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Landgericht Essen·16 O 26/22·12.09.2022

Verweisung an LG Duisburg: keine Zuständigkeit des LG Essen bei Behandlung in Privaträumen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Arzthaftungs- und Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Behandlungen in den Privaträumen des Beklagten geltend. Das Landgericht Essen erklärte sich örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg. Es sah keinen hinreichenden Bezug zur Praxis, sodass §21 ZPO nicht greift; zuständig seien §29, §32 bzw. die §§12,13 ZPO.

Ausgang: LG Essen erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Landgericht Duisburg

Abstrakte Rechtssätze

1

Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung nach §21 ZPO setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen wurde oder als dessen Folge erscheint.

2

Die spätere Abrechnung und Erstellung von Behandlungsdokumentation aus den Praxisräumen begründet allein nicht ohne weitere Anhaltspunkte den erforderlichen Bezug zur Niederlassung i.S.v. §21 ZPO, wenn die Leistung in Privaträumen erbracht wurde.

3

Die örtliche Zuständigkeit kann sich alternativ aus dem Erfüllungsort (§29 ZPO), dem Ort der unerlaubten Handlung (§32 ZPO) oder dem allgemeinen Gerichtsstand (§§12,13 ZPO) ergeben.

4

Ist ein Gericht örtlich unzuständig, hat es die Sache auf Antrag gemäß §281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen; die Verweisung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Relevante Normen
§ ZPO § 21§ 281 ZPO§ 21 ZPO§ 29 ZPO§ 32 ZPO§ 12, 13 ZPO

Tenor

Das Landgericht Essen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den mit Schriftsatz vom 08.08.2022 gestellten Hilfsantrag der Klägerin mit Zustimmung der Beklagtenseite gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Duisburg.

Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 16.09.2022 aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche und deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie einen Feststellungsanspruch aufgrund einer behaupteten fehlerhaften orthopädischen Behandlung geltend.

4

Der Beklagte betreibt als Facharzt für Orthopädie eine Praxis in F.

5

Am 14.04.2021 besuchte die Klägerin ihre Freundin und Tochter des Beklagten, die Zeugin V, in N. Im Zuge dieses privaten Besuchs zog sich die Klägerin bei einer Bewegung eine Blockade im BWS-Bereich zu. Das Ausmaß der Beschwerden ist zwischen den Parteien streitig. Die Zeugin V bat ihren im selben Haus in N wohnenden Vater, den Beklagten, die Klägerin wegen der Beschwerden zu untersuchen.

6

Am Samstag, den 17.04.2021, in den späten Abendstunden erfolgte im Wohnzimmer der Privaträumlichkeiten in N eine Behandlung der Klägerin seitens des Beklagten, wobei die Einzelheiten der Behandlung zwischen den Parteien streitig sind. Am Folgetag, dem 18.04.2021, setzte der Beklagte der Klägerin bei bestehender Schmerzsymtomatik zudem zwei Spritzen mit Schmerzmedikation im Bereich des Rückens. Eine Behandlung in den Praxisräumlichkeiten in F erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

7

Der Beklagte hatte im Zuge der Behandlung die Versichertenkarte der Klägerin in einem externen Kartenlesegerät eingelesen, fertigte am Anfang der Woche in seinen Praxisräumlichkeiten in F eine Behandlungsdokumentation über die stattgehabten Behandlungen und rechnete diese gegenüber der Krankenkasse der Klägerin ab. Ferner übersandte er der Klägerin eine Verordnung für Physiotherapie per Post. Auf die Behandlungsdokumentation, Bl. 117 d.A., wird Bezug genommen.

8

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.11.2021 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.12.2021 erfolglos zur Haftungsanerkennung aufgefordert.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergebe sich zumindest aus § 21 ZPO, da die Abrechnung der ärztlich erbrachten Leistungen als auch die Behandlungsdokumentation von seinem Praxissitz in F erfolgten und von dort die Verordnung zur Physiotherapie zugeschickt wurde.

10

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen (vgl. Bl. 56 d.A.). Er ist der Ansicht, in Anbetracht der Behandlungen am 17.04. und 18.04.2021 in den Privaträumen des Beklagten in N sei eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben. Zudem sei er nicht im Sinne von § 21 ZPO gewerblich tätig geworden.

11

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12

II.

13

Aufgrund der (fehlenden) örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Essen und dem hilfsweise gestellten Verweisungsantrag im klägerischen Schriftsatz vom 08.08.2022 (Bl. 174 d.A.) war die Sache nach Anhörung der Beklagten an das zuständige Landgericht Duisburg zu verweisen.

14

Der Behandlungsvertrag der Parteien ist unter der Privatanschrift des Beklagten in N geschlossen worden. Die streitgegenständlichen Behandlungen am 17.04. und 18.04.2021 fanden ausschließlich in den Privaträumlichkeiten des Beklagten in N statt. Lediglich die anschließende Fertigung der Behandlungsdokumentation, Abrechnung und Übersendung einer Verordnung zur Physiotherapie erfolgte ausgehend von den Praxisräumlichkeiten in F.

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Der Schwerpunkt der Anknüpfungspunkte liegt mithin im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Duisburg. Sowohl der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts i.S.v. § 29 ZPO als auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO begründen mithin die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg. Auch der allgemeine Gerichtsstand i.S.v. §§ 12,13 ZPO liegt in Anbetracht des Wohnsitzes des Beklagten im Bezirk des Landgerichts Duisburg.

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Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt zudem nicht aus § 21 ZPO. Nach Rechtsauffassung der Kammer umfasst der Normzweck des § 21 ZPO den hiesigen Fall gerade hinsichtlich des erforderlichen Bezugs zur Niederlassung nicht.

17

Die Klage muss zur Anwendung des § 21 ZPO eine Beziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung aufweisen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist. Ebenso wenig braucht das Geschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen zu sein. Das Rechtsgeschäft muss aber mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen sein oder als dessen Folge erscheinen. Dies gilt unabhängig davon, wo die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung, Rn. 11; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 21 Rn. 12).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Im hiesigen Fall hat der Beklagte die streitgegenständlichen Behandlungen - in Kenntnis und auf Veranlassung der Klägerin - außerhalb der Praxis vorgenommen. Dass die Klägerin überhaupt von der Praxis in F wusste oder dass deren Vorhandensein für sie in irgendeiner Weise von Bedeutung war, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Vielmehr nutzte sie bereitwillig die persönliche Bekanntschaft und die sich ihr gebotene Möglichkeit der unmittelbaren Behandlung vor Ort in N. Mit dem Zeitpunkt der Behandlung am Wochenende, der Örtlichkeit bei dem Beklagten zuhause und der gleichzeitig bestehenden persönlichen Beziehung über die freundschaftlich verbundene Tochter des Beklagten liegen zur Überzeugung der Kammer gewichtige Argumente gegen den erforderlichen Praxisbezug vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Abrechnung der am Wochenende in den Privaträumlichkeiten stattgehabten ärztlichen Behandlungen und die Erstellung der Behandlungsdokumentation aus den Praxisräumlichkeiten des Beklagten erfolgte.