Verweisung nach §281 ZPO: Unwirksame Gerichtsstandsklausel in AGB
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Essen erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache gemäß §281 ZPO an das Landgericht Hannover. Entscheidungsgegenstand ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel in den AGB der Klägerin. Das Gericht hält die Klausel für unwirksam nach §40 Abs.1 ZPO, weil sie nicht hinreichend auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezogen ist. Eine pauschale Festlegung für ganze Kategorien künftiger Streitigkeiten begründet keine Zuständigkeit.
Ausgang: Landgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache gemäß §281 ZPO an das Landgericht Hannover
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §40 Abs.1 ZPO ist nur wirksam, wenn sie hinreichend konkret auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entstehenden Streitigkeiten bezogen ist.
AGB-Klauseln, die pauschal ganze Kategorien künftiger Rechtsstreitigkeiten oder alle Klagen aus dem Geschäftsverkehr erfassen, sind nach §40 Abs.1 ZPO unwirksam.
Eine unwirksame Gerichtsstandsklausel begründet keine örtliche Zuständigkeit; fehlt die Zuständigkeit, hat das Gericht die Sache auf Antrag gemäß §281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen.
Bei der Auslegung von Gerichtsstandsklauseln in AGB ist auf Individualisierbarkeit und den engen Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen.
Tenor
erklärt sich das Landgericht Essen für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Hannover.
Gründe
Das Landgericht Essen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 38 ZPO i.V.m. Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin. Denn die Klausel "Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist F" ist gemäß § 40 Abs. 1 ZPO unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. Unwirksam sind danach Gerichtsstandsvereinbarungen, die ganze Kategorien von Klagen erfassen sollen, etwa alle künftigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien oder alle Klagen aus dem Geschäftsverkehr (OLG Koblenz, AG 1993, 42; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 40 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 40 Rn. 4). In diesem Sinne ist auch die Klausel in Ziffer 9 AGB auszulegen, da sich die Bezugnahme auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa die Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, nicht hinreichend individualisieren lässt.