EuGH-Vorlage: Widerruf außerhalb Geschäftsräume nach Bauvollendung – Ausschluss Bereicherung?
KI-Zusammenfassung
Im Streit um abgetretene Werklohnansprüche aus einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bauvertrag widerrief der Verbraucher erst nach vollständiger Leistungserbringung; eine Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 EGBGB fehlte. Das LG Essen hält einen Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 BGB daher für ausgeschlossen und sieht wegen § 361 Abs. 1 BGB die Frage offen, ob dennoch bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche möglich sind. Es legt dem EuGH die Auslegung von Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU vor, ob dieser jegliche Wertersatz-/Ausgleichsansprüche auch bei eingetretener Bereicherung sperrt. Das Verfahren wird bis zur EuGH-Entscheidung nach § 148 ZPO ausgesetzt.
Ausgang: Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU und Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht, ist ein Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Der Ausschluss „weiterer Ansprüche“ infolge Widerrufs nach § 361 Abs. 1 BGB wirft im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU die Frage auf, ob auch bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche des Unternehmers gesperrt sind, wenn der Verbraucher einen Vermögenszuwachs erlangt hat.
Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU ist auslegungsbedürftig, ob der Verbraucher „aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts“ auch dann nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die nationalen Widerrufsfolgen keinen Wertersatz vorsehen, der Verbraucher aber bereichert ist.
Ist die Entscheidung eines nationalen Gerichts von der Auslegung einer unionsrechtlichen Norm abhängig und fehlt einschlägige EuGH-Rechtsprechung, ist eine Vorlage nach Art. 267 AEUV zulässig; das nationale Verfahren kann bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt werden (§ 148 ZPO).
Wird durch den Widerruf ein Rückgewährschuldverhältnis begründet, sind Ansprüche aus diesem grundsätzlich nicht als Werklohnforderungen im Sinne einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB sicherungsfähig.
Tenor
I.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: RL 2011/83/EU) dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass der Besteller seine auf den Abschluss eines Bauvertrages, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, gerichtete Willenserklärung erst widerruft, nachdem der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat, jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers auch dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs zwar nicht vorliegen, der Besteller aber durch die Bauleistungen des Unternehmers einen Vermögenszuwachs erhalten hat, d.h. bereichert ist?
II.
Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das vorstehende Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Gründe
A.
Sachverhalt und anwendbares Recht:
I.
Dem vorgelegten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Stellung einer Bauhandwerkersicherheitsleistung gemäß § 650f Abs. 1 BGB, hilfsweise die (Teil-)Vergütung der vom Zedenten erbrachten Werkleistungen.
Der Beklagte schloss in seinem zu sanierenden Haus mit dem Zedenten am 06.10.2020 mündlich einen Bauvertrag gemäß § 650a BGB über die Erneuerung der Elektroinstallation. Der Zedent unterrichtete den Beklagten nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach Fertigstellung seiner Leistungen stellte der Zedent dem Beklagten am 21.12.2020 eine Schlussrechnung, die der Beklagte nicht bezahlte. Am 15.03.2021 trat der Zedent sämtliche Ansprüche aus dem Werkvertrag an die Klägerin ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2021 erklärte der Beklagte gegenüber dem Zedenten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Bauvertrages gerichteten Willenserklärung.
II.
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts in der in den vorgelegten Fällen anwendbaren Fassung lauten:
1.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
[…].
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
§ 312g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
[…]
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
[.…]
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(1) […].
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
1.
[…],
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. […].
(5) […]
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
§ 357d Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
2.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art 246a § 1 Informationspflichten
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2.
seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3.
zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
4.
den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5.
[…],
6.
[…],
7.
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
8.
das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
9.
gegebenenfalls […]
[…]
(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
1.
über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
2.
gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
3.
darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
1.
dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
2.
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
III.
Durch die vorgenannten Vorschriften sind folgende Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt worden:
Artikel 13
Pflichten des Unternehmers im Widerrufsfall
(1) Der Unternehmer hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.
Der Unternehmer nimmt die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Unternehmer nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
Artikel 14
Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall
(1) Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Unternehmer gemäß Artikel 11 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an den Unternehmer oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.
Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Unternehmer hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat.
Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, holt der Unternehmer die Waren auf eigene Kosten ab, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie normalerweise nicht per Post zurückgesandt werden können.
(2) Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
(3) Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet.
(4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für:
a)
Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn
i)
der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h oder j bereitzustellen oder
ii)
der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder
b)
die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn
i)
der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von 14 Tagen gemäß Artikel 9 beginnt, oder
ii)
der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder
iii)
der Unternehmer es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.
B.
Die Parteien streiten im Rahmen des Hilfsantrags darüber, ob der Klägerin nach dem Widerruf durch den Beklagten ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Bauleistungen zusteht, obwohl die Voraussetzungen für einen Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 BGB nicht vorliegen.
I.
Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem Erwägungsgrund 57 zu RL 2011/83/EU folge zwingend, dass dem Unternehmer für den Fall des Widerrufs ein Wertersatzanspruch zustehen müsse. Denn der Ausschluss eines Wertersatzanspruches als Sanktion dafür, dass der Unternehmer bei einem gestreckten und unübersichtlichen Vertragsschluss eine erforderliche Belehrung unterlassen habe, stelle eine unverhältnismäßige Sanktion für einen Verstoß gegen die RL 2011/83/EU dar.
II.
Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, der Klägerin stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Anspruch auf Wertersatz weder dem Grunde noch der Höhe nach zu.
C.
Der Erfolg oder Misserfolg der Klage hängt bei dem vorgelegten Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrags von der Beantwortung der im Beschlusstenor unter I. aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU ab.
I.
Die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag wird eintreten, da der Hauptantrag gerichtet auf die Stellung einer Bauhandwerkersicherheitsleistung gemäß § 650f Abs. 1 BGB keine Aussicht auf Erfolg haben wird, denn der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Bauvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Durch den Widerruf ist ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 355 BGB entstanden. Etwaige Ansprüche aus diesem sind nicht gemäß § 650f Abs. 1 BGB sicherungsfähig.
II.
Ein Wertersatzanspruch besteht hier gemäß § 357 Abs. 8 S. 2 BGB – unabhängig von den Voraussetzungen des S. 1 – nicht, da der Zedent den Beklagten nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt hat. Nach § 361 Abs. 1 BGB bestehen über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge Widerrufs. Der Erfolg der Klage mit dem Hilfsantrag auf Zahlung eines Teils des Werklohns dem Grunde nach hängt deshalb davon ab, ob Art. 14 Abs. 5 der RL 2011/83 EU dahin auszulegen ist, dass die Rechtsfolge eines Widerrufs in dem Fall, dass der Besteller seine auf den Abschluss eines Bauvertrages, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, gerichtete Willenserklärung erst widerruft, nachdem der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat, ist, dass jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers auch dann ausgeschlossen sind, wenn die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs zwar nicht vorliegen, der Besteller aber durch die Bauleistungen des Unternehmers einen Vermögenszuwachs erhalten hat, d.h. bereichert ist.
Die Vorlagefrage unter I. des Beschlusstenors ist deshalb entscheidungserheblich.
D.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht eindeutig beantwortet worden.
I.
Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17 (NJW 2018, 3380, 3381 Rn. 35) steht dem Werkunternehmer kein Wertersatzanspruch für etwaige bis zum Widerruf etwa erbrachte Leistungen nach § 357 Abs. 8 S. 1 BGB zu, sofern er den Besteller über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nicht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 8 S. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB).
II.
Auch nach der ganz h.M. in der deutschen Literatur stellt der Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 i.V.m. § 361 Abs. 1 BGB, der zur Umsetzung de Art. 14 Abs. 5 der RL 2011/83 EU eingeführt worden ist, eine abschließende Regelung dar, die weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB, ausschließt (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 64; Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 361 Rn. 2 f.; BeckOGK/Rosenkranz, 1.10.2021, BGB § 31 Rn. 11; Koch, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 361 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 361 Rn. 1; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 59 Ed. 1.5.2021, BGB § 361 Rn. 5).
E.
Die Kammer hat indes erhebliche Zweifel, ob Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU, sofern die besonderen Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach erfolgtem Widerruf nicht erfüllt sind, jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche ausschließt, sofern der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat.
I.
Nach Ansicht der Kammer entsteht durch die unter D. dargestellten Ansichten eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Rechtsfolgen eines – hier vorliegenden – Widerrufs der auf den Abschluss eines Bauvertrages gerichteten Willenserklärung, sofern ein Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, und den Rechtsfolgen eines Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherbauvertrages gemäß § 650i BGB gerichteten Willenserklärung, da in diesem Fall der Verbraucher gemäß § 357d S. 1 BGB, sofern die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, dem Unternehmer Wertersatz schuldet, ohne dass ein Ausschluss dieses Anspruches entsprechend § 357 Abs. 8 S. 2 BGB vorgesehen ist. Diese Ungleichbehandlung der Rechtsfolgen des Widerrufs einer auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bauvertrages gerichteten Willenserklärung und des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherbauvertrages gerichteten Willenserklärung ist nach Auffassung der Kammer sachlich nicht zu rechtfertigen, jedenfalls wenn – wie hier – der Besteller durch Empfang der Bauleistungen einen Vermögenszuwachs erlangt hat, mithin bereichert ist. Die Annahme eines Ausschlusses (auch) bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch § 361 Abs. 1 BGB würde in diesem Fall vielmehr gerade der Ausgleichsfunktion des an materiellen Gerechtigkeits- und Billigkeitsgesichtspunkten orientierten Systems des Bereicherungsrechtes mit seiner Restitutions- und seiner Abschöpfungsfunktion (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf v § 812 Rn. 1) zuwiderlaufen.
II.
Nach Auffassung der Kammer ist die Auslegung des § 361 Abs. 1 BGB, mit dem Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt worden ist, durch die unter D. dargestellte Rechtsprechung und herrschende Literatur im Sinne eines umfassenden Anspruchsausschlusses nicht zwingend. Der in Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU formulierte Ausschluss einer Inanspruchnahme des Verbrauchers „aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts“ muss nicht zwingend auch die Inanspruchnahme aus Bereicherungsrecht nach einem Widerruf umfassen, da diese Auslegung dem – auch unionsrechtlichen – Grundsatz des Bereicherungsverbotes widersprechen könnte. Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass der Verbraucher die Vorteile, die ihm unter materiellen Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht gebühren, an den Unternehmer herausgibt bzw. – sofern dies nicht möglich ist – diese nicht ohne die Leistung eines Ersatzes endgültig behält (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf v § 812 Rn. 1). Gleichzeitig würde die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Grundsätze auch gewährleisten, dass der Verbraucher lediglich für die Leistungen, die für ihn auch einen Wert haben bzw. seinem Interesse entsprechen, Ersatz zu leisten hätte, da die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung (vgl. hierzu Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 52) ebenfalls anwendbar blieben.
Insofern könnte nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Auslegung von Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU zu berücksichtigen sein, dass das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der vom Gerichtshof der Europäischen Union zumindest implizit als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.2008 – C-47/07 P (Masdar (UK)/Kommission), BeckRS 2010, 87127 Rn. 47). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 09.07.2020 – C-575/18 P (Tschechische Republik/Kommission), BeckRS 2020, 15223 Rn. 82; Generalanwalt beim EuGH (Hogan), Schlussantrag vom 15.07.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20, Rn. 134, BeckRS 2021, 21127). Diesen Grundsatz des Bereicherungsverbots müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts beachten (vgl. Generalanwalt beim EuGH (Hogan), a.a.O., Rn. 135).
Auch die Erwägungsgründe der RL 2011/83/EU dürften einem Verständnis von Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU in dem Sinne, dass auch dieser den Grundsatz des Bereicherungsverbots wahrt, mithin etwaige bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche des Unternehmers nicht ausschließt, nicht zwingend entgegenstehen. Erwägungsgrund 47 zu RL 2011/83/EU sieht vor, dass für den Fall, dass ein Verbraucher die Ware in einem größeren Maße genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht verliere sollte, aber für einen etwaigen Wertverlust der Waren haften sollte (in nationales Recht umgesetzt durch § 357 Abs. 7 BGB). Der Erwägungsgrund sieht am Ende vor, dass die Verpflichtungen des Verbrauchers im Falle des Widerrufs den Verbraucher nicht davon abhalten sollten, sein Widerrufsrecht auszuüben. In diesem Erwägungsgrund könnte damit der bereicherungsrechtliche Gesichtspunkt zum Ausdruck kommen, dass ein dem Verbraucher unberechtigt zugeflossener Vermögensvorteil nicht bei diesem verbleiben, sondern dem Unternehmer, auf dessen Kosten der Vorteil erlangt worden ist, ersetzt werden soll. Begreift man die Restitutions- und Abschöpfungsfunktionen des Bereicherungsrechts als allgemeine Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit und beachtet den unionsrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots, so könnte es sich bei den dem Verbraucher durch das Bereicherungsrecht auferlegten Verpflichtungen auch nicht um solche handeln, die ihn davon abhalten können, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ferner sieht Erwägungsgrund 50 zu RL 2011/83/EU vor, dass der Verbraucher auf der einen Seite sein Widerrufsrecht auch dann ausüben können sollte, wenn er die Erbringung von Dienstleistungen vor Ende der Widerrufsfrist gewünscht hat, auf der anderen Seite der Unternehmer sichergehen können sollte, dass er für die von ihm erbrachte Leistung angemessen bezahlt wird, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt (in nationales Recht umgesetzt durch § 357 Abs. 8 BGB). Auch in diesem Erwägungsgrund könnte zum Ausdruck kommen, dass dem unionsrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots Rechnung getragen werden soll. Es darf deshalb bezweifelt werden, dass der europäische Gesetzgeber für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Information des Verbrauchers durch den Unternehmer über das Widerrufsrecht und eine etwaige Wertersatzpflicht mit einem Ausschluss der Inanspruchnahme des Verbrauchers „aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts“ eine derart scharfe Sanktion beabsichtigt hat, dass hinter dieser sogar der unionsrechtliche Grundsatz des Bereicherungsverbots zurückstehen sollte.
III.
Bei einem Verständnis von Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU dahingehend, dass dieser Raum für die Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Bereicherungsverbots lassen sollte, ließe sich nach Auffassung der Kammer § 361 Abs. 1 BGB aufgrund dessen Formulierung „Ansprüche gegen den Verbraucher infolge Widerrufs“ auch richtlinienkonform dahin auslegen, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche durch diese Norm nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Hilfsantrag der Klägerin könnte in diesem Fall gestützt auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch Erfolg haben.
F.
Die Entscheidung darüber, wie die Bestimmung des Art. 14 Abs. 5 RL 2011/83/EU in dem vorstehend unter A. bis E. dargelegten Zusammenhang auszulegen ist, obliegt letztverantwortlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Da die im Beschlusstenor unter I. genannte Vorlagefrage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht beantwortet worden ist, liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, diese gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.