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Landgericht Essen·15 S 297/08·14.09.2009

Haushaltsversicherung: Kein Einbruchdiebstahl bei defektem Garagentor

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Hausratversicherung Entschädigung für den behaupteten Diebstahl von vier Reifen aus einer verschlossenen Garage. Streitpunkt war, ob ein versicherter Einbruchdiebstahl vorliegt oder sich das Tor ohne Gewalt öffnen ließ. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass Korrosion und ein defektes Schloss gewaltsames Einbrechen ausschlossen. Das Landgericht wies die Klage ab, da kein Versicherungsfall nach den Bedingungen vorlag.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen behaupteten Einbruchdiebstahls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Hausratversicherung ist nur der Einbruchdiebstahl, nicht der einfache Diebstahl, als versicherte Gefahr geschützt; maßgeblich sind die vertraglichen Versicherungsbedingungen.

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Ein Einbruchdiebstahl ist nach Maßgabe von § 243 StGB nur bejaht, wenn ein Einbrechen in einen umschlossenen Raum vorliegt.

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Ein "Einbrechen" liegt nur dann vor, wenn Umschließungen gewaltsam in einer dem Hindernis angemessenen Weise geöffnet werden; bloßes Ausnutzen von Spiel oder Defekten genügt nicht.

4

Der Versicherungsnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Tat mit der für den Versicherungsschutz erforderlichen Gewaltbegehungsweise stattgefunden hat; ein überzeugendes Sachverständigengutachten kann das Vorliegen eines Einbruchs ausschließen.

Relevante Normen
§ 243 StGB, § 3 Hausratversicherungsbedingungen§ 243 StGB§ 91, 708 ZPO

Leitsatz

Einbruchdiebstahl, Einbruch in eine Garage, Hausratversicherung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gladbeck (11 C 463/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Hausratversicherer, auf Leistung aufgrund eines Diebstahls aus seiner Garage in Anspruch.

4

Er behauptet, unbekannte Täter hätten die verschlossene Garage aufgebrochen und 4 Reifen daraus entwendet.

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Die Beklagte bestreitet den Einbruch.

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Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben und hierzu ausgeführt, dass der behauptete Einbruchsdiebstahl bewiesen sei.

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Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung beantragt und das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls bestreitet.

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II.

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Die Berufung hat Erfolg.

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Ein Versicherungsfall ist nicht festzustellen.

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Versicherte Gefahr ist gemäß § 3 der Versicherungsbedingungen nicht der einfache Diebstahl, sondern nur der Einbruchsdiebstahl.

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Einbruchsdiebstahl ist unter Rückgriff auf § 243 StGB zu bejahen, wenn die Tat durch Einbrechen in einen umschlossenen Raum begangen wird.

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Das Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegen stehen. Es muss sich hierbei um eine "dem Hindernis angemessene" Kraftanstrengung handeln.

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Eine solche Begehungsweise kann jedoch nicht vorgelegen haben.

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Aufgrund des von der Kammer eingeholten Gutachtens des Sachverständigen N steht nämlich fest, dass die Verschlussbolzen des Garagentors stark korrodiert waren und sich deshalb schon vor dem Schadensfall in den in das Profil eingelassenen Kunststoffhülsen verklemmt hatten. Beim Öffnen des Tors hatten die Bolzen die auf ihnen sitzenden Hülsen daher aus dem Profil heraus gezogen. Da die Hülsen nun auf den Verschlussbolzen saßen und der Bolzen beim Versuch des Verschließens dadurch nicht mehr exakt in die Bohrungen passten, war eine Verriegelung des Tors war nicht mehr möglich. Man brauchte es nicht mit Kraftaufwand zu öffnen und hat dies ersichtlich auch nicht getan; sondern es genügte, das seitliche Spiel des Tores durch Verschieben auszunutzen, um die nicht voll ausgefahrenen Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Zudem war das Schloss des Tores defekt, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht durch einen Aufhebelversuch verursacht worden sein kann. Das Tor war in diesem Zustand kein besserer Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Gewalt und mit ein bisschen Gefühl dennoch öffnen lässt.

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Bedenken gegen die Feststellungen des Gutachters sind nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich dem Gutachter daher an.

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Ein Einbruch in die Garage und damit ein Versicherungsfall ist daher nicht festzustellen.

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Daher ist die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 10 ZPO.