Klage gegen Alarmgesellschaft wegen Schlüsselübergabe und Schadensersatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Wegnahme von Gegenständen nach Übergabe von Haus- schlüsseln an ihre Tochter; Grundlage sei ein Alarmaufschaltungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Sohn. Das Gericht verneint einen Anspruch: Die Klägerin war nicht Vertragspartnerin, hatte ihrer Tochter zuvor eine umfassende Vollmacht erteilt, und es fehlt an der Kausalität zwischen einem möglichen Verschulden der Beklagten und dem Vermögensschaden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Alarmaufschaltungsvertrag abgewiesen; Klägerin nicht Vertragspartnerin, Vollmacht der Tochter und fehlende Kausalität führen zum Obsiegen der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung setzt voraus, dass der Anspruchsteller Vertragspartner oder durch die vertraglichen Schutzpflichten unmittelbar geschützt ist; fehlt dies, besteht kein Anspruch.
Legt eine berechtigte Person eine Vollmacht vor, darf der Leistende grundsätzlich auf deren Berechtigung vertrauen; nur bei erkennbaren, substantiellen Zweifeln besteht eine Pflicht zur Rückfrage.
Für die Haftung wegen vertraglicher Pflichtverletzung ist die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; entfällt diese Kausalität wegen eigener Verfügungen des Eigentümers oder äußerer Umstände, scheidet die Haftung aus.
Abgetretene Ansprüche sind nur insoweit durchsetzbar, wie die Abtretung den geltend gemachten Schadensumfang erfasst und klare Eigentumsverhältnisse vorliegen; unklare Abtretungs- oder Eigentumslagen können den Anspruch ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht (Abtretung Anlage K 11 – Bl. 73) von der Beklagten Schadensersatz wegen einer positiven Vertragsverletzung bezüglich des Alarmaufschaltungsvertrages mit der Beklagten (Anlage K1 – Bl. 39) vom 09.07.1992.
Mit diesem Vertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, hatte sich die Beklagte gegenüber dem Sohn der Klägerin, dem Eigentümer des Hauses F-Str. … / H-Str. … in T, zur Aufschaltung der unterhaltenen Alarmanlage mit direkter Alarmverfolgung verpflichtet. Die Klägerin hatte eine abgeschlossene Wohnung im Erdgeschoss des Hauses; ihr Sohn eine solche in der ersten Etage. Außerdem betrieb der Sohn in dem Haus noch ein Büro.
Die Klägerin und ihr Sohn begaben sich am 28.08.1995 auf eine Reise nach C. Dort wurden sie am 30.08.1995 verhaftet. Die Untersuchungshaft dauerte im Falle der Klägerin bis 1996, im Falle ihres Sohnes bis 1998 an.
Am 07.09.1995 erschien die in C ansässige Tochter der Klägerin, M, mit einer Vollmacht der Klägerin (wie Anlage K 7 – Bl. 72) bei der Beklagten. Ihr wurden die dort vorhandenen Schlüssel des Hauses ausgehändigt. An diesem Tag und den folgenden Tagen wurde von Frau M und Bekannten aus dem Umfeld der Klägerin diverse Teile, auch Wertgegenstände in streitigem Umfang aus beiden Wohnungen entfernt, und teilweise bei der Tochter in C oder an anderen Orten zwischengelagert.
Die Klägerin behauptet, nach Ende der Untersuchungshaft habe sie erstmalig von der Inbesitznahme der Gegenstände durch Frau M erfahren. Die Vollmacht – wie K 7 – sei, so müsse sie annehmen, auf einem Blatt erstellt worden, dessen Unterzeichnung ihr damaliger Strafverteidiger – Rechtsanwalt X, von ihr in der Untersuchungshaft in C verlangt habe.
In dem Verfahren … gegen Frau M und ihren Ehemann habe ihr Sohn die Herausgabe der Gegenstände im Einzelnen verlangt. – Die Klage ist aber inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden. –
Bei den Gegenständen handele es sich um Gegenstände, die in ihrem Eigentum gestanden hätten, solchen, die im Eigentum ihres Sohnes und solche, die im Eigentum der von ihrem Sohn betriebenen Firmen gestanden hätten.
Wegen der Gegenstände im Einzelnen wird auf die Aufstellungen ab Seite 6 des Schriftsatzes vom 31.05.2005 (Bl. 124 ff) sowie dem dazu gehörenden Aktenordner (K 12) verwiesen.
Der durch den Verlust der wertvollen Gestände entstandene Schaden werde mit der Klage verfolgt.
Die Klägerin trägt vor, von der Versicherung ihres Sohnes, der O Versicherung seien Leistungen auf den Schadensfall nicht erbracht worden. Auch die Haftpflicht Versicherung der Beklagten habe Ansprüche zurückgewiesen.
Die Beklagte hafte deswegen, weil sie nach dem Vertragszweck die Schlüssel nicht an die Frau M hätte aushändigen dürfen. Herr H1, der Sohn der Klägerin, habe als Vertragspartner eben keine Ermächtigung unterzeichnet.
Die von Frau M vorgelegte Vollmacht habe objektiv nicht geeignet sein können, die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Person zur Entgegennahme der Schlüssel berechtigt zu sein. Der Angestellte habe Zweifel haben müssen und nicht ohne telefonische Rücksprache mit dem Vertragspartner handeln dürfen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 441.345,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass nur die Ansprüche des Herrn H1 persönlich, nicht etwa die seiner Firmen, abgetreten seien.
Sie bestreite, dass sich die in den einzelnen Listen aufgeführten Gegenstände am 28.08. und am 07.09.1995 noch in dem bewachten Haus befunden hätten.
Dagegen spräche insbesondere, dass Herr H1 in dem Verfahren vor dem Landgericht C1 nicht alle Gegenstände heraus verlangt habe, deren Ersatz nunmehr in diesem Verfahren geltend gemacht würden. Auch seien die angegebenen Werte überhöht.
Es sei auch bezüglich des Büroinventars unklar, welche Gegenstände im Eigentum welcher Firma gestanden hätten.
Es läge auch keine Pflichtverletzung seitens des Angestellten der Beklagten vor, weil dieser berechtigt gewesen sei, alle Schlüssel an Frau M auf Grund der vorgelegten Vollmacht herauszugeben. Denn Frau H2, die Klägerin, sei gemäß der Alarmanweisung (Anlage K 3 – Bl. 43) als eine der Bezugsperson dort aufgeführt.
Jedenfalls sei, wenn es sich um eine Pflichtverletzung gehandelt haben sollte, nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, für die die Haftung nach dem Vertrag beschränkt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2006 verwiesen.
Die Akten … LG C1 lagen zur Information des Gerichtes vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO).
Der Klägerin steht kein Anspruch aus eigenem Recht zu.
Eine vertragliche Hauptpflicht hat die Beklagte gegenüber der Klägerin schon aus dem Grunde nicht verletzt, weil sie nicht Vertragspartnerin der Beklagten war.
Wenn man den zwischen ihrem Sohn und der Beklagten geschlossenen Vertrag als einen solchen mit Schutzpflichten zugunsten einbezogener Dritter – also der Hausmitbewohnerin – ansehen würde, scheidet auch hier ein Verschulden aus positiver Vertragsverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Grund der von dieser der Frau M erteilten Vollmacht aus.
Auf Grund der Beweisaufnahme ist nämlich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X davon auszugehen, dass die Klägerin die Unterschrift genau zu dem Zweck geleistet hat, der auf der Vollmachtsurkunde wiedergegeben war, nämlich dass ihre Tochter die Wertgegenstände in dem bewachten Haus sicherstellen sollte. Der Zeuge hatte auch detaillierte Kenntnis darüber, dass die Klägerin ihm den Ort genannt hatte, wo sie etwas innerhalb der Wohnung versteckt war. Dass er sich nach so langer Zeit nicht mehr an das exakte Versteck erinnerte (Zierleiste des Backofens statt Gasherd) vermag der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Abbruch zu tun. Nach dieser Aussage ging es aber der Klägerin von Anfang darum, dass ihre Tochter für sie tätig wurde. Die Klägerin muss daher den Wortlaut der Vollmacht gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass die Beklagte nicht für das Verhalten der Tochter und ein etwaiges Verschwinden von Gegenständen einzustehen hat.
Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht Schäden ihres Sohnes geltend macht, gilt folgendes.
Hier könnte man zwar an einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung denken, da seitens des Vertragspartners eine ausdrückliche Vollmacht nicht vorlag.
Aber auch hier besteht ein Anspruch deswegen nicht, weil es spätestens an der Kausalität der vermeintlichen Pflichtverletzung fehlt. Unstreitig war das Haus zuvor seitens der Staatsanwaltschaft durchsucht worden. Die Inhaftierten gingen nach der Aussage des Zeugen X davon aus, dass die Alarmanlage abgestellt war. Aus diesem Grunde, aber auch um bevorstehenden Pfändungen und Beschlagnahmen zuvor zu kommen, hatte die Klägerin selbst die Vollmacht bezüglich sämtlicher Schlüssel ausstellen lassen, so dass die Klägerin ihre Tochter umfassend zur Regelung der Angelegenheiten für das gesamte Haus bevollmächtigt hat, wie der Sohn der Klägerin dies auch in dem Verfahren … LG C1 (dort Blatt 9) zunächst vorgetragen hat. Daher war ursächlich für einen etwaigen Verlust der Gegenstände diese Vollmacht, die von einer in der Alarmanweisung aufgeführten Bezugsperson herrührte. Nach dem Wortlaut der Vollmacht, die auch dazu berechtigte, Gegenstände aus dem gesamten Haus mitzunehmen, konnte die Beklagte durch ihren handelnden Angestellten davon ausgehen, dass die Klägerin die Vollmacht im ausdrücklichen oder vermuteten Einverständnis ihres Vertragspartners, des Herrn H1 erteilte, zumal auch bei ihr die Tatsache der Hausdurchsuchung nicht unbekannt geblieben sein kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.