Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei somatoformer Schmerzstörung nach HWS-Frakturverdacht
KI-Zusammenfassung
Nach einem Vorfahrtunfall verlangte der Kläger Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Primäre HWS- und BWS-Frakturen sowie unfallbedingte Osteoporose konnten medizinisch nicht bewiesen werden. Das Gericht bejahte jedoch eine unfallkausale Schmerzverarbeitungsstörung infolge der (objektiv unzutreffenden) Frakturdiagnose und sprach hierfür Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall zu. Im Übrigen wies es die Klage teilweise ab und stellte eine Ersatzpflicht für künftige Schäden fest.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall überwiegend zugesprochen sowie Ersatzpflicht für Zukunftsschäden festgestellt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB umfasst auch psychische Störungen und somatoforme Schmerzstörungen, wenn sie auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen sind.
Der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang für psychische Folgestörungen kann auch dann vorliegen, wenn eine behauptete Primärverletzung nicht nachweisbar ist, das Unfallereignis aber die Fehlverarbeitung (etwa durch eine ärztliche Fehldiagnose) ausgelöst oder wesentlich mitverursacht hat.
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für nachteilige Folgen von Maßnahmen oder Auskünften Dritter, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung oder Abklärung veranlasst, selbst wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft erweisen.
Eine Einschränkung der Haftung wegen „Rentenneurose“ oder offensichtlich unangemessener Erlebnisverarbeitung setzt ein grobes Missverhältnis zwischen Ereignis und Reaktion bzw. eine entsprechende Motivation voraus; bloße Prädispositionen genügen nicht.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalls sind arbeitgeberseitige Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter (z.B. Verpflegungszuschüsse, Fahrtkosten) grundsätzlich nicht als entgangener Verdienst zu berücksichtigen, sofern sie nicht pauschaliert „verstecktes“ Arbeitsentgelt enthalten.
Leitsatz
Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; HWS-Trauma
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 19.667,51 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 14.632,02 €
seit dem 01.10.2000, aus 2.735,41 € seit dem 05.03.2001, aus
575,02 € seit dem 12.04.2001 und aus 1.714,83 € seit dem
30.08.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen,
die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.12.1999 auf
der F-Straße in C entstehen, soweit Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die
Beklagten zu 60%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstrek-
kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am 08.12.1999, gegen 6.50 Uhr, befuhr der Kläger mit seinem PKW vom Typ ... die F-Straße in C in Richtung G-Straße. Die Beklagte zu 1), die - für den Kläger von rechts kommend - die untergeordnete C-straße mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW vom Typ ... befuhr und die G-Straße überqueren wollte, übersah die Vorfahrt des Klägers und fuhr gegen die rechte hintere Seite seines PKW, der beschädigt wurde; Einzelheiten des Unfallablaufs sind streitig. Der Kläger, der damals als Baufacharbeiter bei der Q GmbH beschäftigt war, fuhr zunächst zur Arbeit, begab sich jedoch im Laufe des Vormittags wegen Kopfschmerzen in ärztliche Behandlung des Dr. T. Dieser diagnostizierte eine Verspannung der Halswirbelsäule mit deutlichem Bewegungsschmerz. Wegen eines unklaren Befundes am 6. Halswirbelkörper veranlasste er eine Computertomographie, die den Verdacht eines Bruches ergab; der Befund wurde als paraartikuläre Wirbelbogenfraktur beurteilt (Schreiben der Dr. P vom 09.12.1999; Anlage zum Schriftsatz vom 23.08.2001, Bl. 115 GA). Dr. T verordnete dem Kläger eine Schanz’sche Krawatte sowie Schmerzmedikamente und schrieb ihn krank. Kontrollen im Januar 2000 ergaben, die knöcherne Verletzung sei ausgeheilt. Der Kläger klagte weiter über Muskelverspannungen, die mit Krankengymnastik und Massagen behandelt wurden. Eine Arbeitsbelastungserprobung im März 2000 scheiterte. Im April/Mai 2000 wurden beim Kläger ein ausgeheilter Bruch des 8. Brustwirbelkörpers und eine Osteoporose festgestellt (Gutachten des Dr. C vom 19.04.2000 - Anlage zum Gutachten Dr. I -, Bl. 208ff GA; Schreiben der Dr. M vom 08.05.2000 - Anlage zur Klageschrift, Bl. 47 GA). Um die vom Kläger geschilderten körperlichen und seelischen Beschwerden abzuklären, wurde ein Neurologe und Psychater konsultiert, der eine deutliche Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizierte (Schreiben des Dr. C vom 19.10.2000 - aaO -, Bl. 27f GA). Ab dem 14.05.2001 wurde der Kläger stufenweise wieder eingegliedert; seit dem 06.06.2001 arbeitet er voll. Sein Arbeitsverhältnis bei der Q GmbH wurde zum 30.09.2001 aufgelöst; der Kläger nahm danach eine neue Beschäftigung an.
Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhielt der Kläger bis Anfang Dezember 2000 Verletzten- und danach bis Mai 2001 Krankengeld. Die Beklagte zu 2) regulierte den Sachschaden, wobei sich die Reparaturkosten auf 7.777,08 DM beliefen, und zahlte weitere 2.500,-- DM zur späteren beliebigen Verrechnung. Unter dem 28.08.2000 und 30.01.2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Verdienstausfall zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen (aaO, Bl. 8ff GA).
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, wobei er sich einen Betrag von weiteren 17.895,22 € (35.000,-- DM) vorstellt, Ersatz entgangenen Verdienstes und vermögenswirksamer Leistungen gemäß der Darstellung auf Seite 5 der Klageschrift und 2 des Schriftsatzes vom 23.08.2001 (Bl. 5, 85 GA) sowie die Feststellung, die Beklagten hätten für zukünftige Schäden einzustehen. Er behauptet, die Beklagte zu 2) sei, ohne an der Einmündung der C-straße angehalten zu haben, mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h in sein Fahrzeug gefahren. Beim Aufprall sei er mit dem Kopf gegen die Seitenscheibe gestoßen. Sein PKW habe sich gedreht und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Er - der Kläger - habe eine schwere Zerrung der Halswirbelsäule, eine Bogenfraktur des 6. Halswirbelkörpers und eine Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers erlitten; letztere sei nur wegen der Verletzung der Halswirbelsäule, die im Vordergrund gestanden habe, nicht bemerkt worden. Die Osteoporose sei Folge seiner Immobilität nach dem Unfall. Er habe fast ständig unter starken HWS-Schmerzen, Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten und nicht ohne Störungen schlafen können. Da die Beschwerden bei körperlicher Belastung schlimmer geworden seien, habe er bis zum 05.06.2001 nicht arbeiten können; er habe auch heute noch Beschwerden, die auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bruch des Brustwirbelkörpers und die Osteoporose seine Erwerbsfähigkeit in Zukunft beeinträchtigten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
ihm ein über den Betrag von 2.500,-- DM hinausge-
hendes angemessenes Schmerzensgeld nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2000
zu zahlen,
ihm 16.230,03 € (31.743,17 DM) nebst 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 7.213,12 € (14.107,63
DM) seit dem 13.09.2000, aus 4.880,84 € (9.546,10
DM) seit dem 15.02.2001 sowie aus 1.004,11 €
(1.963,86 DM) und 3.131,96 € (6.125,58 DM), jeweils
seit Rechtshängigkeit (12.04.2001 bzw. 30.08.2001)
zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen,
die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.12.
1999 auf der F-Straße in C entstehen, so-
weit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, es habe sich nur um einen leichten Anstoß gehandelt, bei dem ihr PKW nicht nennenswert beschädigt worden sei. Wenn die Halswirbelsäule des Klägers verletzt worden sei, so nur deshalb, weil er nicht angeschnallt gewesen sei. Die Beklagten meinen, die angeblichen Verletzungsfolgen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko des Klägers; hierzu behaupten sie, der Unfall sei nur zufälliger Anlass für ihn gewesen, latent vorhandene innere Konflikte zu kompensieren. Schließlich bestreiten sie den Verdienstausfall; wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 9f der Klageerwiderung (Bl. 63f GA) verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 30.08.2001 (Bl. 130f GA); wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.08.2001 (Bl. 123ff GA) sowie die schriftlichen Gutachten (Bl. 144ff, 181ff, 249f, 285ff GA) Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 29.05.2002 und 19.02.2003 (Bl. 165ff, 259ff) Einwendungen erhoben, zu denen sich die Sachverständigen C und Dr. I im Termin vom 17.06.2004 geäußert haben (Bl. 316ff GA).
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 19.667,51 € aus den §§ 7 I StVG, 823 I, 847 I BGB a.F. (weiterhin anzuwenden gemäß Art. 229 § 8 I Nr.2 EGBGB), 3 Nr.1, 2 PflVersG verlangen.
1. Allerdings ist nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) den Körper und die Gesundheit des Klägers unmittelbar dadurch verletzt hat, dass sie gegen seinen PKW gefahren ist. Die Sachverständige Dr. I hat ausgeführt, aufgrund der Röntgenaufnahme des Dr. T vom 08.12.1999 sei der Verdacht einer knöchernen Veränderung am 6. Halswirbelkörper zwar nachzuvollziehen (Seite 16 des Hauptgutachtens, Bl. 196 GA); die CT-Aufnahme der Dr. P vom 08.12.1999 ergebe jedoch - ebenso wie diejenige vom 06.01.2000 - nicht den Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung (Seite 2 der Ergänzung vom 29.11.2002, Bl. 250 GA). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die ursprünglich diagnostizierte paraartikuläre Wirbelbogenfraktur schon nach vier Wochen ausgeheilt sei; dafür seien in der Regel sieben bis neun Wochen zu veranschlagen (Seite 19 des Hauptgutachtens, Bl. 199 GA). Hinzu kämen die vom technischen Sachverständigen ermittelte geringe Geschwindigkeitsänderung von maximal 6 km/h und die Tatsache, dass die Halswirbelsäule gerade bei seitlichen Kollisionen über eine gute innere Abstützung gegen Überbelastungen verfüge. Danach sei auch eine schwere HWS-Zerrung nicht nachzuweisen (aaO, Bl. 197 GA). Das ist nachvollziehbar. Die im schriftlichen Gutachten aufgezeigte Geschwindigkeitsänderung hat der Sachverständige C im Termin vom 17.06.2004 nach Heranziehung weiterer Crashtests bestätigt, bei denen Fahrzeuge verwendet wurden, die schwerer sind als die hier beteiligten. Warum die HWS bei Seitkollisionen über eine gute innere Abstützung verfüge, hat die Sachverständige Dr. I mündlich plausibel erläutert. Sie hat außerdem dargelegt, dass die CT-Bilder keinen Anhaltspunkt für einen Haarriss (Fissur) bieten und selbst unter Berücksichtigung des am Unfalltag erhobenen Befundes "Muskelhartspann" nicht einmal eine einfache HWS-Zerrung nachzuweisen sei.
In Bezug auf die Brustwirbelkörperfraktur hat die Sachverständige Dr. I ihr Gutachten dahingehend erstattet, über Alter und Entstehung sei anhand der Röntgendiagnostik nichts auszusagen. Aufgrund des subjektiv und klinisch freien Zeitintervalls zwischen dem Unfall und der Feststellung der Fraktur sei ein Zusammenhang jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Seite 21f des Gutachtens, Bl. 201f GA). Der sinngemäße Einwand des Klägers, er habe Schmerzen gehabt, diese seien aber durch die von der HWS-Verletzung ausgehenden überstrahlt worden (Seite 3 des Schriftsatzes vom 29.02.2003, Bl. 261 GA), greift nicht durch. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, ein frischer Bruch hätte dem Kläger mit Sicherheit Schmerzen bereitet, die nicht durch Schmerzen im Bereich der HWS überlagert worden wären, da es sich um voneinander entfernte, völlig verschiedene Segmente handele; das überzeugt.
Einen Zusammenhang zwischen Unfall und Osteoporose hat die Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und zur Begründung angegeben, der Kläger sei trotz der Schanz’schen Krawatte im Alltag mobil und nicht bettlägerig gewesen; die Osteoporose sei anlagebedingt (Seite 23 des Hauptgutachtens, Bl. 203 GA). Der Kläger wendet gegen diese nachvollziehbare Beurteilung nichts ein.
2. Eine Verletzung der Gesundheit setzt indes nicht zwingend eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus. Eingriff ist vielmehr jede Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes (Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 4); erfasst werden daher auch somatische sowie psychsiche Störungen aller Art (Wagner, in: Münchener Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 823 Rdnr. 72). Die Beklagte zu 1) hat auf den Körper des Klägers eingewirkt, indem sie gegen seinen PKW gefahren ist. Die Höhe des Sachschadens, der an diesem entstanden ist, belegt, dass es sich nicht lediglich um eine Bagatelle gehandelt hat. Der Entschluss des Klägers, einen Arzt aufzusuchen, war aus diesem Grunde selbst dann nachvollziehbar, wenn man annimmt, die Schmerzen seien objektiv nicht auf den Unfall zurückzuführen gewesen. Die weitere Entwicklung war eine Folge der Diagnose, der 6. HWK sei gebrochen. Der Sachverständige Dr. S hat ausgeführt, der Kläger habe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit somatoformen Schmerzstörungen auf dem Boden einer asthenisch-labilen Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Die Störung sei Folge des Unfalls und der Diagnose Halswirbelsäulenfraktur mit den befürchteten Begleitscheinungen (Querschnittslähmung), die den Kläger erheblich verängstigt und verunsichert habe (Seite 11ff des Gutachtens, Bl. 295ff GA). Der Schädiger haftet zwar nicht in den Fällen der so genannten Rentenneurose und wenn die Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zu dem schädigenden Ereignis steht, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (Palandt/Heinrichs, Vor § 249 Rdnr. 70f; Oetker, in: Münchener Kommentar, 4. Auflage, 2001, § 249 Rdnr. 182, 185; Wagner, aaO: keine Haftung bei irrationaler Angst). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Der Sachverständige Dr. S hat eine Rentenneurose verneint (aaO, Seite 14, Bl. 298 GA). Gegen eine solche spricht auch, dass der Kläger unmittelbar nach der Beendigung seines alten Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung angenommen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte dem Kläger - wie erwähnt - eine erhebliche Verletzung mitgeteilt haben. Da der Schädiger auch für Fehler der Personen haftet, die der Geschädigte zuzieht, um den Schaden zu beseitigen (Palandt/Heinrichs, aaO Rdnr. 73), kommt es nicht darauf an, dass diese Auskunft falsch war. Es liegt schließlich keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos vor. Der Sachverständige hat angegeben, die langfristigen und komplexen Gesundheitsstörungen würden überlicherweise nicht durch Alltagsereignisse ausgelöst; es sei kein Anhalt dafür vorhanden, dass es aufgrund der Veranlagung des Klägers auch ohne den Unfall früher oder später dazu gekommen wäre (aaO, Seite 13f, Bl. 297f GA). Diese Feststellungen sind wegen der unauffälligen Vorgeschichte des Klägers, die er den Sachverständigen im wesentlichen übereinstimmend geschildert hat (Seite 9 des Hauptgutachtens Dr. I , Bl. 189 GA; Seite 9ff des Gutachtens Dr. S aus der Sache 18 O 433/00, Bl. 228ff GA), nachvollziehbar; die Beklagten wenden dagegen nichts ein. Die Tatsache, dass ihnen das letztgenannte Gutachten nicht übersandt worden ist, bietet keinen Anlass, ihnen die Gelegenheit einzuräumen, hierzu noch Stellung zu nehmen, da sie das Fehlen innerhalb der Frist hätten rügen können, die ihnen mit Beschluss vom 25.11.2003 (Bl. 300 GA) gesetzt worden war.
3. Zur Höhe der Ansprüche
a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen beseitigt sind. Der Sachverständige Dr. S hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die unfallbedingten Gesundheitsstörungen abgeklungen seien und nicht zurückkehren würden; Dauerschäden seien nicht festzustellen (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 298 GA). Das ist plausibel, denn der Kläger hat dem Sachverständigen 29.10.2003 erklärt, seine Nacken-, Hals- und Hinterkopfbeschwerden seien verschwunden; manchmal habe er noch Beschwerden, mit denen er aber zurechtkomme (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 292 GA). Dem Umstand, dass der Kläger sich entschlossen hat, Thai-Boxen zu betreiben (aaO, Seite 6, Bl. 290 GA), ist außerdem zu entnehmen, dass er seine Angst vor schweren Verletzungsfolgen überwunden hat. Es ist anzunehmen, dass der Kläger länger als drei Jahre an den Beschwerden gelitten hat. Dass diese im Laufe der Zeit abgenommen haben, ergibt sich schon aus den Schilderungen des Klägers gegenüber den Ärzten (Seite 3f des Gutachtens Dr. C vom 19.04.2000, Bl. 210f GA; Seite 10 des Gutachtens Dr. S 12.10.2001, Bl. 229 GA; Seite 9 des Hauptgutachtens Dr. I , Bl. 189 GA). Der Kläger war ständig auf ärztliche Behandlung angewiesen und rund anderthalb Jahre arbeitsunfähig (Seite 12f des Gutachtens Dr. I 2, Bl. 296f GA). Diese Umstände rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 12.500,-- €. Die Kammer orientiert sich dabei an den Entscheidungen LG Augsburg, 9 O 3785/94, Urteil vom 13.01.1995 (zitiert bei Slizyk, Bech’sche Schmerzensgeldtabelle, 3. Auflage, 1997, Seite 446, Rdnr. 1993) und OLG Hamm, NZV 1994/189. Im ersten Fall erhielt wurde der Geschädigten, einer dreißigjährigen Frau, ein Schmerzensgeld von 15.000,-- DM zugesprochen. Sie hatte eine Verletzung der HWS zweiten bis dritten Grades erlitten, vier Wochen eine Schanz’sche Krawatte tragen müssen, war 55 Tage vollständig und rund vierzehneinhalb Monate eingeschränkt erwerbsfähig gewesen; noch nach dreieinhalb Jahren waren ihr wöchentlich einmal auftretende Nackenschmerzen attestiert worden. Die Beeinträchtigungen des Klägers wiegen insgesamt schwerer, da er zwar keine Primärverletzungen erlitten hat, jedoch anderthalb Jahre vollständig erwerbsunfähig war. Die zweite Entscheidung hat der Geschädigten ein Schmerzensgeld von 25.000,-- DM zuerkannt. Diese hatte ein Beschleunigungstrauma der HWS erlitten und auch noch während des Berufungsverfahrens - rund zehn Jahre nach dem Unfall - Nacken- und Hinterkopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Stirnregion, ziehende Schmerzen im Bereich der rechten Hand, die ein- bis zweimal pro Woche auftraten, sowie gelegentlich schmerzhafte Fixierungen im Bereich der HWS. Aufgrund ihrer Dauer wiegen diese Beeinträchtigungen schwerer als die hier gegebenen. Wegen der Geldentwertung, die seit der Verkündung eingetreten ist, ist indes ein Betrag in demselben Bereich angemessen.
Bei der Bewertung ist ein Eigentverantwortungsanteil des Klägers (§ 254 I BGB) nicht zu berücksichtigen. Es kann auf sich beruhen, ob er den Sicherheitsgurt angelegt hatte, da der technische und die chirurgische Sachverständige übereinstimmend ausgeführt haben, die Schutzwirkung des Gurtes sei nach den Umständen - geringe Belastung, Seitkollision - zu vernachlässigen (Seite 6 des Gutachtens C, Bl. 149 GA; Seite 18 des Hauptgutachtens Dr. I, Bl. 198 GA).
Nach Abzug der Zahlung von 2.500,-- DM (1.278,23 €) verbleibt ein Anspruch von rechnerisch 11.221,77 €, gerundet 11.250,-- €.
b) Den materiellen Schaden schätzt die Kammer nach den §§ 252 BGB, 287 I 1 ZPO auf 8.417,51 € (16.463,21 DM).
Die Höhe seines Verdienstes in der Zeit vor dem Unfall und der vermögenswirksamen Leistungen hat der Kläger durch die Verdienstabrechnungen und das Schreiben der Sparkasse C (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 29ff, 44 GA), die Höhe des Verletzten- und Krankengeldes durch die Schreiben der Q BKK (aaO, Bl. 42f GA) belegt. Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls können indes nicht alle Leistungen berücksichtigt werden, die der Arbeitgeber des Klägers vor dem Unfall erbracht hat. Zahlungen, die dazu dienen, Aufwendungen des Arbeitnehmers zu ersetzen, die dieser nur hat, wenn er tatsächlich arbeitet, sind grundsätzlich nicht einzubeziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Aufwendungsersatz pauschaliert gewährt wird und die Pauschale so hoch bemessen ist, dass sie "verstecktes" Arbeitsentgelt enthält; davon kann bei Beträgen unterhalb der steuerlichen Grenzwerte nicht ausgegangen werden (Oetker, in: Münchener Kommentar, 4. Auflage, 2001, § 252 Rdnr. 23). Auslösungen hat der Schädiger auszugleichen, wenn diese regelmäßig zum Arbeitseinkommen hinzukommen und bei der Lebenshaltung fest mit ihnen zu rechnen ist, beispielsweise bei ständig "auf Montage" tätigen Personen (Pardey, in: Geigel/Schlegelmilch, aaO, Kap. 4 Rdnr. 91). Danach sind die Verpflegungszuschüse nicht zu berücksichtigen, denn sie betrugen - wie den Verdienstabrechnungen zu ennehmen ist - 8,-- DM pro Tag und lagen damit unter dem Satz des § 4 V 1 Nr.5 S.2 c) EStG, der im Jahr 1999 bei einer Abwesenheit von acht bis 14 Stunden pro Tag bei 10,-- DM lag. Ebenso wenig zu ersetzen sind die Fahrtkosten, weil der Kläger insofern zu den erwähnten Voraussetzungen nichts vorgetragen hat. Die Auslösungen hat die Kammer berücksichtigt, weil der Kläger unstreitig (Seite 4 der Klageschrift) meist auf auswärtigen Baustellen tätig war.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Der Kläger hat in den Monaten Januar bis November 1999 insgesamt 42.689,71 DM netto verdient, das sind im Monat durchschnittlich 3.880,88 DM.
Abzuziehen sind insgesamt 837,44 DM. Dieser Betrag setzt sich zum aus einer Verpflegungskostenpauschale von 70,55 DM pro Monat (776,-- DM für den Zeitraum Januar bis November 1999) und Fahrtkosten von monatlich 766,89 DM (8.435,83 DM für den genannten Zeitraum) zusammen. Es verbleiben 3.043,44 DM.
Erhalten hat der Kläger folgende Zahlungen:
Dezember 1999: 2.721,54 DM; Differenz: 321,90 DM.
Januar 2000: 1.633,49 DM (Lohnfortzahlung)
830,88 DM (Verletztengeld)
gesamt: 2.464,37 DM Differenz: 597,07 DM
Februar bis November 2000:
22.272,00 DM (Verletztengeld) Differenz: 8.162,40 DM
Dezember 2000: 593,92 DM (Verletztengeld)
1.530,88 DM (Krankengeld)
gesamt: 2.124,80 DM Differenz: 918,64 DM
Januar bis Mai 2001:
9.984,00 DM (Krankengeld) Differenz: 5.233,20 DM
Gesamtdifferenz: 15.215,21 DM
Hinzu kommen der Ausfall an vermögenswirksamen Leistungen, insgesamt 1.248,-- DM für den Zeitraum Februar 2000 bis Mai 2001.
II. Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung möglich, ihre Art, ihr Umfang oder ihr Eintritt überhaupt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001/1431/1432). Das ist hier der Fall, weil der Sachverständige Dr. S nicht ausschließen konnte, dass sich der Zustand des Klägers verschlechtern werde (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 298 GA). Der Antrag ist auch begründet, weil der Schadensersatzanspruch besteht. Bei Verletzungen eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes ist nicht erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für weitere Schäden besteht (so wohl auch BGH, aaO).
III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 I 1 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung, die hier gemäß Art. 229 §§ 1 I 3, 5 S.1 EGBGB weiterhin anzuwenden ist, weil der Schadensersatzanspruch insgesamt sofort nach dem Unfall fällig geworden ist, § 271 I BGB. Nach § 284 III 1 BGB a.F., (weiterhin) anzuwenden gemäß Art. 229 §§ 1 I 1 EGBGB, 5 S.1 EGBGB, sind die Beklagten jeweils 30 Tage nach Zugang der Schreiben vom 28.08.2000 und 30.01.2001, der zwei Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (Rechtsgedanke des § 270 S.2 ZPO), mit der Zahlung der geltend gemachten Teilbeträge in Verzug geraten, soweit die Forderung berechtigt war. Die Zuvielforderung ist unerheblich, weil die Beklagten den zu erstattenden Verdienstausfall berechnen konnten; der Kläger hatte der Beklagten zu 2) seine Verdienstbescheinigungen für die Zeit vor dem Unfall übersandt. Im Übrigen sind die Beklagten durch die Zustellung der Klageschrift und der Klageerweiterung an die Beklagte zu 2), die die Beklagte zu 1) insofern gegen sich gelten lassen muss, gemäß § 284 I 2 BGB a.F. in Verzug geraten.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr.11, 709 S.1, 2, 711 S.1, 2 ZPO.