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Landgericht Essen·15 S 158/08·01.09.2008

Mietwagen-AGB als Vollkaskoäquivalent: Quotenvorrecht und Anspruchskürzung

ZivilrechtSchadenersatzrechtVertragsrecht (Mietvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Vermieterin) forderte von der Beklagten (Mieterin) Ersatz für einen Unfallschaden am Mietfahrzeug. Kernfrage war, ob die AGB-Haftungsbefreiung die Klägerin wie eine Vollkaskoversicherung stellt und damit ein Quotenvorrecht der Mieterin bewirkt. Das Landgericht bejaht dies und gewährt der Klägerin nur 15 €; sonstige Forderungen bleiben abgewiesen. Vertragszweifel sind kundenfreundlich zu behandeln.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zuschlag von 15 € Verwaltungskostenpauschale, sonstige Forderungen abgewiesen aufgrund Quotenvorrechts der Beklagten als quasi-Vollkaskoversicherungsnehmerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine vertragliche Haftungsbefreiung den Mieter nach den Vertragsgrundsätzen in die Stellung eines Vollkaskoversicherungsnehmers, ist der Mieter so zu behandeln, wie er bei einer Vollkaskoversicherung stünde.

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Bei Auslegungszweifeln in Kundenverträgen ist die Formulierung zugunsten des Kunden auszulegen, insbesondere wenn der Wortlaut den Eindruck einer Vollkaskoversicherung vermittelt.

3

Nimmt der Vermieter an die Stelle einer Vollkaskoversicherung tritt und Drittansprüche einzieht, darf der Vermieter das dem Mieter zustehende Quotenvorrecht bzw. den internen Gesamtschuldnerausgleich nicht zum Nachteil des Mieters durchsetzen.

4

Dem Vermieter stehen nur diejenigen Ansprüche zu, die nach Vergleich mit der Rechtsstellung eines Vollkaskoversicherungsnehmers verbleiben; nicht gedeckte Restbeträge können in engen Grenzen geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 426 Abs. 2 BGB§ 840 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Leitsatz

Verkehrsunfall mit einem Mietfahrzeug, Vollkaskoversicherung, Quotenvorrecht des Geschädigten

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop – 10 C 154/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.12.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beklagte mietete bei der Klägerin einen PKW unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

4

Diese lauten unter 10.b:

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Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, stellt F den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden an Mietfahrzeugen frei...

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Eine dementsprechende Haftungsbefreiung wurde vereinbart, nach Behauptung der Klägerin mit Selbstbeteiligung von 1.500,- €, nach derjenigen der Beklagten mit Selbstbeteiligung von 750,- €.

7

Das Mietfahrzeug erlitt einen Unfall.

8

Der hierbei entstandene Schaden belief sich auf 4.277,56 € (4.158,51 € Reparaturkosten netto, 25 € Nebenkosten und 94,05 € Gutachterkosten).

9

Vom Unfallgegner, der eine 40 %ige Mithaftung für den Unfall akzeptierte, vereinnahmte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.711,02 €.

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Die Klägerin führt den Unfall auf ein Mitverschulden der Beklagten zurück. Sie behauptet unter Beweisantritt, die Beklagte sei in einen Feldweg nach links abgebogen, ohne auf das sie überholende Fahrzeug des Unfallgegners zu achten.

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Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung weiterer 900,- € in Anspruch.

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Der Beklagte tritt der Klage im Wesentlichen unter Berufung auf ein Alleinverschulden des Unfallgegners entgegen und behauptet, sie sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach links abgebogen; als sie sich zum Teil schon in der Einmündung der Seitenstraße befunden habe, habe der Unfallgegner noch versucht, links an ihr vorbeizufahren. Da er sich anschließend mehrfach überschlagen habe, sei davon auszugehen, dass er mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit von 130 km/h (statt erlaubter 100 km/h) gefahren sei.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Beklagte auf Grund der Vertragsbedingungen im Ergebnis wie eine Vollkasko-Versicherungsnehmerin zu stellen sei und der Klägerin auf Grund des Quotenvorrechts daher keinen Schadenersatz schulde.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Vertragsbedingungen keine Schadensabrechnung unter Berücksichtigung eines Quotenvorrechts der Beklagten entnimmt.

15

II.

16

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte einschließlich des Quotenvorrechts so zu stellen sei, als wäre sie vollkaskoversichert gewesen.

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Die Beklagte ist auf Grund der Vertragsbedingung

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Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, stellt F den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden an Mietfahrzeugen frei...

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dem Grundsatz nach so zu stellen, wie sie beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung stünde.

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Aus Sicht des Kunden ergibt sich aus den Vertragsbedingungen zumindest nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass er sich aufgrund der Doppel-Rolle der Klägerin als Vermieterin und Kaskoversicherung schlechter steht als im Fall einer Kasko-Fremdversicherung.

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Eher erweckt die Formulierung den Eindruck eines Rechtsverhältnisses, das dem Kunden grundsätzlich dieselben Vorteile gewähren soll wie eine Vollkasko-Versicherung, deren Abschluss ihm daher überflüssig erscheinen muss, falls sie bei dieser Vertragsgestaltung überhaupt in Betracht käme.

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Das gilt unter Einschluss des Quotenvorrechts gegenüber der Versicherung, das zu den grundsätzlichen Vorteilen der Vollkaskoversicherung zählt und seine Rechtfertigung in der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers findet.

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Wie die Vollkaskoversicherung den Übergang einer Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen darf, besteht für die Klägerin daher analog nicht das Recht, den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Kunden gegen den für den Schaden mitverantwortlichen Dritten zu beschädigen, indem sie den Dritten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, ohne dessen Leistung dem Kunden gutzuschreiben.

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Zumindest ergibt sich für den Kunden nichts eindeutig Gegenteiliges aus den Vertragsbedingungen, so dass diese, sollte an der Auslegung Zweifel bestehen, kundenfreundlich auszulegen sind.

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Unter Berücksichtigung dessen ist die Klage im Wesentlichen unschlüssig.

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Die Beklagte stünde sich bei Feststellung der Klageforderung nämlich ungünstiger als ein Vollkasko-Versicherungsnehmer in vergleichbarer Lage.

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Als vollkaskoversicherte Kundin könnte die Beklagte sich wie folgt schadlos halten:

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Von ihrer Vollkaskoversicherung erhielte sie eine Leistung in Höhe von 4.252,56 € (4.158,51 € Reparaturkosten netto und 94,05 € Gutachterkosten) abzüglich 1.500,- € Selbstbeteiligung = 2.752,56 €.

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Soweit sie nicht von ihrer Versicherung Ersatz erhielte – also für einen (kongruenten) Schaden von 1.500,- € sowie für (inkongruente) 25,- € Nebenkosten – könnte sie den Unfallgegner auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, soweit dessen Haftung für den Gesamtschaden reicht. Angesichts der Haftung des Gegners zu 40 % und der Tatsache, dass 1.500,- € weniger als 40 % des Gesamtschadens beträgt, erhielte sie daher Ersatz in voller Höhe des kongruenten Schadens.

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Der inkongruente Schaden von 25,- € würde ihr vom Unfallgegner allerdings lediglich zu 40 % erstattet.

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Bei der tatsächlich gewählten Vertragskonstruktion darf die Beklagte sich zumindest bei gebotener kundenfreundlicher Auslegung nicht schlechter stehen.

33

Da die Klägerin im vorliegenden Fall an die Stelle der Vollkaskoversicherung tritt, muss auch sie sich so stellen lassen, wie sie als Vollkaskoversicherung stünde.

34

In der Rolle einer Vollkaskoversicherung wäre die Klägerin gehindert gewesen, den Unfallgegner selbst auf Schadenersatz in Höhe von 1.500,- € in Anspruch zu nehmen. Den Vorrang bei der Inanspruchnahme des Gegners hat vielmehr der Versicherungsnehmer.

35

Dass die Klägerin den gemäß §§ 426 (2), 840 (1) BGB bestehenden internen Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch der Beklagten durch Einziehung ihrer Schadenersatzforderung beim Unfallgegner in Höhe von 1.500,- € zum Erlöschen brachte, ist zwar an sich nicht zu missbilligen, da die Beklagte hiermit einverstanden gewesen sein dürfte. Es handelt sich hierbei aber wirtschaftlich um eine Leistung der Beklagten, die als ihre Leistung an die Klägerin aufzufassen ist, um die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Beklagten mit einer Vollkasko-Versicherungsnehmerin nicht zu stören.

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Angesichts dessen steht der Klägerin kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des kongruenten Schadens zu.

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Lediglich soweit beim Vergleich der Beklagten mit einer Vollkasko-Versicherungsnehmerin ein Restschaden von 15,- € Nebenkosten bei ihr verbliebe, ist die Klage gemäß begründet, da der Klägerin gemäß Absatz 10 .a ihrer Versicherungsbedingungen ein Anspruch auf eine Verwaltungskostenpauschale zusteht und sie vom Unfallgegner insoweit keinen Ersatz erhalten hat.

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Der Anspruch ist auch auf Grund des Verschuldens der Beklagten an dem Verkehrsunfall gerechtfertigt. Ihre Behauptung, sie habe den Unfallgegner selbst beim zweiten Schulterblick nicht hinter sich gesehen, obwohl er noch versucht habe, sie zu überholen, als sie schon fast in den Feldweg abgebogen gewesen sei, ist unplausibel, denn das überholende Fahrzeug muss vor dem Abbiegen der Beklagten nach links schon in unmittelbarer Nähe und daher sichtbar gewesen sein. Ungeachtet dessen, dass eine erhebliche Mithaftung des Unfallgegners wegen überhöhter Geschwindigkeit, vielleicht auch wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage, in Betracht kommt, bleibt der Klägerin eine Mithaftung für den Unfall daher nicht erspart.

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Auf die Haftungsquote der Beklagten für den Unfall kommt es im Verhältnis zur Klägerin nicht an, da sie – unter gesamtschuldnerischer Mithaftung des Unfallgegners in welcher Höhe auch immer – der Klägerin als Vermieterin vollen Ersatz des von ihr mitverschuldeten Schadens schuldet.

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Allgemeine Kosten in Höhe von 15 € sind der Klägerin daher zuzusprechen.

41

Im Übrigen bleibt die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 (2), 97, 708 Ziffer 10 ZPO.

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Die Revision ist zuzulassen.

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I S X