Berichtigung der Überschrift: 'Verzichtsurteil' statt 'Urteil' nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Essen berichtigt die Überschrift seines Urteils vom 25.02.2020 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, da diese versehentlich mit "Urteil" statt mit "Verzichtsurteil" überschrieben war. Aus der materiellen Rechtslage und dem Verweis auf § 313b Abs. 1 ZPO ergab sich jedoch, dass es sich um ein Verzichtsurteil handelt. Die Berichtigung ist offenbart, weil sie sich aus den zuletzt gestellten Anträgen und dem Urteilsspruch eindeutig erschließt. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage abgewiesen; Überschrift des Urteils gemäß § 319 ZPO in "Verzichtsurteil" berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit eines gerichtlichen Entscheids, insbesondere auch der Überschrift.
Die Überschrift eines Urteils muss den inhaltlichen Gehalt und die materielle Rechtslage des Entscheids korrekt widerspiegeln.
Eine offenbare Unrichtigkeit ist gegeben, wenn sich die Abweichung für einen außenstehenden Dritten aus den Anträgen und dem Urteilsspruch ohne weiteres ergibt.
Ergibt sich aus dem Urteilstext und Verweisen auf Verfahrensnormen (z.B. § 313b Abs. 1 ZPO), dass es sich um ein Verzichtsurteil handelt, rechtfertigt dies die Änderung der Überschrift in "Verzichtsurteil".
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Am 30.03.2020 erging folgender Beschluss:
wird die Überschrift des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25.02.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Überschrift "Urteil" in die Überschrift "Verzichtsurteil" geändert wird.
Gründe
Die Überschrift war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
Das Urteil ist versehentlich mit dem Wort "Urteil" anstatt "Verzichtsurteil" überschrieben worden. Sowohl aus der materiellen Rechtslage als auch aus dem Verweis auf § 313 b Abs. 1 ZPO in dem Urteil ergibt sich, dass es sich um ein Verzichtsurteil handelt.
Diese Unrichtigkeit ist offenbar, da sie sich für Außenstehende aus den zuletzt gestellten Anträgen und dem Urteil vom 25.02.2020 ergibt.