Sofortige Beschwerde gegen AG-Beschluss wegen Nichtnachreichung von Unterlagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen ein. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde aus Verfahrensgründen Erfolg hat; das Landgericht verweist auf die zutreffenden Vorinstanzgründe und hebt hervor, dass der Kläger gerichtliche Aufforderungen zur Nachreichung von Unterlagen nicht erfüllte. Daher bleibt die Beschwerde ohne Erfolg; über Kosten ist keine Entscheidung getroffen, es fällt die Gebühr nach Nr. 1812 GKG-VV an; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer einer erforderlichen gerichtlichen Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachkommt.
Die Unterlassung, auf eine gerichtliche Verfügung substantiiert zu reagieren, kann zum Scheitern des Rechtsmittels führen, wenn dadurch eine effektive Sachverhaltsaufklärung verhindert wird.
Über Gerichtskosten ist keine Entscheidung zu treffen, wenn stattdessen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1812 GKG-VV anfällt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 574 Abs. 1 S. 2, § 542 Abs. 2 ZPO) voraus; fehlt ein solcher Zulassungsgrund, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 (201 C 276/22) zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es fällt die Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG an.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; ein Beschwerdewert ist nicht festzusetzen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Es wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfentscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Darüber hinaus hat die Kammer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.10.2023, diesem zugestellt am 25.10.2023, darum gebeten, angeforderte Unterlagen nachzureichen und genannten Auflagen nachzukommen. Das ist nicht geschehen, sodass seiner sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Vielmehr fällt die Verfahrensgebühr der Nr. 1812 GKG-VV an (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.04.2021, Az. 26 W 5/21 – juris). Dementsprechend ist ebenfalls kein Verfahrenswert festzusetzen.
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich (§§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO).