Werkvertrag: Schadensersatz wegen Lochkorrosion an Kupferrohren im Altenheim
KI-Zusammenfassung
Der Träger eines Alten- und Pflegeheims verlangt von der Installationsfirma Schadensersatz wegen mehrerer Wasserschäden durch Lochkorrosion in Kupferrohrleitungen. Streitig war, ob Ausführungsfehler (Verunreinigungen bei der Montage) oder Wasserqualität/Planung (Stagnation) ursächlich waren und ob Feststellungsanträge zulässig sind. Das LG bejahte einen Werkmangel und eine Haftung dem Grunde nach; ein Teilbetrag der Schadenshöhe (40.340,33 €) sei bereits nachgewiesen. Weiterer Schadenersatz sowie Ersatz künftiger Schäden wurden dem Grunde nach festgestellt; die Kosten bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen, Teilbetrag (40.340,33 €) zugesprochen und weitergehende/künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt; Schadenshöhe im Übrigen dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sanitärinstallation ist nach § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft, wenn sie infolge von Montageverunreinigungen zu Lochkorrosion und Undichtigkeiten neigt und sich deshalb nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Für den Nachweis der Ursächlichkeit eines Ausführungsfehlers genügt nach § 286 ZPO ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; das Gericht darf sich auf ein schlüssiges, nachvollziehbares Sachverständigengutachten stützen, wenn alternative Ursachen überzeugend ausgeschlossen werden.
Das Verschulden des Unternehmers wird bei Schadensersatz wegen Werkmangels gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; eine Exkulpation erfordert substantiierte Darlegung, dass die schadensauslösenden Umstände nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
Lehnt der Unternehmer seine Haftung ernsthaft und endgültig ab, kann eine Fristsetzung für Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.
Ein Feststellungsinteresse für künftige oder zunächst nicht bezifferbare Schäden besteht fort, auch wenn im Laufe des Rechtsstreits (teilweise) auf Leistungsklage umgestellt werden könnte; eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird dadurch nicht unzulässig.
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.340,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.972,43 € seit dem 05.08.2011 und aus 26.715,09 € seit dem 22.06.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch Verlegung der undichten Kupferrohrleitungen im Alten- und Pflegeheim M, C-weg …, … E, entstanden ist, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 40.340,33 € zuzüglich des sich im Betragsverfahren ergebenenden weiteren Zahlungsbetrages überschreitet.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftige Schäden an der Kupferrohrleitung im Alten- und Pflegeheim M, C-weg …, … E, nachzubessern hat und dem Kläger Schäden zu ersetzen hat, die durch Folgen dieser Undichtigkeit entstanden sein werden, soweit diese Undichtigkeiten auf Fehler der Beklagten bei der Installation dieser Rohre zurückzuführen sein werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Wasserschäden aufgrund von Rohrkorrosionen.
Der Kläger ist Träger des Alten- und Pflegeheims M in E. Die Anlage wurde zwischen 2004 und 2006 errichtet. Die Beklagte wurde im Jahr 2004 von dem Kläger mit der Heizungsinstallation und der Sanitärinstallation beauftragt. Dabei wurden Kupferrohre verwendet, die die Streithelferin zu 3) hergestellt und an die Beklagte geliefert hatte. Die Streithelfer zu 1) und zu 2) hatten bei der Errichtung der Anlage als Architektengemeinschaft mit Vertrag vom 11.11./23.11.2004 die Objektüberwachung übernommen. Die Streithelferin zu 4) hat mit Fachplanervertrag vom 11.04./18.05.2005 die Objektüberwachung übernommen.
Die beauftragten Arbeiten wurden von der Beklagten ausgeführt und am 02.08.2006 abgenommen. Bei der Feininstallation verwendete die Beklagte Hanf.
Das Altenheim wird durch das S-Wasserwerk mit Wasser versorgt.
Im April 2011 trat in zwei Zimmern, Zimmer 137 und 140, Feuchtigkeit auf. Im Bad des Zimmers 137 wurde ein Leck am Rohr geortet. Die Beklagte wurde informiert und tauschte daraufhin ein undichtes Stück Rohr aus. Im Mai 2011 wurde Feuchtigkeit in einem Dienstzimmer im Erdgeschoss entdeckt. Schadensquelle war ein undichtes Rohr in der Wand des Behinderten-WCs, das an das Dienstzimmer angrenzt. Im Juni 2011 traten zwei weitere Wasserschäden auf, im Waschkeller und im Besucher-WC. Grund für die Wasserschäden waren undichte Rohre. Die Beklagte ersetzte jeweils die undichten Rohrstücke. Mit der Sanierung (u.a. Trocknung, Dämmung) beauftragte der Kläger u.a. die Firma W.
Am 13.12.2011 trat ein weiterer Wasserschaden auf. Von der Küchendecke im EG tropfte Wasser. Der Grund hierfür befand sich in der Toilette über der Küche. Das schadhafte Rohr wurde von der Beklagten ausgetauscht.
Im Jahr 2012 kam es wiederum zu einem Wasserschaden in der zentralen Toilettenanlage im Obergeschoss. Es kam zu Durchfeuchtungen in drei Zimmern im Obergeschoss und den drei darunter liegenden Zimmern im Erdgeschoss.
Der Schaden des Klägers wurde von seinen Versicherern übernommen. Die Versicherer haben dem Kläger den Schadensersatzanspruch wiederum abgetreten, zunächst die A, dann die X.
Der Versicherer des Klägers holte ein privates Sachverständigengutachten des Sachverständigen I vom 04.09.2011 ein. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Lochkorrosion ihren Grund in der unsauberen Verarbeitung der Rohrleitung während der Montage habe.
Außergerichtlich hat die Beklagte ihre Haftung abgelehnt.
Der Kläger behauptet, dass es zu den Wasserschäden gekommen sei, da die Beklagte mangelhaft gearbeitet habe. Ihm sei mittlerweile ein Schaden iHv insgesamt 79.363,87 € entstanden. Dieser ergebe sich zum einen aus den Sanierungskosten und zum anderen aus den Kosten für die anderweitige Unterbringung der Bewohner.
Im Einzelnen macht der Kläger die folgenden Sanierungskosten geltend:
1. Rechnung der Firma W vom 26.04.2011 (Bl. 29, 30) über 517,65 €: Leckageortung,
2. Rechnung der Firma W vom 13.05.2011 (Bl. 31) über 476,00 €: Neutronensondenmessung,
3. Rechnung der Firma W vom 31.05.2011 (Bl. 32-43) über 8.978,78 €: technische Trocknung, Schimmelbehandlung,
4. Rechnung der Beklagten vom 29.04.2011 (Bl.362,363) über 347,60 €: Beseitigung der undichten Wasserleitung,
5. Rechnung der Firma U vom 06.05.2011 (Bl.364,365) über 287,30 €: Feuchtemessung,
6. Rechnung der Firma W vom 27.06.2011 (Bl.366, 367) über 833,00 €: Trocknung,
7. Rechnung der Firma W vom 14.12.2011 (Bl. 368-369) über 527,27 €: Wiederherstellung nach Wasserschaden,
8. Rechnung der Firma W vom 09.03.2012 (Bl. 370-391) über 24.719,92 €: Wiederherstellung nach Wasserschaden,
9. Zeuge F als Haustechniker des Klägers: Nachweis Aufwand 2011 (Bl. 361) über 3.501,81 €. Der Zeuge F stimmte als Haustechniker des Klägers, die Sanierungsmaßnahmen ab.
10. Zeuge F als Haustechniker des Klägers: Nachweis Aufwand 2011 (Bl. 361) über 151,00 € für Materialkosten.
11. Rechnung der Firma Q vom 17.01.2013 (Bl.612-619) über 6.102,22 €: Wiederherstellung nach Wasserschaden,
12. Rechnung der Firma Q vom 06.11.2012 (Bl. 620-622) über 3.380,20 €: technische Trocknung,
13. Rechnung der Firma Q vom 17.09.2012 (Bl. 623 f.) über 351,05 €: Leckortung,
14. Rechnung der Firma Q vom 03.07.2012 (Bl.889-892) über 2.906,49 €: Trocknungen,
15. Rechnung der Firma Q vom 29.08.2012 (Bl.893-900) über 4.285,24 €: Wiederherstellungsarbeiten 6.8.-20.8.2012,
16. Rechnung der Firma Q vom 23.04.2014 (Bl.903 f.) über 2.030,14 €: technische Trocknung 28.3. -11.4.2014,
17. Rechnung der Firma Q vom 28.08.2014 (Bl. 905-908) über 2.365,77 €: Sanierungsarbeiten 22.7 -7.8.2014,
18. Rechnung der Firma G 16.05.2012 (Bl.901 f.) über 572,12 €: Fliesenarbeiten zur Schadensbehebung vom 10.5.2012.
Hinsichtlich der Kosten für die anderweitige Unterbringung der betroffenen Bewohner des Altenheimes macht der Kläger die folgenden Kosten geltend:
1. Für die Unterbringung der Bewohnerin H vom 09.05.2011 bis zum 28.07.2011: 10.373,91 €,
2. Für die Unterbringung der Bewohnerin L vom 09.05.2011 bis zum 29.07.2011: 8.768,25 €,
3. Kosten für die Umquartierung der Bewohner H und L in Höhe von 494,20 €,
4. Kosten für die anderweitige Unterbringung der Bewohner I1, M1 und I2: 11.854,26 €.
Mit weiteren Leckagen sei aufgrund der Vielzahl der aufgetretenen Undichtigkeiten in kurzem Abstand zu rechnen.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 22.504,81 € zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 hat der Kläger die Klage auf Zahlung von 57.676,14 € erhöht. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 hat der Kläger die Klage nochmals erhöht und beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 79.363,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen über den im Klageantrag zu 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch Verlegung der undichten Kupferrohrleitung im Alten- und Pflegeheim M, C-weg …, … E, entstanden ist;
3. festzustellen, dass die Beklagte auch künftige Schäden an der Kupferrohrleitung im Alten- und Pflegeheim M, C-weg …, … E, nachzubessern hat und dem Kläger Schäden zu ersetzen hat, die durch Folgen dieser Undichtigkeit entstanden sein werden, soweit diese Undichtigkeiten auf Fehler der Beklagten bei der Installation dieser Rohre zurückzuführen sein werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die undichten Stellen an den Rohren auf einen Mangel ihrer Arbeit zurückzuführen seien. Sie habe an allen drei Bauteilen des Bauvorhabens trockene Druckprüfungen mit Luft, sowie Spülungen vorgenommen. Vielmehr seien Kupferrohre nicht geeignet für das Trinkwasser in dem Gebiet. Außerdem müsse sich der Kläger einen Planungsfehler der Streithelferin zu 4) zurechnen lassen gem. § 278 BGB, da diese die Verlegung der Endstränge der Kaltwasserleitungen mit stagnierendem Wasser statt mit Ringleitungen vorgesehen habe. Dieser Umstand habe zu den Problemen geführt.
Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da etwaige Ansprüche gem. § 86 VVG auf den Versicherer übergegangen seien.
Hinsichtlich des Antrages zu 2) bestehe kein Feststellungsinteresse. Bereits entstandene Schäden könnten beziffert werden. Auch für den Antrag zu 3) fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass weitere Schäden auftreten.
Die Klage ist der Beklagten am 04.08.2011 zugestellt worden. Die erste Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 05.04.2012 ist der Beklagten am 21.06.2012 zugestellt worden. Die zweite Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.01.2014 ist der Beklagten am 10.02.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 hat der Kläger die Klage um weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 12.159,76 € erhöht. Diese Klageerhöhung beruht auf demselben Haftungsgrund. Diese dritte Klageerweiterung ist der Beklagten am 13.02.2015 zugestellt worden. Über sie ist noch nicht mündlich verhandelt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Q1 sowie durch dessen mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten sowie das Protokoll der Sitzung vom 18.11.2014 Bezug genommen.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Erlass eines Grund- und Teil- Endurteils ist zulässig gem. §§ 304, 301 ZPO. Hinsichtlich des Klageanspruches dem Grunde nach ergeht Grundurteil. Der Klageanspruch ist nach dem Grunde und der Höhe streitig. Entscheidungsreif ist der Klageanspruch dem Grunde nach und lediglich teilweise der Höhe nach. Die Bestimmung der streitigen Schadenshöhe bedarf einer weiteren Beweisaufnahme.
Sofern die Klage in dem ausgeurteilten Umfang auch der Höhe nach entscheidungsreif ist, ergeht Teil- Endurteil. Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, sodass auch insoweit ein Teil- Endurteil ergehen kann (Zöller, ZPO, 30.Auflage, 2014, § 304 Rn. 3).
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 BGB bzw. Ersatz für Mangelfolgeschäden gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB zu.
Die Klägerin ist hinsichtlich sämtlicher Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die Versicherer des Klägers bereits Zahlungen geleistet haben und somit Ansprüche auf diese gemäß § 86 VVG übergegangen sind. Jedenfalls wurden solche Ansprüche, sofern sie gemäß § 86 VVG übergegangen sein könnten, an den Kläger durch die Versicherer gemäß § 398 BGB abgetreten.
Der Kläger und die Beklagte haben im Jahr 2004 einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen.
Die Werkleistung der Beklagten war gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Die Sanitärinstallation eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist nicht eine übliche Beschaffenheit auf. Bei den Installationsarbeiten wurden durch die Beklagte Verunreinigungen in die Rohre hineingebracht, die zu den ab dem Jahr 2011 aufgetretenen Korrosionen führten. Dies steht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO fest.
Erforderlich für die richterliche Überzeugungsbildung ist nicht, dass die Wahrheit mit absoluter Sicherheit feststeht, sondern ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 286 Rn. 19). Die Kammer hat keine erheblichen Zweifel daran, dass die Beklagte verunreinigte Rohre eingebaut hat und es hierdurch zu Lochkorrosionen gekommen ist.
Der Sachverständige Q1 hat sowohl in seinen schriftlichen Gutachten, als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass er darauf schließe, dass es zu den Lochkorrosionen gekommen ist, weil sich bei der Installation der Rohrleitungen Verunreinigungen in den Rohren befanden. Dies hat er damit begründet, dass sich ein so genanntes „lokales Element“ gebildet hat. Dieses besteht aus Kalzium, Silizium, Chlor, Eisen und Schwefel. Durch das Anlagern des lokalen Elementes entsteht ein katalytischer Stromfluss von der Anode zur Kathode. Kupferatome aus der Anode, dem edlen Kupfermetall, werden abgespalten und zu dem unedlen Material, der Kathode, transportiert. Kupfer wird aus dem Kupferrohr gelöst, sodass die Rohrwandung geschwächt wird und Lochfraß ensteht. Um nun die Kausalitätskette für die Lochkorrosion in Gang zu setzen, ist es nach den überzeugenden Ausführungen des der Kammer als sachkundig bekannten Sachverständigen erforderlich, dass sich im Rohr eine Verunreinigung befindet. Ein einzelnes Atom eines unedlen Metalls bildet kein lokales Element, sondern es ist eine Anhäufung von Molekülen, beispielsweise ein Sandkorn, erforderlich.
Die Kammer hat keine erheblichen Zweifel daran, dass die die Kausalkette in Gang setzenden Verunreinigungen der Beklagten zuzurechnen sind. Der Sachverständige hat umfassend ausgeführt, wann es bei der Installation der Rohre zu Verunreinigungen in diesen gekommen sein kann. Dies kann bei der Druckprüfung der Rohre mit Wasser geschehen sein. Außerdem können Verunreinigungen vor einer Druckprüfung mit Druckluft eingedrungen sein. Die Rohre sind vor und nach der Feininstallation und der Spülung so zu schützen, dass keine Verunreinigungen in diese gelangen. Hierzu sind die Enden der Rohre mit Stopfen zu verschließen. Ferner sollen die Rohre immer auf einem Bock gelagert werden, damit kein Baustellenstaub und somit Verunreinigungen in die Rohre gelangen. Auch kann es bei der Feininstallation zu Verunreinigungen des Rohres gekommen sein, wenn beispielsweise Hanf, das bei der Feininstallation verwendet wird und auch hier verwendet wurde, in ein Rohr gelangt ist.
Ferner hat der Sachverständige auch andere mögliche Schadensursachen in Betracht gezogen und diese jeweils nachvollziehbar als tatsächliche Ursache für die Lochkorrosionen ausgeschlossen. Außerdem spricht der Laborbefund, nachdem sich die Verunreinigung in den Rohren auf einer Linie befinden, dafür, dass sich Verunreinigungen in den Rohren befanden als das Wasser nicht komplett abgelassen war.
Die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Q1 vermögen keine erheblichen Zweifel der Kammer zu begründen.
Zunächst waren die von der Beklagten verwandten Rohre der Streithelferin zu 3) nicht fehlerhaft. Die Rohre wurden durch das F-Labor, das der Sachverständige beauftragt hatte, begutachtet. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Werkstoff und die Fertigung der Rohre nicht zu den aufgetretenen Korrosionen geführt haben können.
Zu dem Einwand der Beklagten, dass stagnierendes Wasser den Lochfraß bzw. die Lochkorrosion verursacht habe, hat der Sachverständige nachvollziehbar geschildert, dass stagnierendes Wasser nur ein Problem sei, wenn sich der Schutzmantel bzw. die Patina noch nicht gebildet hat. Diese bildet sich innerhalb von 6 Monaten. Aber auch vor Bildung der Patina kann es nur zu Lochkorrosionen kommen, wenn Verunreinigungen vorliegen.
Der Einwand der Beklagten, dass saures Wasser zu dem Lochfraß geführt habe, da der pH-Wert des Wassers zu niedrig gewesen sei, greift auch nicht durch. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass nach der Trinkwasseranalyse 2010 ein unproblematischer pH-Wert von im Mittelwert 7,58 vorgelegen hat. Auch die von dem Sachverständigen selbst entnommenen Proben, die er durch das M2- Labor analysieren ließ, zeigten unkritische pH-Werte. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass saures Wasser allein zu einer flächigen Schwächung des Kupferrohres und nicht zu dem hier aufgetretenen Lochfraß führt. Hierfür müsste eine Verunreinigung hinzutreten. Es kann somit dahinstehen, ob sich aus weiteren eingereichten Trinkwasseranalysen ergibt, dass auch niedrigere pH-Werte, als die von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten, vorgelegen haben. Der pH-Wert des Wassers scheidet nach der Überzeugung der Kammer als Ursache für die Lochkorrosion aufgrund des Schadensbildes der Lochkorrosion aus.
Auch der Einwand der Beklagten, dass die Druckprüfung nicht mit Wasser, sondern mit Luft erfolgt sei und hierdurch somit keine Verunreinigungen eingedrungen sein könnten, ist nicht erheblich. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur eine Druckprüfung mittels Druckluft, sondern auch Spülungen vorgenommen, bei denen Verunreinigungen in die Rohre gelangt sein können. Mit Schriftsatz vom 17.02.2012 hat die Beklagte ausgeführt, dass sie in allen drei Bauteilen des Bauvorhabens sowohl trockene Druckprüfungen mit Luft als auch Spülungen vorgenommen habe. Außerdem ist es möglich, dass die Verunreinigungen bereits bei der Montage der Rohre und damit vor der Druckprüfung eingebracht wurden.
Die von der Beklagten aufgeworfenen Möglichkeiten, wie Verunreinigung nach der Installation in das Rohr gelangt sein könnten, erschüttern die Überzeugung der Kammer nicht. Die Beklagten haben eingewandt, dass es durch eine Havarie im Wasserwerk zu den Verunreinigungen gekommen sei. Konkret dazu vorgetragen, wann es zu einer solchen Havarie gekommen sein soll, hat die Beklagte nicht. Die bloße Möglichkeit einer Havarie begründet keine erheblichen Zweifel daran, dass die Verunreinigungen bei der Installation der Rohre in diese gelangt sind. Ferner hat hierzu der Sachverständige Q1 insofern nachvollziehbar Stellung genommen, dass zunächst der hinter dem Wasserzähler eingebaute Filter solche Verunreinigungen abhält. Selbst wenn Partikel durch den Filter durchgehen würden, wären dies in Wasser gelöste Stoffe. Diese schweben im Wasser und bilden deshalb kein lokales Element.
Der weitere Einwand der Beklagten, dass es im Bereich des betreffenden Trinkwasserversorgers S zu einer Vielzahl von „unerklärlichen“ Korrosionen in Kupferrohrleitungen gekommen sei, greift ebenfalls nicht durch. Zwar hat der Sachverständige bestätigt, dass es zu Kupferrohrbeschädigungen wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die noch nicht abgeschlossen sind. Das Institut J in N führt eine solche wissenschaftliche Untersuchung durch. Dort wird erforscht, welche Ursache ein an und für sich nicht erklärlicher Lochfraß hat. Nicht erklärlicher Lochfraß deshalb, weil weder handwerkliche Verarbeitungsfehler festgestellt werden konnten noch das verwendete Wasser nicht in Ordnung war. Allerdings liegt der hiesige Fall anders. Das Schadensbild mit einem lokalen Element lässt den Rückschluss auf eine Verunreinigung und einen Ausführungsfehler der Beklagten bei der Montage der Kupferrohre zu. Bei untauglichem Wasser lägen demgegenüber, wie vom Sachverständigen ausgeführt, eine flächige Schwächung des Rohres und keine punktuellen Korrosionen vor. Deshalb ist es im vorliegenden Fall unerheblich, wie sich das Wasser des Wasserversorgers S zusammensetzt und welchen Einfluss dieses ggf. auf Kupferrohre haben kann.
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Sie hat sich nicht erfolgreich exkulpiert. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die Verunreinigungen in dem Rohr bei der Installation nicht durch sie, sondern durch einen Dritten eingefügt wurden.
Eine Fristsetzung war, soweit diese hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung erforderlich ist, gem. § 281 II BGB entbehrlich, da die Beklagte die Haftung ablehnt.
Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB liegt nicht vor. Ein im Sinne von § 278 BGB zurechenbarer Planungsfehler der Streithelferin zu 4) fehlt. Die Planung mit Endsträngen statt mit einer Ringleitung ist kein Planungsfehler. Der Sachverständige Q1 hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zu dem Zeitpunkt der Rohrinstallation die Ringzirkulation noch nicht allgemein anerkannte Regel der Technik war. Sie galt lediglich als Empfehlung. Hinzu kommt, dass die Lochkorrosionen wie ausgeführt ihren Grund nicht, wie von der Beklagten behauptet, in dem Vorliegen von stagnierendem Wasser, das bei einer Ringzirkulation vermieden wird, haben, sondern in den erwähnten „lokalen Elementen“.
II.
Zur Schadenshöhe kann noch keine abschließende Entscheidung ergehen, weil eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Eine Entscheidung über den Betrag des Schadensersatzanspruchs bleibt deshalb dem Schlussurteil vorbehalten.
Lediglich im ausgeurteilten Umfang steht die Höhe des Schadensersatzanspruchs bereits fest. Insoweit ist die Klage ebenfalls bereits entscheidungsreif und es kann Teil-Endurteil zur Höhe ergehen.
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Q1 bereits jetzt fest, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 40.340,33 € aufgrund der folgenden Rechnungen über Sanierungsmaßnahmen entstanden ist:
1. Rechnung der Firma W vom 26.04.2011 (Bl. 29, 30) über 517,65 €: Leckageortung,
2. Rechnung der Firma W vom 13.05.2011 (Bl. 31) über 476,00 €: Neutronensondenmessung,
3. Rechnung der Firma W vom 31.05.2011 (Bl. 32-43) über 8.978,78 €: technische Trocknung, Schimmelbehandlung,
4. Rechnung der Beklagten vom 29.04.2011 (Bl.362,363) über 347,60 €: Beseitigung der undichten Wasserleitung,
5. Rechnung der Firma U vom 06.05.2011 (Bl.364,365) über 287,30 €: Feuchtemessung,
6. Rechnung der Firma W vom 27.06.2011 (Bl.366, 367) über 833,00 €: Trocknung,
7. Rechnung der Firma W vom 14.12.2011 (Bl. 368-369) über 527,27 €: Wiederherstellung nach Wasserschaden,
8. Rechnung der Firma W vom 09.03.2012 (Bl. 370-391) über 24.719,92 €: Wiederherstellung nach Wasserschaden.
9. Zeuge F als Haustechniker des Klägers: Nachweis des Aufwands 2011 (Bl. 361) über 3.501,81 €. Zeuge F stimmte als Haustechniker des Klägers, die Sanierungsmaßnahmen ab.
10. Zeuge F als Haustechniker des Klägers: Nachweis des Aufwands 2011 (Bl. 361) über 151,00 €: Materialkosten.
Der Sachverständige hat die Rechnungen geprüft und die abgerechneten Kosten als zur Schadensbeseitigung für erforderlich und angemessen gehalten. Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden. Sie sind daher ersatzfähig. Insbesondere sind auch die Kosten für den Zeugen F, den Haustechniker des Klägers, im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzen. Es schadet nicht, dass der Zeuge F Mitarbeiter des Klägers ist. Der Kläger hätte die Arbeiten auch durch einen Dritten vornehmen lassen können. Durch den Einsatz der Arbeitskraft des Zeugen F zur Sanierung der Wasserschäden ist dem Kläger ein Schaden entstanden.
In Bezug auf die in den Rechnungen der Firma W vom 14.12.2011 und 09.03.2012 abgerechneten Malerarbeiten war kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass ein außerplanmäßiger Neuanstrich der Wände vorliegt und deshalb kein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Sie hätte vortragen müssen, wann der letzte Anstrich erfolgte und wann der nächste turnusmäßige Anstrich zu erfolgen hätte.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.
III.
Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses ist nicht ausgeschlossen, da der Kläger den Schaden im Laufe des Rechtsstreits beziffern kann. Zu Beginn des Rechtsstreits konnte er dies nicht. Für das Feststellungsinteresse genügt es, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bezifferbar war. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Umstellung auf einen Leistungsantrag möglich wird (BGH, NJW 2011, S. 3361 ff.).
Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte haftet gegenüber dem Kläger für den entstandenen Schaden, wie oben ausgeführt, dem Grunde nach.
IV.
Ferner ist der Klageantrag zu 3) zulässig und begründet.
Der Feststellungantrag ist begründet, da die Beklagte dem Kläger, wie oben ausgeführt für die Kosten der Sanierungsarbeiten aufgrund Lochkorrosionen haftet. Es ist auch möglich und zu erwarten, dass es in der Zukunft zu Wasserschäden aufgrund von Lochkorrosionen kommt. Insbesondere sind die bereits aufgetretenen Wasserschäden nacheinander entstanden. Der Feststellungantrag ist auch hinsichtlich der Warmwasserleitungen begründet. Dass bislang noch keine Schäden an den Warmwasserleitungen aufgetreten sind, schadet nicht. Die Beklagte hat auch die Warmwasserleitungen verlegt. Auch insoweit ist es möglich, dass es zu Lochkorrosionen aufgrund von Verunreinigungen in den Rohren kommt.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.