Themis
Anmelden
Landgericht Essen·18 O 125/12·01.07.2012

Klage auf fiktive Abrechnung des Hardtop-Dachs in Vollkasko abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz-VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Vollkaskoversicherung fiktive Reparaturkosten für ein Hardtop-Dach nach teilweiser Reparatur des Fahrzeugs. Streitpunkt ist die Auslegung der AKB (insb. A.2.8.1 b) hinsichtlich gesonderter Abrechnung mitversicherter Teile. Das LG Essen entscheidet, dass bei nicht vollständiger Reparatur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert maßgeblich ist und das Hardtop als zum Fahrzeug gehörend in die Wertermittlung einbezogen wurde. Die Klage wird daher abgewiesen; die Versicherungsbedingungen sind wirksam.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung für fiktive Reparatur des Hardtop-Dachs abgewiesen; Versicherer rechnete nach AKB A.2.8.1 b korrekt ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei teilweiser, nicht vollständiger oder nicht fachgerechter Reparatur kann die Entschädigung nach den Versicherungsbedingungen auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes begrenzt werden.

2

Ein werksseitig eingebautes und fest mit dem Fahrzeug verbundenes Teil gilt als Bestandteil des Fahrzeugs; ist dessen Wert bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes bereits berücksichtigt, rechtfertigt dies keine separate Abrechnung dieses Teils.

3

Der Versicherungsnehmer kann zwischen tatsächlicher Reparaturabrechnung und fiktiver Abrechnung wählen, darf hierdurch aber keine Bereicherung erzielen; eine darüber hinausgehende Zahlung besteht nur, soweit die Versicherungsbedingungen sie vorsehen.

4

Klauseln, die die Entschädigungsbemessung bei nicht vollständiger Reparatur (z.B. A.2.8.1 b AKB) regeln, sind wirksam und schützen den Versicherer vor überkompensierenden Leistungen.

5

Nebenforderungen wie Zinsen oder Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen einen durchgesetzten Hauptanspruch voraus und fallen mit dessen Abweisung weg.

Relevante Normen
§ 1 S. 1 VVG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag.

3

Sie sind durch eine Vollkaskoversicherung betreffend das Fahrzeug des Klägers, ein PKW der Marke Mercedes, Typ SL 320, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., verbunden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) der Beklagten mit Stand 01.09.2008 zugrunde.

4

Am 31.12.2011 ereignete sich ein von dem Versicherungsschutz umfasstes Schadensereignis, der PKW des Klägers wurde durch Dritte böswillig beschädigt. Schäden entstanden dabei insbesondere im Bereich der Fahrertür und dem zum Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Fahrzeug montierten Hardtop-Dach.

5

Der Gutachter der Beklagten ermittelte Reparaturkosten in Höhe von netto 9.256,82 €, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 16.500,00 € sowie einen Restwert in Höhe von 9.100,00 €.

6

Der Kläger ließ den Schaden mit Ausnahme des Schadens an dem Hardtop-Dach beseitigen. Da der Kläger das Hardtop-Dach nicht weiter benutzen wollte, entschied er sich, dieses zu entsorgen. Die Beklagte regulierte die Rechnungen über die übrigen Reparaturkosten und zahlte insgesamt die Differenz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes sowie abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €.

7

Für die Reparatur des Hardtop-Daches wäre ein Kostenaufwand in Höhe von 6.934,30 € netto erforderlich.

8

Der Kläger verlangt im Wege der fiktiven Abrechnung Zahlung dieses Betrages abzüglich 1.000,00 € als Abzug neu für alt.

9

Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 16.05.2012 zur Zahlung auf.

10

Der Kläger meint, die Regelungen gem. A.2.8 der AKB über die Berechnung der Entschädigungsleistungen seien dahingehend auszulegen, dass er neben der Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auch die fiktiven Kosten einer Reparatur für das Hardtop-Dach verlangen könne. Die Regelung unter Ziffer A.2.8.1 b meine den Fall, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert werde. Das Hardtop-Dach selbst gehöre aber nicht zum Fahrzeug, sondern sei ein sogenanntes beitragsfreies mitversichertes Teil des Fahrzeugs.

11

Ihm müsse unbenommen bleiben, bezüglich des Hardtop-Daches auch auf Kostenvoranschlagsbasis abzurechnen und den restlichen Schaden auf der Basis der tatsächlichen Reparaturkosten.

12

Der Kläger beantragt,

13

1.die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 5.934,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen;

14

2.ihn von Gebührenforderungen der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Q in Höhe von 546,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie tritt der klägerseits geäußerten Rechtsauffassung zur Berechnung der Entschädigung entgegen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aus der hier nur in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gem. § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der Parteien.

22

Der Kläger hat sein Fahrzeug nach dem Schadensereignis teilweise reparieren lassen und insoweit auf der Basis tatsächlich angefallener Reparaturkosten Erstattung von der Beklagten erhalten. Unstreitig hat die Beklagte Zahlung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts anzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung geleistet.

23

Der verlangte weitergehende Anspruch besteht auf der Grundlage der Regelungen der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB nicht.

24

Bei der im Streitfall erfolgten nur teilweisen Reparatur war die Beklagte berechtigt, nach den Grundsätzen der Regelungen von A.2.8.1 b zu regulieren. Hiernach sind die Versicherungsleistungen auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes begrenzt, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird.

25

Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem Hardtop-Dach um ein nach A.2.1.2 der AKB beitragsfrei mitversichertes Fahrzeugteil handelt, weil es werksseitig in das Fahrzeug eingebaut und durch entsprechende Halterungen mit diesem fest verbunden ist, ergibt sich kein weitergehender Anspruch des Klägers.

26

Unstreitig hat die Beklagte bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes den Preis für ein Fahrzeug einschließlich eines Hardtop-Daches zugrundegelegt. Eine separate Abwicklung der Schäden an Karosserie und Hardtop-Dach rechtfertigt sich daher nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die serienweise Ausstattung des Fahrzeugs mit dem Hardtop-Dach eine Auslegung der Versicherungsbedingungen der Beklagten in A.2.8.1 nur dahingehend rechtfertigt, dass das gesamte Fahrzeug einschließlich des Daches als „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vorschriften zu sehen ist.

27

Soweit in den Bedingungen unter A.2.21 die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen unter A.2.6 bis A.2.19 bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen vorsehen, ergibt sich ein Anspruch auf separate Abrechnung und damit auch Entscheidung über die Wahl der beiden möglichen Ersatzwege nur für den Fall, dass nur Entwendung, Zerstörung oder Beschädigung eines einzelnen mitversicherten Teiles gegeben ist, nicht jedoch des gesamten Fahrzeugs (vgl. Stiefel/Maier, AKB Kommentar, 18. Auflage, Ziff. A.2.18, Rdnr. 3).

28

Die Regelung des A.2.8 b der AKB ist auch wirksam, dies auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung.

29

Die Regelung entspricht dem Grundgedanken, dass dem Kaskoversicherungsnehmer zwar sein effektiv erlittener Schaden ausgeglichen werden, er sich aber nicht bereichern soll (vgl. Stiefel/Maier, a.a.O., Ziff. A.2.7.1 b, Rdnr. 11). Diese Regelungen schränken die Entscheidungsfreiheit des Kaskoversicherungsnehmers hinsichtlich der Art der Schadensbeseitigung auch nicht ein, seiner Wahl obliegt es, ob er den Schaden vollständigen beseitigen oder fiktiv abrechnen will.

30

Mangels Anspruch auf die Hauptforderung stehen dem Kläger die begehrten Nebenforderungen in Form der Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

31

Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Der Streitwert beträgt 5.934,30 €.