Rentenversicherung: Anspruch auf Kapitalabfindung trotz elektronischem Postfach
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auszahlung der Kapitalabfindung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht; die Beklagte hatte Hinweise nur über ein elektronisches Kundenpostfach übersandt. Streitgegenstand war, ob dies die vertraglich vorgesehene schriftliche Fristwahrung ersetzt. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Kapitalabfindung samt Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil die elektronische Kommunikation die Schriftformklausel nicht hinreichend abbedungen hat.
Ausgang: Klage hinsichtlich der Kapitalabfindung in Höhe von 29.856,86 € nebst Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts sind die vereinbarten Fristen einzuhalten; eine Frist beginnt nur dann zu wirken, wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig und verständlich über die Frist und ihre Bedeutung informiert wurde.
Die ausschließliche oder überwiegende Übermittlung von Informationen über ein elektronisches Kundenpostfach ersetzt eine in den Versicherungsbedingungen geregelte Schriftform nur, wenn Umfang und Bedeutung der elektronischen Zustellung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und transparent erkennbar sind.
Unklare oder mehrdeutige Formulierungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind zu Lasten des Verwenders auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB) und können eine Abbedingung der Schriftformerfordernisse verhindern.
Nimmt der Versicherer eine Leistung trotz Fristsetzung nicht vor, kommt er in Verzug; daraus folgen Verzugszinsen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die bloße freiwillige Einrichtung eines elektronischen Postfachs durch den Versicherungsnehmer begründet nicht ohne weiteres die Erwartung, dass künftig sämtliche relevanten Mitteilungen ausschließlich elektronisch erfolgen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.856,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2021 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht miteinander verbunden.
Mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004 schlossen die Parteien die Police Nr. … mit vereinbartem Leistungsstadium zum 01.12.2019, mit einer garantierten Kapitalabfindung i.H.v. 18.226,00 € sowie einer garantierten Jahresrente von 1620,00 € ab.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde (vgl. Anlage K2a, Bl. 98 ff d. A.)
Dort heißt es u.a.:
„§ 1 Was ist versichert?
(3) Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum Leistungsdatum die vereinbarte Kapitalabfindung, wenn
• die versicherte Person diesen Termin erlebt,
• das Kapitalwahlrecht eingeschlossen ist und
•uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens 3 Monate vor dem Leistungsdatum zugegangen ist.
[…]
§ 16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht berechtigt.“
Mit Schreiben aus Juni 2018 (Anl. K3) bot die Beklagte dem Kläger die Nutzung des elektronischen Kundenportals „… .de“ an. In dem Schreiben heißt es:
„Nachdem sie sich erstmals eingeloggt haben, stimmen sie einfach den Nutzungsvereinbarungen für das elektronische Postfach zu. Einige wenige rechtlich vorgeschriebene Schriftstücke werden wir Ihnen auch in Zukunft in Papierform zusenden.“ (Bl. 19 der Akte)
Der Kläger begann die Nutzung des elektronischen Kundenportals und stimmte dort auch der Nutzungsvereinbarung zu.
Dort heißt es:
„§ 3 Vereinbarung der Nutzung des elektronischen Postfachs
(1) Der Nutzer des elektronischen Postfachs erklärt sich damit einverstanden, dass T ihm ausgewählte Nachrichten und Dokumente, die für den elektronischen Versand geeignet sind, ausschließlich elektronisch über das elektronische Postfach zur Verfügung stellt. Der Nutzer kann die im Kundenpostfach zugestellten Dokumentenanhänge ansehen, ausdrucken und herunterladen.
[…]
(5) T behält sich vor, die Auswahl der in das elektronische Postfach einzustellenden Dokumente zusätzlich postalisch zur Verfügung zu stellen, wenn dies gesetzliche Vorgaben erforderlich machen oder es aufgrund anderer Umstände unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen zweckmäßig erscheint.“ Anl. B3, Bl. 91 f. d. A.)
Der Kläger wurde über jedes in das Kundenportal hochgeladene Schriftstück per E-Mail von der Beklagten informiert.
Der Kläger schaute sodann lediglich einmal im Jahr in das Kundenportal um die jährlichen Informationen für seine Einkommensteuererklärung zu erhalten.
Über das elektronische Kundenportal übersandte die Beklagte am 31.07.2019 und am 15.10.2019 (vergleiche Anlagenkonvolut K4) Schreiben zum Vertragsablauf mit einem Hinweis auf das Kapitalwahlrecht.
Der Kläger hatte lediglich am 12.05.2019 und am 20.01.2021 in das Postfach Einsicht genommen. Er stellte erst am 03.02.2021 per Fax den Antrag auf Auszahlung als Kapitalzahlung. Die Beklagte verweigerte dies auch nach Fristsetzung. Danach beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt.
Der aktuelle Vertragswert im Februar 2021 hätte 31.818,68 Euro betragen. Bis einschließlich Oktober 2021 erhielt der Beklagte Rentenzahlungen.
Der Kläger behauptet, er habe sich darauf verlassen, dass ihm wichtige Schriftstücke weiterhin per Post zugeschickt werden würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
2.
an den Kläger EUR 30.198,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.
den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.626,49 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Renten von Juli bis Oktober in Höhe von 341,36 Euro (4 x 85,34 Euro).
Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.07.2021 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Kapitalabfindung in Höhe von 29.856,86 Euro gegen die Beklagte aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag hat.
Die Parteien verbindet ein Vertrag über eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.
Der Kläger hat im Februar 2021 sein Kapitalwahlrecht ausgeübt. Das war noch rechtzeitig, obwohl Leistungsbeginn bereits der 01.12.2019 gewesen wäre.
Der Kläger muss nach den Versicherungsbedingungen das Kapitalwahlrecht drei Monate vor dem Leistungsdatum ausüben, allerdings muss er – das ergibt sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung – von der Beklagten rechtzeitig darauf hingewiesen werden.
Die gesamte Verwaltung des Vertrages liegt im Bereich der Beklagten, die bei diesem über viele Jahre laufenden Anlageprodukt diejenige ist, die die Fristen verwaltet. Ein einseitiges Recht, das der Versicherungsnehmer erst nach vielen Jahren Vertragslaufzeit ausüben kann, verliert ohne erneuten Hinweis seinen Inhalt, da es faktisch vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausgeübt würde, mangels Erinnerung an dieses Recht.
Durch das Einstellen der Dokumente in das elektronische Postfach hat die Beklagte ihre Hinweispflicht nicht erfüllt.
Grundsätzlich ist eine Kommunikation auf elektronischem Wege zulässig. Der Kläger hat diesen Kommunikationsweg auch freiwillig eröffnet. Er hat die fakultative Möglichkeit, die ihm im Jahr 2018 angeboten wurde, angenommen, das Kundenkonto angelegt und die Nutzungsbedingungen dazu akzeptiert.
Der Kläger durfte aber davon ausgehen, relevante Schriftstücke per Post zu erhalten. Das ergibt sich zum einen aus dem Anschreiben aus Juni 2018. In diesem heißt es: „Einige wenige rechtlich vorgeschriebene Schriftstücke werden wir Ihnen auch in Zukunft in Papierform zusenden.“ Daraus ergibt sich für den Versicherungsnehmer, dass er weiterhin schriftlich über einige Dinge informiert werden wird. Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber rechtsunkundig ist, ist ihm nicht klar, welche Dokumente dies sein werden.
Dazu kommt, dass in den Versicherungsbedingungen in § 16 geregelt, dass Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen. Der Versicherungsnehmer geht also von Schriftform aus. Wenn dies – was möglich ist – abgeändert werden soll, so muss der Versicherungsnehmer allerdings klar erkennen können, welche Schriftstücke nicht mehr schriftlich übersandt werden.
Das ist nicht geschehen. In § 3 der Nutzungsbedingungen zum Postfach ist von „geeigneten“ bzw. „ausgewählten“ Nachrichten die Rede. Die Formulierung legt nahe, dass die Beklagte ein gewisses Ermessen hat, welche Nachrichten sie ins Postfach einstellt. Es wird gerade nicht deutlich, dass das Postfach der einzige und gewöhnliche Kommunikationsweg ist.
Diese Unsicherheit wird verstärkt durch die Formulierung in § 3 Abs. 5 der Nutzungsbedingungen: „T behält sich vor, die Auswahl der in das elektronische Postfach einzustellenden Dokumente zusätzlich postalisch zur Verfügung zu stellen, wenn dies […] aufgrund anderer Umstände unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen zweckmäßig erscheint.“ Auch hier scheint für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Öffnungsklausel für wiederum nicht genau definierte, relevante Unterlagen vorgesehen zu sein.
Die Unklarheiten in den allgemeinen Bedingungen der Beklagten gehen zu ihren Lasten, § 305 c Abs. 2 BGB, sodass die Schriftformklausel der AVB nicht durch die Vereinbarungen zum elektronischen Postfach abbedungen worden ist.
Die Anspruchsberechnung, insbesondere der Vertragswert, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerseite hat bereits bis Juni gezahlte Renten in Abzug gebracht. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung mit unstreitig geleisteten Rentenbeträgen in Höhe von 341,36 Euro erklärt. Dadurch erlosch der Klageanspruch in dieser Höhe, §§ 387, 389, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 257 BGB. Die Beklagte war nach Fristsetzung in Verzug mit der Leistung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.198,22 EUR festgesetzt.