Insolvenzanfechtung: Art. 13 EuInsVO führt zu Anwendung niederländischen Rechts
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung von Überweisungen, die die Schuldnerin auf Kaufpreisforderungen gegen eine verbundene Gesellschaft geleistet haben soll. Streitpunkt war, ob deutsches Insolvenzanfechtungsrecht oder aufgrund Art. 13 EuInsVO niederländisches Recht gilt. Das LG Essen wendete wegen der kaufvertraglichen Anknüpfung (Art. 4, 12 Rom I-VO) niederländisches Recht an und verneinte die Anfechtbarkeit nach Art. 42 und 47 Faillissementswet. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung aus Insolvenzanfechtung wegen Anwendbarkeit niederländischen Rechts und fehlender Anfechtbarkeit nach Faillissementswet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 13 EuInsVO verdrängt die lex fori concursus (Art. 4 EuInsVO), wenn für die benachteiligende Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgeblich ist und die Handlung nach diesem Recht nicht angreifbar ist.
Bei Zahlungen eines Dritten auf eine kaufvertragliche Kaufpreisschuld ist für Fragen der Erfüllung und des Erlöschens der Verpflichtung das Vertragsstatut nach Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO maßgeblich.
Die Anwendung von Art. 12 Rom I-VO ist unionsautonom auszulegen; nationale Dogmatik wie das deutsche Abstraktionsprinzip ist für die Auslegung nicht leitend.
Eine Anfechtung nach Art. 42 Faillissementswet setzt bei entgeltlichen Rechtsgeschäften u.a. voraus, dass beide Seiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine drohende Insolvenz und eine gläubigerbenachteiligende Wirkung vorhersehen konnten; bloße Zahlungsschwierigkeiten genügen nicht.
Art. 47 Faillissementswet erfasst die Nichtigerklärung einer Zahlung fälliger Schulden nur bei Kenntnis eines bereits gestellten Insolvenzantrags oder bei kollusiver Absprache zur Gläubigerbegünstigung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erstattung von Beträgen, welche die Beklagte seiner Auffassung nach in anfechtbarer Weise aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin N GmbH erhielt.
Die N GmbH (Insolvenzschuldnerin) nahm im Jahre 2006 ihren Geschäftsbetrieb auf. Mit Wirkung zum 27.08.2014 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herr O bei dem Amtsgericht F einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 18.09.2014 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung durch das Amtsgericht F angeordnet. Am 01.11.2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt.
Die Beklagte stand mit der Insolvenzschuldnerin und der N1 GmbH in Geschäftsbeziehungen. Geschäftsführer der N1 GmbH und der Insolvenzschuldnerin war Herr O, der auch Mehrheitsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin war. Die Insolvenzschuldnerin war Alleingesellschafterin der N1 GmbH.
Die Beklagte schloss mit der Insolvenzschuldnerin und der N1 GmbH verschiedene Kaufverträge über Waren.
Der Kläger begehrt die Rückerstattung von 428.787,79 €, welche die Insolvenzschuldnerin – aus ihrem Vermögen so seine Behauptung - an die Beklagte in der Zeit vom 25.02.2014 bis 18.08.2014 zahlte. Unstreitig erfolgten Zahlungen an die Beklagte, im Einzelnen wie folgt:
Am 24./25.02.2014 erfolgte eine Zahlung in Höhe von 123.473,44 € auf eine an die N1 GmbH gerichtete Rechnung vom 16.01.2014 für von der Beklagten gelieferte Nickelkathoden.
Am 24.03.2014 wurden 128.946,10 € auf drei an die N1 GmbH gerichtete Rechnungen vom 25.05.2014 und 27.02.2014 in Höhe von 452,74 €, 64.082,76 € und 64.410,60 € gezahlt. Die Rechnung über 452,74 € bezieht sich auf Verzugszinsen, die übrigen Rechnungen auf an die N1 GmbH gelieferte Nickelkathoden.
Am 25.04.2014 wurden 32.820,00 € als eine Teilzahlung auf eine an die N1 GmbH gerichtete Rechnung vom 28.02.2014 gezahlt für an diese gelieferte Nickelkathoden.
Ebenso erfolgte am 25.04.2014 die Zahlung in Höhe von 73.232,08 € auf eine an die N1 gerichtete, auf den 21.03.2014 datierende Rechnung für an sie gelieferte Nickelkathoden.
Am 06.08.2014 wurden 10.316,70 € und am 14.08.2014 sowie 18.08.2014 je 30.000,00 € auf eine an die N1 gerichtete Rechnung vom 25.04.2014 für Nickelkathoden gezahlt.
Mit Schreiben vom 25.02.2015 hat der Kläger die Zahlungen angefochten und forderte die Beklagte zur Deckungserstattung bis zum 25.03.2015 auf. Mit Schreiben vom 15.01.2016 erklärte die Beklagte keine Erstattungsverpflichtung anzuerkennen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass deutsches Recht maßgeblich sei für die Beurteilung, ob der von ihm geltend gemacht Anspruch bestehe.
Eine vertragliche Rechtswahl binde nur denjenigen, der Partei des Vertrages sei. Die Leistungen Dritter unterfielen nicht den Vertragsbedingungen, auch dann nicht, wenn sie sich auf eine aus einem solchen rechtswählenden Vertrag erwachsende Forderung bezögen.
Die Rom I-VO finde vorliegend keine Anwendung, da sie sich auf vertragliche Schuldverhältnisse beschränke. Ein Dritter, der eine Deckung zurückverlangte, sei gerade keine vertragsschließende Partei gewesen, zwischen Leistendem und Empfänger habe gerade keine vertragliche Grundlage bestanden, weshalb der Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht eröffnet sei. Nichts anderes folge daraus, dass die Insolvenzschuldnerin unstreitig Gesellschafterin der N1 GmbH gewesen ist, mit welcher die Beklagte unstreitig die Verträge abgeschlossen hatte.
Der Kläger ist der Auffassung nach dem maßgeblichen deutschen Recht aktivlegitimiert zu sein. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Vorrang einer sog. Deckungsanfechtung berufen, da eine alternative Deckungsanfechtungsmöglichkeit nicht bestehe. Die Anfechtungsansprüche setzten eine gläubigerbenachteiligende Masseschmälerung voraus, die potentielle Insolvenzmasse der Vertragspartnerin der Beklagten, der N1 GmbH, sei jedoch durch die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin nicht berührt worden.
Ferner seien die Zahlungen unentgeltlich erfolgt, da Zahlungen auf gegen Dritte bestehende Forderungen unentgeltlich seien, wenn der Empfänger keine ausreichende Gegenleistung erlange. Maßgeblich sei, ob die Kaufpreisforderungen gegen die Waren- und Rechnungsempfängerin N1 GmbH wirtschaftlich zur Zeit der angefochtenen Deckungszahlungen werthaltig gewesen seien oder nicht. Wirtschaftlich wertlos sei eine Forderung immer dann, wenn der Vertragsschuldner bei Deckungserlangung zahlungsunfähig, also insolvenzreif sei. Der Kläger behauptet, die N1 GmbH sei ab dem 01.01.2014 dauerhaft zahlungsunfähig gewesen. Am 01.01.2014 habe die N1 GmbH lediglich über ein Kassenguthaben in Höhe von 547,05 € verfügt. Der in Höhe von 100.000,00 € auf dem Konto bei der D eingeräumte Kontokorrentkredit sei ebenso überzogen gewesen wie der Kreditrahmen in Höhe von 200.000,00 € bei der L und das weitere bei der O1 AG geführte Konto.
Ferner hätten Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 870.725,67 € bestanden.
Die Insolvenzschuldnerin sei spätestens ab dem 01.01.2014 dauerhaft zahlungsunfähig gewesen.
Die Insolvenzschuldnerin habe am 01.01.2014 lediglich über eine Restkreditlinie von 1.307,98 € verfügt aus einer insgesamt eingeräumten Kreditlinie in Höhe von 100.000,00 € bei der D. Der bei der O1 AG eingeräumte Kreditrahmen in Höhe von 300.000,00 € sei ebenso überzogen gewesen wie das Guthabenkonto bei der T.
Dem Betrag in Höhe von 1.307,98 € hätten stichtagsfällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 1.795.747,33 € gegenübergestanden. Des Weiteren habe die Insolvenzschuldnerin diversen Lieferanten Zahlungen geschuldet, insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.599.348,18 €.
Die stichtagsverfügbaren Mittel in Höhe von 1.307,98 € hätten daher ungeachtet der Linien- bzw. Kontoüberziehungen lediglich 0,07 % der am 01.01.2014 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.795.747,33 € gedeckt.
Es habe sich hierbei nicht um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass angesichts der wirtschaftlichen Situation die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin selbst dann gemäß § 133 InsO anfechtbar seien, wenn sei seinerzeit entgeltlich erfolgt seien.
Soweit die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin noch einzelnen Gläubigern Deckungen habe zufließen lassen, so sei dies zumindest mit dem bedingten Vorsatz geschehen, das zur Verteilung Verfügbare und damit die Befriedigungsaussichten anderer Gläubiger weiter zu schmälern. Der Kläger behauptet, dem Geschäftsführer sei die unzulängliche Deckung jedenfalls dadurch bewusst gewesen, dass ihm am 01.01.2014 sämtliche Mittel zur pünktlichen Lohnzahlung gefehlt hätten.
Er ist der Auffassung, dass die Beklagte, dadurch, dass sie Zahlungen weder in dem Umfang noch zu der Zeit noch durch diejenige Gesellschaft erhalten habe, wie sie vertraglich bestimmt gewesen seien, sie auch die in den Abschlägen liegende Verschleppung und damit hinreichend eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Hiermit seien ihr zumindest hinreichende Umstände bekannt gewesen, die auf einen zumindest bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schließen ließen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich aus dem Zahlungsverkehr zwischen den Parteien Umstände ergäben, aus welchen die Beklagte auf die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin habe schließen müssen. Inkongruente Deckungen wiesen auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine entsprechende Gläubigerkenntnis hin. Insbesondere liege bei Zahlungen auf eine fremde Verbindlichkeit der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf der Hand, da die nicht geschuldete, freiwillige Leistung an den Gläubiger eines Dritten klar erkennen lasse, dass die Bedürfnisse des Dritten denjenigen der eigenen Gläubiger vorangestellt würden, obgleich der Gläubiger Anlass gehabt habe an der Liquidität des späteren Insolvenzschuldners zu zweifeln. Vorliegend habe die Beklagte Anlass gehabt, sowohl an der Liquidität ihrer nicht zahlenden Vertragspartnerin zu zweifeln als auch die Liquiditätsschwierigkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin zu erkennen. Sofern eine Zahlung nicht erbracht werde, ebenso keine Einwendungen geltend gemacht würden, ließe dies im Wirtschaftsleben keinen anderen Schluss zu als den auf unüberwindliche Zahlungsschwierigkeiten. Ebenso sprächen ein mehrmonatiger Zahlungsverzug und unabgesprochene Teilzahlungen für Zahlungsschwierigkeiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 428.787,79 € nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass niederländisches Recht Anwendung finde. Ferner seien weder nach deutschem noch nach niederländischem Recht die streitgegenständlichen Zahlungen anfechtbar.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt seien und diese alleinige Inhaberin der Konten war, zu deren Lasten die Überweisungen an die Beklagte getätigt wurden. Ebenso bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Kaufpreisforderungen gegen die N1 GmbH nicht werthaltig gewesen seien und die finanziellen Verhältnisse der N1 GmbH.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass auf die in Rede stehenden Zahlungen niederländisches Recht anwendbar sei und nach niederländischem Recht eine Anfechtbarkeit nicht gegeben sei, was gemäß Art. 13 EuInsVO dazu führe, dass sich die Frage der Anfechtbarkeit insgesamt nach niederländischem Recht richte.
Die Voraussetzungen für Art. 13 EuInsVO seien erfüllt, da nach der Regelung in Ziffer 24.1 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederländisches Recht Anwendung finde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Grundlage der gesamten einheitlichen Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin als auch der N1 GmbH gewesen.
Diese Rechtswahl sei gemäß Art. 3 Rom I-VO wirksam. Auch wenn diese Rechtswahl unwirksam sei, unterlägen die Verträge gemäß Art. 4 Abs. I lit. a Rom I-VO niederländischem Recht. Erfasst seien Fragen hinsichtlich der Erfüllung wechselseitiger Pflichten aus Kaufverträgen und des Erlöschens von Kaufpreisverbindlichkeiten durch Tilgung. Dies gelte auch für Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung durch Dritte. Niederländisches Recht entscheide daher darüber, ob der Schuldner in Person leisten müsse oder ob er durch Dritte leisten dürfe.
Die streitgegenständlichen Zahlungen unterlägen nach niederländischem Recht nicht der Insolvenzanfechtung, da die Voraussetzungen der Art. 47, 42 des niederländischen Insolvenzgesetzes „Faillissementswet“ nicht erfüllt seien.
Die Voraussetzungen des Art. 47 Faillissementswet seien bereits nicht erfüllt, da die fällige Schuld nicht durch die Schuldnerin erfüllt worden sei. Erforderlich seien auch die weiteren Voraussetzungen in Form einer Kenntnis vom Insolvenzantrag oder Absprachen zwischen Schuldner und Gläubiger nicht erfüllt. Ferner sei für eine Absprache i.S.d. Art. 47 Failiissementswet eine Kollusion zwischen Schuldner und Gläubiger erforderlich, die ebenfalls nicht gegeben sei.
Auch die Voraussetzungen des Art. 42 Faillissementswet seien nicht erfüllt, da die Lieferungen der Beklagten aufgrund der Kaufverträge, lediglich zu einem Aktivtausch geführt hätten sowie dazu, dass sowohl die N1 GmbH als auch die Insolvenzschuldnerin weitere Geschäfte getätigt hätten und Einnahmen hieraus hätten generieren können. Den Zahlungen habe eine angemessene, werthaltige Gegenleistung gegenübergestanden, die den Käuferinnen und anderen Gläubigern zugutegekommen sei.
Ebenso ist die Beklagte der Auffassung, dass keine Kenntnis i.S.d. Art. 42 Abs. 2 Faillissementswet gegeben gewesen sei, da die Voraussetzung, dass der Gläubiger die Insolvenz tatsächlich habe voraussehen können, nicht erfüllt sei. Sie behauptet, der Geschäftsführer habe selbst nicht damit gerechnet, Insolvenz beantragen zu müssen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass selbst wenn deutsches Recht Anwendung fände und die streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin geleistet worden seien, darin keine unentgeltliche Rechtshandlung gelegen habe, da die Beklagte eine Gegenleistung erbracht habe. Denn sie habe mit der Zahlung werthaltige Forderungen gegenüber ihrer Schuldnerin, der N1 GmbH verloren ebenso ihr (Vorbehalts-)Eigentum an den an die N1 GmbH gelieferten Waren. Selbst wenn die finanziellen Verhältnisse der N1 GmbH vom Kläger zutreffend dargelegt worden seien sollten, sei lediglich von einer Zahlungsstockung und nicht einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Zu dem in Rede stehenden Zeitraum sei nicht von einer Insolvenzreife auszugehen (gewesen).
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 23.01.2017 (Bl. 233, 234 GA) und vom 23.02.2017 (Bl. 246 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 29.09.2017 (Bl. 324, 325 GA). Diese haben Herr F1, LL.M. und Frau D1, LL.M., N2-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, unter dem 27.06.2017 und 31.01.2018 vorgelegt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird vollumfänglich auf die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht international und örtlich zuständig gemäß § 19a ZPO I.V.m. § 3 InsO i.V.m. Art. 102 § 1 EGInsO.
Das Rubrum war von Amts wegen wie ersichtlich dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter der N GmbH klagt. Sämtlicher Vortrag der Parteien wie auch die mit den Schriftsätzen eingereichten Anlagen beziehen sich auf die N GmbH, insbesondere die mit der Klageschrift eingereichte Ablichtung des Beschlusses des Amtsgerichts F, mit dem das Insolvenzverfahren der N GmbH eröffnet wurde, und nicht auf die im Jahre 2005 insolvent gewordenen N3 mbH.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt ein solcher nicht aus Art. 42, 47 Faillissementswet.
1.
Anwendung findet auf den vorliegenden Rechtsstreit niederländisches Recht gemäß Art. 13 EuInsVO als Ausnahme zu Art. 4 EuInsVO.
a) Grundsätzlich gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO für Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, vorbehaltlich abweichender Regelungen, das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Gemäß Art. 4 Abs. 2 EuInsVO regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist, insbesondere welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen (Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO, sog. lex fori concursus). Danach fände vorliegend deutsches Recht Anwendung, da das Insolvenzverfahren hinsichtlich des Vermögens der Insolvenzschuldnerin in Deutschland eröffnet wurde.
b) Hiervon abweichend sieht jedoch Art. 13 EuInsVO eine vorliegend eingreifende Ausnahme vor. Denn gemäß Art. 13 EuInsVO findet Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedsstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Dieser Nachweis ist der Beklagten als der Person, die durch die streitgegenständlichen Handlungen in Form der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte im Zeitraum 25.02.2014 bis 18.08.2014 begünstigt wurde, gelungen.
aa) Für die streitgegenständliche Handlung ist vorliegend nicht das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, d.h. nicht deutsches Recht, maßgeblich, sondern das Recht des Staates der Niederlande und damit das Recht eines anderen Mitgliedsstaates. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten oder aber der N1 GmbH und der Beklagten mit Wirkung für die Insolvenzschuldnerin eine Rechtswahl durch wirksame Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffen wurde oder nicht. Denn im Falle der wirksamen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde gemäß dieser niederländisches Recht Anwendung finden, dieses findet jedoch jedenfalls gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a., 12 lit. b Rom I-VO Anwendung. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO ist, soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Art. 3 Rom I-VO getroffen haben, unbeschadet Art. 5 bis 8 Rom I-VO bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, maßgeblich. Ob die Parteien durch Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rechtswahl getroffen haben, kann aus oben genannten Gründen dahinstehen. Ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen ist vorliegend aufgrund des Vertrages über Nickelkathoden zwischen der Beklagten und der N1 GmbH gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO ist das nach der Rom I-VO auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere maßgeblich für seine Auslegung, die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, […] die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben. Erfasst werden hiervon u.a. sowohl die Leistung durch Dritte, Leistungsansprüche Dritter aus dem Vertrag als auch die Rückgewähr der erbrachten Leistungen sowie die Rückabwicklung unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Thorn, in: Palandt, 77. Aufl. 2018, Art. 12 Rom-I VO, Rdn. 5, 9). Vorliegend in Rede steht die Erfüllung einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten i.S.d. § 267 BGB. Denn nach klägerischem Vortrag erfolgten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf fremde kaufvertragliche Schulden, nämlich Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die N1 GmbH. Für derartige Forderungen ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, was vorliegend aufgrund des Sitzes der Beklagten in Niederlanden niederländisches Recht ist.
Den von der Klägerin vorgetragenen Ausführungen von Thole in NZI 2013, 117 folgt die Kammer nicht. Soweit dort die Auffassung vertreten wird, Art. 12 lit. b Rom I-VO sei nicht einschlägig, da Erfüllung im Sinne dieser Norm nur die Leistungspflichten bei Erfüllung, nicht aber die Leistung selbst meine und daher zwischen der Berechtigung der Kaufpreisleistung durch Dritte und der Tilgungshandlung als Verfügung zu unterscheiden sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn das dem deutschen Recht immanente Abstraktionsprinzip vermag nicht (maßgeblich) die Auslegung einer europäischen Rechtsverordnung zu determinieren. Vielmehr gilt der Grundsatz einer europafreundlichen Auslegung zur Erzielung einer einheitlichen europäischen Handhabung im Sinne des effet utile, vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV.
Soweit ferner darauf abgestellt wird, dass der Beklagten bei der Leistung eines nicht zur Leistung verpflichteten Dritten kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Anwendung des die Kausalbeziehung determinierenden Heimatrechts zuzugestehen sei, vermag die Kammer dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Gedanke, Zahlungen eines Dritten auf eine fremde Schuld im Rahmen von Insolvenzanfechtungen generell einer unentgeltlichen einseitigen Zuwendung gleichzusetzen, die abstrakt von dem Kausalgeschäft beurteilt werden müsse sowie der Gedanke dass das deutsche Insolvenzrecht gerade bestimme, dass eine Tilgung einer fremden, wertlosen Verbindlichkeit als unentgeltliche Leistung der Schenkungsanfechtung unterliege und man sich dazu in Widerspruch setzen würde, wenn man die Leistung unter Art. 13 EuInsVO anders qualifizieren wolle, geht nach Auffassung der Kammer von einem verfehlten Ansatzpunkt aus. Denn die Frage, ob fremde Forderungen wertlos waren oder nicht, ist nicht vorgreiflich bereits nach deutschem Recht zu beurteilen. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der Werthaltigkeit oder Wertlosigkeit einer Forderung um eine solche, die nach dem Recht zu beurteilen ist, das auf den jeweiligen Fall Anwendung findet und daher nicht – nahezu im Wege eines Zirkelschlusses – maßgeblich sein kann für die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes. Vielmehr bedarf es einer Bestimmung des anwendbaren Rechtes und sodann der Prüfung, ob nach diesem anzuwendenden Recht eine Forderung wertlos war oder nicht. Art. 13 EuInsVO stellt eine europarechtliche Einwendung des Anfechtungsgegners gegen die Maßgeblichkeit fremden Insolvenzrechtes dar. Diese europarechtliche Einwendung kann und darf nicht durch eine vorgreifliche Bewertung der streitgegenständlichen, möglichen benachteiligenden Handlung nach deutschem Recht, insbesondere unter Berücksichtigung deutschen Insolvenzrechtes sowie des dem deutschen Recht immanenten Abstraktionsprinzips beurteilt werden. Unter Berücksichtigung dessen ist daher die Verpflichtung zur Erfüllung gemeint, und daher die streitgegenständliche Zahlung, die die Insolvenzschuldnerin nach klägerischem Vortrag auf die Kaufpreisforderung der Beklagten gegen die N1 GmbH leistete, als Erfüllung Dritter von Art. 4 Abs. 1 lit. a, 12 lit. b Rom I-VO erfasst.
bb) Das Recht des niederländischen Staates sieht keine Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Handlungen vor. Aus den Rechtsgutachten der Sachverständigen F1 und D1 ergibt sich, dass eine Anfechtung der streitgegenständlichen Handlung weder nach Art. 42 Faillissementswet noch nach Art. 47 Faillissementswet möglich ist.
(1) Eine Anfechtung nach Art. 42 Abs. 1 Faillissementswet ist nicht möglich, da diese voraussetzt, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das der Schuldner vor der Feststellung seiner Insolvenz getätigt hat, das ohne Verpflichtung getätigt wurde und von dem er bei der Vornahme wusste oder hätte wissen müssen, dass dieses die Benachteiligung der Gläubiger zu Folge haben würde. In dem Falle, dass dem Rechtsgeschäft eine Gegenleistung gegenüber steht, ist es gemäß Art. 42 Abs. 2 Faillissementswet für eine wirksame Anfechtung zudem erforderlich, dass auch diejenigen mit denen beziehungsweise gegenüber denen der Schuldner das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, wusste oder im Sinne einer objektivierbaren Kenntnis hätte wissen müssen, dass dieses die Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben würde. Nicht ausreichend ist, dass die Parteien wussten oder hätte wissen müssen, dass das Rechtsgeschäft die bloße Möglichkeit einer Benachteiligung enthält. Vorliegend scheiterte eine Anfechtung aufgrund des Fehlens einer Kenntnis von der Benachteiligung. Denn die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten auf Kaufpreisforderungen aufgrund der Lieferung von gekauften Waren, ihnen stand demnach eine Gegenleistung gegenüber. Gemäß Art. 43 Faillissementswet ist daher sowohl eine Kenntnis der Benachteiligung der Gläubiger seitens der N3 GmbH als auch der Beklagten erforderlich. Diese Kenntnis erfordert zum einen eine Kenntnis, dass das Rechtsgeschäft benachteiligend für die Gläubiger im Falle einer Insolvenz ist und zum anderen die Kenntnis einer drohenden Insolvenz des Schuldners. Jedenfalls Letztgenanntes ist vorliegend nicht gegeben. Denn erforderlich für eine Kenntnis einer drohenden Insolvenz des Schuldners ist nicht, dass ein positives Wissen vorhanden war, dass die Bezahlung zu einer Benachteiligung führen würde, nicht ausreichend ist jedoch die bloße Möglichkeit einer Benachteiligung. Erforderlich ist vielmehr, dass im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts die Insolvenz und die Überschuldung mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit von den Parteien vorhergesehen werden konnte. Eine solche Vorhersehbarkeit folgt nicht allein daraus, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers schon eine geraume Zeit nicht bezahlen konnte. Mangels einer Information des Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte hinsichtlich einer drohenden Insolvenz vermag eine Kenntnis der Beklagten hinsichtlich dieser nicht festgestellt werden. Nicht ausreichend waren allein die über eine geraume Zeit ausbleibenden Zahlungen der Schuldnerin, die auch gerade nicht diejenige war, die später insolvent wurde. Kenntnis einer Benachteiligung kann nicht angenommen werden, solange vernünftigerweise mit einer finanziellen Gesundung des Schuldners gerechnet werden kann. Eine Vorhersehbarkeit der Insolvenz und der Überschuldung folgt nicht allein daraus, dass der Schuldner die Forderungen des Gläubigers schon eine geraume Zeit nicht bezahlen konnte. Allein nicht ausreichend ist es, dass die Zahlung der Dritten auf eine fremde Verbindlichkeit klar erkennen lässt, dass die Bedürfnisse der Dritten denjenigen der eigenen Gläubiger vorangestellt werden. Es fehlt vorliegend an ausdrücklichen Mitteilungen und Informationen gegenüber der Beklagten hinsichtlich der finanziellen Situation der N3 GmbH und der Insolvenzschuldnerin, aus denen sich ergeben würde, dass die Beklagte den Ernst der finanziellen Situation der N3 GmbH und der Insolvenzschuldnern hätte erkennen müssen. Gleichermaßen ergibt sich dies auch nicht aus einer Nähebeziehung zwischen der N3 GmbH oder der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten.
Darüber hinaus kommt dem Kläger auch nicht Art. 34 Abs. 1, 2 Faillissementswet zugute, aus dem sich eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ergeben könnte. Denn hierfür Voraussetzung ist die Nichtfälligkeit einer Schuld, d.h. dass der Gläubiger im Moment des Rechtsgeschäftes die Erfüllung nicht vom Schuldner fordern konnte. Eine Nichtfälligkeit i.S.d. Art. 43 Faillissementswet liegt nicht vor, wenn die Erfüllung vom Gläubiger gefordert werden konnte, aber nicht vom Schuldner i.S.d. Art .43 Faillissementswet, d.h. vom Dritten, der die Schuld erfüllte. Da die Erfüllung vom Gläubiger vorliegend gefordert werden konnte, war eine Nichtfälligkeit i.S.d. Art. Faillissementswet nicht gegeben.
Der Sachvortrag des Klägers trägt mithin die Voraussetzungen einer Anfechtung nach niederländischem Recht nicht. Nach Eingang des Gutachtens vom 27.06.2017 hat die Kammer dem Kläger Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zur Vorstellung der Beteiligten gegeben. Ausweislich des Ergänzungsgutachtens vom 31.01.2018 war aber auch dieser nicht ausreichend um die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Faillissementswet zu erfüllen. Die Sachverständigen haben bekräftigt, dass die Insolvenz schon nach dem Klägervortrag nicht hinreichend sicher abzusehen war.
(2) Eine Anfechtung nach Art. 47 Faillissementswet ist nicht möglich, da dieser im Falle, dass eine Nichtigerklärung nicht nach Art. 42 Faillissementswet erfolgt, zwei Ausnahmefälle vorsieht, in denen eine Nichtigerklärung möglich ist, die jedoch vorliegend beide nicht einschlägig sind. Denn gemäß Art. 47 Faillissementswet kann die Erfüllung einer fälligen Schuld durch den Schuldner nur dann für nichtig erklärt werden, wenn bewiesen wird, dass derjenige, der die Zahlung erzielte, wusste, dass die Insolvenz des Schuldners bereits beantragt war oder die Zahlung Folge einer Absprache zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger war, die als Ziel hatte, den Letztgenannten durch die Zahlung gegenüber anderen Gläubigern zu begünstigen.
(aa) Eine Kenntnis der Beklagten bei Erhalt der Zahlungen von der Insolvenz der Schuldnerin kann nicht festgestellt werden, da die Antragsstellung mit Wirkung zum 27.08.2014 beim Amtsgericht F erfolgte und damit nach der letzten Zahlung, die am 18.08.2014 erfolgte.
(bb) Ferner kann eine Absprache i.S.d. Art. 47 Faillissementswet nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Denn diese erfordert eine Kollusion zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, wobei nicht nur der Gläubiger, sondern auch der Schuldner beabsichtigen muss, den genannten Gläubiger gegenüber den anderen zu begünstigen. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Parteien, dass das Rechtsgeschäft zu einer Benachteiligung der anderen Gläubiger führt. Eine solche Kenntnis ist aus obigen Gründen nicht gegeben.
cc) Die Kammer hat keine Bedenken, ihre Entscheidung auf die Darlegungen der Sachverständigen zum niederländischen Recht zu stützen. Die Ausführungen der Sachverständigen sind von großer Expertise geprägt. Ferner sind sie methodisch überzeugend und die Auslegung der Gesetze unter Hinzuziehung von Rechtsprechung nachvollziehbar. Ebenso ist die Darstellung und Begründung stringent und präzise sowie logisch.
2. Nach dem gemäß Art. 13 EuInsVO, Art. 4, 12 Rom-I VO anwendbaren niederländischen Recht besteht aus vorgenannten Gründen keine Anfechtungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Zahlungen, insbesondere nicht nach Art. 42, 47 Faillissementswet, und daher kein Anspruch auf Zahlung des Klägers gegen die Beklagte.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.