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Landgericht Essen·18 O 150/20·15.06.2020

Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung wegen fehlendem Verfügungsanspruch und -grund

ZivilrechtVersicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung zur Zahlung von 26.962 EUR. Das Landgericht verneint den Verfügungsanspruch, da die Versicherungsbedingungen eine abschließende Aufzählung der Versicherungsfälle enthalten und keine dynamische Verweisung vorliegt. Einen Verfügungsgrund (Existenzgefährdung) sieht das Gericht nicht, weil der Betrieb wieder angelaufen ist und staatliche Hilfen gewährt wurden. Eine Fälligkeitsbestimmung beeinflusst den Verfügungsgrund nicht.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs und fehlender Existenzgefährdung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Versicherungsbedingungen, die eine abschließende Aufzählung von Krankheiten vorsehen, begründet der Verweis in Klammern auf Gesetze nicht ohne Weiteres eine dynamische Verweisung auf weitergehende Tatbestände.

2

Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung kann zu verneinen sein, wenn die vertragliche Regelung den Versicherungsfall nur für abschließend genannte Krankheiten eintritt und keine erfüllungspflichtige Leistung vorliegt.

3

Leistungsverfügungen sind nur unter engen Voraussetzungen zu erlassen; hierfür sind ein hinreichender Verfügungsanspruch und ein dringender Verfügungsgrund erforderlich.

4

Eine Fälligkeitsbestimmung in den Vertragsbedingungen beeinflusst nicht das Vorliegen des Verfügungsgrundes; maßgeblich ist die konkrete Eilbedürftigkeit (z. B. Existenzgefährdung).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 935, 940 ZPO§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 6 IfSG§ 7 IfSG§ 130a ZPO

Leitsatz

Eine Existenzgefährdung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde.

Eine Fälligkeitsbestimmung hat keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes.

Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 26.962,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Verfügungsgegnerin zur Zahlung von 26962 € zu verpflichten.

3

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

4

Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Klägerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Denn nach Ziffer 8.2.2 lösen nur die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall ab, die Aufzählung ist abschließend, und der Hinweis: " ( vgl. §§ 6und 7 IfSG )" deutet  in dieser Form nicht auf eine dynamische Verweisung hin. Insofern unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen offensichtlich von denen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim zugrunde lagen.

5

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.

6

Die Antragsstellerin begehrt die endgültige und vollständige Erfüllung ihrer Ansprüche. Es handelt sich mithin um eine Leistungsverfügung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen ergehen kann. An den Verfügungsgrund sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Ein Verfügungsgrund besteht in Fällen der Existenzgefährdung. Ein solcher Fall ist hier nicht dargelegt worden. Die Antragstellerin begehrt Leistungen für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Inzwischen ist ihr Betrieb - wenn auch eingeschränkt - wieder angelaufen. Sie hat  zudem staatliche Hilfen erhalten. Dies spricht dagegen, dass sie unbedingt auf die Gewährung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen ist und nicht  die Entscheidung in der Hauptsache abwarten kann.

7

Auch die von der Antragsstellerin in Bezug genommene Ziff. 12.1.1. begründet die besondere Eilbedürftigkeit nicht, weil es sich um eine Fälligkeitsbestimmung handelt, die keinen Einfluss auf die Frage des Verfügungsgrundes hat.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

10

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

11

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

12

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

13

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.