Themis
Anmelden
Landgericht Essen·17 O 6/16·08.09.2016

Vollstreckungsabwehrklage: Grundschuldvollstreckung nur bis zur Darlehensvaluta

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen die weitere Auskehr des Versteigerungserlöses aus einer Sicherungsgrundschuld an die Beklagte. Streitpunkt war, ob die Beklagte trotz Sicherungsabrede und trotz Pfändungen/Überweisung von Rückgewähransprüchen über die Darlehensvaluta hinaus vollstrecken darf. Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 196.147,20 € hinaus für unzulässig, weil nach Tilgung der gesicherten Forderung eine Einrede aus §§ 1169, 1192 BGB greift. Pfändung und Überweisung zur Einziehung nahmen den Klägern weder Prozessführungsbefugnis noch die materiell-rechtliche Einrede; nachrangige Gläubiger hätten ihre Rechte im Verteilungsverfahren (u.a. § 115 ZVG, § 878 ZPO) wahren können.

Ausgang: Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 196.147,20 € hinaus für unzulässig erklärt; Beitrittszurückweisungsanträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einer Sicherungsabrede folgt nach Erlöschen der gesicherten Forderung ein Rückgewähranspruch hinsichtlich der Sicherungsgrundschuld; ist die Grundschuld durch Zuschlag erloschen, setzt sich der Rückgewähranspruch am Versteigerungserlös fort.

2

Der Sicherungsgeber kann dem Grundschuldgläubiger nach Tilgung der gesicherten Forderung eine Einrede aus §§ 1169, 1192 BGB entgegenhalten, die die Durchsetzung der Grundschuld über die valutierte Forderung hinaus dauerhaft ausschließt und im Wege des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann.

3

Die Prozessführungsbefugnis der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) richtet sich nach der Stellung als Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren und besteht unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsinhaberschaft fort.

4

Die Pfändung eines Rückgewähranspruchs begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht und lässt die Forderungsinhaberschaft beim Schuldner; auch eine Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Var. 1 ZPO) führt nicht zu einem Forderungsübergang.

5

Ein Pfändungspfandgläubiger kann ein behauptetes Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös im Teilungsverfahren durch Widerspruch nach § 115 ZVG und ggf. Widerspruchsklage nach § 878 ZPO geltend machen; eine Unterlassung dieser Schritte berührt die Befugnis des vorrangigen Gläubigers zur Vollstreckung nicht.

Relevante Normen
§ 800 ZPO§ 878 ZPO§ 769 Abs. 1 ZPO§ 767 ZPO§ 71 ZPO§ 767 Abs. 1 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks P-straße … in F (Grundbuch des AG F1 von B) aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 12 eingetragenen und nach § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbaren Grundschuld zu € 435.000,00 (Az. … des Amtsgerichts F1 - Vollstreckungsgericht) wird für unzulässig erklärt, soweit sie von der Beklagten über einen Betrag in Höhe von insgesamt 196.147,20 € hinausgeht.

Die Anträge auf Zurückweisung der Beitritte der Streithelferinnen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention der Streithelferin zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger wehren sich gegen die vollständige Verwertung des Versteigerungserlöses aus der Zwangsvollstreckung  durch die Beklagte aus der Grundschuld bezüglich des Grundstücks P-straße … in F (Gemarkung B1, I-straße zu 391 m²).

3

Die Kläger waren bis zur Versteigerung durch das Amtsgericht F1 am 23.10.2015 jeweils zur Hälfte Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks.

4

Am 26.10.2001 traten die Kläger die in Abteilung III unter der lfd. Nr. 12 ursprünglich als Eigentümergrundschuld eingetragene Grundschuld über 435.000,00 € an die Beklagte zur Sicherung eines Darlehens des Klägers zu 1) ab. Sie trafen eine Sicherungsvereinbarung mit der Beklagten, in der sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen.

5

Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 09.01.2012 (Az. …) (Bl. 291 ff. d.A.) wurden zugunsten der Streithelferin zu 1) verschiedene Rechte des Klägers zu 2), nämlich eine Eigentümergrundschuld (Abt. III, lfd. Nr. 11 i.H.v. 200.000,00 DM (jetzt 102.258,38 €) auf dem ½ Anteil des Klägers zu 2)), eine zukünftige Eigentümergrundschuld (aus der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 12 i.H.v. 435.000,00 €), Grundbuchberichtigungsansprüche sowie Rückgewähransprüche (an der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 12 i.H.v. 435.000,00 €) gepfändet.

6

Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 12.03.2012 wurde zugunsten der Streithelferin zu 1) der dem Kläger zu 2) zustehende Bruchteil des Rückgewähranspruches bzgl. der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld gepfändet.

7

Schließlich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 17.11.2015 (Az. …) (Bl. 412 ff. d.A.) zugunsten der Streithelferin zu 2) der dem Kläger zu 2) zustehende Bruchteil des Rückgewähranspruches bzgl. der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld gepfändet und zur Einziehung überwiesen.

8

Nachdem die Beklagte das an den Kläger zu 1) bewilligte Darlehen bis zum 09.03.2014 fällig gestellt hatte, beantragte sie beim Amtsgericht F1 die Zwangsversteigerung des Grundstücks.

9

Mit Klageentwurf vom 03.06.2014 kündigte der Kläger zu 2) im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht F2 (Az. …) an, einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Teilverzicht auf die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld zu stellen. Das Landgericht F2 wies den entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Diese sei unzulässig, da dem Kläger zu 2) – dort: dem Antragsteller – die erforderliche Prozessführungsbefugnis fehle. Durch das im Pfändungsbeschluss vom 12.03.2012 enthaltene Inhibitorium sei dem Kläger zu 2) die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich aller Verfügungen über die verpfändete Forderung entzogen worden. Schließlich dringe der Kläger zu 2) auch nicht mit dem Einwand durch, dass die Pfändungsgläubigerin durch den begehrten Verzicht nicht benachteiligt werde, da insbesondere von Gesetzes wegen kein Ersatzpfandrecht an der dann entstehenden Eigentümergrundschuld entstehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers zu 2) wurde vom OLG I1 mit Beschluss vom 09.10.2014 (Az. …) zurückgewiesen. Ergänzend hat der entscheidende Senat dabei angemerkt, dass der Kläger zu 2) über den gepfändeten Rückgewähranspruch bereits verfügt habe, indem er sein Einverständnis zur Ausübung des Wahlrechts durch den hiesigen Kläger zu 1) erklärt habe. Dadurch habe auch der Kläger zu 2) sein Wahlrecht beeinträchtigend ausgeübt.

10

Am 23.10.2015 wurde das Grundstück zu einem Meistgebot von 462.000,00 € versteigert. Der Ersteher zahlte zzgl. der Bargebotszinsen insgesamt 464.256,00 €. Im Verteilungstermin am 16.12.2015 wurden der Beklagten auf ihre Grundschuld ein Betrag von 171.968,04 € und weitere 3.355,04 € für verauslagte Verfahrenskosten ausbezahlt. Der Teilungsplan (Bl. 42 ff. d.A.) sieht als nachfolgend zu befriedigende Ansprüche zunächst den Anspruch der Streithelferin zu 2) i.H.v. 159.471,94 € und sodann den Anspruch der Streithelferin zu 1) i.H.v. 254.595,00 € vor. Darüber hinaus wurde die Zwangsversteigerung, soweit diese von der Beklagten betrieben wird, in Höhe von 284.858,44 € einstweilen für einen Monat eingestellt. Die Kläger wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats die Klage gem. § 878 ZPO oder eine weitere Einstellung nach §§ 769 Abs. 1, 767 ZPO bei dem Prozessgericht zu beantragen, andernfalls würde eine Auszahlung von 284.858,44 € veranlasst. Das Darlehen der Beklagten valutierte am 31.12.2015 in Höhe von 193.594,46 €. Unstreitig verbliebe nach Befriedigung der Forderung der Beklagten einschließlich der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung ein Erlös von 260.679,28 €. Dies ergibt sich aus folgender – unstreitiger – Berechnung:

11

Verteilungsmasse nach Versteigerung464.256,00 €
abzüglich Verfahrenskosten der Justizkasse- 1.658,95€
abzüglich Verfahrenskosten hinsichtlich des Kostenvorschusses der Beklagten- 3.355,04 €
abzüglich der Ansprüche der Stadt Essen- 2.415,53 €
Restmasse456.826,48 €
abzüglich Forderung der Beklagten einschließlich Rechtsverfolgungskosten- 196.147,20 € (= 193.594,46 € + 1.124,20 € + 191,34 €  + 1.237,20 €)
verbleibender Erlös:260.679,28 €
12

Die Kläger setzen sich mit der von ihnen erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen eine Auskehr des Versteigerungserlöses über einen Betrag von weiteren 24.179,16 € hinaus zur Wehr. Sie sind der Ansicht, der Beklagten stehe aus dem Versteigerungserlös lediglich ein weiterer Betrag in dieser Höhe zu, da ihre Forderung einschließlich Rechtsverfolgungskosten – insoweit unstreitig – 196.147,20 € betragen habe, wovon nunmehr die gezahlten 171.968,04 € abzuziehen seien.

13

Der nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Betrag von 260.679,28 € sei daher von der Beklagten an die Kläger freizugeben.

14

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.03.2016 den Streithelferinnen zu 1) und 2) den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) ist mit Schriftsatz vom 21.04.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Schriftsatz vom 07.07.2016 ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten.

15

Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks P-straße … in F für unzulässig zu erklären, soweit sie von der Beklagten über die ihr vom Vollstreckungsgericht zugeteilten € 171.968,04 und € 22.750,62 weitere Forderung hinaus betrieben wird.

16

Nunmehr beantragen die Kläger,

17

1.

18

die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks P-straße … in F (Grundbuch des AG F1 von B) aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 12 eingetragenen und nach § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbaren Grundschuld zu € 435.000,00 (Az. … des Amtsgerichts F1 - Vollstreckungsgericht)  für unzulässig zu erklären, soweit sie von der Beklagten über einen Betrag in Höhe von insgesamt 196.147,20 € hinausgeht.

19

2.

20

den Beitritt der Streithelferin zu 1) zu diesem Verfahren durch Zwischenurteil nach § 71 ZPO zurückzuweisen.

21

Die Streithelferin zu 2) schließt sich den Anträgen der Kläger an.

22

Die Beklagte beantragt,

23

1.       die Klage abzuweisen.

24

2.       den Beitritt der Streithelferin zu 2) zu diesem Verfahren durch Zwischenurteil nach § 71 ZPO zurückzuweisen.

25

Die Streithelferin zu 1) beantragt,

26

                            die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es aufgrund der im Jahr 2015 vorgenommenen Pfändung und der Überweisung an die Streithelferin zu 2) schon an der Aktivlegitimation der Kläger fehle. Diese könnten mangels Anspruchsinhaberschaft die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insoweit nicht geltend machen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass eine Freigabe des Übererlöses nicht zu erfolgen habe, da sie auch weiterhin die möglichen Rechte der Streithelferin zu 1) zu beachten habe und sich anderenfalls der Gefahr aussetzen würde, sich dieser gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.

28

Die Streithelferin zu 1) ist der Ansicht, dass der Beklagten das Recht zustehe, den vollen Grundschuldbetrag geltend zu machen. Denn es liege kein materielles Recht im Sinne des § 767 ZPO vor, das dem Recht der Beklagten, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, entgegenstünde, da der Rückgewähranspruch unstreitig wirksam durch die Streithelferin zu 1) gepfändet worden sei. Die Streithelferin zu 1) ist weiter der Ansicht, dass sich die von ihr gepfändeten Rechte am Rückgewähranspruch des Klägers zu 2) an dem entsprechenden Erlös fortsetzen. Daher stehe jedenfalls die Hälfte des Übererlöses der Streithelferin zu 1) zu. Ihr habe keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, ihre Rechte im Rahmen des Teilungsverfahrens zu wahren. Schließlich ist die Streithelferin zu 1) der Ansicht, dass sie auch ohne von einer etwaigen Möglichkeit, Widerspruch gegen den Teilungsplan zu erheben, Gebrauch zu machen, ihrer materiellen Rechte am Rückgewähranspruch nicht verlustig gehe. Sie könne vielmehr  - auch gegenüber den Klägern - verlangen, dass die Beklagte den vollen Betrag in Empfang nimmt und den die Valuta übersteigenden Teil an sie auskehre.

Entscheidungsgründe

30

A.

31

Die Klage ist zulässig und begründet.

32

I.

33

Die Klage ist zulässig.

34

1.

35

Insbesondere ist die Klage als Vollstreckungsabwehrklage i.S.d. §§ 767 Abs. 1 i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO statthaft, weil die Kläger materielle Einwände gegen den titulierten Anspruch, den Darlehensrückzahlungsanspruch, geltend machen. Denn die Kläger berufen sich auf die zwischen den Parteien geschlossene Sicherungsabrede, eine Einrede i.S.d. §§ 1169, 1192 BGB, sofern die Beklagte aus dem Erlös der Grundschuld in voller Höhe der ausstehenden Darlehensvaluta befriedigt ist.

36

2.

37

Unabhängig von der Wirksamkeit der Überweisung des dem Kläger zu 2) zustehenden Bruchteils des Rückgewähranspruches bzgl. der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld sind die Kläger prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis bei Klagen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO richtet sich nach dem formellen Status im Vollstreckungsverfahren. Demnach sind nur die Vollstreckungsschuldner – unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsinhaberschaft – prozessführungsbefugt (BGH NJW 1993, 1396; 2006, 3716; NZG 2016, 221 Rn. 22; Zöller/Herget, § 767 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Salzmann, § 767 Rn. 43). Unstreitig sind die Kläger im streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsschuldner beteiligt. Sofern man diese Problematik der Aktivlegitimation – und damit der Begründetheit – zuordnet (so Musielak/Voit/Lackmann, § 767 Rn. 21), sind die Kläger damit auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – aktivlegitimiert.

38

II.

39

Die Klage ist auch begründet.

40

Den Klägern steht aus der Sicherungsabrede eine Einrede i.S.d. §§ 1169, 1192 BGB, 767 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagte zu, wonach die Beklagte über den noch offenen Betrag des Darlehens von 196.147,20 € hinaus keine weiteren Beträge vollstrecken darf. Sie sind mit der Geltendmachung dieser Einrede nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 4 ZPO.

41

1.

42

Aus der Sicherungsabrede ergibt sich, sofern die gesicherte Forderung erloschen ist, ein Rückgewähranspruch bzgl. der Grundschuld, den der Gläubiger durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung erfüllen kann. Ist die Grundschuld durch den Zuschlag erloschen, setzt sich der Rückgewähranspruch im Wege der Surrogation am Versteigerungserlös fort (Palandt/Bassenge, § 1191 Rn. 26; Böttcher, § 114 Rn. 53). Dieser Erlösanspruch kann ebenfalls durch Verzicht, Abtretung oder Aufhebung erfüllt werden (Böttcher, a.a.O. Rn. 54).

43

Aus der Sicherungsabrede folgt damit grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses (OLG Köln, Urt. v. 18.12.1996 – 11 U 157/96), d.h. soweit der Grundschuldgläubiger auf Grund seiner dinglichen Rechtsstellung einen Erlösanteil zugeteilt bekommt, der zur Abdeckung seiner Forderung nicht benötigt wird, muss er ihn dem Sicherungsgeber in Erfüllung des Rückgewähranspruchs auszahlen (BGH DNotZ 1993, 112; Böttcher, ZVG § 114 Rn. 57). Dieser Anspruch auf Rückgewähr des nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld gibt dem Grundstückseigentümer gleichzeitig eine Einrede i.S.d. §§ 1192, 1169 BGB, durch welche die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 1990, 588 (589)). Nur in Höhe der zugrunde liegenden Forderung darf sich der Gläubiger aus der ihm zur Verfügung stehenden Sicherheit befriedigen (BGH NJW-RR 2003, 45). Daraus folgt eine Einwendung i.S.d. § 767 ZPO, soweit sich der Gläubiger darüber hinaus in voller Höhe der Grundschuld befriedigen will.

44

Nach diesen Grundsätzen können die Kläger von der Beklagten aus der Sicherungsabrede verlangen, dass diese die Zwangsvollstreckung nach Hebung eines Betrags von insgesamt 196.147,20 € einstellt. Denn vorliegend steht der Beklagten unstreitig über diesen Betrag hinaus gegen die Kläger schuldrechtlich kein weiterer Anspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Damit sind die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag sowie die Rechtsverfolgungskosten der Beklagten abgegolten.

45

2.

46

Dieser Einrede steht auch nicht entgegen, dass der Gläubiger grundsätzlich dinglich berechtigt ist, aus der Sicherungsgrundschuld in voller Höhe zu liquidieren (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1505; Böttcher, § 114 Rn. 56). Denn die Sicherungsgrundschuld ist im Grundsatz von der zu sichernden Forderung abstrakt, sodass die dinglich-rechtliche Befugnis von der schuldrechtlichen Berechtigung zur Vollstreckung zu unterscheiden ist. Aufgrund der Sicherungsabrede kann zwischen den Parteien das rechtliche Dürften – die schuldrechtliche Berechtigung aufgrund der Sicherungsabrede – weniger weitreichend sein als das rechtliche Können – die sachenrechtliche Berechtigung.

47

3.

48

Schließlich steht auch die Pfändung und ggfs. Überweisung des Rückgewähranspruchs der materiell-rechtlichen Einrede nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

49

a)

50

Die Kläger bleiben unabhängig von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin Inhaber des bereits dargestellten materiell-rechtlichen Rückgewähranspruchs. Damit steht ihnen auch weiterhin im maßgeblichen schuldrechtlichen Verhältnis zur Beklagten die Einrede aus der Sicherungsabrede zu.

51

Soweit der Rückgewähranspruch durch die Streithelferinnen gepfändet wurde, ist dieser lediglich mit einem Pfändungspfandrecht belastet. Die Pfändung ändert jedoch nichts an der Inhaberschaft der Kläger, sodass diese zur Geltendmachung der Einrede aus der Sicherungsabrede weiterhin befugt sind.

52

Auch soweit eine Überweisung an die Streithelferin zu 2) zur Einziehung hinsichtlich des dem Kläger zu 2) zustehenden Bruchteils des Rückgewähranspruchs vorliegt, steht diese der Geltendmachung der Einrede aus der Sicherungsabrede durch die Kläger nicht entgegen, sodass dahinstehen kann, ob die Überweisung wirksam ist. Denn auch in diesem Fall wäre der Kläger zu 2) weiterhin Inhaber der gepfändeten Forderung. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Var. 1 ZPO). Im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 Var. 2 ZPO) verbleibt die überwiesene Forderung in Fällen des § 835 Abs. 1 Var. 1 ZPO im Vermögen des Schuldners (BGH NJW 1957, 1438 (1439); NJW 1991, 3148; MüKo/Smid, § 835 Rn. 18; Zöller/Stöber, § 835 Rn. 7; Musielak/Voit/Becker, § 835 Rn. 7), sodass eine auf diese Forderung gestützte Einrede i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin vom Vollstreckungsschuldner geltend gemacht werden kann.

53

b)

54

Gegen dieses Ergebnis spricht – entgegen der Ansicht der Streithelferin zu 1) – auch nicht, dass die Streithelferin zu 1) als Pfändungspfandgläubigerin ihre Rechte im Verteilungsverfahrens nicht wahren konnte. Denn vorliegend hätte die Streithelferin zu 1) ihr angebliches Recht am Rückgewähranspruch selbst mittels Widerspruch gem. § 115 ZVG geltend machen können (vgl. hierzu Böttcher, § 114 Rn. 53). Nach § 115 ZVG ist ein Pfändungspfandgläubiger widerspruchsberechtigt, zu dessen Gunsten ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös gepfändet ist (Böttcher, § 115 Rn. 13). Insbesondere kann auch bei einer Sicherungsgrundschuld der (gepfändete) Rückgewähranspruch ebenfalls durch Widerspruch geltend gemacht werden (Böttcher, a.a.O. Rn. 18, § 114 Rn. 53). Aus der mangelnden Notwendigkeit, den Rückgewähranspruch i.S.d. § 37 Nr. 4 ZVG zu seiner Berücksichtigung anmelden zu müssen, folgt gerade nicht, dass ein entsprechender Widerspruch unzulässig ist. Vielmehr ist der Rückgewähranspruch bzw. das entsprechende Pfändungspfandrecht gegenüber anderweitigen lediglich schuldrechtlichen Ansprüchen im Verteilungsverfahren insoweit privilegiert, als vor Erhebung des Widerspruchs keine gesonderte Anmeldung erforderlich ist (BGH Rpfleger 1978, 363). Das entbindet den Gläubiger des Rückgewähranspruchs jedoch nicht von der Geltendmachung des Rechts durch Erhebung des Widerspruchs im Verteilungstermin bzw. durch Erhebung der Widerspruchsklage i.S.d. § 878 ZPO. Darüber hinaus besteht im Falle der Fristversäumung im Verteilungsverfahren auch noch die Möglichkeit einer Bereicherungsklage (Böttcher, § 115 Rn. 37). Dabei bleibt die Berechtigung des vorrangigen Gläubigers, gegenüber dem Schuldner zu vollstrecken, durch eine Nachlässigkeit der nachrangigen Gläubiger jedoch unberührt.

55

4.

56

Darüber hinaus besteht – entgegen der Auffassung der Beklagten – aufgrund der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung keine Gefahr eines Schadensersatzanspruchs der Streithelferin zu 1) gegen die Beklagte. Denn zum Einen hätte die Streithelferin zu 1) zur Wahrung ihrer Rechte – wie dargestellt – selbst im Verteilungsverfahren tätig werden können.

57

Zum Anderen macht sich die Beklagte auch nicht deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie die Auskehr des Erlöses an die Kläger verursacht. Zwar darf die Beklagte in Kenntnis einer Pfändung und Überweisung analog § 407 Abs. 1 BGB nicht an die Kläger den Erlös auskehren. Indes führt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung nicht unmittelbar zu einer Auskehr des (vermeintlichen) Übererlöses an die Kläger. Denn, wenn der Gläubiger einer Grundschuld als Berechtigter den auf die Grundschuld zugeteilten Erlös bei Auszahlung nicht annimmt – etwa weil das Recht nicht oder nicht mehr voll valutiert ist –, wird dieser Erlösanteil nicht ausgezahlt. Er ist in diesem Fall für den Grundschuldgläubiger gem. § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG als den allein Berechtigten zu hinterlegen (Stöber, ZVG § 114 Rn. 7.5 b)). Ebenso muss der Erlösanteil hinterlegt werden, wenn eine prozessgerichtliche Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber einem betreibenden Gläubiger erfolgt: Der auf diesen Gläubiger entfallende Betrag wird im Teilungsplan errechnet, aber nicht ausbezahlt, sondern unter der Bedingung, dass die Einstellung wegfalle, mit Hilfszuteilung nach §§ 119, 120 ZVG hinterlegt (Stöber a.a.O., Rn. 5.2 e)).

58

B.

59

Die Anträge auf Zurückweisung der Beitritte der Streithelferinnen gem. § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO waren zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen des Beitritts i.S.d. § 66 ZPO liegen hinsichtlich beider Streithelferinnen vor. Insoweit konnte die Entscheidung mit dem Schlussurteil verbunden werden (BGH NJW 1982, 2070; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 606; Zöller/Vollkommer § 71 Rn. 5)

60

Sowohl die Streithelferin zu 1) als auch die Streithelferin zu 2) haben ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen der jeweils unterstützten Partei glaubhaft gemacht. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei ist bereits immer dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Rechtsverhältnisse des Dritten rechtlich – nicht unbedingt vermögensrechtlich – einwirken kann (MüKo/Schultes ZPO § 66 Rn. 7). Zwar scheidet eine unmittelbare Wirkung der Entscheidung in diesem Verfahren auf die Streithelferinnen aus, da die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung unmittelbar nur eine Einstellung der laufenden Vollstreckung zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers zur Folge hat, sodass nachrangige (Grundbuch-)Gläubiger von einer entsprechenden Entscheidung nicht direkt betroffen werden.

61

Allerdings liegt ein Fall der mittelbaren Wirkung der Entscheidung auf die Rechtsverhältnisse der Streithelferinnen vor. Im vorliegenden Fall haben die jeweils von den Streithelferinnen unterstützten Parteien nämlich im Prozess zu erkennen gegeben, dass sie die nachrangigen Grundpfandrechte der jeweiligen Streithelferin anerkennen und bereit sind, auf deren Befriedigung hinzuwirken. Darüber hinaus hat insbesondere die Streithelferin zu 2) ein Interesse am Erfolg der Klage, weil nach ihrer Rechtsansicht – was dahinstehen kann (s.o., A. II. 3. a)) – die Pfändungen der Rückgewähransprüche durch die Streithelferin zu 1) unwirksam sind. Nach dem Vorbringen der Streithelferin zu 2) wäre sie damit die laut Teilungsplan (Bl. 42 ff. d.A.) nächste zu befriedigende Gläubigerin und profitiert auch in dieser Hinsicht von einem Erfolg der Kläger. Die Streithelferin zu 1) hat spielgelbildlich ein Interesse am Erfolg der Beklagten, da dies aufgrund der Reihenfolge der Zuteilung aus dem Teilungsplan für sie die einzige Möglichkeit ist, in einem etwaigen späteren Prätendentenstreit noch einen (Teil-)Erlös aus dem verwerteten Grundstück zu erhalten.

62

C.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. Die Kläger haben durch die geringfügige Zuvielforderung keine erhöhten Kosten ausgelöst. Insoweit tragen sie auch nicht die Kosten hinsichtlich des Betrags, in dessen Höhe die Klage i.S.d. § 269 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wurde. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin zu 2) trägt gem. § 101 Abs. 1 ZPO die Beklagte.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 S. 1 ZPO.