Verkehrssicherungspflicht beim Public Viewing: Sturz von Tribüne ohne Geländer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Sturz von einer in einer Public-Viewing-Halle errichteten Tribüne Schadensersatz, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Streitentscheidend war, ob die Betreiberin wegen fehlender Absturzsicherung haftet und ob ein Mitverschulden des Klägers sowie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzurechnen sind. Das LG bejahte eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil bei typischem Zuschauer- und Jubelverhalten (auch unter Alkoholeinfluss) mit stehender Nutzung und Gedränge zu rechnen sei und ein Geländer den Absturz verhindert hätte. Es nahm jedoch 25% Mitverschulden an und kürzte den Verdienstausfall zusätzlich wegen unterlassener Umorganisation der Arbeit. Die Klage hatte überwiegend hinsichtlich Schmerzensgeld, Feststellung und Nebenkosten, im Übrigen nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung zugesprochen, gekürzt um 25% Mitverschulden; weitergehende Klage teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber einer Versammlungsstätte hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten Schutzvorkehrungen gegen naheliegende Absturzgefahren zu treffen, wenn bei der Veranstaltung typisches Publikumverhalten (Aufstehen, Jubeln, Gedränge) vorhersehbar ist.
Auf eine ordnungsbehördliche Genehmigung der baulichen Anlage kommt es für die zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nicht entscheidend an, wenn der Zustand der Anlage eine offenbare Gefahrenquelle begründet.
Der Veranstalter muss auch mit alkoholbedingten Enthemmungen und massenpsychologischen Effekten rechnen und seine Organisation und Sicherungsmaßnahmen daran ausrichten.
Ein Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn er sich erkennbar in einem ungesicherten Randbereich aufhält und trotz absehbarer Jubel- und Gedrängesituationen keine naheliegenden Selbstschutzmaßnahmen ergreift.
Beim Verdienstausfall ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte zumutbare organisatorische oder technische Anpassungen zur Fortführung seiner Tätigkeit unterlässt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 924,92 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,61 EURO seit dem 17. April 2008 und aus 892,31 EURO seit dem 18.12.2009 zu zahlen,
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2008 zu zahlen,
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 75% aller materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Sturz vom 30. Juni 2006 in der von der Beklagten betriebenen Versammlungsstätte „F“ noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind,
Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den infolge des Sturzes vom 30. Juni 2006 noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzten hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 25% trifft.
5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nebenkosten in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,60 EURO zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen Vorfall vom 30.06.2006 in der von der Beklagten betriebenen Versammlungsstätte „F“. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Lagerhalle eines Holzgroßhandels, in der die Beklagte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele zeigte. Hierzu waren in der Halle Sitzplätze in Form von Festzeltgarnituren eingerichtet. Daneben errichtete die Beklagte eine Tribüne an einer Wand der Halle, bestehend aus je drei Tribünenelementen mit zur Wand hin aufsteigender Höhe. Geländer waren an der Tribüne nicht angebracht. Das höchste Element hatte eine Höhe von 80cm.
Am 30.06.2008 schaute der Kläger zusammen mit den Zeugen N und N1 das Viertelfinalspiel Deutschland gegen Argentinien. Die Halle war sehr voll. Sämtliche Sitzplätze waren belegt und die Tribünen voller Zuschauer. Während des Spiels stürzte der Kläger aus dem Stand – was zwischen den Parteien streitig ist – von der obersten Ebene der Tribüne und verletzte sich am rechten Arm. Eine Berufsunfähigkeit ist nicht gegeben. Gegen Ende des Jahres 2008 verbesserte sich die gesundheitliche Situation des Klägers derart, dass er den Umfang seiner Berufstätigkeit wieder erhöhen konnte, und fast wieder den Umfang wie vor dem Unfall erreicht hat.
Der Kläger behauptet, in der Halle sei eine Stehplatztribüne errichtet worden. Auf dieser habe er vor dem Sturz gestanden. Die Tribünenkonstruktion sei entgegen § 11 VStättVO NRW nicht mit einem Geländer ausgestattet gewesen, welches Stürze dieser Art gerade hätte vermeiden sollen. Während des Spiels hätten der Kläger und die übrigen Besucher auf der Tribüne gestanden. Nach dem Spiel sei in der Halle großer Jubel ausgebrochen. Der Zeuge N habe den Kläger, der am seitlichen Rand der obersten Tribüne gestanden habe, umarmt. Hierbei hätten beide das Gleichgewicht verloren und seien in Richtung des seitlichen Tribünenelements gefallen. Ohne Geländer seien sie von der Tribüne gefallen, wobei der Zeuge N auf den Kläger gefallen sei. Hierbei habe er sich am rechten Arm verletzt, da er versucht habe, mit diesem den Sturz abzufangen. Der Kläger sei von Sanitätern erstversorgt worden und anschließend in das B-Krankenhaus gebracht worden. Er habe bei dem Sturz habe eine sekundär dislozierte Radiusfraktur mit Einsenkung der Gelenkfläche (multiple Einzelfragmente) erlitten. Insofern habe er sich vom 09.07.2006 bis zum 19.07.2006 in stationärer Behandlung befunden, währenddessen er am 12.07.2006 operiert worden sei. Wegen der Einzelheit wird auf Bl. 4 d.A. verwiesen. Ein weitere Krankenhausaufenthalt sei vom 17.08.2006 bis zum 21.08.2006 erforderlich gewesen, um die vorher angebrachte Fixierung zu entfernen. Ab dem 19.08.2006 sei über 4 Wochen eine Ruhigstellung mittels einer Schiene erfolgt. Er sei aufgrund der Schmerzen schmerztherapeutisch behandelt worden. Weiter habe er psychische Beeinträchtigungen erlitten, welche im Wesentlichen bis zum Sommer 2007 angedauert hätten. Gegen Ende 2006 sei zudem ein Tinitus aufgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Krankheitsverlaufs wird auf Bl. 5 und 6 d.A. verwiesen. Die Operation habe Narben hinterlassen, insbesondere bestehe eine 3cm lange Narbe zentral über dem rechten Handrücken. Die rechte Hand sei nur bedingt einsetzbar. Über mehrere Monate sei es dem Kläger nicht möglich gewesen ein Kraftfahrzeug zu führen. Er sei nicht mehr in der Lage Klavier zu spielen und Fahrrad zu fahren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen. Die Verletzung habe den Kläger auch beruflich eingeschränkt. Er sei selbständig im Bereich der Netzwerkadministration, Netzwerkbetreuung und IT-Schulung tätig. Die Schulungstätigkeit habe ca. 70% bis 80% seiner Tätigkeit ausgemacht. Hierzu sei das Beschreiben von Folien notwendig, welches er aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht mehr habe durchführen können.
Der Kläger sei vom 30.06.2006 bis zum 21.01.2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit November sei er bei der D Versicherung zum Tarif … krankenversichert. Hierbei falle eine Selbstbeteiligung bis zu 1.200 EURO im Jahr an. In den Jahren 2006 bis 2007 sei jeweils der Höchstbetrag der Selbstbeteiligung in Höhe von je 1.200 EURO angefallen. Im Jahr 2006 seien 361,28 EURO abzuziehen. Diese beruhen auf nicht sturzbedingten Leistungen und wären insofern ohnehin angefallen. Für das Jahr 2006 verbleibe es aber bei einem Schaden aus der Selbstbeteiligung in Höhe von 838,72 EURO. Im Jahr 2007 seien entsprechend dem Jahr 2006 378,19 EURO abzuziehen, so dass 821,81 EURO verblieben. Im Übrigen seien dem Kläger im Jahr 2006 326,40 EURO und im Jahr 2007 467,12 EURO Beitragsrückerstattungen entgangen. Insgesamt ergebe sich damit ein Schaden in Höhe von 2.454,05 EURO. Der Kläger habe der Beklagten vergeblich eine Zahlungsfrist bis zum 09.11.2007 gesetzt. Hierauf habe die Beklagte am 17.04.2008 2.500 EURO. Insoweit seien Verzugszinsen in Höhe von 89,43 EURO angefallen. Nachdem die Zahlung zunächst auf die Zinsen verrechnet worden seien, verbliebe ein Restbetrag in Höhe von 43,48 EURO. Für das Jahr 2008 stehe dem Kläger, unter Anrechung von Sowieso-Kosten in Höhe von 596,70 EURO, ein Schadenersatzanspruch wegen zu leistender Selbstbeteiligung in Höhe von 603,30 EURO, sowie ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erhaltener Beitragsrückerstattung in Höhe von 629,93 EURO zu. Insgesamt sei dieser Betrag in Höhe von 1.233,23 EURO zu dem Restbetrag aus den Jahren 2006 und 2007 hinzuzurechnen so dass sich ein Betrag in Höhe von 1.276,71 EURO ergebe, welcher mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemacht werde.
Weiter habe der Kläger einen Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit vom 21.04.2008 bis zum Ende des Jahres 2008 , also über 8 Monate hinweg. Hierbei sei ein Schaden in Höhe von 1.500 EURO pro Monat, insgesamt 12.000 EURO entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 und 144 d.A. verwiesen. Der Verdienstaufallschaden beziehe sich nur auf die Schulungstätigkeit.
Weiter stehe Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EURO zu und die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger zukünftig jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzten.
Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.955,88 EURO ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 37.454,05 EURO zu. Hierbei sei eine Gebühr in Höhe von 1,8 angemessen.
Der Kläger beantragte zunächst,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,48 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2008 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit monatlich 1.500,00 EURO zu zahlen, zahlbar jeweils am 21. eines Kalendermonats mit Wirkung für den zurückliegenden Monat, beginnend mit dem 21. Mai 2008,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2008 zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Sturz vom 30. Juni 2006 in der von der Beklagten betriebenen Versammlungsstätte „F“ noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Nebenkosten on Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.955,88 EURO zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 – zugestellt am 18.12.2009 – änderte der Kläger die Anträge zu 1) und 2) dahingehend, dass er nunmehr beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.276,71 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,48 EURO seit dem 17. April 2008 und aus 1.233,23 EURO seit dem 18.12.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 als Ersatz des Verdienstausfallschadens zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die angemietete Veranstaltungshalle sei vom Bauordnungsamt der Stadt F1 ordnungsgemäß zugelassen. Es seien keine Stehplätze vorhanden gewesen. Die aufgestellte Tribüne sei als Sitztribüne ausgestaltet gewesen. Soweit die Sitztribüne als Stehtribüne genutzt worden sei, seien die Besucher aufgefordert worden, sich hinzusetzen. Ein Geländer habe nicht angebracht werden müssen. Insoweit sei § 11 VStättVO bereits nicht anwendbar. Im Übrigen treffe den Kläger ein Mitverschulden. Er hätte auf der Tribüne nicht stehen und sich mit anderen Personen in die Arme fallen dürfen. Schließlich sei der Kläger stark alkoholisiert gewesen. Ein Verdienstausfall sei nicht gegeben. Schulungen hätten weiterhin durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu der Akte gereichten Unterlagen und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, N, N1, I, T und N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2009 (Bl. 95 ff. d A.) verwiesen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N3 gemäß Beweisbeschluss vom 24.03.2009 (Bl. 106 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Sachverständigengutachten vom 28.07.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in der tenorierten Höhe aus§ 823 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 Abs 1 ZPO), dass der Kläger anlässlich seines Aufenthaltes in der Versammlungsstätte „F“ am 30.06.2006 aus dem Stand von der oberen Ebene der an der Wand befindlichen Tribüne gestürzt ist und sich hierdurch Verletzungen am rechten Arm zugezogen hat.
Der Zeuge N hat bekundet, er habe mit dem Kläger auf der Tribüne gestanden. Im allgemeinen Freudentaumel am Ende des Spiels, sei es zum Sturz gekommen, hierbei habe sich der Kläger verletzt. Er selbst und der Kläger hätten am Rand der Tribüne gestanden. Auch bei anderen Spielen hätten die Zuschauer auf den Tribünen gestanden. Ein Sitzen auf den Tribünen sei nicht möglich gewesen. I Übrigen hätte ein Geländer den Sturz verhindert. Schilder, die auf eine Sitztribüne hingewiesen hätten, seien nicht vorhanden gewesen. Von Sicherheitskräften sei er nicht zum Hinsetzen aufgefordert worden. Bei dem Ausgleichstor während des Spiels habe die Tribüne etwas gewackelt. Die Aussage des Zeugen N stimmt mit der Aussage des Zeugen Q überein. Auch dieser hat bekundet, dass die Zuschauer auf den Tribünen gestanden hätten und seitens der Sicherheitskräfte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um Sitztribünen handeln würde. Schilder seien auch nicht vorhanden gewesen. Auch die Zeugin N1 hat bekundet, dass nach dem Sieg der deutschen Mannschaft Bewegung in die Masse der Zuschauer gekommen sei. Sie selbst habe aufpassen müssen, nicht von der Tribüne zu fallen. Im Übrigen sei die Tribüne nicht als Sitzbank geeignet gewesen. Sitzen sei ungemütlich gewesen, da die Knie hätten angezogen werden müssen. Schilder seien nicht vorhanden gewesen. Sicherheitskräfte hätten auch nicht zum Hinsetzen aufgefordert. Der Zeuge N2 hat bekundet, dass die Zuschauer während des Spiels auf der Tribüne gestanden hätten. Schilder seinen nicht vorhanden gewesen. Sicherheitskräfte hätten nicht zum Hinsetzen aufgefordert. Sicherheitskräfte seien auch nicht eingeschritten, als Zuschauer auf Tischen und Bierkästen gestanden hätten. Hierbei sei auch ein Tisch zu Bruch gegangen. Der Zeuge I hat als Mitarbeiter der Baubehörde bekundet, dass die Tribüne als Sitztribüne, nach Besichtigung vor Ort, als Sitztribüne genehmigt worden sein. Hierbei konnte der Zeuge nicht mehr aufklären, ob auf der Tribüne noch eine Bestuhlung oder Ähnliches hätte aufgebracht werden müssen. Er habe jedenfalls eine Fehlende Bestuhlung bemängelt. Ob es sich um die Bestuhlung auf der Tribüne handelte konnte er nicht mehr aufklären. Der Zeuge T hat als Auftragnehmer für den Sicherheitsdienst bekundet, dass seine Firma im wesentlichen für die Ein- und Ausgangskontrollen sowie das Freihalten der Rettungswege zuständig gewesen sei. Bei dem Spiel selbst sei er nicht anwesend gewesen. An Schilder konnte er sich nicht erinnern. Es habe Anweisung gegeben, einzuschreiten, falls Zuschauer auf den Tribünen standen. Er hat es aber nicht als die Aufgabe des Sicherheitsdienstes angesehen, auf die Tribüne aufzupassen. Es sei im Übrigen schwierig gewesen, die Zuschauer zum Hinsetzen zu bewegen. Ob seine Anweisung, die Leute zum Hinsetzen aufzufordern, befolgt wurde, konnte der Zeuge nicht aufklären. Das Gericht folgt den Aussagen der Zeugen N, Q, N1 und N2 vollumfänglich. Die Zeugen haben im Wesentlichen des Vortrag des Kläger bestätigt. Danach sei der Kläger von der Tribüne aus de Stand gefallen. Weitere Zuschauer standen ebenfalls auf der Tribüne. Schilder, die darauf hinwiesen, dass auf der Tribüne gesessen werden muss, waren nicht oder nicht hinreichend sichtbar vorhanden. Die Sicherheitskräfte haben die Zuschauer nicht aufgefordert sich hinzusetzen. Die Aussagen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich in den wesentlichen, entscheidungserheblichen Teilen. Sie sind detailliert und präzise. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugen ein tatsächlich erlebtes Ereignis wiedergegeben haben und die Aussagen nicht auf einer Absprache beruhen. Die Aussage des Zeugen I ist für das Unfallgeschehen selbst unergiebig. Der Zeuge I konnte lediglich den Umfang der Genehmigung schildern. Demgegenüber folgt das Gericht der Aussage des Zeugen T nicht. Der Zeuge T ist zunächst für das Unfallgeschehen unergiebig, da er zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort war. Soweit der Zeuge T bekundet hat, es habe eine Anweisung bestanden, die Zuschauer zum Hinsetzten aufzufordern, ist die Aussage wenig detailliert. Nähere Angaben konnte der Zeuge T nicht machen. Die anderen Zeugen, die an der Veranstaltung teilgenommen haben, konnte jedenfalls nicht feststellen, dass die Sicherheitskräfte einer etwaigen Anweisung entsprechend gehandelt hätten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es eine entsprechende Anweisung gab.
Für die Sturzverletzung des Klägers trifft die Beklagte als Veranstalterin des „Public-Viewing-Events“ die überwiegende Verantwortlichkeit. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltung und insbesondere die aufgestellte Tribüne im Wandbereich ordnungsbehördlich genehmigt war oder ob es sich lediglich um eine „Sitztribüne“ handelte, welche der Kläger falsch, d.h. stehend, benutzt hat. Die Tribüne ist derart ausgestaltet, dass bei objektiver Betrachtung eine stehende Nutzung nahe liegt und von der Beklagten erwartet werden musste. Es handelt sich – im Gegensatz zu den ebenfalls vorhandenen Festzeltgarnituren – nicht erkennbar um hergerichtete Sitzplätze. Durch die Art und Weise der Tribüneninstallation lag es für die Besucher der Veranstaltung nahe, diese stehend zu benutzten. Hierfür spricht bereits die erhebliche Breite der einzelnen Ebenen, als auch die Tatsache, dass diese im Wandbereich aufgestellt war, wodurch zwanglos der Eindruck einer Stehtribüne entsteht wie sie traditionell in vielen Fußballstadien vorgefunden wird. Letztlich kann vorstehendes aber auch dahinstehen, da die Beklagte auch bei einer reinen Sitztribüne stets damit rechnen musste, dass die Besucher nicht ständig auf ihren Plätzen verbleiben werden, sondern – insbesondere bei Toren oder am Ende des Spiels – aufstehen und in Jubel ausbrechen werden. Vorstehende Verhaltsweise ist für die hier durchgeführte Veranstaltung anlässlich eines Länderspiels im Rahmen einer Fußballweltmeisterschaft üblich und allgemein bekannt. Der Veranstalter von Freizeitereignissen hat mit dem typischen Freizeitverhalten von Besuchern zu rechnen, die durch Darstellungen oder Attraktionen in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt werden. Auch muss der Veranstalter mit betrunkenen (BGH VersR 1965, 515; OLG Frankfurt VersR 1973, 1124, 1125) Personen rechnen. Vor allem aber ist dem massenpsychologischen Effekt Rechnung zu tragen, der zur Enthemmung des Individuums beiträgt (BGH NJW 1980, 223; MDR 1959, 466). Der Veranstalter hat daher Sicherungen zum Schutz der Teilnehmer der Veranstaltung zu ergreifen. Die daran zu stellenden Anforderungen hängen von der Art der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Besucher und ihrer Enthemmung während der Veranstaltung ab (OLG München NJW-RR 1995, 1113). Jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, hat die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen. Zwar können hierbei keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung verlangt werden, wohl aber gegen eine offenbare Gefahrenquelle (BGH, NJW 1978, 1629 = VersR 1978, 561). Den Veranstalter trifft die Pflicht, von seinen Gästen Gefahren, die ihnen beim Besuch der Veranstaltungsstätte durch den Zustand der Räumlichkeiten drohen, abzuwenden. Ausgeprägt wird diese Pflicht durch die typischen Gefährdungen, die der Betrieb einer Versammlungsstätte mit sich bringt. Der Veranstalter muss sich deshalb sogar darauf einstellen, dass sich Gäste infolge des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten (z.B. BGH, NJW 1988, 1588 = VersR 1988, 631; NJW 1991, 921 = VersR 1991, 358 jeweils m.w.Nachw.). Hier hätte es der Beklagten oblegen, die Tribüne im Wandbereich der Veranstaltungshalle durch entsprechende Geländer zu sichern, um eine Herunterfallen der Zuschauer zu vermeiden. Dem ist die Beklagte hier nicht nachgekommen und hat insofern ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.
Der Kläger muss sich aber gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden zurechnen lassen. Erforderlich hierfür ist, dass der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Maßgeblich ist die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass er im unmittelbaren Randbereich der mittleren Ebene der Tribüne stand und zwar bezogen auf Anlage K2 unter dem Buchstaben „K“ der hinter der Tribüne befindlichen Werbung der Fa. J. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Veranstaltungshalle sehr voll war und die Stimmung am Ende des Spiels ausgelassen. In dieser Situation musste der Kläger damit rechnen, dass er – wie hier von dem Zeugen N – umarmt wird oder ähnlichen Jubelbekundungen ausgesetzt sein wird, wie sie für den Verlauf bzw. das Ende eines Fußballspiels üblich und allgemein bekannt sind. Aufgrund seines Standortes und dem offensichtlichen Fehlen eines Geländers, musste der Kläger erkennen, dass seine Standsicherheit für den Verlauf des Fußballspiels nicht gewährleistet war. Insofern oblag es hier dem Kläger für seine eigene Sicherheit zu sorgen und insofern die Tribüne zu verlassen, sich hinzusetzten oder für hinreichenden Abstand zu den übrigen Zuschauern zu sorgen. Vorstehendes hat der Kläger außer acht gelassen und insofern das Schadensereignis mitverursacht.
Bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge bewertet das Gericht das Mitverschulden des Klägers mit insgesamt 25%, so dass ihm nur in Höhe von 75% die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zustehen. Das Gericht nimmt ein weit überwiegenden Verschulden der Beklagten an, da sie die Organisationshoheit über die Veranstaltung inne hatte und mit ausgelassenen und teilweise alkoholbedingt unvernünftigen Verhalten der Zuschauer rechnen musste. Demgegenüber konnte sich der Kläger zunächst darauf verlassen, dass er im Rahmen einer Freizeitveranstaltung auf sichere Rahmenbedingungen treffen wird, die ihm ein gefahrloses Zuschauen bei dem Länderspiel ermöglichen. Der Schwerpunkt der Schutzpflicht oblag hier der Beklagten, die den Risikobereich eröffnet hat.
Mit der Haftungsquote von 75% sind die einzelnen Schadenspositionen zu verrechnen:
Hinsichtlich der Selbstbeteiligung und der verlorenen Beitragsrückerstattung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 steht dem Kläger demnach ein Anspruch in Höhe von 924,92 EURO zu (1.233,23 EURO * 75%). Diese Schäden beruhen adäquat kausal auf dem Schadensereignis und stehen dem Kläger dem zu, da die zu Grunde liegenden Behandlungen verletzungsbedingt waren.
Dem Kläger steht wegen des Verdienstausfallschaden jedoch nur ein Anspruch in Höhe von 2.700 EURO zu, da neben dem Mitverschulden dem Grunde nach auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Zunächst schätzt das Gericht auf der Grundlage des erzielten Gewinns der Vorjahre den Schaden nach § 287 ZPO auf 12.000 EURO für die geltend gemachten 8 Monate der Jahres 2008. Hiervon ist die Mitverschuldensquote in Höhe von 25% dem Grunde nach abzuziehen, so dass 9.000 EURO verbleiben. Hiervon sind wiederum weitere 70% abzuziehen, da es der Kläger unterlassen hat, seine berufliche Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht hinreichend umzuorganisieren. Der Kläger behauptet, es sei ihm nicht oder nicht hinreichend möglich gewesen, Schulungstätigkeiten fortzuführen, da er insbesondere die von ihm für den Unterricht verwendeten Folien nicht mehr habe benutzen können. Dies lässt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen N3 in Übereinstimmung bringen. Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass der Kläger unfallbedingt eine Arthrose im rechten Handgelenk entwickelt hat und insofern bei häufigen Bewegungen des Handgelenks Schmerzen hat. Hier oblag es aber dem Kläger auf alternative Präsentationsmöglichkeiten, etwa computergestützte wie „Microsoft Powerpoint“ oder „Apple Keynote“, umzusteigen. Dies drängte sich gerade für den Bereich IT-Schulungen auf. Alternativ hätte der Kläger sein Schreibverhalten entsprechend des Ausführungen des Sachverständigen umstellen können. Der Kläger hätte andere Stifte/Kreiden benutzen können oder die Bewegungen stärker aus der Schulter heraus ausführen können. Hierzu hätte unterstützend eine Handgelenksmanschette angelegt werden können. Zum Zeitpunkt de Begutachtung betrug der Grad der Erwerbsminderung 10%. Der Sachverständige hat aber auch ausgeführt, dass die Funktionseinschränkungen am rechten Arm zuvor deutlich schlechter gewesen seien. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass der Kläger gehalten war, seine Arbeitsabläufe entsprechend auf die Verletzungssituation einzustellen. Im Hinblick auf die zunächst deutlicheren Funktionseinschränkungen des rechten Armes geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Höhe von 70% zurechnen lassen muss. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 30% von 9.000 EURO, mithin 2.700 EURO.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000 EURO zu,§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Für die erlittenen Verletzungen hält das Gericht dem Grunde nach ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EURO für angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungen durch die Beklagte nur fahrlässig herbeigeführt wurden. Im Fall der Fahrlässigkeit tritt die Sühnefunktion des Schmerzensgeldes jedoch zurück, so dass es bei der Ausgleichsfunktion verbleibt. Die Verletzungen des Klägers waren erheblich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen N3 vom 28.07.2009 habe der Kläger als Erstkörperschaden durch den Sturz am 30.06.2006 einen verschobenen Bruch des körperfernen Unterarms rechts mit Trümmerbruch der Speichengelenkfläche und Abbruch des Griffelfortsatzes der Elle und deutlicher Zertrümmerung der Speichengelenkfläche mit entsprechender Kompression des Knochens erlitten. Am 12.07.2006 sei eine operative Versorgung des rechen Handgelenkes durchgeführt worden. Hierbei sei eine Komplikation aufgetreten, die eine typische Gefahr beim Einbringen des Fixateur extern darstelle. Der oberflächliche Ast des Speichennerves sei lädiert worden. Am 17.08.2006 sei der Fixateur entfernt worden. Der Kläger habe neuropathische Schmerzen entwickelt, welche durch die Verletzung des Nervenastes und bedingt gewesen seien. Weiter habe der Kläger Schmerzen im Gelenk durch eine Gelenkflächenschädigung erlitten. Infolgedessen sei es auch zu vorübergehenden psychosomatischen Störungen gekommen. Auch sei das Berührungsempfinden im Versorgungsgebiet reduziert gewesen. Im weiteren Verlauf sei zu einer Ausheilung des Knochenbruches gekommen. Die Nervenbeschädigung habe sich weitestgehend zurückgebildet. Auch die psychosomatischen Beschwerden hätten sich zurückgebildet. Verblieben seien Gelenkflächenstörungen an der körperfernen Speichengelenkfläche, Gelenkflächenabweichungen am Speichenende sowie Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien im Wesentlichen die Beweglichkeit des Handgelenkes um 1/4 für die zirkuläre Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. Hiervon sei insbesondere die Bewegung in Hohlhandwärtsrichtung betroffen. Eine Kraftminderung und Instabilität sei nicht nachweisbar. Die Gelenkfläche sei um 15 Grad verkippt und in dieser Position verwachsen. Dieses wirke sich in geringer Weise auf die Athroseentwicklung im Handgelenk und in stärkerer Weise auf die Beweglichkeit aus. Weiter sei eine präarthrosische Deformität vorhanden, welche in einem erhöhtem posttraumatischen Arthroseriskio münde. Die Gelenkfläche habe nicht vollständig rekonstruiert werden können. Im weitere Verlauf sei eine posttraumatische Arthrose zu erwarten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Arthrose vom Stadium II nach Kellgren nachzuweisen. Im Narbengebiet seien nur noch leichte Empfindlichkeiten nachweisbar. Eine vollständige Genesung sei nach dem Sachverständigengutachten nicht zu erwarten. Die Beweglichkeitseinschränkung werde auf Dauer verbleiben und sich wahrscheinlich verschlechtern. Entsprechendes gelte für die Gelenkflächenverkippung. Die Arthrose werde sich verschlechtern, was auch zu einer weiteren Einschränkung der Beweglichkeit führen werde. Im Extremfall sei die Notwendigkeit einer operativen Versteifung denkbar. Mit einer Verbesserung oder Verschlechterung der Nervenbeschwerden sei nicht zu rechnen. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten vollumfänglich. Das Gutachten ist insich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige geht auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld dem Grunde nach in Höhe von 20.000 EURO für angemessen aber auch ausreichend. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ergibt sich ein Betrag in Höhe von 15.000 EURO.
Der Feststellungsantrag ist dem Grunde nach ebenfalls begründet. Die weitere Schadensentwicklung kann nicht sicher vorhergesehen werden. Ein Verschlechterung des Zustandes ist – nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten – nicht auszuschließen. Aber auch insoweit war eine Einschränkung aufgrund des Mitverschuldens des Klägers angezeigt und zwar im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Schäden.
Schließlich steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Hierbei ist von einem 1,8-fachen Gebührensatz auszugehen. Die Angelegenheit ist als schwierig und umfangreich einzustufen. Die Übrigen Voraussetzungen des § 10 RVG für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren liegen vor. Insbesondere wurde der Kläger ausweislich des Schreibens seiner Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung dieser Schadensposition hinreichend ermächtigt (Bl. 84 d.A.).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Es liegt kein Fall des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, da der Kläger mit mehr als 20% von der vorgestellten Schmerzensgeldhöhe unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 39.276,71 EURO