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Landgericht Essen·16 O 44/83·16.03.1983

Haftung und Schadensteilung bei Anfahren aus Parklücke — Mitverschulden und Gurtverstoß

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde beim Anfahren aus einer Parklücke mit ihrem Pkw von einem entgegenkommenden BMW touchiert und erlitt erhebliche Gesichtsverletzungen. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien den Unfall verschuldet haben: der Beklagte durch überhöhte und zu weit links gefahrene Geschwindigkeit, die Klägerin durch unvorsichtiges Ausscheren und Nichtanlegen des Sicherheitsgurts. Daher erfolgte eine hälftige Schadensteilung; materieller Schaden und ein gemindertes Schmerzensgeld wurden anerkannt, die weitergehende Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 229,32 DM wegen Sachschaden und 1.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer von einem Parkstreifen auf die Fahrbahn auffährt, hat besondere Sorgfaltspflichten zu beachten und nötigenfalls entgegenkommende Fahrzeuge passieren zu lassen (§ 10 StVO).

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Bei wechselseitiger Verursachung ist der Schaden nach dem Verhältnis des jeweiligen Verschuldens aufzuteilen; bei annähernd gleich schwerem Verschulden ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind eigenes Mitverschulden (§ 254 BGB) und Verhaltensverstöße wie das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts (§ 21a StVO) zu berücksichtigen und führen zu einer entsprechenden Kürzung.

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Zur Feststellung, welches Fahrzeug die Fahrbahnmitte überschritten hat, bedürfen Zeugenaussagen konkreter, zeitnaher und aussagekräftiger Angaben; dies ist bei vagen oder zeitlich entfernten Schilderungen nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 3 Abs. 3 StVO§ 2 Abs. 2 StVO

Tenor

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. O.

den Richter am Landgericht C.

und die Richterin am Landgericht W.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

1. 229,32 DM (i. W• zweihundertneunundzwanzig 32/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit 11. April 1982 zu zahlen.

2. ein weiteres Schmerzensgeld von l.000,-- DM

(i. W. eintausend Deutsche Mark) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklag-ten zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,--DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in glei-cher Höhe Sicherheit leistet, die Klägerin ist wegen der Kostenvoll-

streckung der Beklagten bei Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM in gleicher Weise befugt.

Tatbestand

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Die Klägerin, die Eigentümerin des Pkw Renault R 5 mit dem amtlichen Kennzeichen: war, hatte ihr Fahrzeug am 29.06.81 auf dem Parkstreifen der dort 5,40 m breiten Fischerstraße in Gelsenkirchen-Horst etwa 10 m nördlicher der Einmündung Rothemannstraße geparkt. Als sie nach Beendigung ihres Dienstes in der ärztlichen Praxis Dr. Q. nach Hause fahren wollte, stieß ihr Fahrzeug kurz nach dem Anfahren mit dem entgegenkommenden Pkw BMW des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen zusammen, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug der Klägerin drehte sich infolge des Unfalls um die eigene Achse und stand nachher in der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1). Der Klägerin entstand bei dem Unfall unstreitig Sachschaden in Höhe von 1.375,91 DM. Hierauf hat die Beklagte zu 2) nach Klageerhebung 458,64 DM (1/3) gezahlt.

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Die Klägerin, die erst seit dem 25.04.81 in Besitz einer Fahrerlaubnis ist und zum Unfallzeitpunkt keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, wurde bei dem Unfall verletzt. Sie erlitt eine ausgedehnte skalpierende Stirnplatzwunde, beginnend in der Schläfe und durch die Augenbraue bis über die Nasenwurzel hinauslaufend. Wegen der weiteren Schnittverletzungen im einzelnen, die sämtlich Stirn und Augenoberlid der Klägerin be-treffen, wird auf den vorgetragenen Inhalt des Arztberichtes von Dr. K. vom 22.05.82 (Bl. 6 und 7 d. Gerichtsakten) verwiesen. Die Klägerin befand sich mehrere Wochen in stationärer und operativer Behandlung. Sie war bis zum 03.08.81 erwerbsunfähig. Während die Schnittwunden zwischenzeitlich verheilt sind, ist es im obersten Abschnitt des Wundgebietes zu Keloidbildungen gekommen, so daß eine chirurgische Narbenkorrektur zur Verbesserung des kosmetischen Ergebnisses angezeigt ist.

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Zur Ausgleichung des von der Klägerin begehrten Ersatzes des immateriellen Schadens hat die Beklagte zu 2) im Laufe des Rechtsstreits 2.000,--DM gezahlt.

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Die Klägerin behauptet, sie sei im spitzen Winkel vom Parkstreifen nach links auf die Fahrbahn gefahren, um die Fahrt geradeaus fortzusetzen; dabei sei sie nicht über die Fahrbahnmitte hinausgeraten. Der Wagen des Beklagten zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen, der Beklagte zu 1) habe dann spontan gebremst, sein Wagen sei über die Fahrbahnmitte hinausgeraten und habe dort das Fahrzeug der Klägerin erfaßt.

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 485,64 DM und 2.000,-- DM für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.375,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.82 abzüglich 458,64 DM zu zahlen.

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2. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, abzüglich 2.000,-- DM.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde.

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Sie machen geltend, die Klägerin sei beim Verlassen des Parkstreifens über die Fahrbahnmitte hinausgeraten, der Zusammenstoß habe sich auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten zu 1), die dieser nicht verlassen habe, ereignet, der Beklagte zu 1) sei auch nicht schneller als 50 km/h gefahren.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I. und Q. Das Gesicht der Klägerin ist in Augenschein genommen worden.

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Wegen des Inhalts der Aussagen und des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.83 (Bl. 31—39 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Die Strafakte 17 Ds 32 Js 11O7/81) Staatsanwaltschaft Essen (Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer) war Gegenstand des Beweises der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klageantrag zu 1) ist in Höhe des erkannten Betrages begründet.

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Die Klägerin kann die Beklagten gemäß der §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe der Hälfte des ihr entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.

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Beide Parteien haben den Unfall verschuldet.

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Zwar kann nicht festgestellt werden, welches der beteiligten Fahrzeuge über die Fahrbahnmitte hinausgeraten ist. Der Zeuge Q. konnte keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte zu 1) die gedachte Mittellinie überfahren hat. Die Aussage der Zeugin I.,sie meine, daß sich die beiden linken Räder des BMW bereits auf der Fahrbahnhälfte der Klägerin befunden hätten, reicht für eine diesbezügliche Feststellung nicht aus. Die Fahrbahnmitte ist nicht mit einer Mittellinie markiert, die Beurteilung, ob die Mitte überschritten wurde, ist mithin besonders schwer. Demgemäß hat die Zeugin auch nur bekundet, daß dies ihr Eindruck gewesen sei, als feststehend hat sie es nicht dargestellt. Da die Zeugin auch in dem polizeilichen Anhörungsbogen hierzu nichts geschildert hat, reicht ihre Aussage mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Unfall in diesem Punkt zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus.

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Desgleichen kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin beim Anfahren aus der Parklücke die gedachte Mittellinie der Fahrbahn überschritten hat. Der Zeuge Q.hat das Fahrzeug der Klägerin vor dem Unfall nicht wahrgenommen. Die Zeugin I. hat zwar bei ihrer polizeilichen Anhörung 4 Tage nach dem Unfall erklärt, der Wagen der Klägerin sei zu weit vom Parkplatz ausgeschert; sie hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Vorhalt des Prozeßbevollmächtjgten der Beklagten mit einer Handbewegung verdeutlicht, die ein Überschreiten der Fahrbahn der Klägerin anzeigen könnte. Bei ihrer zusammenhängenden Unfallschilderung zu Beginn ihrer Aussage hat die Zeugin aber bekundet, die Klägerin sei ganz spitzwinklig vom Parkstreifen abgefahren, ihr Wagen sei bereits eingeordnet gewesen und habe sich auch schon geradeausbewegt, als sich der Wagen des Beklagten zu 1) genähert habe. Da auch die polizeiliche Unfallskizze keinen eindeutigen Schluß zuläßt, kann nicht festgestellt werden, daß ein Überschreiten der Fahrbahnmitte durch die Klägerin unfallursächlich geworden ist.

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Dagegen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sich dabei auch nicht soweit rechts wie möglich gehalten hat. Er hat damit zur Verursachung des Unfalls nicht unerheblich beigetragen.

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Die Zeugin I. und der Zeuge Q. schätzen die von ihm gefahrene Geschwindigkeit unabhängig voneinander nahezu übereinstimmend auf 70—80 km/h bzw. 80 km/h. Zwar ist einzuräumen, daß die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge ohne technische Hilfsmittel von Passanten nur schwer zu schätzen ist und solchen Passanten, die nicht selbst im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, häufig die Erfahrungswerte für eine Schätzung fehlen werden.

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Vorliegend wird aber die nahezu übereinstimmende Beurteilung der Zeugen dadurch gestützt, daß sie, wie sie übereinstimmend bekundet haben, ein lautes Fahrgeräusch vom BMW wahrgenommen haben, wodurch der Zeuge Q. auf den Wagen überhaupt aufmerksam geworden ist. Desgleichen steht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I. und Q. fest, daß der Beklagte zu 2) nicht so weit rechts gefahren ist, wie es möglich gewesen und angesichts der nur 5,40 m breiten Straße auch erforderlich gewesen wäre.

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Auch die Klägerin trifft an dem Unfall ein Verschulden. Wer von einem Parkstreifen auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 10 StVO. Die Klägerin mußte sicherstellen, daß auch entgegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet würden, dazu hätte sie den entgegenkommenden Wagen des Beklagten zu 1) erforderlichenfalls passieren lassen müssen, bevor sie mit dem Ausscheren begann.

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Das Maß der beiderseitigen Verursachung wiegt in etwa gleich schwer, so daß das Gericht eine Schadensteilung auf hälftiger Grundlage für gerechtfertigt erachtet. Der Beklagte zu 1), der im Strafverfahren selbst eingeräumt hat, die Klägerin aus einer Entfernung von etwa 50 m gesehen zu haben, hätte sein Fahrzeug früher abbremsen müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden; demgegenüber war die Klägerin beim Anfahren vom Parkstreifen zu besonderer Vorsicht verpflichtet.

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Von dem unstreitig in Höhe von 1.375,91 DM entstandenen materiellen Schaden haben die Beklagten somit 687,95 DM zu tragen. Abzüglich des Betrages von 458,64 DM, um den die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ergab sich der auf den Klageantrag zu 1) erkannte Betrag von 229,32 DM, den die Beklagten gemäß der §§ 288 I, 284 I BGB mit 4 % zu verzinsen haben.

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Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist gem. § 847 BGB in Höhe von weiteren 1.000,-- DM begründet.

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Die zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alte Klägerin ist bei dem Unfall erheblich verletzt worden, so daß sie mehrere Wochen stationär — auch operativ — behandelt werden mußte und 7 Wochen arbeitsunfähig war. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, sind die Narben im Gesicht der Klägerin im Bereich der Stirn und der linken Augenbraue noch deutlich sichtbar. Sie bedeuten eine fühlbare Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität und lassen ihren Wunsch nach operativer Behandlung verständlich erscheinen, selbst wenn die Klägerin bei der von ihr derzeit gewählten Haartracht einen Teil der Narben bedeckt hält. Unter weiterer Berücksichtigung der Einbuße an Lebensfreude und der Heftigkeit der Schmerzen hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 8.000,-- DM für angemessen, der jedoch wegen des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin zu mindern ist, § 254 BGB. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Verletzungen der Klagerin, die unstreitig unter Zuwiderhandlung gegen § 21 a StVO die Sicherheitsgurte nicht angelegt hatte, dem typischen Verlauf nach dadurch entstanden sind, daß sie mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geriet. Dies ergibt sich auch aus dem von der Klägerin eingereichten Arztbericht des Dr.K. vom 22.05.82. Insoweit hält das Gericht einen Abzug von 25 % für gerechtfertigt. Von den verbleibenden 6.000,-- DM ist die Hälfte wegen des bereits erörterten Mitverschuldens der Klägerin bei dem Zustandekommen des Unfalls abzuziehen, so daß sich abzüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Betrages von 2.000,-- DM eine noch zu zahlende Summe von

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1.000,-- DM ergibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.