestimmt ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.