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Landgericht Essen·16a T 145/08·26.10.2008

Sofortige Beschwerde gegen Vorschussanordnung im Kostenfestsetzungsverfahren aufgehoben

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Anordnung des Amtsgerichts, vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 Abs. 2 ZPO einen Auslagenvorschuss von 3,50 EUR zu leisten. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Es fehlte an einer gesetzlichen Grundlage für ein Abhängigmachen nach § 17 Abs. 1 GKG; die Kostentragungspflicht bleibt hiervon unberührt. Offen blieb die Frage eines Vorschusses nach § 17 Abs. 3 GKG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Vorschussanordnung aufgehoben; Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO ist nicht als Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG zu qualifizieren; die Durchführung desselben darf nicht von der Zahlung eines Auslagenvorschusses nach § 17 Abs. 1 GKG abhängig gemacht werden.

2

Die Vorschusspflicht nach § 17 GKG ist von der allgemeinen Kostentragungspflicht zu unterscheiden; die Kostentragungspflicht des Verfahrensantragstellers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 GKG.

3

Gerichte dürfen die Vornahme von auf Antrag erfolgenden Verfahrenshandlungen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GKG von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen; für von Amts wegen vorzunehmende Maßnahmen gilt dies nicht.

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Entscheidungen über die Anordnung eines Vorschusses nach § 17 Abs. 3 GKG stellen in der Regel kein „Abhängigmachen“ iSd. § 67 GKG dar und sind deshalb nicht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nach § 67 GKG anfechtbar.

Relevante Normen
§ 788 (2) ZPO, 67 GKG§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 67 GKG§ 788 Abs. 2 ZPO§ 17 GKG

Tenor

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. L, die Richterin am Landgericht Essen und den Richter am Landgericht U

am 27.10.2008

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2008 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3,50 Euro

Gründe

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Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO statthaft und wahrt die gesetzliche Frist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie ist - unabhängig von der geltend gemachten Beschwer - gemäß § 67 GKG gegen die Entscheidung des Vollstreckungsrichters, die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO gemäß § 17 GKG von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, zulässig (vgl. vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl. 2007, § 67 Rn. 7). Es entscheidet die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Sache nach § 568 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen hat.

3

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

4

Die Gläubigerin ist nicht verpflichtet, vor der Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 Abs. 2 ZPO einen Auslagenvorschuss iHv. 3,50 Euro zu zahlen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Aus diesem Grund hat die Kammer den angegriffenen Beschluss aufgehoben.

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Die Befugnis des Gerichts, für bestimmte Handlungen einen Auslagenvorschuss zu verlangen und die Vornahme dieser Handlung sogar von der Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig zu machen, ist in § 17 GKG geregelt. Wie das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung zurecht ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht durch § 12 GKG ausgeschlossen.

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Zu unterscheiden ist zunächst die Frage der Vorschusspflichtigkeit nach § 17 GKG von der allgemeinen Kostentragungspflicht. Die Kammer folgt der Auffassung der Gläubigerin nicht, dass sie der Staatskasse gegenüber nicht auf die Kosten und Auslagen des Kostenfestsetzungsverfahrens haften soll. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 22 Abs. 1 GKG. Wer ein Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten beantragt, schuldet der Staatskasse die hierfür anfallenden Kosten und Auslagen. Dies gilt auch für den Antragsteller im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Meyer, aaO, § 22 Rn. 15, 20 a.E.). Gründe, warum dies im Festsetzungsverfahren nach §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104 ff ZPO nicht so sein soll, sind - auch aus der von der Gläubigerin vorgelegten Entscheidung des LG Berlin - nicht ersichtlich. Gegen eine Ausnahme spricht auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber für die allgemeine Zwangsvollstreckung keine Vorschrift nach dem Vorbild der §§ 23, 26 GKG geschaffen hat, durch die die Kostenschuld des Gläubigers für das Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren gegenüber § 22 GKG begrenzt wird. Die ebenfalls zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 20.08.2008 verhält sich nicht zur Kostentragungspflicht, sondern allein zur Vorschusspflicht nach § 17 GKG.

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Insoweit stimmt die Kammer dem LG Düsseldorf im Ergebnis zu. Eine Befugnis, die Durchführung des Festsetzungsverfahrens von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses iHv. 3,50 Euro abhängig zu machen, besteht nicht. § 17 GKG unterscheidet zwischen Handlungen, die nur auf Antrag einer Partei erfolgen (Absätze 1 und 2) und solchen, die von Amts wegen vorzunehmen sind (Abs. 3). In den erstgenannten Fällen besteht die Vorschusspflicht von Gesetzes wegen; das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. Handlungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, dürfen niemals von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden (Meyer, aaO, § 17 Rn. 26 m.w.N.). Das Gericht kann zur Deckung der Auslagen nach KV 9000 ff zum GKG einen Auslagenvorschuss verlangen.

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Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO ist kein Verfahren nach § 17 Abs. 1 GKG (Hartmann, Kostengesetze, 37 Aufl. 2007, § 17 GKG Rn. 8), so dass es auch ohne die Einzahlung eines Vorschusses durchzuführen ist. § 17 Abs. 1 GKG meint Anträge auf Eröffnung eines neuen Verfahrens (z.B. Klageerhebung, öffentliche Zustellung) oder auf Durchführung einer Beweisaufnahme oder bestimmter verfahrensleitender Anordnungen (vgl. Hartmann, aaO, Rn. 7; Oestrich/ Winter/ Hellstab, GKG, Stand: Juli 2008, § 17 Rn. 6 ff). Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört kostenrechtlich zur 1. Instanz (vgl. Belz in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 104 Rn. 62) und ist mit den aufgezählten Fällen nicht vergleichbar.

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Die von Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rn. 7 vertretene Auffassung steht dem nicht entgegen. Dort wird - ohne nähere Begründung - vertreten wird, dass der Antragsteller die Zustellungskosten vorzuschießen "hat", wenn sie nicht unter die Freistellungspauschale fallen. Dies wird allerdings mit § 17 Abs. 3 GKG belegt. Damit scheidet auch nach dieser Auffassung ein "Abhängigmachen" iSd. § 17 Abs. 1 GKG aus.

10

Die Kammer lässt die Frage offen, ob § 17 Abs. 3 GKG von der Gläubigerin ein Auslagenvorschuss verlangt werden kann. Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung des Amtsgerichts ist sie nicht berufen, weil hiergegen kein Beschwerderecht nach § 67 GKG besteht. § 67 GKG ermöglicht die Anfechtung von Entscheidungen, in denen die Vornahme einer Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird. Das Gesetz eröffnet das Beschwerderecht in solchen Fällen auch im Bagatellbereich. Die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 GKG ist aber gerade kein "Abhängigmachen" iSd. § 67 GKG, so dass eine Beschwerde zum Landgericht nur bei Überschreitung der Beschwerdesumme von 200,- Euro möglich wäre. Diese ist hier offenkundig nicht erreicht. Die Gläubigerin wehrt sich lediglich gegen eine Inanspruchnahme iHv. 3,50 Euro.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO.