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Landgericht Essen·16 O 113/18·02.04.2020

Zahnarzthonorar abgewiesen; Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Behandlungsfehlern

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Zahnarzt klagte auf Zahlung von Behandlungshonorar; die Patientin und deren Tochter erhoben Widerklage wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das LG Essen erließ wegen Säumnis des Klägers ein Versäumnisurteil und wies die Klage ab. Der Widerklage wurde überwiegend stattgegeben (u.a. Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden), einzelne Schadenspositionen (v.a. Reise-/Urlaubskosten) wurden mangels Schlüssigkeit bzw. Erforderlichkeit abgewiesen. Entgangene Urlaubsfreuden seien außerhalb eines Reisevertrags nicht ersatzfähig.

Ausgang: Klage auf Zahnarzthonorar abgewiesen; Widerklage überwiegend zugesprochen, im Übrigen (v.a. Reise-/Urlaubsschäden) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt die säumige Partei im Termin keine Anträge, ist sie als säumig anzusehen; im Versäumnisverfahren gilt der schlüssige Vortrag der Gegenseite als zugestanden (§§ 331, 333 ZPO).

2

Auf eine Widerklage ist im Versäumnisurteil nur insoweit zu erkennen, als der zugestandene Vortrag den geltend gemachten Anspruch schlüssig rechtfertigt; im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen (§ 331 Abs. 1 Hs. 2 ZPO).

3

Schadensersatzpositionen sind nur ersatzfähig, wenn sie substantiiert dargelegt und rechnerisch nachvollziehbar sind; unaufgeklärte Differenzen zwischen Rechnung und Erstattung führen zur (Teil-)Abweisung mangels Schlüssigkeit.

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Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden; Kosten einer Schadensbehebung sind nicht ersatzfähig, wenn ihre Erforderlichkeit nicht dargelegt ist und naheliegende, zumutbare Alternativen bestehen.

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Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bzw. entgangener Urlaubsfreuden ist als immaterieller Schaden grundsätzlich nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere im Reiserecht, ersatzfähig; außerhalb eines Reisevertrags scheidet § 651f Abs. 2 BGB a.F. (auch analog) aus.

Relevante Normen
§ 333 ZPO§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 330 ZPO§ 331 Abs. 1 ZPO§ 331 Abs. 2 ZPO§ 331 Abs. 1 Hs. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 7.331,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Kläger wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger, welcher niedergelassener Zahnarzt ist, begehrt von der Beklagten die Zahlung des Honorars für die zahnärztliche Behandlung der Beklagten sowie deren Tochter, der Widerklägerin zu 2).

3

Widerklagend machen die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) Ansprüche aus behaupteter behandlungs- und aufklärungsfehlerhafter Behandlung geltend.

4

Behandlung der Beklagten:

5

Im Herbst 2016 war die Beklagte bei dem Zahnarzt Y. in Behandlung. Die Beklagte benutzte zu diesem Zeitpunkt eine Schiene gegen Zähneknirschen, eine weitere Behandlungsbedürftigkeit stellte Y. aber nicht fest.

6

Beim Kläger stellte sich die Beklagte erstmalig am 24.04.2017 zur Kontrolluntersuchung vor. Der Kläger erklärte der Beklagten im Anschluss, dass bei ihr erhebliche Kariesschäden sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer vorlägen und eine umfangreiche Behandlung notwendig sei. Er erklärte der Beklagten weiterhin, dass er einen Heil- und Kostenplan erstellen werde über die Versorgung der Zähne mit Inlays. Der Kläger plante eine Versorgung mit sechs Inlays im Oberkiefer und sechs weiteren Inlays im Unterkiefer. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen fand nicht statt.

7

Die Zähne der Beklagten waren jedoch nicht behandlungsbedürftig. Es bestand insbesondere keine medizinische Indikation für eine Inlayversorgung.

8

Weiterhin erkannte der Kläger eine bestehende Funktionsproblematik bei der Beklagten nicht.

9

Am 12.05.2017 kontrollierte der Kläger die Zähne der Beklagten mittels einer sog. Laserfluoreszensmessung, welche Karies nachwies, unterließ es jedoch behandlungsfehlerhaft, eine Röntgenaufnahme der Zähne anzufertigen, um das Ausmaß der Karies festzustellen.

10

Die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und hat darüber hinaus eine private Zusatzversicherung abgeschlossen.

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Im Zeitraum vom 24.04.2017 bis zum 03.07.2017 erstellte der Kläger mehrere Heil- und Kostenpläne sowie Vereinbarungen über eine Versorgung bei der Beklagten, welche diese auch erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 bis K5 im Anlagenheft zur Klageschrift vom 18.05.2018 verwiesen.

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Am 10.07.2017 bohrte der Kläger bei der Beklagten im Oberkiefer die Zähne 17, 16, 15, 25, 26 und 27 auf und verschloss diese im Anschluss provisorisch. Die Anästhesie erfolgte lokal. Nach Abklingen der Anästhesie traten bei der Beklagten starke Schmerzen auf.

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Am 11.07.2017 informierte die Beklagte den Kläger über die Schmerzen. Der Kläger erklärte, dass man es mit Lachgas probieren werde. Im Anschluss setzte der Kläger der Beklagten zwei Inlays ein. Zusätzlich zur Anästhesie setzte der Kläger Lachgas ein, obwohl der Einsatz nicht indiziert war. Eine Aufklärung über die Wirkungen und Nebenwirkungen von Lachgas fand nicht statt. Am Abend litt die Beklagte unter starken Schmerzen, Halluzinationen und es trat Erbrechen auf. Darüber setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis.

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Am 12.07.2017 setzte der Kläger der Beklagten vier weitere Inlays ein, ebenfalls unter Verwendung von Lachgas. Die Beklagte empfand die Betäubung mittels Lachgas beängstigend, da sie währenddessen eine Bewegungsunfähigkeit empfand. Auch darüber setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis.

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Die eingesetzten Inlays entsprachen qualitativ nicht dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft. Die Inlays an den Zähnen 17, 15 und 27 zeigten starke Zementüberschüsse. Zudem setzte der Kläger die Inlays zu nah an die Zahnwurzeln. Die Inlays waren für die Beklagte wertlos.

16

Für die Behandlung stellte der Kläger der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.499,25 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die einzelnen Rechnungen verwiesen (Anlagen 1 bis 5 zur Klageschrift vom 26.04.2018, Anlagenheft).

17

Am 15.07.2017 flog die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten nach Mallorca. Geplant war ein Aufenthalt bis zum 20.07.2017. Für das Hotel bezahlten die Beklagte und ihr Lebensgefährte 1.200,00 €. Der Kläger äußerte, auch nach den Schmerzbekundungen der Beklagten nach Beginn der Behandlung, keine Bedenken gegen die Reise nach Mallorca. Vorsorglich gab er der Beklagten ein Schmerzmittel und ein Antibiotikum mit auf die Reise. Zudem empfahl er der Beklagten die fluorhaltige Tinktur Dorophart, eine Biozahncreme sowie eine Biorepair Zahnmilch. Dieser Empfehlung folgte die Beklagte. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von ca. 110,00 €. Für Schmerzmittel sowie das Antibiotikum entstanden weitere Kosten in Höhe von mindestens 50,00 €.

18

Nach der Ankunft auf Mallorca litt die Beklagte zunehmend unter starken Schmerzen. Daher nahm der Lebensgefährte der Beklagten am 16.07.2017 Kontakt mit einem befreundeten Zahnarzt, Herrn N. auf. Dieser stellte die Ferndiagnose einer oder mehrerer Wurzelentzündungen und riet, die Inlays umgehend zu entfernen.

19

Jedenfalls nahm die Beklagte auch Kontakt zu dem Kläger auf und berichtete von den Schmerzen. Der Kläger stellte der Beklagten daraufhin noch ein Rezept für Schmerzmittel aus und versandte dies per Whatsapp.

20

Die Beklagte entschied sich, den Urlaub abzubrechen und flog am Abend des 18.07.2017 mit ihrem Lebensgefährten zurück nach Deutschland und fuhr nach U., wo Herr N. seine Praxis hat. Für den Rückflug entstanden Kosten in Höhe von 380,00 €. Für die Fahrt nach U. entstanden Kosten in Höhe von 196,20 €.

21

Am 19.07.2019 stellte sich die Beklagte daraufhin im Zahnärztlichen Zentrum X. in U. bei N. vor. Dort fertigte man Röntgenbilder und es wurde die Diagnose einer schweren Pulpitis an zwei Zähnen gestellt. Diese Pulpitis war Folge der Behandlung durch den Kläger. Es erfolgte in Vollnarkose die Entfernung der Inlays sowie eine Wurzelbehandlung. Die Behandlung führte jedenfalls zur Linderung der Beschwerden.

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Am 21.07.2017 meldete sich die Beklagte in der Praxis des Klägers und sagte einen bereits vereinbarten Termin ab.

23

Am 22.07.2017 nahmen die Schmerzen der Beklagten wieder zu. Zusätzlich traten Schmerzen im Nackenbereich und Verspannungen der gesamten oberen Rückenmuskulatur auf.

24

Am 24.07.2017 stellte sich die Beklagte bei der Zahnärztin G. vor bei starken Zahnschmerzen mit Pochen in den Zähnen auf beiden Seiten. Frau G. öffnete einen wurzelbehandelten Zahn und behandelte einen vierten Wurzelkanal.

25

Am 25.07.2017 fand eine Kontrolle durch Frau G. statt. Die Schmerzen der Beklagten waren zurückgegangen. Nach Rücksprache mit G. entschloss sich die Beklagte sodann, den für den 26.07.2017 geplanten Urlaub nach Kreta mit den Töchtern im Alter von 9 und 11 Jahren anzutreten. Für diese Reise bezahlte die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.980,00 €.

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Während des Aufenthalts auf Kreta bis zum 02.08.2017 nahmen die Beschwerden der Beklagten wieder zu. Die Beklagte litt unter anhaltenden starken Schmerzen. Sie konnte sich nur in ihrem klimatisierten Hotelzimmer aufhalten und musste regelmäßig Ibuprofen 2.000 mg, Novalgin täglich 40 Tropen und Pantoprazol zweimal täglich einnehmen. Zudem nahm die Beklagte das von G. verschriebene Antibiotikum Clindamycin dreimal täglich ein.

27

Nach Urlaubsrückkehr stellte sich die Beklagte wieder am 03.08.2017 bei Frau G. vor. Diese stellte eine weitere Pulpitis auf der rechten Seite fest und empfahl der Beklagten die Fortsetzung der Behandlung durch einen auf Wurzelbehandlungen spezialisierten Zahnarzt. Frau G. stellte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 152,19 € in Rechnung.

28

Die Weiterbehandlung der Beklagten erfolgte in der Zahnarztpraxis O.. Am 04.08.2017 erstellte man dort eine Tomografie des Kopfbereiches, wofür der Beklagten 348,79 € in Rechnung gestellt wurden. Es musste ein dritter, vom Kläger behandelter Zahn, an dem Frau G. ebenfalls eine Pulpitis festgestellt hatte, sofort behandelt werden. Am 08.08.2017 war eine Wurzelbehandlung erforderlich. Am 15.08.2017 endete die Behandlung der Beklagten nach einer zweistündigen Sitzung in der Praxis O.. Für die Behandlung vom 08.08.2017 bis zum 15.08.2017 entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 1.849,88 €.

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Die Schmerzen bei der Beklagten gingen zurück. Es bestanden aber weiterhin Schmerzen beim Aufbeißen sowie eine Heiß-/Kaltempfindlichkeit.

30

Ende August nahmen die Schmerzen wieder zu. Am 04.09.2017 stellte sich die Beklagte wieder in der Zahnarztpraxis O. vor und ließ sich behandeln. Die Behandlung führte zu einer Beschwerdebesserung.

31

Am 19.09.2017 nahmen die Schmerzen auf der linken Seite wieder zu und es trat eine Schwellung auf der linken Gesichtsseite in Nähe des Ohres auf. Die Beklagte stellte sich in der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Universitätsklinikums A. vor. Dort stellte man die Diagnose einer Lymphdrüsenschwellung.

32

Am 21.09.2017 stellte sich die Beklagte wiederum in der Praxis O. vor. Der dort tätige Zahnarzt P. stellte fest, dass zwei weitere vom Kläger mit Inlays versorgte Zähne, die bislang noch nicht wurzelbehandelt waren, sehr schmerzempfindlich waren. P. diagnostizierte weitere Wurzelentzündungen. Es erfolgte eine schmerzhafte Einschleifmaßnahmen am 21.09.2017 und am 22.09.2017.

33

Am 26.09.2017 endete die Wurzelbehandlung auf der linken Seite des Oberkiefers in der Praxis O.. Für die Behandlung vom 04.09.2017 bis zum 26.09.2017 entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 1.849,73 €.

34

Die Beklagte begehrte von dem Kläger die Zusendung ihrer Krankenunterlagen. Für die Zusendung von Fotokopien zahlte sie an den Kläger einen Betrag in Höhe von 97,25 €.

35

Am 05.07.2018 fiel das vom Kläger am Zahn 15 eingesetzte Inlay heraus und musste neu eingesetzt werden.

36

Seit August 2018 ist die Beklagte beschwerdefrei. Bis dahin nahm die Beklagte etwa 30 Termine in der Zahnarztpraxis O. wahr.

37

Für die Anforderung von Unterlagen beim Herrn N. entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 17,43 €.

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Mit Rechnung vom 18.04.2018 stellte der Zahnarzt F. aus der Praxis O. der Beklagten Kosten in Höhe von 177,49 € in Rechnung.

39

Mit Rechnung vom 24.04.2018 stellte der Zahnarzt F. aus der Praxis O. der Beklagten Kosten in Höhe von 547,41 € in Rechnung.

40

Mit weiterer Rechnung vom 18.04.2018 stellte der Zahnarzt F. aus der Praxis O. der Beklagten Kosten in Höhe von 99,60 € in Rechnung. Davon zahlte die private Zusatzversicherung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 49,69 €.

41

Mit Rechnung vom 21.06.2018 stellte der Zahnarzt F. aus der Praxis O. der Beklagten Kosten in Höhe von 317,40 € in Rechnung.

42

Mit weiterer Rechnung vom 21.06.2018 stellte der Zahnarzt F. aus der Praxis O. der Beklagten Kosten in Höhe von 3.149,36 € in Rechnung. Davon zahlte die private Zusatzversicherung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.074,74 €.

43

Mit Rechnung vom 27.07.2018 stellte der Zahnarzt F. aus der Praxis O. der Beklagten Kosten in Höhe von 235,67 € in Rechnung.

44

Mit Rechnung vom 16.05.2019 stellte die Zahnarztpraxis V. und Partner der Beklagten für die Kopierkosten der Behandlungsunterlagen 9,50 € in Rechnung.

45

Ende September 2019 musste das Inlay am Zahn 17 erneuert werden. Hierfür entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 1.295,86 €. Die private Zusatzversicherung der Beklagten erklärte, einen Betrag in Höhe von 816,75 € zu zahlen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet einen Betrag in Höhe von 34,97 €.

46

Behandlung der Widerklägerin zu 2):

47

Am 10.05.2017 stellte sich die Widerklägerin zu 2) bei dem Kläger vor. Die Widerklägerin zu 2) befand sich zu diesem Zeitpunkt in der kieferorthopädischen Behandlung der Frau H. Noch im Januar 2017 fertigte Frau H. Röntgenbilder an, konnte darauf aber keine Karies feststellen.

48

Der Kläger erklärte, dass auch bei der Widerklägerin zu 2) massive Karies an den Zähnen 16 und 26 bestehe. Er empfahl die Versorgung mit Inlays. Der Kläger erstellte für die Behandlung Kostenvoranschläge, welche die Beklagte auch erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K6 bis K9 im Anlagenheft zur Klageschrift vom 18.05.2018 verwiesen.

49

Am 07.07.2017 und am 10.07.2017 setzte der Kläger der Widerklägerin zu 2) unter Verabreichung einer Lachgasnarkose Inlays ein. Jedoch waren weder die Inlayversorgung noch die Lachgasnarkose medizinisch indiziert. Im Anschluss an die Behandlung litt die Widerklägerin zu 2) unter erheblichen Zahnschmerzen an den behandelten Zähnen. Insbesondere traten Schmerzen beim Beißen auf sowie eine Heiß- und Kaltempfindlichkeit, welche über zwei Jahre anhielten.

50

Am 03.08.2017 stellte sich die Widerklägerin zu 2) bei Frau G. vor. Diese stellte eine Wurzelentzündung auf der linken Seite fest, empfahl jedoch, mit einer Wurzelbehandlung abzuwarten, da wegen des Alters der Widerklägerin zu 2) die Hoffnung bestünde, dass sich die Wurzel beruhigt.

51

Seit dem 29.08.2017 wird die Widerklägerin zu 2) von der Zahnärztin Frau E. behandelt.

52

Am 04.09.2017 erfolgte eine Kontrolle in der Zahnarztpraxis O..

53

Es besteht die Gefahr, dass die Widerklägerin zu 2) dauerhaft an zwei Zähnen mit Aufbissschmerzen sowie einer Heiß- und Kaltempfindlichkeit leidet. Es ist davon auszugehen, dass die Lebensdauer der vom Kläger behandelten Zähne aufgrund gereizter Wurzeln verkürzt ist.

54

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem angekündigten Antrag,

55

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.182,39 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

56

Die Beklagte beantragt,

57

die Klage abzuweisen.

58

Widerklagend beantragen die Beklagte und Widerklägerin zu 2) sinngemäß,

59

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.102,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

60

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

61

den Kläger zu verurteilen, an die Widerklägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

62

festzustellen, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

63

den Kläger zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

64

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

65

Die Widerklageschrift ist dem Kläger am 22.06.2018 zugestellt worden.

66

Im Termin vom 22.11.2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

68

I.

69

Nachdem der Klägervertreter im Termin am 22.11.2019 keinen Antrag gestellt hat, war der Kläger gemäß § 333 ZPO als säumig anzusehen. Folge ist gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Sachvortrag der Beklagten und der Widerbeklagten zu 2) als zugestanden anzusehen ist.

70

Auf dieser Basis gilt Folgendes:

71

Die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage beruht gemäß §§ 330, 331 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO auf dessen Säumnis. Die Teilabweisung der Widerklage erfolgte gemäß § 331 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, soweit der Beklagtenvortrag den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt.

72

Der grundsätzlich bestehende Anspruch der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz ist in Höhe von 4.770,92 € nicht gerechtfertigt.

73

Soweit die Beklagte Schadensersatz für die Behandlung des Herrn F. vom 16.04.2018 in Höhe von 64,63 € verlangt, so ist dieser Betrag in einer Höhe von 14,72 € unschlüssig. Die Rechnung vom 24.04.2018 beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 99,60 €. Die private Krankenversicherung der Beklagten zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 49,69 €, sodass Kosten für die Beklagte in Höhe von 49,91 € verbleiben. In Höhe des Differenz von 14,72 € war die Klage daher abzuweisen.

74

Des Weiteren ist die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens in Gestalt der Reisekosten nach Mallorca in Höhe von 1.200,00 € nicht ersichtlich.

75

Die insgesamt entstandenen Kosten hat sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten getragen. Soweit sie aber die Kosten nicht selbst getragen hat, fehlt es ihr an einem Schaden. Inwieweit die Beklagte – ggf. zur Hälfte – die Kosten getragen hat, ist nicht vorgetragen.

76

Zudem hat die Beklagte den Urlaub in der Zeit vom 15.07.2017 bis zum 18.07.2017 ohnehin wahrgenommen.

77

Schließlich steht der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt entgangener Urlaubsfreuden kein Schadensersatz zu. Denn dabei handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der gemäß § 253 Abs. 1 BGB nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ersetzt verlangt werden kann. In § 651f Abs. 2 BGB a.F. – als einzig in Betracht kommende Vorschrift – ist der Fall bestimmt, in dem der Reisende im Rahmen eines Reisevertrages vom Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann. Mangels Reisevertrag mit dem Kläger ist diese Vorschrift jedoch nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung scheidet aus (vgl. MüKoBGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, BGB § 651f Rn. 44).

78

Hinsichtlich der Kosten für den Rückflug von Mallorca in Höhe von 380,00 € sowie der Fahrtkosten nach U. in Höhe von 196,20 € rechtfertigt der Vortrag der Beklagten die Ersatzfähigkeit dieser Positionen mangels Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht. Im Rahmen der Naturalrestitution ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat.

79

Es ist nicht ersichtlich, dass es erforderlich war, den Urlaub auf Mallorca abzubrechen und sodann nach U. zu fahren. Der Vortrag, dass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, einen anderen Zahnarzt aufzusuchen, erachtet die Kammer nicht als ausreichend. Unter Schadensminderungsgesichtspunkten wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, sich zunächst bei einem Zahnarzt auf Mallorca vorzustellen, bevor sie die ohnehin nur noch zwei Tage andauernde Reise auf der Basis einer telefonischen Ferndiagnose abbricht. Ebenso ist es nicht verständlich, wieso die Beklagte nach ihrer Rückkehr nach Essen keinen anderen Zahnarzt vor Ort aufsuchen konnte und nach U. fahren musste.

80

Schließlich besteht kein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Kosten für die Reise nach Kreta in Höhe von 2.980,00 €. Da der Urlaub von der Beklagten wahrgenommen wurde, kommt wiederum nur ein Ersatz immaterieller Schäden in Betracht, der jedoch gemäß §§ 253 Abs. 1, 651f Abs. 2 BGB a.F. nicht ersatzfähig ist (s.o.).

81

II.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

83

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2 u. 11, 711 ZPO.

84

Rechtsbehelfsbelehrung

85

I.

86

Gegen das Versäumnisurteil ist für den Kläger der Einspruch statthaft, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

87

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

88

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

89

II.

90

Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn sie durch dieses Urteil in ihren Rechten benachteiligt ist,

91

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

92

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

93

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

94

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

95

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

96

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

97

III.

98

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

99

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.