Berufung: Rückschnittspflicht von Grenzpflanzen nach NachbarRG NRW und §1004 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Rückschnitt einer Konifere und eines Kirschlorbeers auf 1,20 m. Das Landgericht gab der Berufung zum Teil statt und verurteilte die Beklagte zum Rückschnitt, weil die Mindestabstände nach NachbarRG NRW nicht eingehalten sind; übrige Klageanträge wurden abgewiesen. Feststellungsanträge waren mangels durchgeführtem Schiedsverfahren bzw. Feststellungsinteresse unzulässig bzw. unbegründet.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Anspruch auf Rückschnitt der Grenzpflanzen bestätigt, sonstige Klageanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §1004 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Nachbarrechts kann der Nachbar Beseitigung oder Rückschnitt von Pflanzen verlangen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten werden.
Für die Beurteilung eines Beseitigungsanspruchs richtet sich die Anspruchsgrundlage nach der Einordnung der Bepflanzung (z. B. stark wachsende Ziersträucher vs. übrige Ziersträucher) und den hierfür jeweils geltenden Mindestabständen; ist der geringere Mindestabstand bereits unterschritten, rechtfertigt dies den Anspruch.
Die Ausschlussfrist des §47 NachbarRG NRW (sechs Jahre) beginnt bei vorhandener blickdichter Einfriedung erst dann zu laufen, wenn die Pflanzen den Zaun nicht nur kurzfristig überragen.
Feststellungs- und teilweise auch Leistungsklagen im Nachbarrecht sind unzulässig, wenn das vorgeschriebene vorgerichtliche Schieds- bzw. Güteverfahren (z. B. Schiedsmann/Güteverfahren nach JustG NRW/EGZPO) nicht abgeschlossen wurde; ferner erfordert eine Feststellungsklage ein konkretes Feststellungsinteresse.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (11 C 194/13) teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, den unmittelbar neben der Grundstücksgrenze der Grundstücke G-Str. … und G-Str. … in … C angepflanzten Kirschlorbeer sowie die dort angepflanzte Konifere auf eine Höhe von 1.20 m zurück zu schneiden.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313, 540 ZPO)
I.
Die Parteien sind Nachbarn.
Am 31.01.2006 schlossen sie in dem Verfahren … vor dem Landgericht F einen Vergleich, in dem sich die Kläger verpflichteten, auf dem Grundstück der Beklagten einen Lamellenzaun mit einer Höhe von maximal 1,20 m gemessen von der Oberkante der Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks zu dulden, sowie die Beklagte sich verpflichtete, den damals vorhandenen höheren Zaun entsprechend zu kürzen. Vor dem Zaun gibt es auf dem Grundstück der Beklagten eine Konifere und einen Kirschlorbeer, deren Kürzung auf eine Höhe von bis 1,20 m die Kläger mit dem Klageantrag zu 1 verlangen.
In dem diesem Verfahren vorangegangenen Schiedsverfahren der Parteien hatte die Beklagte angeregt, dass die Kläger sich verpflichten, den Zwischenraum zwischen den benachbarten Wohnhäusern G-Straße … und … zu verschließen und ihre Dachentwässerung über das eigene Grundstück abzuleiten. Zur Besprechung dieser Punkte im Schiedsverfahren ist es nicht gekommen, weil die Kläger an zwei Terminen persönlich nicht erschienen waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf dem Grundstück der Beklagten an der Grundstücksgrenze im Abstand zwischen 25 und 45 cm zur Grenze eine Konifere und ein Kirschlorbeer in der Höhe von 170 -180 cm stehen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch, die genannten Pflanzen bis auf eine Höhe von 1,20 m zurückzuschneiden, bestehe weder nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW noch gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB. Eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei durch die geografische Ausrichtung der Grundstücke ausgeschlossen, weil das Grundstück der Beklagten östlich von dem der Kläger liege und es somit allenfalls in den frühen Morgenstunden zu einem unbeachtlichen Schattenwurf kommen könne. Der eingangs genannte Vergleich beziehe sich nicht auf die an der Grundstücksgrenze gepflanzten Büsche.
Beide Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses unbegründet. Hinsichtlich der zur verschließenden Gebäudefuge seien die Beklagten bereit, den Zwischenraum auf eigene Kosten zu schließen, hinsichtlich der Dachrinne gebe es spätestens durch die nachträgliche Montage einer Absperrung nach dem Ortstermin keine Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung.
Mit der Berufung rügen die Kläger die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.
Die Kläger beantragen nunmehr nur noch, die Beklagte zu verurteilen, eine Konifere und den Kirschlorbeer auf 1,20 m zurückzuschneiden und festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Zwischenraum zwischen den Grenzwänden zu verschließen sowie festzustellen, dass sich der Antrag der Kläger in Bezug auf die Dachentwässerung zwischen den Instanzen erledigt habe.
Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Konifere und des Kirschlorbeerstrauches bis auf die Höhe der Grenzeinrichtung, des Zaunes, von 1,20 m gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 41 Abs. 1, Ziffer. 2 a oder b, 50 NachbarRG NRW.
Die Beklagte ist Störerin, denn sie hat den danach maßgeblichen Abstand nicht eingehalten. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich um „die übrigen Ziersträucher“ im Sinne des § 41 Abs. 1, Ziffer. 2 b NachbarRG NRW handelt oder um stark wachsende Ziersträucher im Sinne § 42 Abs. 1, Ziffer. 2 a NachbarRG NRW, für die ein Mindestabstand 1 m einzuhalten ist. Denn auch in dem für die Beklagte günstigeren Fall der Einordnung der Pflanzen als „übrige Ziersträucher“ wurde der hierfür gebotene Grenzabstand von 0,50 cm nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht eingehalten.
Der Rückschnitt der Pflanzen auf 1,20 m ist als Minus im Anspruch auf Entfernen der Pflanzen enthalten. Wegen der dichten Sichtschutzwand an der Grenze in dieser Höhe besteht nach Treu und Glauben auch kein weitergehender Anspruch (vgl. Amtsgericht München Urteil vom 28.02.2012 - Az. 173 C 19258/09 – zitiert nach juris).
Der Anspruch ist nicht gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 NachbarRG NRW ausgeschlossen, wobei der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, dass die geringeren Abstände jetzt nicht mehr gerügt werden könnten, als Erhebung der Einrede gemäß § 47 NachbarRG NRW zu verstehen ist. Nach dieser Regelung kann der Beseitigungsanspruch nur binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen der streitigen Sträucher geltend gemacht werden. Im Falle einer blickdichten Sichtschutzwand – wie hier - läuft die Frist aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflanzen nicht nur kurzfristig über den Zaun hinausgewachsen sind (Amtsgericht München s.o.). Anderenfalls könnte der Nachbar wegen der in § 45 I c NachbarRG enthaltenen Ausnahme zu § 41 NachbarRG den Ablauf der Ausschlussfrist dadurch herbeiführen, dass er die Pflanzen binnen 6 Jahren nach der Anpflanzung in der durch die Einfriedung gebotenen Höhe hält. Dass die streitgegenständlichen Sträucher zum Zeitpunkt der Einreichung der alsbald danach zugestellten Klage am 16.04.2013 bereits seit sechs Jahre in nennenswertem Umfang über die Grenzeinrichtung hinausgeragt haben, wird beklagtenseits nicht behauptet. Dargelegt und unter Beweis des Zeugen S gestellt wird nur, dass diese Pflanzen nach dem Abschluss des Vergleichs vom 31.01.2006 gepflanzt wurden und von vornherein in der Lage waren, den nach dem Vergleich gekürzten Zaun zu begrünen.
Unbegründet ist die Berufung im Bezug auf den Feststellungsantrag zu 2. Es fehlt insoweit bereits an der Zulässigkeit, denn die Parteien haben das für diesen Anspruch zwingend vor einer Klage durchzuführende Schiedsverfahren gemäß § 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW und § 22 NachbarRG NRW nicht abschließend durchgeführt, weil sich die Kläger auf eine Verhandlung zu diesen Anträgen der Beklagten vor dem Schiedsmann im Rahmen des von ihnen angestrengten Verfahrens zur Vorbereitung des Klageantrages zu 1 nicht eingelassen haben, so dass dieser eine fehlende Einigung lediglich zu diesem Streitpunkt gemäß § 56 JustG NRW festgestellt hat. Hinzukommt, dass den Klägern insoweit auch das Feststellungsinteresse fehlt, weil ihnen weder eine Klage seitens der Beklagten, noch unmittelbare Rechtsnachteile drohen.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des weiteren Feststellungsantrags in Bezug auf die Dachentwässerung als solcher ist zwar zulässig, nachdem die Kläger diesen ursprünglich gestellten Antrag nicht mehr verfolgen und die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.
Er ist aber unbegründet. Die Erledigung kann nicht festgestellt werden. Denn der Antrag war ursprünglich nicht zulässig. Auch insoweit fehlt es an dem zwingend erforderlichen vorangegangenen Verfahren vor dem Schiedsmann, der Gütestelle gemäß § 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW und § 27 NachbarRG NRW. Im Übrigen ist eine Feststellungsklage nicht eröffnet. Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO kann nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet sein, nicht auf die hier ursprünglich begehrte tatsächliche Feststellung hinsichtlich des Verlaufs der Dachentwässerung.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht zu Unrecht, noch einen nicht nachgelassenen Schriftsatz, der bei der Urteilsverkündung nicht vorlag, bei seiner Begründung zusätzlich herangezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.