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Landgericht Essen·16 O 109/24 (vorher 1 O 179/22)·17.10.2025

PKH-Antrag wegen unterlassener Medikamentierung in JVA abgelehnt; Beschwerde an OLG verwiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen unterlassener Medikamentengabe in einer JVA. Die Kammer lehnte PKH ab, weil der Antragsteller erforderliche inner- und außergerichtliche Rechtsbehelfe (Antrag an die Anstaltsärztin, § 109 StVollzG) schuldhaft unterlassen habe. Eine Prüfung ergab zudem, dass die Krankenakte herangezogen werden durfte und kein hinreichend nachgewiesener Gesundheitsschaden vorliegt. Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens kann das Gericht die Krankenakte als zentrales Mittel zur Aufklärung heranziehen; ihre Beiziehung ist zulässig, wenn der Beteiligte nicht substantiiert darlegt, dass sie ihn überraschend oder unverschuldet trifft.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller schuldhaft inner- oder außergerichtliche Rechtsbehelfe oder Antragsmöglichkeiten unterlässt, die zur Aufklärung des behaupteten Schadens geführt hätten.

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Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist ein nachweisbarer Gesundheitsschaden erforderlich; pauschale Schilderungen von Beschwerden genügen nicht zur Darlegung eines schmerzensgeldbegründenden Schadens.

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Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, dass eine Medikation bereits zuvor wegen Verweigerung beendet war, bestand für dienstliche Ärzte zunächst kein Anlass, die Medikation ohne weitere Prüfung oder Antrag des Betroffenen wieder anzuordnen.

Relevante Normen
§ BGB § 839, GG Art. 34§ 839 BGB§ 109 StVollzG§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 02.06.2023 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 03.08.2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung, die er in einer Höhe von 3.950,00 Euro für angemessen hält, wegen einer unterlassenen Medikamentierung in der Justizvollzugsanstalt U. beantragt sowie für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

4

Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.06.2023 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt worden, dass der Antragsteller schuldhaft Rechtsmittel im Sinne des § 839 BGB unterlassen habe, nämlich eine Antragsstellung bei der Anstaltsärztin und einen Rechtsbehelf nach § 109 StVollzG. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass auf einen Antrag des Antragstellers hin die Medikation nicht überprüft und ggf. bei Bedarf wieder aufgenommen worden wäre.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 13.06.2022 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Zur Begründung rügt er zunächst die Verwertung seiner Krankenakte, die ihm nicht vorliege.

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Ferner ist er der Ansicht, dass ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme und wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen früheren Sachvortrag. Er trägt vor, dass eine Vermutung dafür greifen würde, dass er die Anstaltsärztin der JVA U. gerade aufgesucht habe wegen des Absetzens der Medikamente. Er habe darauf hingewiesen, dass er seit seiner Verschüttung bei einem Erdbeben in der Türkei 1999 Psychopharmaka benötige und versucht, die Anstaltsärztin "zu überzeugen", die Medikamentengabe wieder vorzunehmen. Das sofortige Absetzen ohne Ausschleichen wäre auch ein grober Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. Bezüglich der von ihm vorgetragenen Inhalte der Gespräche mit der Anstaltsärztin beantragt der Antragsteller seine Parteivernehmung.

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Der Antragsteller trägt weiter vor, dass ein Antrag bei der Strafvollstreckungskammer den Schaden nicht verhindert hätte, da dieses bestenfalls zur Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Der Zeitraum des Sachverständigengutachtens hätte den Zeitraum der Nichtmedikamentierung überschritten.

9

II.

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Die Einwände greifen nicht durch, so dass aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 13.06.2023 sind hinreichende Erfolgsaussichten eines Anspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht gegeben.

12

1.

13

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage konnte und kann das Gericht die Krankenakte berücksichtigen. Auch im Rahmen des Klageverfahrens wäre die Krankenakte ein zentrales Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere bei Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Die Verwertung ist für den Antragsteller auch weder überraschend noch unfair.

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Der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz vom 15.12.2022 beantragt, dem Land aufzugeben, seine Krankenakte (vollständig) vorzulegen. Mit Schreiben vom 30.01.2023 hat der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis mit Beiziehung der Krankenakte erklärt und bezüglich einer mit Schreiben vom 03.01.2023 angeforderten Schweigepflichtentbindungserklärung auf eine bereits mit Schreiben vom 02.11.2022 übermittelte Schweigepflichtentbindungserklärung verwiesen.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.03.2023 ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gesundheitsakte übersandt worden ist und dem Gericht vorliegt.

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Danach hat der Antragsteller bis zur Entscheidung seines Prozesskostenhilfeantrags am 02.06.2023 noch zwei Monate Zeit gehabt, eine Einsichtnahme in die beigezogenen Gesundheitsakte zu beantragen und dann ggf. zu deren Inhalten Stellung zu nehmen.

18

2.

19

In der Sache greifen die Einwände des Antragstellers auch nicht durch.

20

Er geht weiterhin davon aus, dass die Anstaltsärztin der JVA U. in eigener Kompetenz die Psychopharmaka abgesetzt hat.

21

Dieses ist aber nach der Krankenakte gerade nicht der Fall. Nach dieser ist bereits am 20.09.2021, also mehrere Tage vor der Aufnahme in die JVA U., die Medikation „wegen Verweigerung“ abgesetzt worden.

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Ob dieses tatsächlich der Fall war, ist zwar streitig. Die Anstaltsärztin der JVA U. musste aber davon ausgehen, sodass für sie zumindest zunächst kein Anlass bestand, die entsprechende Medikation zu verordnen.

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Bei einer förmlichen Antragstellung durch den Antragsteller hätte zeitnah – auch ohne ein Gutachten - geklärt werden können, ob es in der JVA V. eine Verweigerung der Medikation unter Aufsicht gab und ein Absetzen der Medikation vor diesem Hintergrund.

24

3.

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Selbst wenn man eine Amtspflichtverletzung in Form einer unterlassenen Medikation annehmen würde, wäre ein gesundheitlicher Schaden derzeit nicht greifbar. Zwar wurde auf Wunsch des Klägers seine Medikation später wieder aufgenommen, das reine Unterlassen einer Medikation rechtfertigt aber keine Entschädigung nach „Tagessätzen“. Für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kommt es darauf an, ob der Antragsteller auch einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der einen Schmerzensgeldanspruch begründen würde.

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Insoweit hat der Antragsteller zwar tägliche Symptome wie Erbrechen (2 bis 3mal), Kopfschmerzen, Panikattacken, starke Luftnot, Platzangst, Alpträume, Traurigkeit, starkes Schwitzen vorgetragen. Es handelt sich aber lediglich um sehr pauschale Angaben, ohne dass ersichtlich ist, wie diese täglichen Beschwerden im Nachhinein festgestellt werden sollten. Die vom Antragsteller benannte Zeugin B. aus Q. hat den Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum in der JVA U. nicht gesehen. Ein Sachverständiger könnte dieses nur aufgrund einer Dokumentation feststellen. Längere Beschwerden ergeben sich nicht aus der Krankenakte. Für den 26.10.2021 ist ausdrücklich dokumentiert:

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„hatte vor einigen Tagen Erbrechen, jetzt ginge es ihm gut, keinerlei Beschwerden, 1 MCP einmalig ausgehändigt“

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Für den 07.12.2021 ist dokumentiert:

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„wird anamn. In ca. 2 Wochen in die JVA S. verlegt, keine Indikation für Einzeltransport

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hatte anamn. Übelkeit ohne Erbrechen, einmalig 2 MCP ausgehändigt

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soll Ibuprofen und D. per Antrag anfordern, 4 Tab. von beidem ausgehändigt.“

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Selbst in der JVA S., in der die Medikation später wieder aufgenommen wurde, ist für den 17.12.2021, den Tag der Verlegung, dokumentiert:

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„Gesundheitlich gehe es ihm gut.“

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Der Antragsteller mag zwar auch ohne erhebliche Krankheitssymptome unter dem geschlossenen Strafvollzug gelitten haben. Er hatte aber nun einmal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen.

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Im Übrigen müssen – jedenfalls gesetzliche versicherte – Patienten auch außerhalb eines Strafvollzugs regelmäßig längere Zeiten auf einen Facharzttermin, insbesondere bei einem Psychiater, und eine damit einhergehende Medikamentenoptimierung warten.