Berufung abgewiesen: Kein Erstattungsanspruch wegen fehlender Beweisführung (Auslandskrankenkosten)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Behandlungskosten aus einer Auslandskrankenversicherung für Aufenthalte in O im April 2006. Zentral ist, ob die behaupteten Behandlungen und die entstandenen Kosten nachgewiesen sind. Das Landgericht verneint den Anspruch, weil der benannte Zeuge im Ausland als unerreichbar gilt und der Kläger damit beweisfällig bleibt. Die Berufung wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Auslandskrankenbehandlungskosten mangels Nachweis der Behandlungskosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch aus einer Auslandskrankenversicherung setzt das Vorliegen eines Versicherungsfalls und den Nachweis der tatsächlich angefallenen Behandlungskosten voraus.
Kann der Anspruchsteller die behaupteten Behandlungen und die hierauf beruhenden Kosten nicht beweisen, besteht kein Erstattungsanspruch.
Ist ein im Ausland wohnender Zeuge nach den vom Gericht gebotenen, erfolglosen Nachforschungen nicht beizubringen, gilt er im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO als unerreichbar auch im Zivilprozess.
Bei Auslandssachverhalten ist eine kommissarische Vernehmung unzureichend, wenn der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich ist; eine persönliche Vorladung ist dem Zeugen nur zumutbar, wenn sich Aufwand und Bedeutung der Sache verhalten zueinander.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 20 C 49/08
Tenor
hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 28.07.2009
durch die Richterin am Landgericht X,
die Richterin am Landgericht S
und die Richterin H
für Recht er¬kannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az: 20 C 49/08 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Auslandskranken- und Unfallversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 3325,-- € nebst Zinsen in Anspruch, die während seines Aufenthaltes in O vom 03.04.2006 bis zum 20.04.2006 angefallen sein sollen.
Er hat behauptet, er habe sich in der Zeit vom 04.04. bis 12.04.06 im E Medical Centre in Q / O aufgehalten. Dort sei Malaria diagnostiziert worden. Für die Behandlung habe er 242.000 N bezahlen müssen. Am 15.04.2006 sei er als Sozius von einem Motorradtaxi gestürzt, nachdem von hinten ein Fahrer gekommen sei und ihn gestreift habe. Er habe Schürfwunden erlitten und Schmerzen gehabt. Er sei wiederum in das E Medical Centre gebracht worden und habe sich dort bis zum 18.04.06 zur Beobachtung befunden. Für diese Behandlung habe er 218.000 N bezahlt.
Die Beklagte hält die vorgelegten Rechnungen und Quittungen für Scheindokumente. Sie hat behauptet, der Kläger sei nie dort behandelt worden. Vielmehr habe der Kläger den dort tätigen Arzt Dr. B gebeten, ihm Rechnungen auszustellen, was dann geschehen sei. Dr. B sei von einem anwaltlichen Ermittler der Außenstelle M der Botschaft der BRD im E Medical Centre aufgesucht worden und habe dies erklärt. Es gäbe auch keine Unterlagen über eine Behandlung des Klägers.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ein Versicherungsfall sei nicht festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der das erstinstanzliche Klageziel weiter verfolgt wird. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
Die Berufungskammer hat die Vernehmung der Zeugen Dr. B und I durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M beschlossen und die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in O um die Durchführung der Beweisaufnahme ersucht. Das Generalkonsulat in M/O teilte daraufhin mit, dass derzeit keiner der Mitarbeiter bei der Botschaft in B noch am Generalkonsulat in M mit der erforderlichen Ermächtigung zur Durchführung von Vernehmungen ausgestattet sei und eine Vernehmung des Herrn Dr. B daher derzeit nicht erfolgen könne. Auf das Schreiben des Generalkonsulats vom 26.5.2009 und den Bericht des Vertrauensanwalts vom 1.11.2006, Bl. 152ff d.A., wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch aus §§ 1 Satz 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag vom 21.08.2003.
Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles und damit zunächst die Entstehung von Behandlungskosten, im vorliegenden Fall verursacht durch den behaupteten zweimaligen Aufenthalt im E Medical Centre in Q/O.
Der Kläger hat aber nicht beweisen können, dass er tatsächlich zweimal im April 2006 im E Medical Centre behandelt worden ist. Da der Zeuge Dr. B – der von ihm als Zeuge für seine Aufenthalte im Krankenhaus in Q benannt worden ist – unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist, ist er beweisfällig geblieben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH StV 1987, 45 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Zivilrecht, allerdings mit zivilprozessualen Besonderheiten (BGHZ 53, 245, 258). So ist ein Zeuge im Ausland dann unerreichbar, wenn nach entsprechenden Bemühungen endgültig von seinem Nichterscheinen vor dem Prozessgericht ausgegangen werden muss, eine kommissarische Vernehmung nicht durchführbar oder wegen Unverzichtbarkeit des persönlichen Eindrucks nicht ausreichend wäre.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Eine kommissarische Vernehmung ist nicht durchführbar, weil nach Mitteilung des Generalkonsulats in M/O kein zur Vernehmung von Personen geeignetes Personal (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Konsulargesetz) zur Verfügung steht. Die theoretische Möglichkeit, die … Behörden zur Durchführung der Vernehmung zu ersuchen, scheidet deshalb aus, weil der Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen für O darauf hinweist, dass solche Ersuchen aussichtslos sind. Angesichts der Vorwürfe, im Originalbericht des Vertrauensanwalts (Bl. 153 d.A.) durfte darüber hinaus auch eine persönliche Vernehmung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen erforderlich sein, sofern er den Klägervortrag bestätigen würde. Eine persönliche Vernehmung des … Arztes in Deutschland wäre aber, sofern überhaupt durchführbar, mit der Bedeutung der Sache nicht zu vereinbaren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einerseits um Zahlung eines Betrages von 3.325 Euro geht, andererseits der Zeuge aber mehrere Tage unterwegs wäre, um eine Aussage in Essen zu tätigen. Dies ist dem Zeugen aber nicht zumutbar.
Insgesamt ist daher von einer Unerreichbarkeit des Beweismittels auszugehen, so dass der Beweisantrag entsprechend § 244 Abs. 3 StPO zurückzuweisen ist.
Wenn der Kläger jedoch nicht beweisen kann, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in O in Behandlung war und ihm entsprechende Behandlungskosten entstanden sind, hat er gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.