Zahnarzthonorar und Arzthaftung: Inlaytherapie ohne Röntgendiagnostik als grober Fehler
KI-Zusammenfassung
Der Zahnarzt klagte auf Zahlung von Honoraren für Inlaybehandlungen der Patientin und ihrer Tochter; die Patientin erhob Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Das LG sprach dem Zahnarzt das Honorar für die Tochter zu, verneinte aber einen Honoraranspruch für die Patientin mangels Nachweises der medizinischen Notwendigkeit. Hinsichtlich der Patientin bejahte es wegen maximalinvasiver Inlaytherapie ohne erforderliche Röntgendiagnostik einen groben Behandlungsfehler und sprach Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden zu. Bei der Tochter lag kein Behandlungsfehler vor, jedoch eine rechtswidrige Behandlung wegen fehlender Aufklärung über gleichwertige Alternativen; hierfür wurde Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen.
Ausgang: Klage nur bzgl. Tochterhonorar zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Widerklage überwiegend mit Schadensersatz/Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zahnarzt kann Vergütung nach GOZ nur für Leistungen verlangen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind; die medizinische Notwendigkeit hat er darzulegen und zu beweisen.
Wird bei einem Erwachsenen eine maximalinvasive Inlaytherapie ohne zur Indikationsstellung erforderliche Röntgen-Bissflügelaufnahmen allein auf Laserfluoreszenzwerte gestützt, kann dies einen groben Behandlungsfehler begründen.
Führt eine unzureichende Diagnostik dazu, dass die Behandlungsbedürftigkeit und die indizierte Therapiestufe im Nachhinein nicht mehr aufklärbar sind, kann dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Behandlers führen.
Eine wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung über ernsthafte Behandlungsalternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen voraus; unterbleibt dies, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn sie innerhalb der Therapiefreiheit liegen kann.
Ein Nachbesserungsrecht des Behandlers kann bei grob fehlerhafter Behandlung ausgeschlossen sein, sodass erforderliche Nachbehandlungskosten als Schaden ersatzfähig sind.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 22.11.2019 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.683,14 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.918,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Kläger wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen gilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 78 %, die Beklagte zu 18 % und die Widerklägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 78 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger zu 62 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger, welcher niedergelassener Zahnarzt ist, begehrt von der Beklagten die Zahlung des Honorars für die zahnärztliche Behandlung der Beklagten sowie deren Tochter, der Widerklägerin zu 2), geboren am … .
Widerklagend machen die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) Ansprüche aus behaupteter behandlungs- und aufklärungsfehlerhafter Behandlung geltend.
Behandlung der Beklagten:
Im Herbst 2016 war die Beklagte bei dem Zahnarzt C in Behandlung. Die Beklagte benutzte zu diesem Zeitpunkt eine Schiene gegen Zähneknirschen, eine weitere Behandlungsbedürftigkeit stellte C nicht fest.
Beim Kläger stellte sich die Beklagte erstmalig am 24.04.2017 zur Kontrolluntersuchung vor. Der Kläger erklärte der Beklagten im Anschluss, dass bei ihr erhebliche Kariesschäden sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer vorlägen und eine umfangreiche Behandlung notwendig sei. Er erklärte der Beklagten weiterhin, dass er einen Heil- und Kostenplan erstellen werde über die Versorgung der Zähne mit Inlays. Der Kläger plante eine Versorgung mit sechs Inlays im Oberkiefer und sechs weiteren Inlays im Unterkiefer.
Die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und hat darüber hinaus eine private Zusatzversicherung abgeschlossen.
Im Zeitraum vom 24.04.2017 bis zum 03.07.2017 erstellte der Kläger mehrere Heil- und Kostenpläne sowie Vereinbarungen über eine Versorgung bei der Beklagten, welche diese auch erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 bis K5 zur Widerklageschrift vom 18.05.2018 verwiesen (Anlagenheft).
Am 12.05.2017 kontrollierte der Kläger die Zähne der Beklagten mittels einer sog. Laserfluoreszenzmessung.
Am 10.07.2017 bohrte der Kläger bei der Beklagten im Oberkiefer die Zähne 17, 16, 15, 25, 26 und 27 auf und verschloss diese im Anschluss provisorisch. Die Anästhesie erfolgte lokal. Nach Abklingen der Anästhesie traten bei der Beklagten starke Schmerzen auf.
Am 11.07.2017 informierte die Beklagte den Kläger über die Schmerzen. Der Kläger erklärte, dass man es mit Lachgas probieren werde. Im Anschluss setzte der Kläger der Beklagten zwei Inlays ein. Zusätzlich zur lokalen Anästhesie setzte der Kläger Lachgas ein. Am Abend litt die Beklagte unter starken Schmerzen, Halluzinationen und es trat Erbrechen auf.
Am 12.07.2017 setzte der Kläger der Beklagten vier weitere Inlays ein, ebenfalls unter Verwendung von Lachgas. Die Beklagte empfand die Betäubung mittels Lachgas beängstigend, da sie währenddessen eine Bewegungsunfähigkeit empfand.
Am 14.07.2017 fertigte der Kläger ein Röntgenbild an, welches nach seinen Angaben unauffällig sei. Ein Klopfscherz lag nicht vor.
Für die Behandlung stellte der Kläger der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.499,25 € in Rechnung, die letzte Rechnung mit Zahlungsziel bis zum 21.07.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf die einzelnen Rechnungen verwiesen (Anlagen 1 bis 5 zur Klageschrift vom 26.04.2018, Anlagenheft).
Am 15.07.2017 flog die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten nach Mallorca. Der Kläger äußerte, auch nach den Schmerzbekundungen der Beklagten nach Beginn der Behandlung, keine Bedenken gegen diese Reise. Vorsorglich gab er der Beklagten ein Schmerzmittel und ein Antibiotikum mit. Zudem empfahl er der Beklagten die fluorhaltige Tinktur E, eine Biozahncreme sowie eine C3 Zahnmilch. Dieser Empfehlung folgte die Beklagte. Für die empfohlenen Produkte entstanden Kosten in Höhe von ca. 110,00 €. Für Schmerzmittel sowie das Antibiotikum entstanden weitere Kosten in Höhe von mindestens 50,00 €.
Nach der Ankunft auf Mallorca litt die Beklagte zunehmend unter starken Schmerzen. Daher nahm der Lebensgefährte der Beklagten am 16.07.2017 Kontakt mit einem befreundeten Zahnarzt, Herrn C1 auf. Dieser stellte die Ferndiagnose einer oder mehrerer Wurzelentzündungen und riet an, die Inlays umgehend zu entfernen.
Jedenfalls nahm die Beklagte auch Kontakt zu dem Kläger auf und berichtete von den Schmerzen. Der Kläger stellte der Beklagten daraufhin noch ein Rezept für Schmerzmittel aus und versandte dieses per X.
Die Beklagte entschied sich, den Urlaub abzubrechen und flog am Abend des 18.07.2017 mit ihrem Lebensgefährten zurück nach Deutschland.
Am 19.07.2019 stellte sich die Beklagte im Zahnärztlichen Zentrum S in T bei C1 vor. C1 fertigte Röntgenbilder an. Er stellte die Diagnose einer schweren Pulpitis an den Zähnen 25 und 26. Es erfolgten in Vollnarkose die Entfernung der Inlays sowie Wurzelbehandlungen. Die Behandlung führte jedenfalls zur Linderung der Beschwerden. C1 äußerte gegenüber der Beklagten sein Erstaunen, dass der Kläger auch im Unterkiefer eine umfassende Versorgung mit Inlays geplant habe. Er erklärte, dass die Füllungen im Unterkiefer suffizient und nicht behandlungsbedürftig seien.
Am 21.07.2017 meldete sich die Beklagte in der Praxis des Klägers und sagte einen bereits vereinbarten Termin ab.
Am 22.07.2017 nahmen die Schmerzen der Beklagten wieder zu. Zusätzlich traten Schmerzen im Nackenbereich und Verspannungen der gesamten oberen Rückenmuskulatur auf.
Am 24.07.2017 stellte sich die Beklagte bei der Zahnärztin E1 vor bei starken Zahnschmerzen mit Pochen in den Zähnen auf beiden Seiten. Frau E1 öffnete den wurzelbehandelten Zahn 26 und behandelte einen vierten Wurzelkanal.
Am 25.07.2017 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach ihrem Gesundheitszustand. Die Beklagte schrieb eine SMS und berichtete von starken Schmerzen. Der Kläger antwortete, dass man den Ursachen nachgehen müsse.
Am gleichen Tag fand eine Kontrolle durch Frau E1 statt. Die Schmerzen der Beklagten waren zurückgegangen. Nach Rücksprache mit Frau E1 entschloss sich die Beklagte sodann, den für den 26.07.2017 geplanten Urlaub nach Kreta mit den Töchtern im Alter von 9 und 11 Jahren anzutreten. Während des Aufenthalts auf Kreta bis zum 02.08.2017 nahmen die Beschwerden der Beklagten wieder zu. Die Beklagte litt unter anhaltenden starken Schmerzen. Sie konnte sich nur in ihrem klimatisierten Hotelzimmer aufhalten und musste regelmäßig J 2.000 mg, O täglich 40 Tropen und Q zweimal täglich einnehmen. Zudem nahm die Beklagte das von E1 verschriebene Antibiotikum D dreimal täglich ein.
Nach Urlaubsrückkehr stellte sich die Beklagte wieder am 03.08.2017 bei Frau E1 vor. Diese stellte eine weitere Pulpitis auf der rechten Seite fest und empfahl der Beklagten die Fortsetzung der Behandlung durch einen auf Wurzelbehandlungen spezialisierten Zahnarzt. Frau E1 stellte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 152,19 € in Rechnung.
Die Weiterbehandlung der Beklagten erfolgte in der Zahnarztpraxis E2. Am 04.08.2017 erstellte man dort eine Tomografie des Kopfbereiches, wofür der Beklagten 348,79 € in Rechnung gestellt wurden. Es musste der Zahn 16 – ein ebenfalls vom Kläger behandelter Zahn, an dem Frau E1 eine Pulpitis festgestellt hatte – sofort behandelt werden. Am 08.08.2017 wurde eine Wurzelbehandlung erforderlich. Am 15.08.2017 endete die Behandlung der Beklagten nach einer zweistündigen Sitzung. Für die Behandlung vom 08.08.2017 bis zum 15.08.2017 entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 1.849,88 €.
Die Schmerzen bei der Beklagten gingen zurück. Es bestanden aber weiterhin Schmerzen beim Aufbeißen sowie eine Heiß-/Kaltempfindlichkeit.
Ende August nahmen die Schmerzen wieder zu. Am 04.09.2017 stellte sich die Beklagte wieder in der Zahnarztpraxis E2 vor und ließ sich behandeln. Die Behandlung führte zu einer Beschwerdebesserung.
Am 19.09.2017 nahmen die Schmerzen auf der linken Seite wieder zu und es trat eine Schwellung auf der linken Gesichtsseite in Nähe des Ohres auf. Die Beklagte stellte sich in der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Universitätsklinikums F vor. Dort stellte man die Diagnose einer Lymphdrüsenschwellung.
Am 21.09.2017 stellte sich die Beklagte wiederum in der Praxis E2 vor. Der dort tätige Zahnarzt O1 stellte fest, dass die vom Kläger mit Inlays versorgten Zähne 17 und 27, die bislang noch nicht wurzelbehandelt waren, sehr schmerzempfindlich waren. O1 diagnostizierte weitere Wurzelentzündungen. Es erfolgten schmerzhafte Einschleifmaßnahmen am 21.09.2017 und am 22.09.2017.
Am 26.09.2017 endete die Wurzelbehandlung auf der linken Seite in der Praxis E2. Für die Behandlung vom 04.09.2017 bis zum 26.09.2017 entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 1.849,73 €.
Die Beklagte begehrte von dem Kläger die Zusendung ihrer Krankenunterlagen. Für die Zusendung von Fotokopien zahlte sie an den Kläger einen Betrag in Höhe von 97,25 €.
Am 05.07.2018 fiel das vom Kläger am Zahn 15 eingesetzte Inlay heraus und musste neu eingesetzt werden.
Seit August 2018 ist die Beklagte beschwerdefrei. Bis dahin nahm die Beklagte etwa 30 Termine in der Zahnarztpraxis E2 wahr.
Die Zähne 16, 25 und 26 sind inzwischen überkront.
Für die Anforderung von Unterlagen beim Herrn C1 entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 17,43 €.
Mit Rechnung vom 18.04.2018 stellte der Zahnarzt T1 aus der Praxis E2 der Beklagten Kosten in Höhe von 177,49 € in Rechnung. Wegen der genauer Einzelheiten wird auf die Rechnung verwiesen (Anlage B6, eingereicht mit Schriftsatz vom 21.11.2018, Anlagenheft).
Mit Rechnung vom 24.04.2018 stellte der Zahnarzt T1 aus der Praxis E2 der Beklagten Kosten in Höhe von 547,41 € in Rechnung.
Mit weiterer Rechnung vom 18.04.2018 stellte der Zahnarzt T1 aus der Praxis E2 der Beklagten Kosten in Höhe von 99,60 € in Rechnung. Davon zahlte die private Zusatzversicherung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 49,69 €.
Mit Rechnung vom 21.06.2018 stellte der Zahnarzt T1 aus der Praxis E2 der Beklagten Kosten in Höhe von 317,40 € in Rechnung.
Mit weiterer Rechnung vom 21.06.2018 stellte der Zahnarzt T1 aus der Praxis E2 der Beklagten Kosten in Höhe von 3.149,36 € in Rechnung (Anlage B11, eingereicht mit Schriftsatz v. 21.11.2019, Anlagenheft). Davon zahlte die private Zusatzversicherung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.074,74 €.
Mit Rechnung vom 27.07.2018 stellte der Zahnarzt T1 aus der Praxis E2 der Beklagten Kosten in Höhe von 235,67 € in Rechnung. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf Anlage B13, eingereicht mit Schriftsatz vom 21.11.2018 (Anlagenheft), Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 16.05.2019 stellte die Zahnarztpraxis T2 und Partner der Beklagten für die Kopierkosten der Behandlungsunterlagen 9,50 € in Rechnung.
Ende September 2019 musste das Inlay am Zahn 17 erneuert werden. Hierfür entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 1.295,86 €. Die private Zusatzversicherung der Beklagten erklärte, einen Betrag in Höhe von 816,75 € zu zahlen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattete einen Betrag in Höhe von 34,97 €.
Behandlung der Widerklägerin zu 2):
Am 10.05.2017 stellte sich die Widerklägerin zu 2) mit der Beklagten beim Kläger vor. An diesem Tag kontrollierte der Kläger die Zähne der Widerklägerin zu 2) ebenfalls mittels der sog. Laserfluoreszenzmessung.
Die Widerklägerin zu 2) befand sich zu diesem Zeitpunkt in der kieferorthopädischen Behandlung der Frau C2. Noch im Januar 2017 fertigte Frau C2 Röntgenbilder an, konnte darauf aber keine Karies feststellen.
Der Kläger erklärte, dass auch bei der Widerklägerin zu 2) massive Karies an den Zähnen 16 und 26 bestehe. Er empfahl die Versorgung mit Inlays. Der Kläger erstellte für die Behandlung Kostenvoranschläge, welche die Beklagte auch erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K6 bis K8 zur Widerklageschrift vom 18.05.2018 (Anlagenheft) verwiesen.
Am 07.07.2017 und am 10.07.2017 setzte der Kläger der Widerklägerin zu 2) unter Verabreichung einer Lachgasnarkose Inlays ein. Im Anschluss an die Behandlung litt die Widerklägerin zu 2) unter erheblichen Zahnschmerzen an den behandelten Zähnen. Insbesondere traten Schmerzen beim Beißen auf sowie eine Heiß- und Kaltempfindlichkeit.
Für die Behandlung der Widerklägerin zu 2) stellte der Kläger der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.683,14 € in Rechnung mit Fälligkeit zum 17.07.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Rechnungen verwiesen (Anlagen 6 bis 8, eingereicht mit der Klageschrift v. 26.04.2018, Anlagenheft).
Am 03.08.2017 stellte sich die Widerklägerin zu 2) bei Frau E1 vor. Diese stellte eine Wurzelentzündung auf der linken Seite fest, empfahl jedoch, mit einer Wurzelbehandlung abzuwarten, da wegen des Alters der Widerklägerin zu 2) die Hoffnung bestünde, dass sich die Wurzel beruhigt.
Seit dem 29.08.2017 wird die Widerklägerin zu 2) von der Zahnärztin Frau Q1 behandelt.
Am 04.09.2017 erfolgte eine Kontrolle in der Zahnarztpraxis E2.
Die Prozessbevollmächtige der Beklagten und Widerklägerin zu 2) war bereits vorprozessual tätig und forderte sämtliche Behandlungsunterlagen des Klägers sowie der Vor- und Nachbehandler an.
Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten das Honorar für die Behandlung der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) entsprechend der mit der Klageschrift eingereichten Rechnungen (Anlagen 1 bis 8 zur Klageschrift vom 26.04.2018, Anlagenheft) verlangen.
Der Kläger behauptet, die Versorgung mit Inlays sei indiziert gewesen. Die vorhandenen Füllungen bei der Beklagten seien sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer insuffizient gewesen. Dies habe der Kläger bereits durch bloße Sichtprüfung mit der Lupenbrille feststellen können.
Dass die behandelten Zähne kariös gewesen seien, ergebe sich schon daraus, dass diese Zähne „hochgegangen“ seien und sich die Wurzeln entzündet haben. Dies sei nur damit zu erklären, dass Kariesbakterien bereits vor dem Einsetzen der Inlays in die Zahnwurzeln gewandert seien.
Zudem sei eine vorherige Röntgenaufnahme nicht zwingend vorgeschrieben und auch nicht erforderlich. Die Befunderhebung per Laserfluoreszenzmessung sei ausreichend.
Die Inlays seien auch nicht mangelhaft. Zementüberschüsse seien bei der Beklagten nicht zu erkennen und die Inlays seien auch nicht zu nah an die Wurzel gesetzt worden.
Auch die Versorgung mit Inlays bei der Widerklägerin zu 2) sei indiziert gewesen und mangelfrei erfolgt.
Die Behandlung mit Lachgas sei indiziert gewesen, nachdem die Beklagte am zweiten Behandlungstag über Schmerzen geklagt habe. Die Beklagte sei aufgeklärt worden und sie habe der Behandlung mit Lachgas ausdrücklich zugestimmt. Über Nebenwirkungen habe die Beklagte den Kläger nicht unterrichtet.
Der Kläger behauptet weiter, er habe die Beklagte sehr lange über verschiedene Behandlungsmethoden aufgeklärt und informiert. Im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 24.04.2017 sei es zu einem langen Beratungsgespräch im Besprechungszimmer gekommen. Die Beklagte habe sich im Anschluss mit der vorgeschlagenen Behandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Beklagte sei auch über die finanzielle Tragweite einer Sanierung mittels Inlays und über die Ozonbehandlungen aufgeklärt worden sowie darüber, dass diese nicht von den Krankenkassen übernommen werde.
Die Erforderlichkeit der Nachbehandlungskosten bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen seien, da sie dem Kläger keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hätten.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.182,39 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.
Die Beklagte und Widerklägerin zu 2) haben ursprünglich im Wege der Widerklage beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.102,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
den Kläger zu verurteilen, an die Widerklägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
festzustellen, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
den Kläger zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Antrag gestellt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten und Widerklägerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen und im Hinblick auf die Widerklage antragsgemäß zu entscheiden. Sodann hat die Kammer durch Teilversäumnis- und Schlussurteil wie folgt entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 7.331,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Kläger wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 22.11.2019 Bezug genommen.
Gegen das Versäumnisurteil, das dem Kläger am 24.12.2019 zugestellt worden ist, hat er am 06.01.2020 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.11.2019 (16 O 113/18) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.182,39 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keine Ansprüche auf Vergütung.
Sie behauptet, die erbrachten Leistungen seien weder medizinisch indiziert gewesen noch nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Die Leistungen seien gänzlich wertlos und zudem sei ihr ein erheblicher Schaden zugefügt worden. Dies gelte auch für die Behandlung der Widerklägerin zu 2).
Es habe keine medizinische Indikation zur Versorgung der Zähne im Oberkiefer mit Inlays bestanden. Der Zustand im Unterkiefer sei bis heute nicht so, dass eine Indikation zur Behandlung bestehe. Im Unterkiefer seien Kunststofffüllungen vorhanden, die nicht erneuerungsbedürftig seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dies den Rückschluss zulasse, dass auch die vom Kläger im Oberkiefer behandelten Zähne nicht behandlungsbedürftig gewesen seien. Insoweit trete eine Beweislastumkehr ein.
Die Beklagte behauptet, es sei auch behandlungsfehlerhaft, dass der Kläger vor der umfangreichen Planung der Versorgung mit Inlays keine Röntgenaufnahme gefertigt habe. Hätte der Kläger dies getan, hätte er ein erhöhtes Aufkommen an Pulpensteinen im Bereich der Zahnwurzeln festgestellt. Dadurch bestehe eine erhöhte Gefahr von Wurzelentzündungen bei Traumata wie Zahnbehandlungen.
Der Kläger habe auch eine Funktionsproblematik bei der Beklagten nicht erkannt. Es sei eine Funktionsdiagnostik und –therapie erforderlich gewesen. Vor einer Versorgung der Zähne hätte der Kläger dieses Problem behandeln müssen.
Darüber hinaus seien die Arbeiten selbst mangelhaft ausgeführt worden. Der Kläger habe die Inlays qualitativ nicht dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft entsprechend gefertigt. Die Inlays den Zähnen 17, 15 und 27 würden starke Zementüberschüsse aufweisen. Zudem habe der Kläger die Inlays zu nah an den Wurzeln gesetzt, was die Wurzelentzündungen begünstigt habe.
Auch der Einsatz von Lachgas zur Anästhesie sei behandlungsfehlerhaft. Die Beklagte leide nicht – wie in den Rechnungen des Klägers aufgeführt – unter einer Zahnphobie. Daher sei der Einsatz von Lachgas auch nicht indiziert gewesen.
Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger nach Beginn der Behandlung gegenüber geäußert, dass ihr von dem Lachgas schlecht geworden sei. Ebenfalls habe sie dem Kläger gegenüber angegeben, dass sie eine Bewegungsunfähigkeit empfunden habe. Über die Wirkungen und Nebenwirkungen von Lachgas sei sie nicht aufgeklärt worden.
Ebenso habe der Kläger die Beklagte auch nicht über einfachere und kostengünstigere Behandlungsalternativen aufgeklärt. Eine Versorgung mit Füllungen wäre als Alternative in Betracht gekommen. Stattdessen habe der Kläger eine von der Norm abweichende, besonders aufwändige Versorgung mit Inlays gewählt, ohne über den deutlich höheren Behandlungsumfang aufzuklären.
Schließlich habe der Kläger die Beklagte niemals darauf hingewiesen, dass er eine Versorgung plane, die in weiteren Teilen nicht von der privaten Zusatzversicherung übernommen wird.
Die Widerklägerin zu 2) behauptet, die Versorgung ihrer Zähne mit Inlays sei behandlungsfehlerhaft gewesen. Es habe keine Indikation für eine zahnärztliche Behandlung bestanden, erst recht nicht für eine Behandlung mit Inlays.
Die Behandlung mit Lachgas sei ebenfalls nicht medizinisch erforderlich gewesen. Insbesondere die Lachgaskonzentration sei für die Behandlung eines Kindes medizinisch nicht vertretbar gewesen.
Der Kläger habe die Beklagte als Mutter der Widerklägerin zu 2) auch nicht über eine minimalinvasive Alternative in Gestalt einer Restauration mittels Kompositmaterialien aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich die Beklagte für die weniger invasive, substanzschonende Versorgung entschieden.
Es bestehe nun die Gefahr, dass die Widerklägerin zu 2) dauerhaft an zwei Zähnen mit Aufbissschmerzen sowie einer Heiß- und Kaltempfindlichkeit leide. Es sei davon auszugehen, dass die Lebensdauer der vom Kläger behandelten Zähne, deren Wurzeln gereizt seien, verkürzt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Widerklageschrift ist dem Kläger am 22.06.2018 zugestellt worden.
Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige S1 in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Herrn S1 vom 08.08.2019 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 22.11.2019 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß nach §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Gemäß § 343 ZPO wurde das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
II.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Honorars für die Behandlung der Widerklägerin zu 2) in Höhe von 3.683,14 € gemäß § 630a Abs. 1 BGB.
Die Beklagte ist Vertragspartnerin des Klägers geworden. Zwischen den Parteien kam jedenfalls konkludent mit der von der Beklagten gewünschten Behandlung ihrer Tochter – der Widerklägerin zu 2) – durch den Kläger ein im eigenen Namen geschlossener Vertrag über die zahnärztliche Behandlung der Widerklägerin zu 2) zu Stande (BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 351/04).
Gemäß §§ 630a Abs. 1, 630b i.V.m. 612 Abs. 2 BGB ist die Beklagte somit nach der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) zur Zahlung des Honorars in Höhe von 3.683,13 € verpflichtet.
Die Behandlung der Widerklägerin zu 2) in Gestalt der Inlayversorgung an den Zähnen 16 und 26 stellte zur Überzeugung der Kammer eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung dar, § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ.
Danach darf der Zahnarzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Eine medizinische Notwendigkeit liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018, GOZ § 1 Rn. 11 m.w.N.). Insoweit ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2007 – 5 U 2308/05; OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2014 – 5 U 67/14).
Zur Überzeugung der Kammer war es vertretbar, die Zähne 16 und 26 der Widerklägerin zu 2) mit Inlays zu versorgen.
Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14).
Der Sachverständige S1 führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.08.2019 aus, dass zwar die Entscheidung, die mittels der Laserfluoreszenzmethode diagnostizierte Fissurenkaries mit einer Inlayversorgung zu therapieren, äußerst fragwürdig sei. Denn diese Therapie gehöre – entgegen dem allgemeinen Konsens, bei Jugendlichen minimalinvasiv zu therapieren – zu den invasiven, wenig substanzschonenden Restaurationsverfahren. Es gebe aber keine Richtlinie, die den Einsatz von Inlays bei kleineren Defekten als fehlerhaft einstufe.
Im Termin vom 13.03.2020 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten dahingehend, dass es in der Zahnheilkunde ein ungeschriebenes Gesetz gebe, dass man eigentlich bei Kindern im kaulasttragenden Bereich keine Inlays mache. Dies führe nämlich dazu, dass zur Behandlung der Fissurenkaries sehr viel Substanz entfernt werden müsse, mehr als eigentlich notwendig. Es sei aber nicht behandlungsfehlerhaft – so der Sachverständige – dass der Kläger sich für Inlays entschieden habe. Dies falle noch in den Bereich der Therapiefreiheit des Zahnarztes.
Schließlich hat der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar im Termin vom 13.03.2020 sein Gutachten dahingehend konkretisiert, dass die Ausgangssituation bei der Widerklägerin zu 2) grundsätzlich eine andere war als bei der Beklagten. Zwar gelte bei Minderjährigen ebenso wie bei Erwachsenen der Grundsatz, dass minimalinvasiv therapiert werden solle. Die Anforderungen an die Kariesdiagnostik seien aber andere. Das Verfahren der Laserfluoreszenzmessung sei zur Diagnostik einer bei der Widerklägerin zu 2) in Betracht kommenden Fissurenkaries richtig, da eine solche bei Kindern häufig vorkomme und man diese auf Röntgenbildern nicht immer sehen könne. Bei Erwachsenen führe das Laserfluoreszenzverfahren hingegen in nicht unsignifikanter Anzahl zu falschen Ergebnissen, sodass ein Röntgenbild angefertigt werden müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass von der Widerklägerin zu 2) bereits ein Röntgenbild aus Januar 2017 vorgelegen habe. Eine Versorgung mittels Inlays stehe als Therapie grundsätzlich auch bei Minderjährigen zur Verfügung. Die Auswahl der Therapie müsse der Zahnarzt aber unter Beachtung einer erhöhten Aufklärungspflicht mit den Eltern erörtern.
Dies berücksichtigt, war es jedenfalls noch vertretbar, dass der Kläger bei der Widerklägerin zu 2) eine Inlayversorgung durchgeführt hat.
Des Weiteren kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob dem Kläger bezüglich der Behandlung der Widerklägerin zu 2) Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorzuwerfen sind. Denn grundsätzlich entfällt der Honoraranspruch des (Zahn-)Arztes nur dann, wenn die Dienstleistung des Arztes aufgrund eines Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers für den Patienten völlig unbrauchbar und damit wertlos ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2007 – 3 W 35/07). Dies war zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
Der Sachverständige S1 kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.08.2019 zu dem Ergebnis, dass sich die Inlayversorgung des Klägers noch im Mund der Widerklägerin zu 2) befinde und brauchbar sei. Diese Feststellung hat die Widerklägerin zu 2) nach Eingang des Gutachtens auch nicht mehr angegriffen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 20.07.2006 (Az.: 5 U 180/06). Danach kommt eine (anteilige) Honorarerstattung bei einer handwerklich fehlerfreien, aber wegen eines Aufklärungsmangels nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten prothetischen Versorgung nur in Betracht, wenn der Patient beweist, dass eine abweichende Gestaltung entsprechend einer bestehenden, ernsthaften Behandlungsalternative, auf die nicht hingewiesen wurde, zu einer geringeren finanziellen Belastung geführt hätte (OLG Koblenz a.a.O.).
Diesen Beweis hat die Widerklägerin zu 2) nicht geführt. Inwieweit eine ernsthafte Behandlungsalternative überhaupt bestanden hat, kann retrospektiv nicht mehr festgestellt werden. Dies ist – anders als im Rahmen der noch zu erörternden Behandlung der Beklagten – nicht dem Kläger anzulasten.
Denn der Sachverständige S1 kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Anfertigung von (weiteren) Röntgenbildern zur Beurteilung von Größe, Ausdehnung und Tiefe der kariösen Läsion durch den Kläger unter Berücksichtigung der Strahlenbelastung eines jungen Menschen zur klaren Diagnosestellung verzichtbar gewesen sei, weil sie auch nicht sicher zu weiteren Erkenntnissen geführt hätte.
Dies erläuterte der Sachverständige im Termin vom 13.03.2020 mündlich dahingehend, dass es auf der Grundlage des alten Röntgenbildes (Frau C2 aus Januar 2017), des Sichtbefundes und der Lasermessung vertretbar gewesen sei, die Diagnose einer Fissurenkaries zu treffen und diese sofort zu behandeln.
2.
Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars für die Behandlung der Beklagten in Höhe von 17.499,25 € aus § 630a Abs. 1 BGB.
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zahnarzthonorar, wenn nicht feststeht, dass die abgerechneten Leistungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung medizinisch erforderlich waren. Denn gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ darf der Zahnarzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind (OLG Köln, Beschluss vom 15. September 2014 – I-5 U 67/14). Eine medizinische Notwendigkeit liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018, GOZ § 1 Rn. 11 m.w.N.). Insoweit ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2007 – 5 U 2308/05; OLG Köln a.a.O.).
Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S1 vom 08.08.2019 ist insoweit unergiebig. Der Sachverständige führt aus, dass eine Behandlung von Zähnen mit Inlays – bei Erwachsenen – nur dann indiziert sei, wenn die entsprechenden Zähne auch behandlungsbedürftig seien. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich aus Defekten in der Hartsubstanz der Zähne, die so groß seien, dass ohne Restauration eine weiter fortschreitende Zerstörung des Zahnes zu erwarten sei.
Bei kleineren Defekten werde minimalinvasiv mit Kompositkunststoffen restauriert. Bei größeren Defekten müsse zusammen mit dem Patienten geklärt werden, inwieweit Restaurationen mit plastischen Füllungsmaterialien, Inlays oder Kronen das Mittel der Wahl seien. Oberstes Ziel sei ein minimalinvasives Vorgehen. Daher komme der Einsatz von Inlays, der zu den mehr invasiven und wenig substanzschonenden Restaurationsmitteln gehöre, erst in Frage, wenn größere Substanzdefekte zu behandeln seien.
Zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit sei eine ausreichende Diagnostik notwendig. Die Diagnostik stütze sich dabei auf die visuelle Inspektion, die Laserfluoreszenzmessung und die Röntgentechnik mittels Bissflügelaufnahmen. Die visuelle Diagnostik als primäre Methode habe den Nachteil, dass versteckte Karies gerade unter Fissuren und auch teilweise im Approximalraum dem Blick nicht zugänglich sei. Unterstützend könne die Laserfluoreszenzmethode eingesetzt werden. Die dabei gemessenen Werte lassen ab Werten größer 15 auf eine vorhandene Karies schließen. Je höher der Wert, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit einer Karies. Eine Korrelation zwischen der Höhe des Messwertes und der Größe, der Lage und/oder Tiefe der kariösen Läsion sei aber nicht gegeben. Daher sei zur Sicherung der Diagnostik und zur Erhebung des korrekten Befundes die Anfertigung von Röntgen-Bissflügelaufnahmen notwendig. Erst ein positiver Befund – so bei der Behandlung eines Erwachsenen - erlaube es, die Indikation zu einer invasiven Behandlung zu stellen.
Der Kläger habe sich allein auf die Laserfluoreszenzmessung gestützt. Die Diagnostik sei unvollständig, sodass nicht mehr zu klären sei, welche Restaurationstechnik die geeignete gewesen wäre. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler dar.
Aufgrund der unvollständigen Diagnostik kann die Kammer nicht mehr feststellen, ob die Versorgung der Zähne bei der Beklagten mit Inlays medizinisch notwendig gewesen ist.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S1 nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung in vollem Umfang an. Der Sachverständige hat sein Gutachten in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen dabei ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Als langjährig tätiger Zahnarzt verfügt er sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung, um die hier maßgeblichen Beweisfragen zu beantworten. Fehler oder Mängel am Gutachten sind nicht ersichtlich. Von der Fachkompetenz des Sachverständigen konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 überzeugen, in welcher der Sachverständige sein schriftliches Gutachten, auch auf Nachfrage der Prozessbeteiligten, überzeugend bestätigen, begründen und konkretisieren konnte.
Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen das (schriftliche) Gutachten greifen nicht durch. Er trägt vor, dass eine gesicherte Diagnose vorgelegen habe. Es habe ein positiver visueller Befund vorgelegen, der durch die Leserfluoreszenzmessung bestätigt worden sei. Daher habe er keine Röntgenaufnahme anfertigen müssen. Dies entspreche auch der Feststellung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten. Danach sei eine Röntgenaufnahme nur bei einem negativen visuellen Befund und erhöhten Diagnodentwerten erforderlich. Vorliegend habe aber ein positiver visueller Befund vorgelegen. Schließlich habe aus Strahlenschutzgesichtspunkten auf eine Röntgenaufnahme verzichtet werden müssen.
Der Vortrag des Klägers zum Strahlenschutz geht fehl. Schon nach der von ihm eingereichten Stellungnahme der deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Anlage 2 zur Schriftsatz v. 21.01.2020, Bl. 293ff. d. A.) war eine Röntgendiagnostik vielmehr erforderlich. Danach ist der Röntgendiagnostik auch bei größerer Strahlenbelastung der Vorzug zu geben, wenn der Informationswert gegenüber anderen Verfahren erheblich größer ist. Als Beispiel ist ausdrücklich die „Kariesdiagnose“ aufgeführt.
Auch die weiteren Einwendungen gehen fehl, denn der Kläger verkennt, dass er zwar aufgrund des Sichtbefundes und der Laserfluoreszenzmessung eine Karies diagnostizieren konnte. Allerdings war diese Diagnose nicht ausreichend, um die durchgeführte Therapie rechtfertigen zu können. Dies erläuterte der Sachverständige im Termin noch dahingehend, dass man heute mit dem größten Respekt vor der natürlichen Zahnsubstanz behandeln würde. Man versuche, so viel wie möglich von der Zahnsubstanz zu erhalten. Die Inlayversorgung sei die maximal invasive Behandlung. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein festes Formteil von oben eingefügt werden müsse, sodass zuvor alle vorhandenen Unterschnitte entfernt werden müssen. Vor einer Inlaytherapie müsse man daher sicherstellen, dass diese Versorgung zur Erhaltung des Zahnes notwendig sei. Um dies beurteilen zu können, sei ein Röntgenbild notwendig. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Karies bereits eingebrochen sei und man als Zahnarzt in ein großes Loch schaue. Ein solcher Befund ist aber weder dokumentiert, noch wird ein solcher vom Kläger behauptet.
Weiterhin hat der Sachverständige in seiner Anhörung überzeugend dargestellt, dass diese Zusammenhänge auch gelten, wenn bereits Füllungen vorhanden sind. Gerade in diesem Fall entspreche es der Sorgfaltspflicht des Arztes, durch ein Röntgenbild zu klären, wieviel Karies sich unter der Füllung befinde oder ob schon ein pulpitisches Geschehen vorhanden sei.
Schließlich ist die Durchführung einer vorhergehenden Röntgendiagnostik erst recht dann erforderlich, wenn – wie vorliegend – bereits in der ersten Sitzung sechs Zähne aufgebohrt werden und insgesamt eine Inlayversorgung an zwölf Zähnen vorgesehen ist.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit die Klage die Behandlung der Widerklägerin zu 2) betrifft.
Im Hinblick auf den Zinsanspruch betreffend der Behandlung der Beklagten ist die Klage schon mangels Hauptanspruchs unbegründet.
III.
Die zulässige Widerklage ist ebenfalls teilweise begründet.
1.
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages gem. §§ 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB sowie aus einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB.
a)
Die zahnärztliche Behandlung der Beklagten durch den Kläger erfolgte behandlungsfehlerhaft.
Ein Behandlungsfehler liegt gemäß § 630a Abs. 2 BGB vor, wenn die Behandlung von den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015, Az. VI ZR 67/15).
aa)
Die Behandlung der Beklagten mit Inlays stellt einen Behandlungsfehler des Klägers dar, denn eine solche Versorgung war nicht indiziert.
Die Darlegungs- und Beweisbelast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt grundsätzlich der Patient (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 630h Rn. 2). Vorliegend greift allerdings eine Beweislastumkehr.
Der Sachverständige S1 führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.08.2019 aus, dass es einen groben Behandlungsfehler darstelle, eine maximalinvasive Inlaytherapie ohne ausreichende Diagnostik durchzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung unter Ziffer II.2. verwiesen.
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt (BGH, Urteil vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17).
Nach diesem Maßstab führt die Bewertung des Sachverständigengutachtens dazu, dass auch die Kammer einen groben Behandlungsfehler bejaht. Dabei sind für die Kammer folgende Erwägungen maßgeblich. Unter Zugrundelegung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 08.08.2019 gibt es bei der Behandlung von Karies verschiedene Eskalationsstufen. Oberstes Ziel sei bei der Auswahl der Restaurationsart die maximale Schonung der Zahnhartsubstanz bzw. ein minimalinvasives Vorgehen. Bei kleinen Defekten werde minimalinvasiv mit Kompositkunststoffen restauriert. Bei größeren Defekten müsse zusammen mit dem Patienten geklärt werden, inwieweit plastische Füllungsmaterialien, Inlays oder gar Kronen die Mittel der Wahl seien. Im Termin erläuterte der Sachverständige sein Gutachten dahingehend, dass man zudem für jeden Zahn gesondert entscheiden müsse, welche die im Einzelfall zahnschonendste Möglichkeit ist.
Der Kläger hat aber ausweislich der Behandlungsdokumentation bereits nach der Erstvorstellung der Beklagten am 24.04.2017 die höchstmögliche Eskalationsstufe in Gestalt einer maximalinvasiven Inlayversorgung angesteuert. Bereits im Heil- und Kostenplan vom 25.04.2017 (Anlage 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 04.06.2019, Anlagenheft) ist die Inlayversorgung vorgesehen. Zudem fand auch die Laserfluoreszenzmessung, auf die der Kläger seine Therapiewahl stützt, erst später, nämlich am 12.05.2017 statt. Allein aufgrund eines visuellen Befundes war der Kläger – so der Sachverständige S1 – aber nicht in der Lage, die geeignete Therapie zu wählen. Ohne die notwendige Diagnostik war es ihm nicht möglich, zwischen den verschiedenen Eskalationsstufen zu differenzieren. Dennoch plante der Kläger besonders leichtfertig eine Versorgung mit Inlays an insgesamt zwölf Zähnen. Schwerwiegend ist, dass die sechs Zähne im Unterkiefer der Beklagten, die der Kläger mit Inlays versorgen wollte, bis heute nicht behandlungsbedürftig geworden sind. Vielmehr stellten sämtliche Nachbehandler eine Behandlungsbedürftigkeit gerade nicht fest. Somit ist bei der Behandlung des Klägers von einer erheblichen Übertherapie auszugehen, durch welche die Beklagte an insgesamt sechs Zähnen große Teile ihrer natürlichen Zahnhartsubstanz verlor, und zwar entgegen dem – so der Sachverständige – obersten Behandlungsziel, die natürliche Zahnhartsubstanz maximal zu schonen.
Diese groben zahnärztlichen Versäumnisse in Gestalt einer maximalinvasiven Versorgung in erheblichem Umfang an sechs Zähnen, geplant an zwölf Zähnen, ohne die zwingend notwendige vorhergehende Diagnostik bringen die Beklagte in eine nicht hinzunehmende Beweisnot. Denn durch die Zerstörung der natürlichen Zahnhartsubstanz durch das Setzen der Inlays kann retrospektiv nicht mehr festgestellt werden, welche Therapie die geeignete gewesen wäre. Durch die leichtfertige und völlig schematische Übertherapie hat der Kläger die Beweise schon direkt bei der Behandlung am 10.07.2017 unwiederbringlich zerstört. Daher ist es in diesem Fall gerechtfertigt, dass der Kläger die Beweislast für die Indikation der streitgegenständlichen Inlayversorgung trägt.
Diesen Beweis konnte der Kläger nicht führen. Somit ist davon auszugehen, dass die Behandlung der Beklagten nicht indiziert war.
Auch das OLG Hamm hat in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass von der Erhaltungsfähigkeit von Zähnen auszugehen ist, soweit sich die Erhaltungsunfähigkeit nicht aus den Befunden oder der Dokumentation ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2001 – 3 U 107/00). Dies muss erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der Kläger alle Beweise durch seine leichtfertige Behandlung zerstört hat.
bb)
Aufgrund der fehlenden Indikation kann es im Folgenden dahinstehen, ob die nicht indizierte Behandlung durch den Kläger ihrerseits dem fachärztlichen Standard entsprochen hat, denn die Gestaltung der Inlays fällt vor dem Hintergrund der groben zahnärztlichen Versäumnisse des Klägers nicht mehr beträchtlich ins Gewicht.
Dies gilt auch für die Frage, ob es einen Behandlungsfehler darstellt, dass der Kläger bei der Beklagten eine etwaige Funktionsproblematik vor der Versorgung mit Inlays nicht abgeklärt hat. Hierzu erläuterte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten, dass die Behandlung einer Funktionsstörung auch nach erfolgter Füllungstherapie erfolgen könne, dies aber wenig sinnvoll sei, da bei einer notwendigen Veränderung der Kaufläche die Inlayversorgung beschliffen werden müsste. Im Übrigen sind aber auch keine (weitergehenden) Folgen vorgetragen oder ersichtlich, die auf eine vom Kläger unterlassene Behandlung einer etwaigen Funktionsproblematik zurückzuführen sind.
b)
Dem Kläger sind des Weiteren Aufklärungsfehler vorzuwerfen.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen aufzuklären (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, Az. VI ZR 230/12).
aa)
Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte vom Kläger nicht ordnungsgemäß über mögliche Behandlungsalternativen, etwa in Gestalt einer Restauration mittels Kompositkunststoffen, und deren jeweilige unterschiedliche Risikoprofile aufgeklärt worden ist.
Der Kläger, der für eine ordnungsgemäße Aufklärung darlegungs- und beweisbelastet ist, ist beweisfällig geblieben.
Der Kläger erklärte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass er die Beklagte direkt bei der ersten Untersuchung, am 24.04.2017, über eine Stunde über die in Betracht kommenden Materialien aufgeklärt habe.
Die Beklagte erklärte demgegenüber im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, dass der Kläger gesagt habe, dass sie eine Inlayversorgung machen solle, weil dies die gängige Methode sei und alles andere nicht richtig halten würde.
Das Ergebnis der Anhörung taugt nicht zum Beweis des Klägervortrags. Seine Schilderung steht schon im Widerspruch zur Patientendokumentation, denn in dieser ist erst unter dem 12.05.2017 dokumentiert „Sehr zeitintensive Erstberatung länger 20 Min mit umfangreicher Darstellung der Befunde und Aufklärung der diversen Therapiemöglichkeiten“. Auch nach Vorhalt durch die Kammer konnte der Kläger diesen Widerspruch in Bezug auf die Daten nicht erklären. Dies mindert die Überzeugungskraft seiner Angaben erheblich, bringt aber auch den im Termin zum Ausdruck gebrachten leichtfertigen Umgang des Klägers gegenüber dem Recht seiner Patienten auf Selbstbestimmung auf den Punkt. Der Kläger hat sehr deutlich gemacht, dass er selbst am besten weiß, was für seine Patienten am besten ist und dass er die Darstellung echter Alternativen für überflüssig hält.
So kann die Kammer selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht feststellen. Der Kläger führte weiter im Rahmen seiner persönlichen Anhörung aus, dass es neben einer Versorgung mit Inlays andere Füllungen gebe, etwa Amalgam- oder Zementfüllungen, die aber große Nachteile hätten. Man bekomme die Dichtigkeit nicht so hin wie mit Inlays. Nach seiner Einschätzung seien die kassenseitig bezahlten Füllungen eigentlich gar nicht geeignet, den Zahn sachgerecht zu vorsorgen. Mit Inlays könne aber gerade aufgrund der Materialbeschaffenheit und des Verhaltens nach dem Einsetzen eine gute Dichtigkeit erreicht werden. Wenn der Kläger so einseitig aufklärt, so ist dies unzureichend, aber auch unzutreffend.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen S1 ist es nämlich grundsätzlich auch möglich, eine vorhandene Karies minimalinvasiv mittels einer Kompositfüllung zu therapieren. Eine dahingehende Aufklärung hat der Kläger nicht vorgetragen.
Im Gegenteil hat die Kammer nach der Anhörung des Klägers auch den Eindruck gewonnen, dass für den Kläger neben der Inlayversorgung keine gleich geeigneten Behandlungsmethoden in Betracht kommen. So hat er zur Frage der Aufklärung hinsichtlich der Widerklägerin zu 2) vorgetragen, dass es auch in diesem Fall so gewesen sei, dass die Inlayversorgung die zahnmedizinisch überlegene Versorgung mit Blick auf die Haltbarkeit gewesen sei. Dies entspricht auch dem Vortrag der Beklagten, dass der Kläger erklärt habe, dass nur die Inlayversorgung geeignet sei und richtig halten würde.
Das „Anpreisen“ einer Behandlung führt aber nicht dazu, dass der Patient zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts in die Lage versetzt wird, zwischen tatsächlich existierenden Behandlungsalternativen die für ihn geeignete zu wählen und damit wirksam in die Behandlung einzuwilligen. Die Beklagte ist – auch das ist eine Erkenntnis aus der Anhörung – unsicher und unbedarft. Gerade sie hätte eine ernstgemeinte Aufklärung über Alternativen nötig gehabt.
Schließlich ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass nach Aufklärung des Klägers an sechs weiteren Zähnen im Unterkiefer Inlays gesetzt werden sollten, obwohl diese Zähne bis heute nicht behandlungsbedürftig geworden sind. Dies zeigt abermals deutlich, dass sowohl die Planung der Behandlung als auch die Aufklärung undifferenziert erfolgte, obwohl dies gerade erforderlich war.
bb)
Schließlich konnte die Kammer auch in Bezug auf den Einsatz von Lachgas keine ordnungsgemäße Aufklärung des Beklagten durch den Kläger feststellen.
Der Kläger hat die Beklagte jedenfalls nicht über das Risiko aufgeklärt, dass es durch das Lachgas zu einem Zustand der Benommenheit kommen könne.
Der Kläger schilderte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung lediglich, dass er die Patienten insoweit aufkläre, dass man drei bis vier Stunden nichts essen dürfe, um ein Erbrechen zu verhindern, da es zu Übelkeit komme könne. Eine Aufklärung über das Risiko einer Benommenheit hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Der Sachverständige S1 erläuterte aber im Termin vom 13.03.2020, dass über den Lachgaseinsatz und die Nebenwirkungen und Risiken zwingend aufzuklären sei. Wesentliche Nebenwirkungen seien Übelkeit und Erbrechen, manche Patienten würden aber auch in einen Zustand der Benommenheit während der Sedierung geraten, der von nicht aufgeklärten Patienten als sehr unangenehm empfunden werden könne.
c)
Durch die nicht indizierte zahnärztliche Behandlung hat die Beklagte durch das Aufbohren der Zähne 17, 16, 15, 25, 26 und 27 erhebliche Teile ihrer natürlichen Zahnsubstanz verloren.
In der Folge sind zur Überzeugung der Kammer nach dem Maßstab des § 287 ZPO aufgrund der nicht indizierten Behandlung weitere Sekundärschäden eingetreten.
Danach reicht für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit für die Ursächlichkeit der Rechtsgutverletzung für alle weiteren (Folge-)Schäden zur Überzeugungsbildung der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (BGH, Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 527/12).
Nach diesem Maßstab ist die Kammer überzeugt, dass sich bei der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung insbesondere an den Zähnen 17, 16, 25, 26 und 27 eine Pulpitis entwickelt hat. Um die pulpitischen Beschwerden zu behandeln, waren umfangreiche Wurzelbehandlungen und Einschleifmaßnahmen notwendig.
Ihre nach § 287 ZPO erforderliche Überzeugung stützt die Kammer insbesondere darauf, dass aus anderen Verfahren bekannt ist, dass das Aufbohren eines Zahnes durchaus pulpitische Beschwerden hervorrufen kann. Der Sachverständige hat – auch hier, weil die Beweise durch den Kläger zerstört wurden – den Zusammenhang zwischen Behandlung und Pulpitis zwar nicht konkret feststellen können, diesen aber für möglich gehalten. Die Folgebehandlungen hielt er für plausibel. Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass sich die pulpitischen Beschwerden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung entwickelt haben, und zwar ausschließlich an den Zähnen, die der Kläger im Zuge der Inlayversorgung aufgebohrt hat. An den sechs Zähnen des Unterkiefers, die der Kläger mit Inlays versorgen wollte, haben sich diese Beschwerden gerade nicht entwickelt, obwohl diese nach Ansicht des Klägers ebenso behandlungsbedürftig gewesen seien.
d)
Der Kläger hat der Beklagten den durch die fehlerhafte, nicht indizierte Behandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
aa)
Für die nicht indizierte Inlayversorgung und die damit einhergehenden Folgen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen und ausreichend. Maßgeblich hat die Kammer dabei den Umfang und die Belastungen der tatsächlich durchgeführten und der geplanten Behandlung, das besonders leichtfertige Verhalten des Klägers sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Beklagte erst nach über einem Jahr nach einer Vielzahl von zahnärztlichen Behandlungen wieder beschwerdefrei geworden ist. Sie musste an den behandelten Zähnen aufwendige und schmerzhafte Behandlungen durchführen lassen.
bb)
Der Kläger hat der Beklagten auch die materiellen Schäden in Höhe von 6.918,25 € zu ersetzen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
| Behandlungskosten Praxis E1 | 152,19 € |
| Rechnung v. 22.08.2017 (Anlage K21 zur Widerklageschrift v. 18.05.2018, Anlagenheft) | 348,79 € |
| Rechnung v. 22.08.2017 (Anlage K22 zur Widerklageschrift v. 18.05.2018, Anlagenheft) | 1.849,88 € |
| Rechnung v. 04.10.2017 (Anlage K23 zur Widerklageschrift v. 18.05.2018, Anlagenheft) | 1.849,73 € |
| Verordnungen des Klägers und Schmerzmittel (110 € + 50 €) | 160,00 € |
| Rechnung v. 18.10.2017 (Anlage B5 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) | 17,43 € |
| Rechnung v. 24.04.2018 (Anlage B7 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) | 547,41 € |
| Eigenanteil Rechnung v. 24.04.2018 (Anlage B8 und B9 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) | 49,91 € |
| Rechnung v. 21.06.2018 (Anlage B10 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) | 317,40 € |
| Eigenanteil Rechnung v. 21.06.2018 (Anlage B11 und B12 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) | 1.074,62 |
| Kopierkosten für Behandlungsunterlagen des Klägers | 97,25 € |
| Kopierkosten d. Behandlungsunterlagen Praxis T2 | 9,50 € |
| Eigenanteil Erneuerung des Inlays am Zahn 17 | 444,14 € |
| Insgesamt: | 6.918,25 € |
Die Behandlungskosten waren – so der Sachverständige S1 in seinem schriftlichen Gutachten – zur Behandlung der Beschwerden der Beklagten erforderlich. Ebenfalls waren die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die weiteren Aufwendungen der Beklagten zur Beseitigung des durch den Kläger verursachten Schadens erforderlich.
Der Kläger kann sich in Bezug auf die Nachbehandlungskosten nicht auf ein Nachbesserungsrecht berufen. Ein solches steht ihm aufgrund seiner grob fehlerhaften Behandlung nicht zu (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 – I-26 U 14/13). Des Weiteren war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich vom Kläger behandeln zu lassen, nachdem sämtliche Nachbehandler eine Behandlungsbedürftigkeit der Zähne im Unterkiefer nicht festgestellt hatten.
Demgegenüber stellten die geltend gemachten Kosten in Höhe von 177,49 € (Anlage B6 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) und in Höhe von 235,67 € (Anlage B13 zum Schriftsatz v. 21.11.2018, Anlagenheft) keinen kausalen Schaden dar. Der Sachverständige S1 kam in seinem Gutachten vom 08.08.2019 zu dem Ergebnis, dass diese Kosten nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit war die Widerklage abzuweisen.
cc)
Die Beträge sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu verzinsen. Die Widerklageschrift ist dem Kläger am 22.06.2018 zugestellt worden.
2.
Die Widerklägerin zu 2) hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages gem. §§ 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB sowie aus einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB.
a)
Einen Behandlungsfehler konnte Kammer zwar nicht feststellen. Der Sachverständige S1 erläuterte im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens, dass der Einsatz von Inlays bei einem minderjährigen Patienten zwar äußerst fragwürdig, aber nicht fehlerhaft sei. Auch sei die unterbliebene Anfertigung von Röntgenbildern durch den Kläger unter der Berücksichtigung der Strahlenbelastung eines jungen Menschen – im Gegensatz zur Behandlung eines Erwachsenen – verzichtbar und somit nicht behandlungsfehlerhaft. Schließlich führte der Sachverständige auch im Termin vom 13.03.2020 aus, dass die vom Kläger durchgeführte Inlaytherapie bei der Widerklägerin zu 2) wohl noch in den Bereich der Therapiefreiheit des Zahnarztes falle.
b)
Die Behandlung der Widerklägerin zu 2) war aber rechtswidrig, weil sie nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt war. Der Kläger hat die Beklagte als Mutter der Widerklägerin zu 2) nicht ordnungsgemäß über Behandlungsalternativen aufgeklärt.
Der für die ordnungsgemäße Aufklärung darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat eine solche nicht bewiesen. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung liegt eine solche nicht vor. Es schilderte, dass auch im Fall der Widerklägerin zu 2) die Inlayversorgung – nach Ansicht des Klägers – die zahnmedizinisch überlegene Versorgung gewesen sei. Dass der Kläger auf geeignete Alternativen, etwa in Gestalt einer Versorgung mit Kompositmaterialien, ernsthaft hingewiesen hat, ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Eine Versorgung mittels Kompositmaterialien sei aber – so der Sachverständige S1 im Termin vom 13.03.2020 – weniger invasiv, halte aber genauso lange. Hierauf hätte der Kläger hinweisen müssen, anstatt tatsächlich existierende Alternativen als ungeeignet darzustellen oder überhaupt nicht zu erwähnen.
Im Rahmen der rechtswidrigen Behandlung bohrte der Kläger die Zähne 16 und 26 bei der Widerklägerin zu 2) auf, um die Inlays zu setzen.
c)
Den dadurch entstanden Schaden hat der Kläger zu ersetzen. Die Kammer erachtet unter besonderer Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für ausreichend und angemessen. Damit sind die rechtswidrige Behandlung und die eingetretenen Folgen abgegolten.
Dieser Betrag ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu verzinsen. Die Widerklageschrift ist dem Kläger am 22.06.2018 zugestellt worden.
3.
Die Beklagte hat auch einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB. Diesem Betrag liegt eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandwert von 21.318,25 nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer zugrunde.
Eine Geschäftsgebühr ist entstanden. Die Geschäftsgebühr ist in dem die außergerichtliche Vertretung des Mandanten betreffenden Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht. Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – IX ZR 115/17).
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) hat bereits vor Erhebung der Widerklage im Auftrag der Beklagten Behandlungsunterlagen bei den behandelnden Ärzten angefordert (vgl. Anlage B15 zum Schriftsatz vom 21.11.2018 , Anlagenheft), mithin ein Geschäft gegenüber Dritten betrieben.
Dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger liegt grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16).
Dieser Betrag ist ebenfalls gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu verzinsen. Die Widerklageschrift ist dem Kläger am 22.06.2018 zugestellt worden.
4.
Schließlich ist auch die Feststellungsklage begründet.
Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Sechs Zähne bei der Beklagten und zwei Zähne bei der Widerklägerin zu 2) sind aufgrund der fehlerhaften und rechtswidrigen bzw. der rechtswidrigen Behandlung des Klägers nunmehr mit Inlays versorgt. Diese haben eine begrenzte Haltbarkeit, sodass zu erwarten ist, dass aufgrund der Behandlung des Klägers weitere Eingriffe, etwa zur Erneuerung der jeweiligen Versorgung, erforderlich werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 95, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.