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Landgericht Essen·16 O 109/24 (vorher 1 O 179/22)·17.10.2025

PKH abgelehnt: Amtshaftung wegen fehlender Rechtsbehelfe gegen Nichtmedikation in JVA

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land NRW wegen behaupteter Nichtmedikation mit Psychopharmaka in der JVA U. (30.09.–17.12.2021) und verlangte eine Geldentschädigung. Das LG Essen wies den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Maßgeblich sei, dass der Kläger eine Antragstellung auf Wiederaufnahme der Medikation bzw. die Einlegung geeigneter Rechtsbehelfe nicht hinreichend darlegen und voraussichtlich nicht beweisen könne. Ohne diese Rechtsverfolgung sei ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Betroffene schuldhaft unterlässt, durch zumutbare Rechtsbehelfe die behauptete Amtspflichtverletzung zu beseitigen oder den Schaden abzuwenden.

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Als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB kommen alle geeigneten Rechtsbehelfe in Betracht, die auf Beseitigung oder Korrektur des schädigenden Verwaltungshandelns gerichtet sind; hierzu zählen auch Beschwerden und Anträge nach § 109 StVollzG.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Ergreifung bzw. jedenfalls ernsthafte Anbahnung solcher Rechtsbehelfe trifft den Anspruchsteller.

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Die Unzumutbarkeit der Rechtsbehelfseinlegung ist vom Betroffenen darzulegen und zu beweisen; sie kann insbesondere entfallen, wenn ihm nicht vermittelt wurde, jedes weitere Vorgehen sei aussichtslos.

Relevante Normen
§ BGB § 839, GG Art. 34§ 839 Abs. 3 BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 254 BGB§ 109 StVollzG§ 130a ZPO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 03.08.2022 zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller wendet sich mit seiner angekündigten Klage gegen die behauptet rechtswidrige (Nicht-) Medikamentierung in der JVA U.. Er macht Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend.

4

Der Antragsteller nahm bereits seit 20 Jahren Antidepressiva. Nach Aufenthalten im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalten N., U. und P. in der Zeit vom 00.00.0000 bis Mitte 2018 wurde der Antragsteller in den offenen Vollzug der JVA S. verlegt. In sämtlichen Anstalten des geschlossenen Vollzuges erhielt Antragsteller Medikamente (Psychopharmaka).

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Mit Medikamentenplan vom 09.07.2021 der Psychiaterin B. wurden dem Antragsteller Medikamente wegen Schlaflosigkeit/Platzangst und Depression verordnet. Dem Antragsteller wurden die Medikamente L. 37,5 mg und das Medikament Y. 25 mg verordnet.

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Am 17.09.2021 wurde der Antragsteller in den geschlossenen Vollzug der JVA V. verlegt.

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Der Antragsteller befand sich in der Zeit vom 24.09.2021 bis 17.12.2021 in der JVA U.. Er legte dort den Medikamentenplan vor. Im Zeitraum vom 30.09.2021 bis zum 17.12.2021 erhielt der Antragsteller keine Medikamente. Am 30.09, 05.10. und 19.10.2021 fanden Gespräche mit der Anstaltsärztin statt. Streitig ist, ob der Antragsteller die Medikation verweigerte. Der Antragsteller macht für den Zeitraum vom 30.09.2021 bis zum 17.12.2021 (79 Tage) einen Betrag von 50,00 €/Tag, insgesamt 3.950,00 €, als Geldentschädigung geltend.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2022 forderte der Antragsteller das Land unter Fristsetzung bis zum 11.07.2022 erfolglos zu Regulierung auf.

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Der Antragsteller trägt vor, die Medikation sei unberechtigterweise beendet worden.

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Er habe die Medikamente in der JVA V. nicht verweigert, sondern lediglich noch einige Tabletten übrig gehabt, die der aus der JVA S. habe mitnehmen dürfen. Diese habe er zunächst aufgebraucht und daher keine neuen benötigt. Später habe er die übrigen Tabletten abgegeben und die Medikamente bis zur Absetzung fortan unter Aufsicht der Beamten erhalten. In der JVA U. seien ihm die Medikamente zunächst laut Medikamentenplan verabreicht, am 30.09.2021 jedoch unter Verweisung auf seine Weigerung in der JVA V. abgesetzt worden. Er habe dagegen darauf hingewiesen, dass er wenig schlafen würde und er unter starken Angststörungen leide. Die Anstaltsärztin habe ihm mitgeteilt, dass er keine Psychopharmaka benötige. Weiter habe der Antragsteller zunächst die Anstaltsärztin und die JVA-Beamten mehrfach sowie zuletzt die Anstaltsleiterin erfolglos darauf angesprochen, dass er die Medikamente dringend benötige. Er habe seine Symptome geschildert. Die Medikation sei dennoch nicht wieder aufgenommen worden. Einem Antrag auf Vorführung beim Anstaltspsychiater sei nicht entsprochen worden. Ein Hinwenden an die JVA-Beamten A., Q. und M. sei ebenfalls erfolglos unter Verweis auf die fehlende Befugnis erfolgt.

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Der Antragsteller behauptet, dass seine Medikamente nicht ohne weiteres hätten abgesetzt werden dürfen, sondern zur Vermeidung von Entzugserscheinungen ein Ausschleichen notwendig gewesen sei. Nach Verlegung in den offenen Vollzug der JVA S. habe der Antragsteller seine Medikamente auch wieder erhalten.

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Er trägt vor, aufgrund des Absetzens der Medikamente und der dreimonatigen Nichtbehandlung täglich unter erheblichen körperlichen Symptomen wie mehrmaligem Erbrechen, Kopfschmerzen, Panikattacken, Luftnot und Platzangst gelitten zu haben. Er habe darüber hinaus unter Alpträumen, Traurigkeit und starkem Schwitzen gelitten.

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Gegenstand der beabsichtigten Klage sind folgende Anträge:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung auf Grund der Unterbringung in der JVA U. in der Zeit vom 30.09.2021 bis 17.12.2021 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte H. – R. € 453,87 zu zahlen.

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Das Land tritt dem Klagebegehren entgegen. Es beruft sich darauf, dass eine Indikation für die angefragte Medikation nicht vorgelegen habe. Die Medikation sei bereits in der Voranstalt verweigert worden und daher weder in der JVA U. abgesetzt noch rechtswidrig verweigert worden. Der Antragsteller sei auch am 30.09., 05.10. und 19.10.2021 von der Anstaltsärztin noch einmal aufgeklärt worden. Die Vitalzeichen seien jeweils gut gewesen. Auffälligkeiten im Hinblick auf die antragstellerseits vorgetragenen Symptome hätten nicht bestanden.

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Der Antragsgegner beruft sich weiter auf einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gem. § 839 Abs. 3 BGB, da der Antragsteller es pflichtwidrig unterlassen habe, die fehlende Medikation mit einem Rechtsmittel anzufechten. Der JVA-Beamte M. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass bei Ablehnung seiner Medikation ihm der Beschwerdeweg offen stünde und er sein Anliegen schriftlich an die Abteilungsleitung zu richten habe. Ein schriftlicher Antrag habe jedoch nicht vorgelegen. Ein Gespräch mit der Anstaltsleiterin habe ausweislich der Gefangenenpersonalakte als auch der elektronischen Systeme der JVA nicht stattgefunden.

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II.

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Der Antrag wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 14.12.1993 - VI ZR 235/92). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag.

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Die Rechtsverfolgung hat bereits dem Grunde nach keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Kammer kann die Möglichkeit der Beweisführung im Hinblick auf die Antragsstellung auf Wiederaufnahme der Medikation nicht für hinreichend Erfolg versprechend halten.

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Der Erfolg der Rechtsverfolgung hängt maßgeblich davon ab, ob dem Antragsteller im Klageverfahren der Nachweis einer Antragstellung auf Wiederaufnahme der Medikation gelingt. Andernfalls wäre der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufgrund der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beweis in der Hauptsache gelingen könnte.

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Die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB tritt nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat. Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen. Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 - 11 U 367/09). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MüKo/Papier, BGB, § 839 Rn. 329).

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Rechtsmittel i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (OLG Hamm, a.a.O.). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (OLG Hamm, a.a.O.) oder Anträge an die Strafvollstreckungskammer.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Antragstellung oder die Einlegung (anderer) Rechtsmittel trifft den Antragsteller.

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Es oblag insoweit dem  Antragsteller, Anträge auf Fortsetzung der Medikation zu stellen, dies sowohl innerhalb der JVA als auch im Falle der Ablehnung, sich an die Strafvollstreckungskammer zu wenden. Grundsätzlich genügen auch mündliche Anträge. Der Antragsteller hat vorliegend vorgetragen, er habe sowohl mit den Beamten als auch den Psychologinnen und der Anstaltsärztin über die Medikation gesprochen. Nach dem Gespräch mit dem Zeugen A. musste dem Antragsteller klar gewesen sein, dass eine Antragstellung nur bei der für die Medikation zuständigen Anstaltsärztin erfolgen konnte. Insoweit sind unstreitig Gespräche mit der Anstaltsärztin am 30.09., 05.10. und 19.10.2021 erfolgt. Der Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Ob in diesem Zusammenhang auch mündlich die Wiederaufnahme der Medikation beantragt wurde, ist nicht ersichtlich. Beweis ist insoweit nicht angeboten. Die Gesundheitsakte gibt dies nicht her. Es finden sich lediglich Einträge vom 20.09.2021 und 30.09.2021, dass die Medikation wegen Verweigerung des Antragstellers abgesetzt wurde. Dies spricht grundsätzlich indiziell gegen die Annahme, er habe die Wiederaufnahme gewollt. Für die Termine am 30.09, 05.10. und19.10.2021 sind lediglich Aufklärungen und Beratungen verzeichnet, Anfragen oder Anträge finden sich dort nicht. Andere Anfragen sind dagegen in der Akte verzeichnet. So z.B. am 07.12.2021 „fragt nach Booster Impfung, Beratung, soll Antrag schreiben“. Es ist daher davon auszugehen, dass auch andere mündliche Anfragen hinsichtlich der Medikation in der Akte verzeichnet worden wären. Im Hinblick auf die Medikation ist lediglich am 17.12.2021 in der JVA S. vermerkt worden, dass der Antragsteller angab, seine Medikamente seien einfach abgesetzt worden. Von Anträgen ist insoweit nicht die Rede. Schriftliche Anträge liegen unstreitig nicht vor. In anderen Belangen finden sich derartige Anträge durchaus. So enthält die Gesundheitsakte mehrere vom Antragsteller unterschriebene Anträge „auf Aushändigung von Medikamenten“ vom 18.12.2018 und 15.08.2019. Das Schreiben vom 29.01.2020 zeigt des Weiteren, dass er grundsätzlich auch in der Lage war, seine Beschwerden auch dem psychologischen Dienst zu schildern. Gegen mögliche Unzulänglichkeiten in der Gesundheitsfürsorge der JVA U. hätte sich der Antragsteller mit dem entsprechenden Rechtsbehelf nach § 109 StVollzG zur Wehr setzen können. Eine solche Rechtsbehelfseinlegung hat er weder vorgetragen, noch ist dies aus der Gesundheitsakte oder anderweitig erkennbar.

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Der Antragsteller handelte auch schuldhaft. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist als schuldhaft anzusehen. Gleiches gilt bei Unkenntnis des Rechtsmittelsystems. Insoweit besteht eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt oder auch bei Mitgefangenen, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ist, was dem Antragsteller -wie der vorliegende, mit anwaltlicher Unterstützung vorbereitete Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zeigt- auch nicht unzumutbar war. Der Antragsteller hätte sich insoweit bei den JVA-Beamten A., Q. und M., mit denen er nach eigenen Angaben im Austausch stand, ebenfalls erkundigen können, was er gegen die Ablehnung durch die Anstaltsärztin unternehmen könnte. Aus der Gesundheitsakte ist darüber hinaus ersichtlich, dass dem Antragsteller diverse Rechtsmittel bekannt waren und er auch in der Lage war, diese zu nutzen. So findet sich dort beispielhaft am 13.11.2016 der Hinweis auf eine erfolgreiche „Beschwerde beim Ministerium“ und am 22.05.2016 ein Hinweis auf eine Revisionseinlegung gegen sein Strafurteil. Es war dem Antragsteller insoweit auch zuzumuten, sich über die für seine Lage verfügbaren Rechtsmittel zu informieren, notfalls auch einen Anwalt zu konsultieren, wie er dies auch zuvor bereits getan hatte (vgl. nur den Eintrag in der Gesundheitsakte am 26.10.2015, Nachfrage an Anstaltsärztin nach Medikamenten für seinen Anwalt) und es auch jetzt wieder getan hat.

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Das Mitverschulden ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil die evtl. fehlende Antragstellung nicht kausal für das Fortdauern der Verletzung war, d.h. ein Antrag nicht zu einer Wiederaufnahme der Medikation geführt hätte. Für die Kausalität ist der Schädiger beweisbelastet. Das Land hat insoweit die Verweigerung des Antragstellers vorgetragen, die sich wie oben dargestellt auch aus der Gesundheitsakte ergibt. Es bestehen nach den Parteivorträgen keinerlei Anhaltspunkte, dass beklagtenseits auf einen Antrag des Antragstellers hin die Medikation nicht überprüft und ggfs. wieder aufgenommen worden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mangels gegenteiliger Indizien das Land sich insoweit rechtmäßig verhalten hätte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass bei Stellung eines Antrags gem. § 109 StVollzG bei der Strafvollzugskammer die JVA die Medikation unverzüglich überprüft und bei Bedarf wieder aufgenommen hätte.

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Die Antragstellung und Einlegung anderer Rechtmittel war dem Antragsteller auch nicht unzumutbar. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Antrag durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt vermittelt worden ist, jedes Bemühen um Wiederaufnahme der Medikation sei aussichtslos. Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 - 11 U 367/09). Auch insoweit ist der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet.

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Eine Unzumutbarkeit ist vorliegend allerdings weder durch den Antragsteller vorgetragen noch auf andere Weise ersichtlich. Der Antragsteller stand nach eigenen Angaben im Austausch mit sowohl den Anstaltspsychologen als auch der Anstaltsärztin und den JVA-Beamten. Diese hätten ihn auch darauf verwiesen, dass die Medikation ihre Befugnisse überschreite und er sich an die Anstaltsärztin zu wenden habe. Sie gaben ihm danach gerade nicht zu verstehen, dass eine Antragsstellung aussichtslos sei, sondern verwiesen ihn vielmehr an andere Ansprechpartner.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

39

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.