Berufung abgewiesen: fiktive Schadensabrechnung und Verweisung auf günstigere Werkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die fiktive Schadensabrechnung des Amtsgerichts auf Reparaturkostenbasis. Zentrale Frage ist, ob er sich auf Vertragswerkstattpreise berufen darf oder ob der Schädiger eine gleichwertige, günstigere und praktikable Reparaturmöglichkeit nachweisen kann. Das Landgericht bestätigt die Feststellungen zum Vorliegen einer solchen Werkstatt (Firma L) und weist die Berufung zurück; die Kosten trägt der Kläger, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Feststellungen zur Verweisbarkeit auf die günstigere Werkstatt führen zur Abweisung, Kläger trägt die Kosten, Entscheidung vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung kann sich der Geschädigte grundsätzlich an den Preisen einer Vertragswerkstatt orientieren.
Die Möglichkeit, fiktiv nach Vertragswerkstattpreisen abzurechnen, entfällt, wenn der Schädiger eine gleichwertige, günstigere und praktikable Reparaturmöglichkeit nachweist.
Hat der Geschädigte ohne weiteres zugänglich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit, ist er auf diese zu verweisen und kann die fiktive Abrechnung nicht in voller Höhe verlangen.
Gerichtliche Kostenentscheidung folgt bei Zurückweisung der Berufung aus § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 22 C 123/04
Tenor
hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2006
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts W,
die Richterin am Landgericht C und
den Richter am Landgericht T
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 22 C 123/04 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht im Rahmen der hier vorliegenden fiktiven Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 3) benannten Firma L zugrunde gelegt.
Zwar kann der Geschädigte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 – sogenanntes "Porsche-Urteil" (BGH NJW 2003, 2085 f) grundsätzlich fiktiv nach den Preisen einer Vertragswerkstatt abrechnen und braucht sich nicht auf eine abstrakte preiswertere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.
Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Schädiger eine gleichwertige günstigere und praktikable Möglichkeit der Reparatur nachweist.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Geschädigter, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich im Falle der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis auf diese verweisen lassen.
Dass die Firma L die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, hat das sachverständigerseits beratene Amtsgerichts beanstandungsfrei festgestellt.
Folglich war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.