Leasingfahrzeug: Rückgabe nach Fristversäumnis bei Verlängerungsoption
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Ablauf eines Kfz-Leasingvertrags die Herausgabe des Fahrzeugs. Streitpunkt war, ob der Beklagte die vertragliche „Flexi-Lease Option“ zur Verlängerung wirksam und fristgerecht ausgeübt oder der Vertrag konkludent fortgesetzt wurde. Das Gericht bejahte einen Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB analog, weil der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit endete und die Optionsausübung mangels nachgewiesenen Zugangs nicht rechtzeitig erfolgte. Eine Verlängerung durch Weiterbenutzung oder durch fortlaufende Ratenabbuchungen nahm das Gericht wegen Abbedingung des § 545 BGB und fehlenden Erklärungsgehalts von Schweigen nicht an.
Ausgang: Klage auf Herausgabe des Leasingfahrzeugs nach Vertragsende vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Leasingnehmer ist nach Beendigung des Leasingvertrags zur Rückgabe des Leasingfahrzeugs gemäß § 546 Abs. 1 BGB analog verpflichtet.
Die Ausübung einer vertraglichen Verlängerungsoption ist als empfangsbedürftige Willenserklärung nur wirksam, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Frist zugeht; die Beweislast für den Zugang trägt der Erklärende.
Für den Zugang einer einfachen Postsendung besteht grundsätzlich kein Anscheinsbeweis; die bloße Aufgabe zur Post ersetzt den Zugangsnachweis nicht.
Die in AGB vereinbarte Pflicht, eine Verlängerungsoption spätestens bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit auszuüben, ist regelmäßig weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ein fortgesetzter Gebrauch der Leasingsache und die Fortzahlung bzw. Abbuchung von Raten begründen ohne weitere Umstände keine konkludente Vertragsverlängerung, wenn § 545 BGB wirksam abbedungen ist und die Zahlungen als Nutzungsentgelt nach Vertragsende geschuldet sein können.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Q mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … an die Klägerin herauszugeben.
Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Herausgabe eines Leasingfahrzeuges nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit.
Die Parteien schlossen durch die Annahmebestätigung der Klägerin vom 12.05.2017 (Anlage K1, Bl. 3 ff. d.A.) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Q mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen sowie Zusatzleistungen für Verbraucher (im Folgenden: AGB) der Klägerin (Anlage B3, Bl. 31 ff. d.A.). Die reguläre Vertragslaufzeit betrug 12 Monate. Der Vertrag enthielt eine „Flexi-Lease Option“, durch deren Ausübung der Beklagte den Vertrag um bis zu 18 Monate verlängern konnte. Zu den Ausübungsmodalitäten dieser Option enthält der Leasingvertrag folgende Regelung: „Bitte teilen Sie uns einfach bis spätestens zum Ende der regulären Vertragslaufzeit in Textform mit, ob Sie Ihre Flexi-Lease Option ausüben möchten und für wie lange Sie eine Verlängerung wünschen. …“.
Die Leasingzeit von 12 Monaten begann mit der Übergabe des Fahrzeugs am 17.01.2018. Mit E-Mail vom 26.01.2018 (Anlage B6, Bl. 71 d.A.) bestätigte die Klägerin dem Beklagten diesen Übergabetermin und informierte ihn wie folgt über seine „Flexi-Lease Option“: „Sie haben sich bei Vertragsabschluss für eine flexible Laufzeit durch Buchung der Flexi-Lease Option entschieden. Somit haben Sie die einmalige Möglichkeit, Ihren Leasingvertrag über die Mindestlaufzeit von 12 Monaten hinaus um bis zu 18 Monate (insgesamt 30 Monate) zu verlängern. …“
In der Folgezeit wurden die Leasingraten einschließlich der Rate für die „Flexi-Lease Option“ regelmäßig von dem Konto des Beklagten abgebucht. Mit einem an die Klägerin gerichteten, nicht unterschriebenen Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage B2, Bl. 30 d.A.) teilte der Beklagte mit, dass er den Leasingvertrag über die Mindestlaufzeit hinaus weitere 18 Monate verlängern wolle. Am 01.02.2019 übersandte Frau X im Namen des Beklagten der Klägerin eine E-Mail, in der es unter anderem heißt, „den o.a. Vertrag habe ich postalisch und heute per Mail verlängert. …“ (Anlage B4, Bl. 69 d.A.).
Der Beklagte hat das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit bisher nicht an die Klägerin herausgegeben. Die Leasingraten werden weiterhin von seinem Konto abgebucht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die vertraglich eingeräumte Option zur Verlängerung der Laufzeit, die „Flexi-Lease Option“, nicht wirksam ausgeübt. Hierzu behauptet sie, das Schreiben vom 21.12.2018 sei ihr nicht per Post und im Übrigen auch nicht vor Vertragsende am 16.01.2019 zugegangen. Sie habe den Beklagten mehrfach zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, aus der Weiterbelastung des Beklagten mit den Leasingraten folge nicht eine entsprechende konkludente Verlängerung des Leasingvertrages; vielmehr stehe ihr nach ihren AGB diese Rate als Nutzungsentgelt auch nach Beendigung des Leasingvertrages zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug Q mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe das Schreiben vom 21.12.2018 – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet – noch am selben Tag zur Post gegeben. Zudem habe er dieses Schreiben erneut per E-Mail am 01.02.2019 an die Klägerin übersandt. Der Beklagte ist der Ansicht, die Übermittlung der Erklärung am 01.02.2019 sei für die Ausübung der Option rechtzeitig gewesen. Die Vertragsklausel, wonach die Option bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit ausgeübt werden müsse, sei unklar, missverständlich und somit unwirksam. Hierzu trägt der Beklagte unbestritten vor, die Klägerin habe auf der Webseite von dem Mobilfunkanbieter … damit geworben, dass der Leasingvertrag „flexibel, über die reguläre Laufzeit hinaus, um weitere 18 Monate“ verlängert werden könne (Anlage B5, Bl. 70 d.A.). Zudem habe er aufgrund der weiterlaufenden regelmäßigen Abbuchungen davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin das Schreiben vom 21.12.2018 erhalten habe und mit der Verlängerung des Vertrages einverstanden gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Leasingfahrzeuges gemäß § 546 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift, die auf Leasingverträge entsprechend anwendbar ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Einf v § 535 Rn. 66), ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Leasingsache nach Beendigung des Leasingvertrages zurückzugeben. Hier haben die Parteien unstreitig über das streitgegenständliche Leasingfahrzeug einen Leasingvertrag unter Einbeziehung der AGB der Klägerin gemäß §§ 305 ff. BGB geschlossen. Der Leasingvertrag ist mittlerweile beendet.
1.
Das Vertragsende eines Leasingvertrages tritt grundsätzlich mit Zeitablauf ein (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 65). Hier war gemäß Nr. 3.1 AGB als reguläre Vertragslaufzeit eine Zeit von 12 Monaten, beginnend am Tag der vereinbarten Übergabe des Fahrzeuges, vereinbart. Danach endete hier der Leasingvertrag mit Ablauf des 16.01.2019, da das streitgegenständliche Leasingfahrzeug dem Beklagten vereinbarungsgemäß am 17.01.2018 übergeben worden war.
2.
Die Parteien haben den Leasingvertrag weder über den 16.01.2019 hinaus verlängert noch einen neuen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Leasingfahrzeug abgeschlossen.
a)
Allein die Fortsetzung des Gebrauchs des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch den Beklagten hat keine Verlängerung des Leasingvertrages begründet. Zwar verlängert sich nach § 545 S. 1 BGB, der grundsätzlich auch beim Leasingvertrag anwendbar ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 545 Rn. 2; offengelassen aber von BGH NJW-RR 2004, 558, 559), der Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit den Gebrauch der Leasingsache fortsetzt. Indes kann diese Fiktion der Weitergeltung auch in einem Formularvertrag wirksam abbedungen werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 545 Rn. 4). Hier haben die Parteien durch Nr. 17.11 S. 2 AGB die Fortsetzung des Leasingverhältnisses durch Weiterbenutzung des Fahrzeuges ausdrücklich ausgeschlossen.
b)
Der Beklagte hat den Leasingvertrag auch nicht wirksam durch Ausübung der „Flexi-Lease Option“ verlängert. Nach dem Leasingvertrag setzt eine entsprechende Vertragsverlängerung eine Mitteilung in Textform bis „spätestens zum Ende der regulären Vertragslaufzeit“ voraus.
aa)
Der Beklagte hat die „Flexi-Lease Option“ jedoch nicht bis zum Ablauf des 16.01.2019, dem regulären Ende der Vertragslaufzeit, wirksam ausgeübt. Denn als empfangsbedürftige Willenserklärung musste die Ausübung der „Flexi-Lease Option“ der Klägerin fristgerecht gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugehen, wofür der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. allg. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 21). Indes hat der Beklagte hinsichtlich des bestrittenen Zugangs des Schreibens vom 21.12.2018 keinen Beweis angetreten. Sofern der Beklagte Zeugenbeweis angeboten hat für seine Behauptung, das Schreiben sei noch am selben Tag zur Post gegeben worden, war dieser Beweis nicht zu erheben, da für Postsendungen kein Anscheinsbeweis besteht, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 21 m.w.N.). Auf einen Zugang der E-Mail vom 01.02.2019 kommt es dagegen – unabhängig von der Frage, ob mit dieser die „Flexi-Lease Option“ ausgeübt worden wäre – nicht an, da diese jedenfalls erst nach Ende der regulären Vertragslaufzeit am 16.01.2019 und damit nach Ablauf der Frist für die Ausübung der „Flexi-Lease Option“ der Klägerin zugegangen wäre.
bb)
Der Beklagte kann sich weder darauf berufen, die Vertragsklausel zur „Flexi-Lease Option“ sei als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, noch darauf, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
(1)
Die „Flexi-Lease Option“ ist bereits nicht ungewöhnlich i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Vielmehr sind Regelungen zu möglichen Vertragsverlängerungen in Verträgen betreffend Dauerschuldverhältnisse üblich. Angesichts der Regelung etwa in § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht endet, wenn es verlängert wird, ist es nicht ungewöhnlich, wenn bereits vertraglich eine entsprechende (einseitige) Verlängerungsoption eingeräumt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 535 Rn. 67 i.V.m. Rn. 8; § 542 Rn. 10). Aus diesem Grund sind derartige Verlängerungsoptionen auch nicht „überraschend“ in dem Sinne, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
Gleiches gilt für die Regelung, dass die Option „bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit“ ausgeübt werden muss. Es entspricht gerade dem Wesen einer Verlängerungsoption, dass diese noch während Bestehens des Schuldverhältnisses ausgeübt werden muss, da grundsätzlich nur ein noch bestehender Vertrag auch verlängert werden kann. Deshalb erlischt ein vertragliches Optionsrecht auf Verlängerung des Vertrages regelmäßig mit Ablauf der regulären Vertragsdauer (vgl. OLG Celle, BeckRS 2014, 9009, für das Miet- oder Pachtverhältnis). Dementsprechend muss bei Fehlen einer vertraglichen Regelung zur Ausübungsfrist im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon ausgegangen werden, dass die Option bis zum Ablauf des (Miet-)Vertrages ausgeübt werden muss (vgl. OLG Celle, BeckRS 2014, 9009, für das Miet- oder Pachtverhältnis; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 542 Rn. 10).
(2)
Die „Flexi-Lease Option“ ist ferner nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, sofern sie eine Geltendmachung „bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit“ erfordert. Diese Klausel ist klar und verständlich formuliert (vgl. hierzu allg. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 21 f., 25); sie entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck des Verlängerungsoptionsrechts, dass dieses nur bis zum Ablauf der regulären Vertragsdauer ausgeübt werden kann (vgl. oben).
Sofern der Beklagte eine Intransparenz der Regelung offenbar aus der Bezugnahme auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der „Flexi-Lease Option“ mehrfach verwendeten Begriffe „flexibel“ oder „frei“ herleiten möchte, ist dem nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich teilweise bereits um außerhalb der Klausel liegende werbende Äußerungen, die den eindeutigen Inhalt der Klausel nicht verunklaren können. Zum anderen und vor allem werden die Begriffe „flexibel“ und „frei“ nur im Zusammenhang mit der Wahl der Verlängerungszeit, 1 bis 18 Monate, sowie der Kündigungsmöglichkeiten des verlängerten Vertrages, vier Wochen zum Monatsende, verwendet. Dagegen bezieht sich die beworbene „Flexibilität“ eindeutig nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption „bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit“. Einem aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Verwenders, auf den abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 23), leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass er einen einmal beendeten Vertrag nicht noch gegebenenfalls Wochen, Monate oder sogar Jahre später durch Ausübung der Verlängerungsoption „verlängern“ kann.
(3)
Unabhängig davon hätte der Beklagte auch bei vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit der „Flexi-Lease Option“ den Leasingvertrag nicht rechtzeitig verlängert. Bei vollständigem Wegfall der „Flexi-Lease Option“ hätte bereits kein Recht des Beklagten bestanden, den Leasingvertrag durch einseitige Willenserklärung zu verlängern. Bei Unwirksamkeit nur der Regelung zur Ausübungsfrist wäre das Optionsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen gewesen, dass dieses nur bis zum Ablauf der regulären Vertragsdauer ausgeübt werden kann (vgl. oben).
c)
Schließlich haben die Parteien den Leasingvertrag auch nicht konkludent verlängert bzw. neu geschlossen.
Zwar kann trotz Ausschlusses des § 545 BGB in einem weiteren Gebrauch der Leasingsache, insbesondere für längere Zeit, eine stillschweigende Vertragsfortsetzung liegen (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 545 Rn. 4). Allein dadurch, dass er seine Rückgabepflicht nicht erfüllt hat, konnte der Beklagte die Verlängerung des Leasingvertrages jedoch nicht erreichen (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 545 Rn. 7 zur Fortsetzung des Gebrauchs i.S.v. § 545 BGB).
Eine konkludente Vertragsverlängerung ergibt sich auch nicht aus den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls. Der Beklagte konnte und durfte gemäß §§ 133, 157 BGB, nachdem die von ihm bevollmächtigte Frau X am 01.02.2019 der Klägerin eine E-Mail zugesandt hatte, die fortgesetzte Abbuchung der Leasingraten ohne ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin gegen die Fortsetzung des Leasingvertrages auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht als konkludente Willenserklärung der Klägerin gerichtet auf eine Verlängerung des Leasingvertrages auffassen. Denn bloßes Schweigen begründet grundsätzlich keine Willenserklärung, sondern ist gerade das Gegenteil einer Erklärung (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf v § 116 Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin weiterhin die monatlichen Leasingraten vom Konto des Beklagten abbuchte, da ein Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Nutzungsentschädigung nach Vertragsbeendigung aus Nr. 17.10 AGB folgt. Ein ausnahmsweises Schweigen mit Erklärungsgehalt (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf v § 116 Rn. 8, 10) der Klägerin liegt auch nicht deshalb vor, weil der Beklagte aufgrund der E-Mail nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen klarstellenden Widerspruch gegen eine Vertragsverlängerung von der Klägerin erwarten durfte. Unabhängig davon, ob in diesem Fall das Schweigen überhaupt eine Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung oder bloß eine ggf. Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung darstellte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf v § 116 Rn. 10), bestand bereits eine entsprechende Äußerungspflicht der Klägerin aufgrund der E-Mail vom 01.02.2019 nicht. Der Satz in der E-Mail, „den o.a. Vertrag habe ich postalisch und heute per Mail verlängert“, erforderte angesichts der klaren vertraglichen Regelungen, nach der die „Flexi-Lease Option“ nur bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit ausgeübt werden kann und die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht zu einer Fortsetzung des Leasingverhältnisses führt, sowie der fehlenden konkreten Bezugnahme in der E-Mail auf das postalisch übersandte Schreiben, keine klarstellende Äußerung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Sinne eines Widerspruches gegen eine Vertragsverlängerung. Denn der Beklagte durfte aufgrund seiner Kenntnis des Vertragsinhalts sowie des Inhalts der E-Mail vom 01.02.2019 nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin einer Vertragsverlängerung widersprechen werde, sofern sie diese ablehne, anderenfalls ihr Schweigen als Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung zu werten sei.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.