Berufung zu §823 BGB: Eigentums- und Schadensnachweis an Tapeten/Teppich fehlt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger berufen gegen das Urteil des Amtsgerichts mit einem Schadensersatzbegehren aus § 823 BGB wegen bräunlicher Flüssigkeit an Tapeten und Teppichboden. Das Gericht sieht keinen feststellbaren Eigentums- oder Sachschaden, da Tapeten und fest verklebter Teppichboden wesentliche Gebäudebestandteile (§ 93 BGB) sind und keine Übereignung vorgetragen wurde. Ferner fehlt ein Vortrag zu einer wirksamen mietvertraglichen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen. Die Berufung wird als offensichtlich erfolglos im Beschlusswege zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung wird im Beschlusswege zurückgewiesen, da kein Eigentums- und Schadensnachweis sowie keine mietvertragliche Pflicht zu Schönheitsreparaturen vorgetragen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 823 BGB setzt einen feststellbaren Eingriff oder Schaden an einem geschützten Rechtsgut (z. B. Eigentum) voraus.
Mit den Wänden fest verbundene Tapeten und fest verklebte Teppichböden sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes und können deshalb nicht als dem Mieter gehöriges Eigentum geltend gemacht werden (§ 93 BGB).
Die bloße Einbringung eines Gegenstandes durch den Mieter begründet nur dann Eigentum gegenüber Dritten, wenn eine Übereignung erfolgt ist; das Unterlassen einer Übereignung schließt einen dinglichen Eigentumsanspruch aus.
Die Beseitigung von Schäden, die nicht auf vertragsgemäßem Mietgebrauch beruhen, kann nicht durch allgemeine Schönheitsreparaturpflichten auf den Mieter überwälzt werden; eine wirksame mietvertragliche Verpflichtung ist darzulegen.
Berufungen, die nach summarischer Prüfung offensichtlich keinen Erfolg versprechen und keine grundsätzliche Bedeutung haben, können im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 41 C 90/11
Tenor
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts durch Beschluss zurückzuweisen.
Rubrum
II.
Die Berufung verspricht aus folgenden Gründen offensichtlich keinen Erfolg:
Nach Auffassung der Kammer lässt sich für den geltend gemachten Anspruch der Kläger aus § 823 BGB bereits nicht feststellen, dass eine Beschädigung ihres Eigentums erfolgte.
Die mit den Wänden fest verbundenen Tapeten sind unabhängig davon, wer sie angebracht hat, wesentliche Bestandteile des Gebäudes und können daher gemäß § 93 BGB nicht Eigentum der Kläger sein, die ihrerseits nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sind.
Dass die Kläger den Teppichboden eingebracht haben, und zwar ohne ihn gleichzeitig auch der Vermieterin zu übereigenen, wird nicht vorgetragen. Im Übrigen würde dessen Einbringung durch die Kläger auch nicht weiterhelfen, da ein – im Zweifel fest verklebter – Teppichboden gleichfalls zum wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes wird (vgl. OLG Köln in VersR 2004, 105).Da eine Beseitigung von Schäden, die nicht auf Mietgebrauch beruhen, nicht im Rahmen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übergewälzt werden kann, ist ein Schaden der Kläger auch unabhängig von der Eigentumsproblematik nicht ersichtlich. Im Übrigen tragen die Kläger nicht einmal vor, sich mietvertraglich wirksam zur Schönheitsreparatur verpflichtet zu haben.
Die Herkunft der bräunlichen Flüssigkeit, die Ursache ihres Austritts und die Frage nach dem Verschulden der Beklagten kann angesichts dessen dahin stehen.
Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.
III.
Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Essen, 05.01.2012
15. Zivilkammer