Abweisung des Antrags auf Entschädigung für Stellungnahme zu Ablehnungsgesuch (§ 4 JVEG)
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige beantragte die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung nach § 4 JVEG für eine Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch. Streitfrage war, ob hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Einwendungen, die im Verhalten bei der Gutachtenerstellung liegen, fallen in die Risikosphäre des Sachverständigen und rechtfertigen keine Entschädigung.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG abgewiesen; Stellungnahme zu Ablehnungsgesuch nicht vergütet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 4 JVEG für die Erstellung einer gerichtlichen Stellungnahme zu einem gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuch besteht grundsätzlich nicht.
Gründe für ein Ablehnungsgesuch sind regelmäßig dem Verhalten des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung zuzurechnen und verbleiben damit in seiner Risikosphäre.
Nur bei offenkundig mutwillig vorgetragenen Ablehnungsgründen oder wenn die Einwendungen eine vollständige Überarbeitung des Gutachtens erfordern, kann Entschädigung in Betracht kommen.
Für die Abwehr einzelner, auf einseitigen oder ungeprüften Angaben gestützter Vorwürfe genügt in der Regel eine begrenzte Stellungnahme, die keinen Vergütungsanspruch auslöst.
Tenor
wird der Antrag des Sachverständigen Dipl.-lng. T. vom 24.11.2004 auf gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäß Rechnung vom 17 .08.2004 abgelehnt (§ 4 JVEG)
Gründe
Ein Sachverständiger ist für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch nicht zu entschädigen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Auflage, § 3 Rdnr. 14.5 und 43.7; OLG Düsseldorf und OLG München, beide in Rpfleger 1995, 41 = MDR 1994, 1050; OLG Koblenz, MDR 2000, 416). Die Gründe, die eine Partei zur Stellung eines Ablehnungsantrags veranlassen, liegen in aller Regel in seinem Verhalten anläßlich der Gutachtenerstellung und daher in der Risikosphäre des Sachverständigen. Offensichtlich mutwillig angeführte Gründe, mit denen die Absicht verfolgt wird, den Sachverständigen aus dem Verfahren zu entfernen, lassen sich hier nicht erkennen
Im Gegensatz zu dem vom LSG Stuttgart durch Beschluss vom 17.02.2004 entschiedenen Fall, bei dem zahlreiche Einwendungen gegen den Gutachteninhalt zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen wurden, macht die Beklagte hier "nur" geltend, dass der Sachverständige in einem Fall einseitig (ungeprüfte) Angaben der Klägerin zugrundegelegt hat. Hierzu bedurfte es nicht der Überarbeitung des gesamten Gutachteninhalts, sondern nur einer Stellungnahme bezüglich des vorgeworfenen einseitigen Vorgehens.
Dafür kommt eine Entschädigung nicht in Betracht, zumal die Gründe für die Ablehnung im - vermeintlich widersprüchlichen - Verhalten des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung liegen.