Berufung verworfen: Anwendung belgischen Rechts auf Anwaltshonorar festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten um eine restliche Honorarforderung einer belgischen Anwaltssozietät. Das Amtsgericht wandte materiell belgisches Recht (Art. 459 Code Judiciaire) an und gab der Widerklage statt. Die Widerbeklagte legte Berufung ein, das Landgericht verwirft diese als unzulässig, weil das Amtsgericht die Anwendung ausländischen Rechts ausdrücklich festgestellt hat und daher das Oberlandesgericht zuständig ist.
Ausgang: Berufung der Widerbeklagten als unzulässig verworfen, da Amtsgericht die Anwendung belgischen Rechts ausdrücklich festgestellt hat und das OLG zuständig ist
Abstrakte Rechtssätze
Wird in den Entscheidungsgründen eines Amtsgerichts ausdrücklich festgestellt, dass ausländisches materieles Recht anzuwenden ist, begründet dies die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung (§ 119 Nr. 1 c GVG); die Berufung zum Landgericht ist in diesem Fall unzulässig.
Eine ausdrückliche Anwendung ausländischen Rechts liegt vor, wenn das Urteil die maßgebliche ausländische Rechtsquelle und die tragenden Rechtssätze bezeichnet und die Entscheidung hierauf stützt; insoweit genügt eine eindeutige Bezeichnung der anzuwendenden Normen.
Bei nach belgischem Recht zu beurteilenden Honoraransprüchen ist zu beachten, dass das belgische Recht (Art. 459 Code Judiciaire) dem Rechtsanwalt ein einseitiges Bestimmungsrecht einräumt und die richterliche Überprüfbarkeit der Honorarfestsetzung nur eingeschränkt ist; deutsche Gerichte sind diese Einschränkung zu berücksichtigen.
Ob die Vorinstanz das ausländische Recht materiell zutreffend angewandt hat, ist eine in der Sache zu entscheidende Frage; die Zuständigkeitsprüfung des Berufungsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen für eine Berufungszulässigkeit gegeben sind und nicht auf die materiell-rechtliche Würdigung des ausländischen Rechts.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 29 C 180/04
Leitsatz
Überprüfung des Anwaltshonorars nach belgischem Recht
Tenor
Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2007 - 29 C 180/04 - wird verworfen.
Die Widerbeklagte tragt die Kosten des Berufungsverfahrens
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um eine restliche Honorarforderung der Widerklagerin, einer belgischen Anwaltssozietat mit Hauptsitz in M und weiterem Sitz in L.
Nach Erledigung der auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Honora-ransprüche gerichteten Klage hat das Amtsgericht der Widerklage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 3.085,54 € nebst Zinsen stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich in materieller Hinsicht nach belgischem Recht. Wegen des der Widerklägerin gegen die Widerbeklagte zuste-henden Honoraranspruchs sei von Art. 459 Code Judicaire auszugehen. Gem. Art. 459 Abs. 1 CJ seien Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Honorare mit der Rücksichtnahme festzusetzen, die man von ihrem Amt erwarten muss, wobei ein einseitiges Bestimmungsrecht bestehe, das nach Ermessen ausgeübt werde und auch eine Abrechnung auf Stundenbasis erlaube, und das einer richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei. Diese nur eingeschränkte Überprüfbarkeit sei auch vom deutschen Richter zu beachten.
Sodann wird ausgeführt, dass die Honorarforderung der Widerklagerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründet sei.
Die Widerbeklagte hat gegen dieses Urteil beim Landgericht Essen Berufung einge-legt; sie erstrebt eine Abweisung der Widerklage und führt dazu u.a. aus, unzutref-fend sei bereits der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sich die Rechtsbezie-hungen der Parteien nach materiellem belgischen Recht richten
Die Widerbeklagte hält die Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung mit folgender Begründung für gegeben:
Mit belgischem Recht habe dieser deutsch-deutsche Rechtsstreit nichts zu tun. Die Beauftragung eines Sachverstandigen zum belgischen Recht sei daher ein Fehler gewesen und habe zu einem inhaltlich unrichtigen Urteil gefUhrt.
Das Amtsgericht habe in seinem Urteil auch nicht das belgische Recht angewandt, denn bei Anwendung belgischem Rechts hatte es entweder in eine Beweisaufnahme eintreten müssen oder die Widerklage als unsubstantiiert abweisen müssen.
BGH NJW 2007, 1211 folgend liege eine ausdrückliche Anwendung ausländischen Rechts im Sinne des § 119 Nr. 1 c GVG grundsätzlich auch nur vor, wenn das Urteil des Amtsgerichts förmlich feststelle, dass ausländisches Recht angewendet worden sei oder wenn es die angewandten Vorschriften oder Rechtssätze des zu Grunde ge¬legten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichne. Weder das eine noch das andere sei jedoch geschehen. Das Amtsgericht habe vielmehr nicht einmal deutsches Recht angewendet.
II.
Die an das Landgericht gerichtete Berufung ist unzulassig.
Für die Berufung besteht gem. § 119 (1) 1. c) die Zuständigkeit des Oberlandesge-richts (Hamm), da das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat.
In den Entscheidungsgründen steht:
Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich, jedenfalls bzgl. des materiel-len Rechts, gem. Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB nach belgischem Recht.
Zur anzuwendenden Norm des belgischen Rechts wird ausgeführt, wegen des der Wi¬derklägerin gegen die Widerbeklagte zustehenden Honoraranspruchs sei von Art. 459 Code Judicaire auszugehen.
Zu den zu beachtenden Rechtssätzen wird ausgeführt, gem. Art. 459 Abs. 1 Code Ju¬dicaire seien Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Honorare mit der Rücksichtnahme festzusetzen, die man von ihrem Amt erwarten muss, wobei ein einseitiges Bestim-mungs¬recht bestehe, das nach Ermessen ausgeübt werde und auch eine Abrech-nung auf Stundenbasis erlaube und einer richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei; diese nur eingeschränkte Überprüfbarkeit sei auch vom deutschen Richter zu beachten.
Dass das Amtsgericht die Grundsätze des belgischen Rechtsanwaltsgebührenrechts nicht colorandi causa erwähnt, sondern seine Entscheidung hierauf gestützt hat, ergibt sich aus dem nachstfolgenden Satz:
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach der Auffassung des erkennen-den Gerichts die Widerklageforderung der Beklagten und zugleich Widerklagerin begrün¬det.
Die Anwendung ausländischen Rechts ist auf diese Weise mit mustergültiger Eindeutigkeit in den amtsgerichtlichen Entscheidungsgründen festgestellt worden. Mehr wird insbesondere auch nicht mit Beschluss des BGH yom 18.01.2007 VZB 129/06 verlangt.
Ob das Amtsgericht seine Entscheidung zu Recht auf belgisches Recht gestützt und belgisches Recht sachlich richtig angewendet hat, sind Fragen, die zu beantworten sich das unzuständige Landgericht enthält.
Da ein mündlicher Erörterungsbedarf angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht ersichtlich ist, wird die Berufung gem. § 522 (1) ZPO durch Beschluss verwor-fen.
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass der Widerklägerin die von ihr ge-wünschte Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, gem. § 522 (1) 4 ZPO hier-durch eröffnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.